Reglement über die Finanzverwaltung und die Rechnungslegungsstandards der Fachhochschule Westschweiz//Freiburg
                            Reglement  vom 1. Mai 2015  über die Finanzverwaltung und die  Rechnungslegungsstandards   der Fachhochschule  Westschweiz//Freiburg  Die Fachhochschule We  stschweiz//Freiburg  gestützt auf das Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung  der      Hochschulen      und      die      Koordination      im      schweizerischen  Hochschulbereich     (Hochschulförderungs-     und     -koordinationsgesetz,  HFKG);  gestützt    auf    die    interkantonale    Vereinbarung    der    Fachhochschule  Westschweiz vom 26. Mai 2011 (HES-SO-Vereinbarung);  gestützt  auf  das  Gesetz  vom  15.  Mai  2014  über  die  Fachhochschule  Westschweiz//Freiburg (HES-SO//FRG);  gestützt  auf  das  Gesetz  vom  25.  November  1994  über  den  Finanzhaushalt  des   Staates   (FHG)   und   das   dazugehörige   Ausführungsreglement   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12. März 1996 (FHR);  auf         Antrag         der         Generaldirektion         der         Fachhochschule  Westschweiz//Freiburg,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. KAPITEL  Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich (Art. 1 Abs. 2, 22 Abs. 4 und
                            59 ff. HES-SO//FRG; Art. 1 Abs. 1 und 3 FHR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1       Dieses     Reglement     legt     das     Verhältnis     der     Fachhochschule  Westschweiz//Freiburg   (die   HES-SO//FR)   zum   Staat   im   Bereich   der  Finanzverwaltung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2       Es     bestimmt     die     Grundsätze     des     Finanzhaushalts     und     die  Rechnungslegungsstandards,  die  für  di  e  HES-SO//FR  gelten,  insbesondere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die  Finanzplanung,  die  Erstellung  des  Budgets  und  die  Unterbreitung  der  Jahresrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Grundsätze  des  Finanzhaushalts  können  in  internen  Richtlinien  präzisiert werden, die der Direktionsausschuss festlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die kantonale Gesetzgebung gilt sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. KAPITEL  Finanzplan und Budget
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Finanzplan
                            1    Die  Schuldirektorin  oder  der  Schuldirektor  stellt  den  Finanzplan  der  Hochschule   auf   und   unterbreitet   ihn   der   Generaldirektorin   oder   dem  Generaldirektor der HES-SO//FR.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Direktionsausschuss  der  HES-SO//FR  unterbreitet  den  Finanzplan  zuerst       dem       Schulrat       der       HES-SO//FR       und       dann       der  Volkswirtschaftsdirektion (die Direktion) zur Stellungnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Direktion  legt  dem  Staatsrat  den  Finanzplan  der  HES-SO//FR  zur  Genehmigung vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Budgetverfahren (Art. 22 Abs. 5, 24 Abs. 2 Bst. f, 32 Abs. 2
                            und 3, 59 Abs. 2 und 3, 61 Abs. 1, 62, 64 HES-SO//FRG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Budget wird gemäss den Budgetanweisungen der Finanzdirektion für  ein   Kalenderjahr   erstellt.   Es   ist   nach   dem   Kontenplan   des   Staates  gegliedert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Direktionsausschuss  der  HES-SO//FR  koordiniert  das  Budget  der  Generaldirektion und die Budgets der Hochschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Generaldirektorin oder der Gene  raldirektor der HES-SO//FR stellt das  Budget der Generaldirektion der HES-SO//FR auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Schuldirektorinnen  und  Schuldirektoren  stellen  das  Budget  ihrer  jeweiligen Schule auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Das Budget der HES-SO//FR wird dem Staatsrat vorgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6      Das    Budget    der    HES-SO//FR    wird    vom    Grossen    Rat    in    der  Novembersession genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  darf   die   HES-SO//FR   nur   die   für   ihre   Tätigkeit   und   die   laufenden  Investitionen unerlässlichen Ausg  aben (Art. 22 FHR) tätigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Globalbudget (Art. 14 Abs. 2 Bst. f, 22 Abs. 5, 24 Abs. 2 Bst. h,
