Notariatsgesetz
                            Notariatsgesetz  Vom 22. März 2012 (Stand 1. Oktober 2020)  Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft,  gestützt auf Art.  55  und  55a Schlusstitel des Schweizerischen Zivilgesetzbu  -  ches vom 10.  Dezember  1907
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   und §  63  Abs.  1 der Verfassung des Kantons  Basel-Landschaft vom 17.  Mai  1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  ,  *  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Geltungsbereich, Notariatsbewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Geltungsbereich
                            1  Das Gesetz regelt das Verfahren der öffentlichen Beurkundung und die Be  -  rufsausübung der Notarinnen und Notare, die Zulassung zum Notarenberuf  und deren Voraussetzungen sowie die Verantwortlichkeit, das Disziplinarwe  -  sen und die Aufsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Notariatsbewilligung
                            1  Die Notarinnen und Notare bedürfen zur Ausübung des Notariatsberufs der  Notariatsbewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat erteilt die Notariatsbewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bewilligungserteilung ist im Amtsblatt des Kantons Basel-Landschaft zu  veröffentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Voraussetzungen der Notariatsbewilligung
                            1  Voraussetzungen für die Erteilung der Notariatsbewilligung sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Schweizer Bürgerrecht; vorbehalten bleiben Gegenrechtsvereinbarungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Handlungsfähigkeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Vertrauenswürdigkeit; zur Überprüfung der Vertrauenswürdigkeit ist ein  Auszug aus dem Strafregister und dem Betreibungsregister einzureichen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  zur Berufsausübung notwendige körperliche und geistige Eigenschaften;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  210
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SGS  100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  In der Volksabstimmung vom 17. Juni 2012 angenommen. Vom Regierungsrat erwahrt am 16.  Oktober  2012.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.1057
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  ein juristisches Studium mit dem Abschluss als Master oder Lizentiat an  einer schweizerischen Hochschule oder ein gleichwertiges Hochschuldi  -  plom in einem anderen Staat, mit dem die Schweiz die gegenseitige An  -  erkennung vereinbart hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  keine mit dem Notariatsberuf unvereinbare Tätigkeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  ein von der Notariatskommission aufgrund bestandener Prüfung oder ge  -  mäss §  63 ausgestellter Fähigkeitsausweis;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Hinterlegung der im Beruf verwendeten Unterschrift;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  Genehmigung des Amtsstempels und gegebenenfalls des Amtssiegels;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k.  Geschäftssitz mit eigenen Büroräumlichkeiten und selbständiger Infra  -  struktur im Kanton Basel-Landschaft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l.  Nachweis einer Haftpflichtversicherung mit genügender Deckung, deren  Höhe von der Sicherheitsdirektion festgelegt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Erteilung der Notariatsbewilligung
                            1  Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über die Erteilung der Notariatsbewilli  -  gung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Notariatskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Aufgaben der Notariatskommission
                            1  Die Notariatskommisssion übt die Aufsicht über das Notariatswesen aus. Sie  ist insbesondere zuständig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Durchführung der Notariatsprüfungen;  b  die Durchführung von Inspektionen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Behandlung von Disziplinarfällen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Zusammensetzung
                            1  Die Notariatskommission besteht aus 7  Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie wird mit 3  Notarinnen und Notaren und 3  geeigneten Personen aus der  kantonalen Verwaltung besetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Den Vorsitz hat die Vorsteherin oder der Vorsteher der Sicherheitsdirektion  oder eine von dieser oder diesem bezeichnete Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Aktuariat
                            1  Das Aktuariat der Notariatskommission wird durch die Sicherheitsdirektion  geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zustelladresse der Notariatskommission befindet sich bei deren Aktuariat.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.1057
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Wahl
                            1  Der   Regierungsrat   wählt   die   Notariatskommission.   Vorbehalten   bleibt  §  6  Abs.  3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Notariatsprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Zulassung zur Prüfung
                            1  Zur   Prüfung   wird   zugelassen,   wer   die   Voraussetzungen   gemäss  §  3  Abs.  1  Bst.  a–e erfüllt und zudem den Nachweis eines Notariatspraktikums  von mindestens 6  Monaten bei einem Notariatsbüro erbringt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es können Gebühren bis CHF  5'000 erhoben werden. Der Regierungsrat er  -  lässt einen Gebührentarif.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Durchführung der Prüfung
