Verordnung über den E-Government-Schalter des Staates --> 184.13
                            Verordnung über den E-Government-Schalter des Staates  (E-GovSchV)  vom 15.05.2017 (Fassung in Kraft getreten am 01.06.2017)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt  auf das Gesetz  vom 2.  November  2016 über den E-Government-  Schalter des Staates (E-GovSchG);  gestützt   auf   die   Stellungnahme   der   E-Governmentkommission   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.  April 2017;  auf Antrag der Finanzdirektion und der Staatskanzlei,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Verwaltungsorgan (Art. 10 und 11 Abs. 1 E-GovSchG)
                            1  Die   Staatskanzlei   ist   das   Organ,   das   mit   der  Verwaltung   des   virtuellen  Schalters beauftragt  ist. Sie erhält  technische  Unterstützung vom Amt für  Informatik und Telekommunikation.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Mittel zur Identifikation und zur Unterschrift (Art. 10 E-
                            GovSchG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im Rahmen des Möglichen bewilligt der virtuelle Schalter die Verwendung  der Mittel zur Identifikation und zur Unterschrift, die vom Bund oder von  den schweizerischen Organen des E-Governments anerkannt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das höchststehende Mittel zur Identifikation, das auf Kantonsebene zuge  -  lassen wird, kann für alle Verfahren, die über den virtuellen Schalter behan  -  delt werden, verwendet werden, selbst wenn es für die fragliche Transaktion  nicht verlangt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Änderung der Nutzungsbedingungen (Art. 10 E-GovSchG)
                            1  Jede   bedeutende   Änderung   der   allgemeinen  Nutzungsbedingungen  muss  zunächst auf Stellungnahme der Behörde für Öffentlichkeit und Datenschutz  von der E-Governmentkommission genehmigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei  einer  bedeutenden  Änderung der allgemeinen  Nutzungsbedingungen  wird jede Person, die eine Zugangsberechtigung erhalten hat, auf elektroni  -  schem Weg informiert und aufgefordert, die neuen Bedingungen anzuneh  -  men. Solange die neuen Bedingungen nicht angenommen wurden, kann die  Nutzung des virtuellen Schalters eingeschränkt oder gesperrt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Pflichten der Userinnen und User (Art. 9 E-GovSchG)
                            1  Wer   eine   Bewilligung   für   den   Zugriff   auf   den   virtuellen   Schalter   hat,  muss:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Daten, die ihn betreffen, über den virtuellen Schalter aktualisieren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  alle   nötigen  Vorsichtsmassnahmen   ergreifen,   damit   eine   Drittperson  nicht   seine   elektronischen   Mittel   zur   Identifikation   und   zur   Unter  -  schrift benützen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer   fürchtet,   dass   seine   Rechte   missbräuchlich   verwendet   werden,   be  -  nachrichtigt   unverzüglich   das   Verwaltungsorgan   des   virtuellen   Schalters.  Dieses lässt das betreffende Konto sperren und ergreift wenn nötig die sich  aufdrängenden Untersuchungsmassnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wer unfreiwillig auf Daten zugreift, obwohl er nicht genügend ermächtigt  ist,  verpflichtet  sich,  diese   vertraulich  zu behandeln,   sie  nicht  für andere  Zwecke zu verwenden und sie allenfalls zu vernichten. Er teilt das dem Ver  -  waltungsorgan des virtuellen Schalters mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Ende der Bewilligung (Art. 10 E-GovSchG)
                            1  Die betroffene Person kann mit einer Kündigungsfrist von einem  Monat  ohne Angabe von Gründen auf ihr Recht, den virtuellen Schalter zu nutzen,  verzichten. Die besonderen Vorschriften für gewisse Anwendungen bleiben  vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Widerhandlung gegen die Regeln zur Nutzung des virtuellen Schalters  oder anderen Formen von Missbrauch wird die Nutzungsbewilligung wider  -  rufen. Dem Entscheid geht wenn möglich eine Verwarnung voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn nötig, namentlich wenn Missbräuche zu befürchten sind, ergreift das  Verwaltungsorgan des virtuellen Schalters vorsorgliche Massnahmen, indem  es zum Beispiel den Zugang vorübergehend sperren lässt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ein elektronisches Konto, das seit über 36 Monaten inaktiv ist, wird nach  einer Verwarnung aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Vorteile (Art. 4 Abs. 5 E-GovSchG)