                            59 Abs. 2 und 3, 61 Abs. 1, 62 HES-SO//FRG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Staat leistet seine direkten Beiträge an die HES-SO//FR in Form eines  Globalbudgets.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Die   HES-SO//FR   verfügt   im   Rahmen   der   Gesetzgebung   für   das  Staatspersonal und des Gesetzes über den Finanzhaushalt des Staates sowie  im   Rahmen   ihres   Bildungs-   und   Entwicklungsauftrags   frei   über   das  Globalbudget.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die budgetären Kompetenzen des Grossen Rates bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Budgetkontrolle (Art. 24 Abs. 2 Bst. g und h, 32 Abs. 3 HES-
                            SO//FRG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Generaldirektorin  oder  der  Generaldirektor  der  HES-SO//FR  sorgt  dafür,  dass  die  Schulen  ihre  Budgets  einhalten.  In  diesem  Sinne  erstatten  die  Schuldirektorinnen  und  Schuldirektoren  Bericht  über  die  Einhaltung  ihres jeweiligen Budgets.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Generaldirektion  der  HES-SO//FR  richtet  eine  Budgetkontrolle  ein,  die  sich  nach  dem  jährlichen  Terminplan  der  Finanzverwaltung  richtet.  Grundsätzlich  wird  der  Stand  der  Rechnungen  Ende  April,  Ende  Juli  und  Ende September verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Generaldirektion  der  HES-SO//FR  setzt  ein  System  ein,  mit  dem  für  jede  Schule  eine  Prognose  des  Jahres  ergebnisses  aufgestellt  werden  kann,  die  mindestens  die  Hauptpunkte  wie  Löhne  und  Beiträge  der  HES-SO  umfasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Generaldirektion legt gegenüber dem Rektorat der HES-SO und ihrer  Direktion Rechenschaft über die Finanzen der HES-SO//FR ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Nachtragskredit (Art. 18 Abs. 3 FHR)
                            Die  Generaldirektorin  oder  der  Generaldirektor  der  HES-SO//FR  legt  der  Direktion ihre oder seine Beschlussentwürfe über Nachtragskreditbegehren  vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. KAPITEL  Rechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Rechnungsführung und Rechnungslegungsstandard der HES-
                            SO//FR (Art. 2 Abs. 3, 34 ff.   HES-SO//FRG; Art. 51 ff. HES-  SO-Vereinbarung)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  HES-SO//FR  führt  die  Hauptbuchhaltung,  die  sie  dem  Rektorat  vorlegt,        gemäss        den        Empfehlungen        des        harmonisierten  Rechnungslegungsmodells (HRM2) für die Kantone und die Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Da  die  HES-SO//FR  finanziell  zum  Kanton  gehört,  führt  sie  eine  zweite  Buchhaltung nach den Empfehlungen des HRM2, die für den Staat gelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3      Die    Generaldirektion    der    HES-SO//FR    stellt    die    Resultate    der  Erfolgsrechnungen  beider  Rechnungslegungsmethoden  nach  den  Absätzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 und 2 einander gegenüber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Gestützt auf die Weisungen der HES-SO und des Bundes führt die HES-  SO//FR  eine  Betriebsbuchhaltung,  mit  der  die  Kosten  pro  gesetzlichen  Leistungsauftrag  und  pro  vom  Bund  anerkannten  Studiengang  berechnet  werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5      Die    HES-SO//FR    benutzt    für    ihre    Finanzbuchhaltung    und    ihre  Betriebsbuchhaltung   die   vom   Rektorat   der   HES-SO   vorgeschriebene  Buchhaltungssoftware.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    Die  Jahresrechnung  der  HES-SO//FR,  das  Budget  und  der  Finanzplan  werden   der   Finanzverwaltung   gemäss   dem   Kontenplan   des   Staates  vorgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Betriebsbuchhaltung (Art. 11 FHR; Art. 51 Abs. 5 HES-SO-