                            1  Die Notariatskommission bildet für die Durchführung der Notariatsprüfung  einen 3-köpfigen Ausschuss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieser bestimmt geeignete Personen als Examinatorinnen und Examinatoren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Examinatorinnen und Examinatoren sind zuständig für die Ausarbeitung  der Prüfungsaufgaben und die Korrektur der von den Kandidatinnen und Kan  -  didaten eingereichten Arbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie nehmen an den Sitzungen des Prüfungsausschusses mit beratender  Stimme teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die praktizierenden basel-landschaftlichen Notarinnen und Notare sind ver  -  pflichtet, sich als Examinatorinnen und Examinatoren zur Verfügung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Für die administrativen Belange der Prüfung steht dem Ausschuss das Aktua  -  riat der Notariatskommission zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Gestaltung der Prüfung
                            1  Die Notariatsprüfung ist praxisbezogen auszugestalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über die Prüfung und die Erteilung des  Fähigkeitsausweises.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Wiederholung der Notariatsprüfung
                            1  Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Prüfung zweimal nicht bestanden  haben, werden zur Notariatsprüfung nicht mehr zugelassen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.1057
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Beurkundungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Beurkundungspflicht
                            1  Die Notarin oder der Notar hat im Rahmen der Zuständigkeit jede öffentliche  Beurkundung vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beurkundung von Rechtsgeschäften, die offensichtlich einen unmögli  -  chen oder widerrechtlichen Inhalt haben oder gegen die guten Sitten verstos  -  sen, ist abzulehnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Ausstandspflicht
                            1  Die Notarin oder der Notar hat in den Ausstand zu treten, wenn das zu beur  -  kundende Rechtsgeschäft:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  sie oder ihn selbst, die Ehegattin oder den Ehegatten, die Verlobte oder  den Verlobten, die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Part  -  ner, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner, die Verwandten und  Verschwägerten in auf- und absteigender Linie sowie in der Seitenlinie  bis und mit drittem Grad betrifft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  natürliche oder juristische Personen betrifft, deren gesetzliche Vertretung  oder Organ sie oder er ist oder zu welchen sie oder er in einem Verhältnis  steht, das sie oder ihn als befangen erscheinen lässt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ausstandsgründe gelten auch für die Übersetzerinnen oder Übersetzer  sowie für die Zeuginnen oder Zeugen, die an einer öffentlichen Beurkundung  mitwirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Wahrheitspflicht
                            1  Die Notarin oder der Notar darf nur Erklärungen und Tatsachen beurkunden,  die sie oder er in eigener Wahrnehmung festgestellt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Rechtsbelehrung
                            1  Die Notarin oder der Notar hat die Parteien über die rechtliche Tragweite und  die Form des abzuschliessenden Rechtsgeschäftes aufzuklären und unpartei  -  isch zu beraten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Schweigepflicht
                            1  Die Notarin oder der Notar wahrt Stillschweigen über Mitteilungen und Tatsa  -  chen, die ihr oder ihm infolge des Amtes anvertraut worden sind oder die sie  oder er in Ausübung des Amtes wahrgenommen hat. Die Schweigepflicht er  -  streckt sich auch auf die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von der Schweigepflicht befreien können die oder der Berechtigte sowie die  Aufsichtsbehörde auf Begehren der Notarin oder des Notars. Die Entbindung  von der Schweigepflicht ist in der Regel zu gewähren.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.1057
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Vorverfahren
                            1  Im Vorverfahren überprüft die Notarin oder der Notar die örtliche und sachli  -  che Zuständigkeit, die Identität handelnder Personen, deren Verfügungsrecht  und, im Falle der Beurkundung von Willenserklärungen, deren Handlungs-  bzw. Urteilsfähigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Hat die Notarin oder der Notar Zweifel an der Urteilsfähigkeit einer Partei, ver  -  weigert sie oder er die Beurkundung, sofern nicht die Partei das Gutachten ei  -  ner sachverständigen Person über das Bestehen der Urteilsfähigkeit beibringt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Falle der Beurkundung von Willenserklärungen ermittelt die Notarin oder  der Notar den Parteiwillen. Dabei weist sie oder er auf Widersprüche zu ge  -  setzlichen Vorschriften hin und nimmt allenfalls von den Parteien einen Revers  entgegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Falle von Sachbeurkundungen hat sich die Notarin oder der Notar von den  zu beurkundenden Tatsachen, Vorgängen oder Zuständen selbst zu überzeu  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Abfassung der Urkunde
