Verordnung über den schulischen Sozialdienst des Kantons Schaffhausen
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Organisation  Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  II.         Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  kantonale  schulische  Sozialdienst  arbeitet  mit  den  zuständi-  gen  Behörden,  öffentlichen  und  privaten  Institutionen  sowie  weite-  ren Fachstellen respektive Fachpersonen, insbesondere der Abtei-  lung  Schulische  Abklärung  und  Beratung  des  Erziehungsdeparte-  ments  und  dem  kantonalen  Kinder-  und  Jugendpsychiatrischen  Dienst zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er koordiniert seine Arbeit mit  diesen und vermittelt sie bei Bedarf  an die Ratsuchenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Er bietet insbesondere die Dienstleistungen gemäss den §§ 4 - 8  an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Bei der Abklärung und Umsetzung von durch die zuständige Stel-  le  angeordneten  Sonderschulmassnahmen  steht  der  kantonale  schulische  Sozialdienst  in  folgenden  Situationen  beratend,  vermit-  telnd und ausführend zur Verfügung:  a)  Ausserkantonale  Platzierungen;  b)  Fälle mit hohem Bedarf an Begleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Insbesondere kommen ihm dabei folgende Aufgaben zu:  a)   Beratung,  Vorbereitung,  Betreuung  und  Begleitung  der  Erzie-  hungsberechtigten und des Schülers bzw. der Schülerin;  b)   Beratung  und  Vorbereitung  aller  Beteiligten  auf  die  Rückkehr  ins Elternhaus bzw. in die Regelklasse oder auf den Einstieg in  eine Berufsausbildung nach Beendigung der Sonderschulung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Zur Unterstützung und Sicherstellung einer einfachen, fallbezoge-  nen Zusammenarbeit und Vernetzung der gesamten Jugendhilfe im  Kanton  Schaffhausen  führt  der  kantonale  schulische  Sozialdienst  eine Anlauf- und Koordinationsstelle Jugendhilfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Näheres  regelt  die  Verordnung  über  die  Zusammenarbeit  in  der  Jugendpolitik und Jugendhilfe vom 4. Dezember 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  kantonale  schulische  Sozialdienst  führt  eine  Vermittlungs-  und  Koordinationsstelle  für  die  Frühe  Förderung  gemäss  den  kan-  tonalen Leitlinien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie entwickelt und begleitet bei Bedarf familienunterstützende und  -ergänzende Angebote und Projekte.  Zusammenar-  beit und Ver-  mittlung  Begleitung bei  Abklärung und  Umsetzung von  Sonderschul-  massnahmen in  speziellen Fäl-  len  Führung einer  Anlauf- und Ko-  ordinationsstelle  Jugendhilfe  Führung einer  Vermittlungs-  und Koordinati-  onsstelle Frühe  Förderung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   und in die kantonale Ge-  Jugend- und  Familienbera-  tung  Beratung und  Mandatsführung  bei Kindes-  schutzmass-  nahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2018  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Amtsblatt 2015, S. 957.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung gemäss RRB vom 14. November 2017, in Kraft getreten am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2018 (Amtsblatt 2017, S. 1816).