                            Vereinbarung)  Diese  wirtschaftliche  Buchhaltung  präsentiert  die  Kosten  pro  gesetzliche  Leistung  und  pro  vom  Bund  anerkannten  FH-Studiengang.  Sie  erlaubt  es,  die Kosten und den Erlös sowie den Kostendeckungsgrad für jede einzelne  Leistung zu bestimmen. Sie stützt sich namentlich auf eine Abrechnung der  Arbeitsstunden pro Leistung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Erfolgsrechnung (Art. 19 FHG)
                            1   Eine Abweichung vom Grundsatz der Jährlichkeit ist möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2      Das    Ergebnis    der    Erfolgsrechnung    wird    zum    Zeitpunkt    des  Jahresabschlusses an die Finanzverwaltung weitergeleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Falls das Ergebnis der im Folgenden erwähnten Aufgaben besser ausfällt  als  das  Globalbudget,  kann  die  Generaldirektion  der  HES-SO//FR  dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Staatsrat  vorschlagen,  einen  Teil  der  Mittel  an  den  Fonds  für  Forschung  und   Entwicklung   zu   übertragen.   Die   übertragene   Summe   muss   aus  Aufträgen und Forschungsprojekten (Dritt  mittel) oder aus Dienstleistungen  oder Weiterbildungsangeboten stammen, deren finanzielles Ergebnis besser  als budgetiert ausfiel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Erfolgsrechnung  der  HES-SO//FR  wird  vom  Staat  gemäss  den  Anweisungen der Finanzdirektion publiziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Investitionsrechnung (Art. 20 FHG)
                            1    Nur  Investitionen  von  über  250  000  Franken  je  Objekt  werden  der  Investitionsrechnung belastet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die gesamten Ausgaben und Einnahmen der Investitionsrechnung werden  zum     Zeitpunkt     des     Jahresabschlusses     an     die     Finanzverwaltung  weitergeleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Realisierte Investitionen werden in die Bilanz des Staates aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Bilanz und Beilagen
                            1    Die  Bilanz  der  HES-SO//FR  wird  der  Finanzverwaltung  zum  Zeitpunkt  des Jahresabschlusses vorgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Auf   Verlangen   der   Finanzverwaltung   liefert   die   HES-SO//FR   die  gewünschten Beilagen zur Jahresrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Fonds für Forschung und Entwicklung (Art. 56 f. HES-
                            SO//FRG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Jeder  Fonds  für  Forschung  und  Entwicklung  einer  Hochschule  der  HES-  SO//FR  wird  von  einem  Verwaltungsausschuss  verwaltet.  Die  Verwaltung  der  Fonds  wird  vom  Finanzinspektorat  im  Rahmen  der  Rechnungsrevision  kontrolliert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die für die Finanzen der HES-SO//FR  verantwortliche Pe  rson ist Mitglied  des Verwaltungsausschusses jedes einzelnen Fonds.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3       Die     HES-SO//FR     stellt     dem     Finanzinspektorat     das     jährliche  Buchungsjournal des entsprechenden Kontos zur Verfügung und liefert den  Kontostand am Anfang und am Ende des Rechnungsjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Generaldirektion  der  HES-SO//FR  kann  die  Fonds  innerhalb  der  Grenzen nach Absatz 5 speisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5       Die     den     Fonds     gutgeschrie  benen     Mittel     dürfen     5     %     der  Bruttobetriebskosten  pro  Hochschule  nicht  übersteigen.  Oberhalb  dieser  Grenze dürfen den Fonds keine Mittel gutgeschrieben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    Der  Fonds  für  Forschung  und  Entwicklung  der  einzelnen  Schulen  ist  Gegenstand  eines  von  der  Direktion  genehmigten  Reglements  der  HES-  SO//FR.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. KAPITEL  Ausgabenverpflichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Verpflichtungen für laufende Ausgaben (Art. 28 FHR)