                            1  Die Notarin oder der Notar hat bei der Abfassung der öffentlichen Urkunde  den Parteiwillen bzw. die festgestellten Tatsachen, Vorgänge oder Zustände  klar und vollständig zum Ausdruck zu bringen und die vorgeschriebene Form  zu wahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Sprache der Urkunde
                            1  Eine für die Verwendung in der Schweiz bestimmte öffentliche Urkunde ist in  einer schweizerischen Amtssprache abzufassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sind nicht sämtliche Mitwirkende dieser Sprache mächtig, ist eine Übersetze  -  rin oder ein Übersetzer beizuziehen, die oder der die gewissenhafte Überset  -  zung der Urkunde unterschriftlich zu bezeugen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Notarin oder der Notar kann selber als Übersetzerin oder Übersetzer  amten, wenn sie oder er der betreffenden Sprache mächtig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Eine für die Verwendung im Ausland bestimmte öffentliche Urkunde kann in  einer Sprache abgefasst werden, derer die Notarin oder der Notar sowie die  mitwirkenden Personen mächtig sind; der Beizug von Übersetzerinnen oder  Übersetzern ist in solchen Fällen nicht statthaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Öffentliche Urkunden über Grundstückgeschäfte sind in deutscher Sprache  zu errichten.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.1057
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Inhalt der Urkunde
                            1  Die öffentliche Urkunde hat ausser den zu beurkundenden Erklärungen oder  Verfügungen bzw. Tatsachen, Vorgängen oder Zuständen zu enthalten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die genaue Bezeichnung aller an der Beurkundung mitwirkenden Perso  -  nen mit Namen, mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen, Ge  -  burtsdatum,   Heimatort,   bei   ausländischen   Staatsangehörigen   deren  Staatsangehörigkeit, und Wohnort sowie die Angabe, ob die Person ver  -  heiratet oder nicht verheiratet oder in eingetragener oder aufgelöster  Partnerschaft ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Bezeichnung allfälliger Vertretungen der Beurkundungsparteien mit  den für das betreffende Geschäft erforderlichen Angaben, mindestens mit  einem ausgeschriebenen Vornamen, Namen, Heimatort, bei ausländi  -  schen Staatsangehörigen deren Staatsangehörigkeit, und Wohnort;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Feststellung, auf welche Weise sich die Notarin oder der Notar über  Identität und Handlungsfähigkeit der an der Beurkundung mitwirkenden  Personen Gewissheit verschafft hat, sofern sie oder er diese nicht per  -  sönlich kennt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Feststellung, aufgrund welcher Unterlagen sich die Notarin oder der  Notar von den zu beurkundenden Tatsachen, Vorgängen oder Zuständen  überzeugt hat, unter einzelner Nennung der dieser Feststellung allenfalls  zugrunde liegenden Dokumente oder Einsichtnahmen in Registereintra  -  gungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Ort und Datum der Beurkundung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  die eigenhändigen Unterschriften der an der Beurkundung mitwirkenden  Personen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  die Urkundsformel, welche den Ablauf des Beurkundungsaktes gemäss  §  22  Abs.  1 oder §  Abs.  6 bescheinigt, mit der eigenhändigen Unter  -  schrift der Notarin oder des Notars unter Beifügung des Notariatsstem  -  pels oder Notariatssiegels.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Beurkundungsakt
                            1  Die öffentliche Urkunde ist von den mitwirkenden Personen selbst zu lesen  oder durch die Notarin oder den Notar vorzulesen und nach der Bestätigung,  der Inhalt entspreche dem Parteiwillen, zu unterzeichnen. Anschliessend hat  die Notarin oder der Notar festzustellen, dass dies so geschehen ist, unter Bei  -  fügung der eigenen Unterschrift nebst Notariatsstempel oder Notariatssiegel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beurkundung ist ohne Unterbrechung durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben die besonderen Formvorschriften des Schweizerischen  Zivilgesetzbuches für die Beurkundung einzelner Rechtsgeschäfte.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.1057
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Haben mehrere Personen die Urkunde zu unterschreiben, so muss die Unter  -  zeichnung in der Regel gleichzeitig geschehen. Die Notarin oder der Notar  kann Ausnahmen bewilligen. In diesem Falle erfolgt die Beurkundung durch die  gleiche Notarin oder den gleichen Notar erst, nachdem alle Personen unter  -  zeichnet haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei Sachbeurkundungen entfällt die Mitwirkung allenfalls handelnder Perso  -  nen am Beurkundungsakt. Die Notarin oder der Notar bestätigt in solchen Fäl  -  len, dass sie oder er die zu beurkundenden Tatsachen, Vorgänge oder Zustän  -  de aufgrund eigener Wahrnehmung festgestellt hat und unterzeichnet die Ur  -  kunde unter Beifügung des Notariatsstempels oder des Notariatssiegels allei  -  ne.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Beurkundungsakt bei körperlicher Beeinträchtigung einer mit -
                            wirkenden Person