                            1  In der Spezialgesetzgebung werden die Fälle, in denen natürlichen und ju  -  ristischen Personen ein Vorteil gewährt wird, weil sie gewisse Transaktionen  über den virtuellen Schalter erledigen, geregelt, falls dem Staat ein wesent  -  licher Vorteil aus der Nutzung des elektronischen Wegs entsteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Verzeichnis der Userinnen und User (Art. 10 ff. E-GovSchG)
                            1  Für  den   technischen   Betrieb   des   E-Government-Schalters   wird   ein  Ver  -  zeichnis der Userinnen und User geschaffen; es kann folgende Informatio  -  nen enthalten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die User-ID der betroffenen Person für ihr Konto;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den Verlauf ihrer Transaktionen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  den Verlauf ihrer Zahlungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die  Daten zum  Vertrag  und zu den allgemeinen  Bedingungen  sowie  die Ermächtigungen im Zusammenhang mit ihrem Konto (Vollmach  -  ten, Rolle nach Tätigkeit usw.);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die weiteren Personendaten, die freiwillig geliefert werden, und, wäh  -  rend der Zeit, die es braucht, um die Transaktion richtig abzuwickeln,  Daten, die behandelt werden müssen, um die gewünschte Transaktion  auszuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Aufbewahrung der Daten (Art. 12 ff. E-GovSchG)
                            1  Der  virtuelle   Schalter   gibt   der  betroffenen   Person  einen   Überblick   über  den Verlauf der Transaktionen, die sie in den letzten 24 Monaten getätigt  hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die übrigen Daten der Userinnen und User werden im virtuellen Schalter  wie folgt aufbewahrt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  während   der   Dauer   des   Nutzungsvertrags   und   ein   Jahr   nach   dessen  Ende: die Beweismittel für das Unterschreiben des Vertrags und des  -  sen Nachträge sowie für die Zustimmung zu den allgemeinen Bedin  -  gungen und deren Änderungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  während 24 Monaten: die nötigen Daten, um die Übersicht über den  Verlauf herzustellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  während höchstens 24 Monaten: die Daten zur Kontrolle des Betriebs  des   virtuellen   Schalters,   einschliesslich   der   Erfassung   der   Verwal  -  tungseinheiten, die auf die Kontodaten zugegriffen haben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  bis zur Übernahme durch die fachliche Anwendung (d. h. ohne Unvor  -  hergesehenes während der Dauer der Transaktion): die heiklen Perso  -  nendaten, die für das Gesuch um eine besondere Leistung gesammelt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nach der oben erwähnten Aufbewahrungsdauer werden die Daten aus dem  virtuellen Schalter gelöscht. Anonymisierte technische  Daten können aber  zu Statistikzwecken aufbewahrt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die kantonale persönliche User-ID und die Daten, die es für die Individua  -  lisierung der entsprechenden Person braucht, werden bis zum Tod der natür  -  lichen Person und bis zur Auflösung der betreffenden juristischen Person so  -  wie für die Dauer der Verfahren nach deren Verschwinden im kantonalen  Bezugssystem aufbewahrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Aufbewahrung der übrigen Daten des kantonalen Bezugssystems und  der Daten, die von den Verwaltungseinheiten im ihnen zukommenden In  -  formationssystem behandelt werden, wird in der Gesetzgebung, die für das  betreffende Verfahren gilt, und derjenigen über die Archivierung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Identifikation der natürlichen Personen (Art. 10 und 15 E-
                            GovSchG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  Informatiksystem  gleicht  die Daten,  welche  die  Person eingibt,  um  sich zu identifizieren, mit denjenigen im kantonalen Bezugssystem ab und  meldet  der Userin oder dem User allfällige  Abweichungen, damit es über  genaue   und  nachgeführte  Daten  im  kantonalen   Bezugssystem   und in den  einschlägigen   Registern   und   Datenbanken   verfügt   (Art.   10   Abs.   2   E-  GovSchG). Die Userin oder der User wird aufgefordert, ihre oder seine Ein  -  gabe zu korrigieren oder die nötigen Schritte zu unternehmen, um die gefor  -  derten Daten nachzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn  der  Zugang   verweigert   wird,   erhält   die   betroffene   Person  zur   In  -  formation eine Nachricht, wenn möglich ein E-Mail, mit einer kurzen Be  -  gründung. Sie kann verlangen, dass die zuständige Verwaltungseinheit eine  Verfügung im Sinn des Gesetzes  über die Verwaltungsrechtspflege  erlässt  oder prüft, ob ein besonderer Grund vorliegt, ihr doch den Zugriff auf den  virtuellen Schalter zu bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Besondere Zugangsberechtigung (Art. 10 und 14 E-GovSchG)