                            1    Die  Schuldirektorin  oder  der  Schuldirektor  ist  befugt,  die  laufenden  Ausgaben  (Kontenklasse  31  des  vom  Staat  angewendeten  Kontenplans  HRM2) bis zu einem Betrag von 50 000 Franken zu tätigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Generaldirektorin  oder  der  Generaldirektor  der  HES-SO//FR  ist  befugt,  die  laufenden  Ausgaben  zu  tätigen,  wenn  der  Betrag  zwischen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 000 und 100 000 Franken liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3      Der    Staatsrat    ist    für    die    Ausgaben    zuständig,    deren    Betrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100 000 Franken übersteigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Verpflichtungen für Investitionsausgaben (Art. 29 FHR)
                            Eine Investitionsausgabe kann getätigt werden:  a)   vom Staatsrat, wenn der Betrag 100 000 Franken übersteigt;  b)   von  der  Generaldirektorin  oder  vom  Generaldirektor  der  HES-SO//FR,  wenn der Betrag zwischen 50 000 und 100 000 Franken liegt;  c)   von  der  Schuldirektorin  oder  vom  Schuldirektor,  wenn  der  Betrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 000 Franken nicht übersteigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Übertragung von Befugnissen
                            1   In einem genau bestimmten Rahmen kann die Generaldirektorin oder der  Generaldirektor     der     HES-SO//FR     die     Zeichnungsbefugnis     einer  Schuldirektorin oder einem Schuldirektor übertragen. Die Übertragung von  Befugnissen muss schriftlich unter Angabe ihres Umfangs erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    In  einem  genau  bestimmten  Rahmen  kann  die  Schuldirektorin  oder  der  Schuldirektor       die       Zeichnungsbefugnis       einer       stellvertretenden  Schuldirektorin oder einem stellvertretenden Schuldirektor übertragen. Die  Übertragung von Befugnissen muss schriftlich unter Angabe ihres Umfangs  erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. KAPITEL  Finanzhaushalt
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Geldflüsse mit der HES-SO
                            1    Die  Geldflüsse  mit  der  HES-SO  bestehen  hauptsächlich  aus  der  Zahlung  des Beitrags des Staates an die HES-SO und dem Bezug der Subventionen  des   Rektorats   der   HES-SO.   Das   Rektorat   regelt   die   ein-   und   die  ausgehenden Geldflüsse mit einem Cashclearing.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Rektorat  informiert  die  Generaldirektion  der  HES-SO//FR  über  die  jährlichen    Daten    der    Zahlungen    oder    Bezüge    im    Rahmen    des  Cashclearings.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Zahlungen  oder  Bezüge  werden  direkt  auf  dem  Bankkonto  der  Finanzverwaltung  vorgenommen.  Die  Buchungseinträge  erfolgen  zuerst  in  der  Buchhaltungssoftware  des  Kantons  (SAP)  und  werden  danach  von  der  HES-SO//FR in die Buchhaltungssoftware aufgenommen, die vom Rektorat  vorgeschrieben wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Generaldirektion  der  HES-SO//FR  informiert  die  Finanzverwaltung  über   die   Kontenklassen   und   die   Beträge,   die   bei   der   Zahlung   der  Teilzahlungen oder des Restbetrags des Clearings mit der HES-SO für jede  Kostenstelle einzutragen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Interne Kontokorrente
                            1   Der Staat und die Hochschulen schaff  en  in  ihrer  jeweiligen  Buchhaltung  ein Kontokorrent mit der Finanzverwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2      Die    Zahl    der    eröffneten    Kontokorrente    richtet    sich    nach    den  organisatorischen Bedürfnissen der HES-SO//FR.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Auf den Kontokorrenten werden die folgenden Finanzvorgänge erfasst:  a)    der  vom  Staat  erfasste  Aufwand  und  Ertrag  für  eine  Rechnungseinheit  der HES-SO//FR;  b)   die Geldflüsse zwischen dem Staat und der HES-SO//FR;  c)     das     Ergebnis     der     Erfolgsrechnung     und     gegebenenfalls     der  Investitionsrechnung jeder Rechnungseinheit der HES-SO//FR.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Bankkonten
                            1     Bankkonten   werden   grundsätzlich   bei   der   Freiburger   Kantonalbank  eröffnet. Ein Kontokorrent bei der Bank ist für jede Einheit vorgesehen, die  an  sie  gerichtete  Lieferantenrechnungen  selber  zahlt  und  den  Studierenden  oder   Kundinnen   und   Kunden   in   Rechnung   gestellte   Beträge   selber  einkassiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Generaldirektion  der  HES-SO//FR  sorgt  dafür,  dass  nur  so  viele  Bankkonten  eröffnet  werden,  wie  für  eine  reibungslose  Buchhaltung  der  Hochschulen benötigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Bewilligung