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ist eine mitwirkende Person nicht in der Lage, die Urkunde selbst zu lesen,  hat ihr die Notarin oder der Notar die Urkunde vorzulesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist eine mitwirkende Person zudem gehörlos oder so stark hörbehindert, dass  auch eine Vorlesung der Urkunde deren Inhalt nicht vermitteln kann, ist die Ur  -  kunde durch eine sachverständige Person deutlich zur Kenntnis zu geben. Die  sachverständige Person hat mit ihrer Unterschrift zu bezeugen, dass sie den  Inhalt der Urkunde der betroffenen Partei gewissenhaft zur Kenntnis gebracht  hat und dass der Inhalt von ihr verstanden worden sei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist eine mitwirkende Person nicht in der Lage, ihre Zustimmung zum Inhalt  mündlich zu erklären, wird die Erklärung durch geeignete Zeichengebung und  die Unterschrift der betroffenen Person auf der Urkunde ersetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ist eine mitwirkende Person nicht in der Lage, die Urkunde zu unterschreiben,  so ersetzt die Notarin oder der Notar die Unterschrift gemäss Art.  15 OR durch  die öffentliche Beurkundung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für erbrechtliche Beurkundungen bleiben die Vorschriften von Art.  502 ZGB  vorbehalten. Die Notarin oder der Notar ist zudem berechtigt, in jedem dieser  Fälle die Formvorschrift des Art.  502 ZGB analog anzuwenden und die Beur  -  kundung unter Beizug zweier Zeuginnen oder Zeugen durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  In allen Fällen, auch bei Häufung mehrerer spezieller Umstände, hat die Ur  -  kunde die Gründe für die Anwendung des besonderen Beurkundungsaktes so  -  wie die Urkundsformel die Art und Weise der Durchführung auszuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Beurkundung von Grundpfandrechten
                            1  Die öffentliche Beurkundung von Verträgen auf Errichtung eines Grundpfand  -  rechtes kann in Anwesenheit der Schuldnerschaft allein geschehen. Die Mitwir  -  kung der Gläubigerschaft wird durch deren schriftliche Erklärung ersetzt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.1057
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Beurkundung von Abtretungen an Strassen
                            1  Abtretungen an öffentliche Strassen können in vereinfachter Form auf dem  Mutationsplan beurkundet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Genehmigungen, Anzeigen, Mitteilungen, Anmeldungen
                            1  Die Notarin oder der Notar holt die für ein öffentlich beurkundetes Rechtsge  -  schäft erforderlichen Genehmigungen ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Notarin oder der Notar erlässt, sofern keine gegenteiligen Instruktionen  bestehen, die für den Vollzug des Rechtsgeschäftes gesetzlich vorgeschriebe  -  nen Anzeigen und Mitteilungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Notarin oder der Notar meldet die beurkundeten Grundstückgeschäfte zur  Eintragung im Grundbuch an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Urkundengestaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Papier, Schrift, Daten und Zahlen
                            1  Die Urkunde ist auf gut beschreibbarem, haltbarem Papier mit dauerhafter  und gut lesbarer Schrift zu erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wichtige Daten und Zahlen sind wenigstens einmal in Worten auszuschrei  -  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen über die zulässigen Schrift- und  Druckverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Streichungen, Änderungen und Einschaltungen in der Urkunde
                            1  Im Urkundentext selbst dürfen keine umfangreichen Änderungen und Ein  -  schaltungen enthalten sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Wegfallen einzelner Wörter im Text und kurze Einschaltungen können  am Rande vermerkt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Vermerk ist zu unterzeichnen, bei der Beurkundung von Willensäusse  -  rungen durch die Parteien und durch die Notarin oder den Notar, sofern durch  den Vermerk eine inhaltliche Änderung der Urkunde eintritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei der Beurkundung von Tatsachen, Vorgängen oder Zuständen sowie bei  rein redaktionellen Anpassungen, z.B. der Berichtigung von Schreibfehlern  oder blossen Rechnungsfehlern, unterzeichnet die Notarin oder der Notar den  Vermerk alleine.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Umfangreiche Änderungen und Einschaltungen sind am Ende der Urkunde  aufzuführen, unter gleichzeitiger Nennung der Textteile, die als ungültig wegfal  -  len. Sie sind in gleicher Weise zu unterzeichnen wie die Urkunde.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.1057
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Mehrseitige Urkunde
                            1  Umfasst eine Urkunde mehrere Blätter, so sind diese auf geeignete Weise  untrennbar miteinander zu verbinden. Die Notariatskommission bestimmt die  Verfahren zur Verbindung mehrseitiger Urkunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Übersetzungen der Urkunde und Vollmachten sind im Original oder in beglau  -  bigter Abschrift der Urkunde beizuheften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beilagen, die zum Bestandteil der Urkunde erklärt werden, sind von den Par  -  teien und der Notarin oder dem Notar zu unterzeichnen und mit dem Notariats  -  stempel zu versehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Mehrseitige Urkunden sind von der Notarin oder dem Notar und den Parteien  zu paraphieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Ausfertigungen der Urkunde
