Weinverordnung
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Weinverordnung  (WeinV)  vom 20. Juni 2022 (Stand 1. August 2022)  Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.Rh.,  gestützt auf Art. 16 Abs. 2 und Art. 35 des Landwirtschaftsgesetzes vom
                        
                        
                    
                    
                    
                30. April 2000 (LaG) und Art. 27 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom
24. Wintermonat 1872,
                            beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck und Zuständigkeit
                            1  Diese Verordnung bezweckt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über  die Weinwirtschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Standeskommission bezeichnet das für den Vollzug zuständige Amt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Weinspezifische Begriffe
                            1  Die Verwendung weinspezifischer Begriffe richtet sich nach Art. 19 Abs. 1  und Anhang 1 der Verordnung über Rebbau und die Einfuhr von Wein vom
                        
                        
                    
                    
                    
                14. November 2007.
                            2  Die Standeskommission kann weitere Begriffe festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Weinlesekontrolle
                            1  Die systematische Weinlesekontrolle obliegt dem Landwirtschaftsamt. Es  kann die damit verbundenen Aufgaben an Dritte übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Rebpflanzungen
Art. 4 Neupflanzungen
                            1  Das Gesuch um Bewilligung einer Neupflanzung für Weinerzeugung ent  -  hält:  a)  die Angaben nach Art. 2 Abs. 2 der Verordnung über Rebbau und die  Einfuhr von Wein vom 14. November 2007;  b)  eine Planskizze samt Parzellen-Nummer, Rebfläche und Rebsorten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Standeskommission bezeichnet das für die Bewilligung des Gesuchs  zuständige Amt. Dieses hört im Bewilligungsverfahren die kantonale Fach  -  stelle für Natur- und Landschaftsschutz an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Neuanpflanzungen, die nicht der Weinerzeugung dienen, sind dem für den  Vollzug zuständigen Amt zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Neuanpflanzungen bis 400m² für den Eigengebrauch sind nicht bewilli  -  gungspflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Erneuerung von Rebflächen
                            1  Die Meldung einer Erneuerung erfolgt bis 30. Juni des Pflanzjahrs an das  für den Vollzug zuständige Amt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Meldung enthält folgende Angaben:  a)  Standortbezirk;  b)  Parzellennummer;  c)  Rebfläche;  d)  Rebsorten;  e)  Pflanzjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Rebbaukataster
                            1  Der Rebbaukataster wird durch das für den Vollzug zuständige Amt ge  -  führt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Neupflanzung von Rebflächen mit bis 400m² für den Eigengebrauch  wird im Rebbaukataster nicht erfasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Kontrollierte Ursprungsbezeichnung (AOC)
Art. 7 Grundsatz
                            1  Die Bezeichnungen «Kontrollierte Ursprungsbezeichnung Appenzell Innerr  -  hoden» oder «AOC Appenzell Innerrhoden» dürfen nur verwendet werden,  wenn die Voraussetzungen nach Art. 7 bis Art.  12 erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Abgrenzung des geografischen Gebiets
                            1  AOC-Wein besteht zu mindestens 90% aus Trauben, die aus dem Kanton  Appenzell I.Rh. stammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Zugelassene Rebsorten
                            1  Die Standeskommission bezeichnet die für AOC-Wein zugelassenen Reb  -  sorten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Zugelassene Anbaumethoden
                            1  AOC-Wein wird nach folgenden Anbaumethoden hergestellt:  a)  Stickelbau;  b)  Drahtbau im Direktzug (inkl. Umkehrerziehung);  c)  Drahtbau in Querterrassenanlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Standeskommission kann weitere Anbaumethoden bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Natürlicher Mindestzuckergehalt und Höchstertrag
                            1  Die Standeskommission bezeichnet den natürlichen Mindestzuckergehalt  je Rebsorte sowie den Höchstertrag je Flächeneinheit und Rebsorte für  AOC-Wein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Zulässiges Verfahren der Weinherstellung
                            1  AOC-Wein wird in einem nach der Lebensmittelgesetzgebung zulässigen  Verfahren hergestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Analytische und organoleptische Prüfung des verkaufsfertigen
                            Weins
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  AOC-Wein unterliegt der stichprobeweisen analytischen und organolepti  -  schen Prüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die analytische Prüfung umfasst insbesondere:  a)  Alkoholgehalt;  b)  gesamte schweflige Säure.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die organoleptische Prüfung findet nach den anerkannten Bewertungs  -  schemen statt. Sie umfasst:  a)  Aussehen;  b)  Geruch;  c)  Geschmack;  d)  Gesamteindruck.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker erhebt stichprobenwei  -  se die notwendigen Proben und führt die Prüfung nach Abs.  2 und Abs.  3  durch. Sie oder er kann Dritte mit der Prüfung beauftragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Produzentinnen und Produzenten sind verpflichtet, die Proben unent  -  geltlich zur Verfügung zu stellen und tragen die Kosten der Analyse und der  sensorischen Prüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker orientiert die Produzen  -  tinnen und Produzenten sowie das für den Vollzug zuständige Amt über das  Resultat der Prüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker entzieht offensichtlich  fehlerhaften Weinen die kontrollierte Ursprungsbezeichnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Geografische Zusatzbezeichnung
                            1  AOC-Wein kann neben der Bezeichnung gemäss Art. 5 eine der folgenden  geografischen Zusatzbezeichnungen tragen:  a)  Den Namen des Bezirks, wenn der nach Art. 6 vorgeschriebene  Traubenanteil zu 90% aus dem entsprechenden Bezirk stammt;  b)  den Namen des Ortsteils, wenn der nach Art. 6 vorgeschriebene  Traubenanteil zu 90% aus dem entsprechenden Ortsteil stammt;  c)  den Namen der Lage, wenn der nach Art. 6 vorgeschriebene Trau  -  benanteil zu 90% aus der entsprechenden Lage stammt.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Schlussbestimmungen
Art. 15 Ausführungsbestimmungen
                            1  Die Standeskommission erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmun  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1. August 2022 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                20.06.2022 01.08.2022 Erlass Erstfassung 2022-29
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  20.06.2022  01.08.2022  Erstfassung  2022-29