                            1    Unter  Berücksichtigung  der  verfügbaren  personellen  Ressourcen  sorgen  die  Hochschulen  dafür,  dass  die  Funkti  on  der  Kassierin  oder  des  Kassiers  und die Funktion der Buchhalterin oder des Buchhalters grundsätzlich von  verschiedenen Personen ausgeübt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für alle Kontobewegungen ist die Kollektivunterschrift zu zweien  erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3      Für    die    Kontrolle    der    Zahlungsvorschläge    und    die    definitive  Zahlungsfreigabe  ist  die  Generaldirektion  der  HES-SO//FR  zuständig.  Die  Modalitäten werden in einer internen Richtlinie festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Verwaltung der Gehälter
                            1   Das Amt für Personal und Organisation (POA) verwaltet die Gehälter des  Personals der HES-SO//FR.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Marktkosten  für  diese  Art  von  Dienstleistungen  werden  einmal  im  Jahr den Konten der HES-SO//FR pro Rechnungseinheit belastet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Aus Gründen der Einfachheit und Effizienz werden die Honorare für den  Unterricht,  der  im  Auft  ragsverhältnis  erteilt  wird,  direkt  von  der  HES-  SO//FR   bezahlt.   Die   Modalitäten   werden   in   einer   internen   Richtlinie  festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Mehrwertsteuer (MWST)
                            Die HES-SO//FR ist mehrwertsteuerpflichtig. Sie verfügt über eine einzige  MWST-Nummer für alle Hochschulen. Diese müssen für jedes Quartal die  Leistungen   deklarieren,   die   mehrwertsteuerpflichtig   sind,   und   die   der  eidgenössischen Steuerverwaltung geschuldeten Beträge auszahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Liegenschaften (Art. 66 Abs. 1 HES-SO//FRG)
                            1   Der Staat verwaltet durch das Hochbauamt die Liegenschaften, die er der  HES-SO//FR zur Verfügung stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Grundsätzlich   wird   der   Liegenschaftsaufwand   von   der   HES-SO//FR  bezahlt.  Die  Unterhalts-,  Betriebs-,  Abschreibungs-  und  Mietkosten  für  Liegenschaften werden vom Staat bezahlt und den Konten der HES-SO//FR  respektive    der    Einheit,    welche    die    Räumlichkeiten    nutzt,    zum  Selbstkostenpreis belastet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. KAPITEL  Finanzkontrolle der HES-SO
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Revision (Art. 52, 53, 54 FHG; Art. 50, 51, 52 FHR; Art. 65
                            HES-SO//FRG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1      Die    kantonale    Finanzbuchhaltung    der    HES-SO//FR    wird    vom  Finanzinspektorat revidiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Das   Rektorat   der   HES-SO   beauftragt   die   Revisionsstellen   mit   der  Revision der «HES-SO HRM2»-Finanzbuchhaltung und mit dem Audit der  Betriebsbuchhaltung der HES-SO//FR.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Staatsrat  kann  eine  externe  Revisionsstelle  mit  der  Kontrolle  der  kantonalen Finanzbuchhaltung der HES-SO//FR beauftragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Informationspflicht (Art. 52 FHG, Art. 50 FHR)
                            1   Ungeachtet der Pflicht zur Geheimha  ltung erteilt die Generaldirektion der  HES-SO//FR  dem  Finanzinspektorat  auf  dessen  Verlangen  die  für  seine  Aufgabe    erforderlichen    Auskünfte    und    legt    ihm    die    notwendigen  Unterlagen vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Finanzinspektorat  darf  jederzeit  auf  die  Verwaltungsunterlagen  der  HES-SO//FR  und  alle  anderen  Informa  tionen  zugreifen,  die  es  für  seine  Kontrolltätigkeit benötigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. KAPITEL  Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25
                            Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.  Genehmigung  Dieses Reglement ist am 23.8.2016 vom Staatsrat genehmigt worden.