                            1  Wenn die Zugangsberechtigung  zu gewissen Leistungen  von besonderen  Anforderungen abhängt, muss sie von der betreffenden Verwaltungseinheit  verwaltet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Vermerk der AHV-Nummer darf nur verlangt werden, wenn eine eid  -  genössische   oder   kantonale   gesetzliche   Grundlage   deren  Verwendung   er  -  laubt   oder   vorschreibt.   Die   freiwillige   Bekanntgabe   dieser   Information  durch die Userin oder den User bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Identifikation der natürlichen Personen (Art. 11 E-GovSchG)
                            1  Eine Person, die über ein elektronisches Konto verfügt und die einer ande  -  ren  Person  die  Vollmacht,  sie  zu  vertreten  und  in  ihrem   Namen   und auf  eigene   Rechnung   Transaktionen   auszuführen,   erteilen   will,   unterzeichnet  eine Vollmacht auf einem Formular, das von der Staatskanzlei erstellt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vollmacht kann allgemein oder nur für gewisse Verfahren gelten. In  allen Fällen werden das Ausmass der Vertretungsvollmacht und insbesonde  -  re die betroffenen Leistungen klar festgehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Vertreterin oder der Vertreter muss klar identifizierbar sein und über  ein Konto und über ihr oder sein eigenes Mittel zur elektronischen Identifi  -  kation verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter und die Person,  die ausserhalb des virtuellen Schalters über eine Vollmacht verfügt, können  von der Staatskanzlei verlangen, dass ihre Rechte auf dem Konto der vertre  -  tenen Person aktiviert werden und wenn nötig ein elektronisches Konto im  Namen der vertretenen Person eröffnet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Allfällige Einschränkungen bei der Wahl der Vertreterinnen und Vertreter  und der Beauftragten, die in der Gesetzgebung vorgesehen werden, bleiben  vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Vorschriften über die Vertretung gelten sinngemäss für die Verleihung  von Leserechten auf dem elektronischen Konto.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Nutzungsvertrag der juristischen Personen und weiterer Firmen
                            (Art. 10 und 16 E-GovSchG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Vertrag   zur   Nutzung   des   virtuellen   Schalters   durch   eine   juristische  Person   wird   grundsätzlich   in   der   ordentlichen   schriftlichen   Form   abge  -  schlossen. Die Staatskanzlei bestimmt, in welchen Fällen der Nutzungsver  -  trag elektronisch abgeschlossen werden kann. Das gilt auch für die Modali  -  täten der Vertretung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Vertrag kann vorgesehen werden, dass Angestellte oder Drittpersonen  ermächtigt werden, im Namen und auf Rechnung der juristischen Person zu  handeln. Gegebenenfalls wird darin die Person, welche diese Bewilligungen  (Bezeichnung der Personen, Definition und Widerruf ihrer Rechte und In  -  formation des Organs, das den Schalter verwaltet) verwalten darf, erwähnt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäss für Firmen ohne Rechtspersönlich  -  keit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ausserdem   gelten   die  Vorschriften   für   die   natürlichen   Personen   sinnge  -  mäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Unterstützung
                            1  Den Userinnen und Usern stehen eine Online-Hilfe und eine Unterstützung  über Telekommunikation in beiden Amtssprachen zur Verfügung. Die Un  -  terstützung über Telekommunikation kann auf die Arbeitszeit der Kantons  -  verwaltung beschränkt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Befugnisse der Staatskanzlei
                            1  Die Verordnung vom 12.  März 2002 über die Zuständigkeitsbereiche der  Direktionen des Staatsrats und der Staatskanzlei  (SGF 122.0.12) wird wie  folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Gebühren (Art. 4 Abs. 2 und 3 E-GovSchG)
                            1  Der Tarif vom 9.  Januar 1968 der Verwaltungsgebühren (SGF 126.21) wird  wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1.  Juni 2017 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.2017  Erlass  Grunderlass  01.06.2017  2017_041  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  15.05.2017  01.06.2017  2017_041