                            1  Werden von einer Urkunde mehrere beurkundete Originalexemplare ausge  -  fertigt, so ist in allen Exemplaren deren Anzahl anzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Notarin oder der Notar kann nach den Vorgaben des Bundesrechts elek  -  tronische öffentliche Urkunden erstellen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Beglaubigungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Voraussetzung der Beglaubigung
                            1  Die Beglaubigung darf nur vorgenommen werden, wenn sich die Beglaubi  -  gungsperson von der Echtheit des Handzeichens oder der Unterschrift sowie  von der Richtigkeit der Abschrift oder des Auszuges überzeugt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Inhalt der Unterschriftsbeglaubigung
                            1  Die Unterschriftsbeglaubigung bezieht sich auf die Echtheit der Unterschrift  und die Identität der unterzeichnenden Person. Sie enthält keine Aussage über  die Handlungsfähigkeit der unterzeichnenden Person und über den Text, wel  -  cher der Unterschrift vorangestellt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Form der Beglaubigung
                            1  Die Beglaubigung von Handzeichen oder Unterschriften erfolgt durch die  Feststellung, aufgrund welcher Tatsachen sich die Beglaubigungsperson von  der Echtheit überzeugt hat, unter Beifügung des Ortes der Beglaubigung, des  Datums sowie der Unterschrift und des Stempels der Beglaubigungsperson.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beglaubigung von Abschriften und Auszügen erfolgt durch die Feststel  -  lung der Übereinstimmung mit dem Originaldokument und der Beifügung des  Ortes, des Datums sowie der Unterschrift und des Stempels der Beglaubi  -  gungsperson.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.1057
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beglaubigung kann in jeder Sprache abgefasst werden, derer die Notarin  oder der Notar selber mächtig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für Unterschrifts- und Dokumentenbeglaubigungen kann ein Stempel oder  ein nicht ablösbarer Aufkleber mit dem Beglaubigungstext verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4bis  Die Notarin oder der Notar kann nach den Vorgaben des Bundesrechts  elektronische Beglaubigungen erstellen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die öffentliche Beurkundung sinn  -  gemäss für die Beglaubigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Amtsführung der Notarinnen und Notare
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Unvereinbare Tätigkeiten
                            1  Die Notarinnen und Notare dürfen keine Tätigkeit ausüben, die mit einer un  -  abhängigen und einwandfreien Berufsausübung oder mit dem Ansehen des  Notarenstandes unvereinbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unvereinbar ist namentlich jeder Abschluss von Rechtsgeschäften auf eigene  Rechnung in Angelegenheiten, von denen sie in Ausübung ihres Berufes  Kenntnis erhalten haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Anstellungsverhältnis
                            1  Die Ausübung der Notariatstätigkeit im Anstellungsverhältnis ist unzulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Reklame und öffentliche Äusserungen
                            1  Die Notarinnen und Notare enthalten sich aufdringlicher Werbung und Emp  -  fehlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Notarinnen und Notare üben Zurückhaltung bei Erklärungen zuhanden  der Öffentlichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zulässig sind die üblichen Bekanntmachungen von Büroeröffnungen, Adress  -  änderungen und dergleichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Gemeinsames Büro
                            1  Mehrere Notarinnen und Notare können ein gemeinsames Büro führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede Notarin und jeder Notar übt das Notariat auf eigene Verantwortlichkeit  aus und hat die eigenen Akten anzulegen und Protokolle zu führen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.1057
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Übernahme des Notariatsbüros
                            1  Wird das Büro einer Notarin oder eines Notars durch eine andere Notarin  bzw. einen anderen Notar übernommen, können Belegsammlung, Urkunden  -  protokolle und die Klientendossiers durch die übernehmende Person archiviert  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Notariatskommission ist ein Inventar über die übernommene Belegsamm  -  lung   und   die   Urkundenprotokolle   sowie   Amtsstempel   und   gegebenenfalls  Amtssiegel der zurückgetretenen Notarin oder des zurückgetretenen Notars  auszuhändigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Amtsaufnahme und Praxiseröffnung
                            1  Die Notarinnen und Notare zeigen der Notariatskommission die Amtsaufnah  -  me oder die Eröffnung des Notariatsbüros mit der verwendeten notariellen Un  -  terschrift an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Notariatskommission händigt den Notarinnen und Notaren Amtsstempel  sowie auf besonderes Begehren den Amtssiegel aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen über die Gestaltung der Amtsstem  -  pel und der Amtssiegel.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Geldverkehr, Buchführungspflicht
                            1  Die Notarinnen und Notare bewahren die ihnen anvertrauten Gelder, Wert  -  schriften und anderen Sachen nach anerkannten kaufmännischen Regeln auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Notarinnen und Notare führen eine ordnungsgemässe Buchhaltung, die  nur die Notariatsgeschäfte enthält.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Umgang mit Kundengeldern
                            1  Die Notarinnen und Notare sind verpflichtet, Kundengelder von ihren nicht bi  -  lanzierten privaten Mitteln getrennt zu halten. Die Kundengelder dürfen auch  nicht vorübergehend zu eigenen Zwecken verwendet oder mit privaten Vermö  -  genswerten vermengt werden. Die Kundengelder sind auf die Namen der Kun  -  den anzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kundengelder sind der Kundschaft abzuliefern oder bei einer Schweizer  Bank in der Regel in Schweizer Franken auf den Namen der Kundschaft anzu  -  legen, sofern und soweit sie nicht auf kurze Frist zu Zahlungen bereitgehalten  werden müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Notarin bzw. der Notar muss jederzeit bereit sein, alle anvertrauten Ver  -  mögenswerte den Berechtigten auszuhändigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Vermögensverwaltungen und anderen Aufträgen, deren Durchführung  längere Zeit in Anspruch nimmt, sind der Kundschaft periodisch, mindestens  einmal jährlich, Rechnungsauszüge zuzustellen und durch sie anerkennen zu  lassen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.1057
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 Aktenführung
                            1  Die Notarinnen und Notare führen für die Notariatsgeschäfte eine von den  anderen Geschäften separate Aktensammlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aktensammlung enthält:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Belegsammlung, umfassend die Urkunden und die dazugehörigen  Belege;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Urkundenprotokolle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Klientendossiers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Belegsammlung und die Urkundenprotokolle sind auf dem Gebiet des  Kantons Basel-Landschaft sorgfältig und sicher aufzubewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Akten des Klientendossiers sind während 10  Jahren aufzubewahren und  können danach vernichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Verstirbt die Notarin oder der Notar während der Aufbewahrungsfrist, ordnet  die Notariatskommission die erforderlichen Massnahmen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 Urkundenprotokolle
                            1  Die Notarin oder der Notar führt über die Ausfertigung folgender öffentlicher  Urkunden Protokoll:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  alle öffentlichen Urkunden, die grundbuchlich zu vollziehen sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  alle öffentlichen Urkunden, die nicht grundbuchlich zu vollziehen sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Bürgschaften;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Beglaubigungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Notariatskommission legt die Einzelheiten der Protokollführung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 Jahresstatistik, Bericht
                            1  Die Notarin oder der Notar legt der Notariatskommission am Ende des Kalen  -  derjahres aufgrund der Protokolle eine Statistik vor und erstattet Bericht über  besondere Vorfälle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen über die Gestaltung der Statistik.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 Gebühren
                            1  verbundenen Beratungen Gebühren, die sich nach dem Aufwand und nach ei  -  nem angemessenen Stundenansatz richten. Der Regierungsrat erlässt den  Gebührentarif.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen Gebührenrechnungen kann innert 10  Tagen beim Regierungsrat Be  -  schwerde erhoben werden. Die Gebührenrechnung ist mit einer Rechtsmittel  -  belehrung zu versehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Notariatsgebühren können auf Gesuch hin ermässigt oder vollständig er  -  lassen werden, wenn ein finanzieller Härtefall vorliegt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.1057
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Notarinnen und Notare entscheiden über Gesuche um Gebührenermässi  -  gung. Gegen diesen Entscheid kann innert 10  Tagen beim Regierungsrat Be  -  schwerde erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Regierungsrat entscheidet über Gesuche um vollständigen Gebührener  -  lass.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Für vollständig erlassene Gebühren haben die Notarinnen und Notare An  -  spruch auf Erstattung gegenüber dem Kanton. Eine blosse Gebührenermässi  -  gung begründet keinen derartigen Anspruch.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 Kostenvorschuss
                            1  Die Notarinnen und Notare können für Gebühren und Auslagen einen ange  -  messenen Kostenvorschuss verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen Kostenvorschussrechnungen kann innert 10 Tagen beim Regierungs  -  rat Beschwerde erhoben werden. Die Kostenvorschussrechnung ist mit einer  Rechtsmittelbelehrung und mit einem Hinweis auf die Folgen gemäss Abs.  3  zu versehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird der Kostenvorschuss nicht geleistet, können die Notarinnen und Notare  die verlangte Beurkundung ablehnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47 Verantwortlichkeit
                            1  Die Notarinnen und Notare haften für Schäden, die sie oder ihr Personal  durch eine rechtswidrige Amtshandlung oder Unterlassung verursacht haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Streitigkeiten über Haftpflichtansprüche entscheiden die ordentlichen Gerich  -  te nach den Bestimmungen des Zivilprozessrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Aufsicht und Disziplinarrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48 Aufsicht
                            1  Die Notariatskommission übt die Aufsicht über die Notarinnen und Notare  aus. Sie erlässt Weisungen über die Amtsführung und führt periodisch Inspek  -  tionen durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat entscheidet über Beschwerden im Beurkundungswesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49 Inspektionen
                            1  Die Notariatskommission kontrolliert periodisch die Amtsführung der Notarin  -  nen und Notare aufgrund der Belegsammlung und der Buchhaltung. Falls er  -  forderlich, kann die Aktensammlung beigezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Revision der Buchhaltung können auf Kosten der Notarin oder des  Notars externe Fachleute beigezogen werden.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.1057
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Notarin oder der Notar kann eine Revisionsstelle mit der Revision der  Buchhaltung beauftragen und deren Bericht der Notariatskommission vorlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen über den Inhalt und die Durchfüh  -  rung der Inspektionen sowie über die Revision der Buchhaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50 Disziplinartatbestände, Disziplinarmassnahmen
                            1  Disziplinartatbestände sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  grobe Verletzung der Berufspflichten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  schuldhaftes, mit den Berufspflichten nicht zu vereinbarendes persönli  -  ches Verhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Notariatsdisziplinarkommission verhängt je nach Massgabe des Verschul  -  dens eine der folgenden Disziplinarmassnahmen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  schriftlicher Verweis;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Busse bis CHF  10'000;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Einstellung in der Berufsausübung bis zu 2  Jahren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Entzug der Notariatsbewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51 Behandlung von Disziplinarfällen
                            1  Die Notariatskommission ist zur Behandlung von Disziplinarfällen zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52 Aufsichtsrechtliche Anzeige
                            1  Wer sich über die Berufsausübung oder ein mit den Berufspflichten nicht zu  vereinbarendes persönliches Verhalten einer Notarin oder eines Notars zu be  -  klagen hat, kann beim Regierungsrat aufsichtsrechtliche Anzeige einreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53 Verfahren bei Disziplinarverstössen
                            1  Die aufsichtsrechtliche Anzeige ist durch die Sicherheitsdirektion nach dem  Verwaltungsverfahrensgesetz zu instruieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach Abschluss des Instruktionsverfahrens überweist die Sicherheitsdirektion  den Fall
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  dem Regierungsrat zum Entscheid, oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  bei Vorliegen eines Disziplinarverstosses der Notariatskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Notariatskommission kann weitere Erhebungen durchführen. Der Ent  -  scheid ist schriftlich zu begründen. Das Verfahren ist kostenlos.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Gegen   Entscheide   der   Notariatskommission   kann   innert   10  Tagen   beim  Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht) Beschwerde  erhoben werden.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.1057
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54 Verjährung der Disziplinarverstösse
                            1  Pflichtverletzungen verjähren 5  Jahre nach ihrer Begehung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn in der gleichen Sache ein Strafverfahren eingeleitet wird, ruht die Ver  -  jährung bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft des endgültigen Entscheides.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Erlöschen, Entzug und Sistierung der Notariatsbewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55 Erlöschen, Entzug der Notariatsbewilligung
                            1  Die Notariatsbewilligung erlischt mit dem Verzicht auf dieselbe oder mit dem  Tod der Notarin oder des Notars.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Notariatsbewilligung wird entzogen, wenn die Voraussetzungen für deren  Erteilung (§  3) wegfallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleibt die Sistierung der Notariatsbewilligung (§  56) oder deren  Entzug im Rahmen einer Disziplinarmassnahme (§  50  Abs.  2  Bst.  d).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56 Sistierung der Notariatsbewilligung
                            1  Die Notariatsbewilligung wird sistiert bei:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Eintritt vorübergehender Handlungsunfähigkeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  vorübergehendem Wegfall der zur Berufsausübung notwendigen körperli  -  chen und geistigen Eigenschaften;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  vorübergehender Einstellung in der Berufsausübung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Aufgabe des Geschäftssitzes im Kanton Basel-Landschaft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Wegfall einer Haftpflichtversicherung mit genügender Deckung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Notariatsbewilligung kann ferner sistiert werden bei der Einleitung eines  Strafverfahrens gegen die Notarin oder den Notaren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57 Verfahren
                            1  Die Notariatskommission stellt das Erlöschen der Notariatsbewilligung fest  und sistiert oder entzieht die Notariatsbewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen   diesen   Entscheid   kann   innert   10  Tagen   beim   Regierungsrat   Be  -  schwerde erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Erlöschen oder Sistierung der Notariatsbewilligung trifft die Notariatskom  -  mission die notwendigen Massnahmen zum Abschluss der offenen Geschäfte.  Sie errichtet ein Inventar und zieht Amtsstempel, gegebenenfalls Amtssiegel,  Aktensammlung und Protokolle ein, archiviert sie und veranlasst die Veröffent  -  lichung im Amtsblatt des Kantons Basel-Landschaft.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.1057
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58 Berufsaufgabe
                            1  Gibt eine Notarin oder ein Notar den Beruf auf, teilt sie oder er dies der Nota  -  riatskommission mit und übergibt dieser Belegsammlung, Urkundenprotokolle  sowie Amtsstempel und gegebenenfalls den Amtssiegel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Klientendossiers werden bis zum Ablauf der ordentlichen Aufbewah  -  rungsfrist durch die Notarin bzw. den Notaren aufbewahrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Ergänzende Bestimmungen für Gemeindenotarinnen und  Gemeindenotare
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59 Disziplinarrecht
                            1  Für die Notarinnen und Notaren der Gemeinden ist der Regierungsrat Diszi  -  plinarbehörde. Es gilt das Disziplinarrecht für auf Amtsperiode Gewählte ge  -  mäss Gesetz über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter  des Kantons (Personalgesetz) vom 25.  September 1997.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60 Prüfung für Notarinnen und Notaren der Gemeinden
                            1  Die Gemeindenotarinnen und Gemeindenotare legen eine der eingeschränk  -  ten sachlichen Zuständigkeit entsprechende Notariatsprüfung ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen über die Prüfung für Notarinnen  und Notaren der Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61 Verantwortlichkeit
                            1  Die Verantwortlichkeit der Notarinnen und Notaren der Gemeinden richtet  sich nach dem Haftungsgesetz vom 24. April 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62 Gebühren
                            1  Für die Gebührenerhebung findet die Verordnung vom 8. Januar 1991  )   über  die Gebühren zum Zivilrecht Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  GS 36.732, SGS  105
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  GS 30.491, SGS  211.71  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.1057
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 63 Übergangsbestimmung betr. Notariatsprüfung
                            1  Die Notarinnen und Notare der Bezirksschreibereien sowie Inhaberinnen und  Inhaber eines Basellandschaftlichen Fähigkeitsausweises für private Notarin  -  nen und Notare sind für die Aufnahme der selbständigen Notariatstätigkeit von  der Notariatsprüfung befreit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Notariatspraktika von mindestens 6  Monaten Dauer, die bis längstens zum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.  Dezember 2013 bei einer Bezirksschreiberei abgeschlossen wurden, wer  -  den für die Zulassung zur Notariatsprüfung anerkannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Hat eine Kandidatin oder ein Kandidat die Notariatsprüfung erstmalig unter  der Geltung des Notariatsgesetzes vom 28. September 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )   nicht bestanden,  so wird sie bzw. er nach insgesamt dreimaligem Nichtbestehen der Prüfung  nicht mehr zugelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 64 Übergangsbestimmung betreffend Notariatsprüfungskommissi -
                            on
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die für die laufende Amtsperiode gewählten Mitglieder der Notariatsprüfungs  -  kommission behalten diese Funktion bis zum Ablauf der Amtsperiode. Sie wer  -  den als Mitglieder in die Notariatskommission integriert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Das Notariatsgesetz vom 28. September 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 66 Inkrafttreten
                            1  Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesetz bedarf der Genehmigung des Bundesrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  GS 33.98
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  GS 33.98
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Vom Regierungsrat am 30. Oktober 2012 auf den 1. November 2012 in Kraft gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  Vom Bundesrat genehmigt am 26. Oktober 2012  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.1057
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.03.2012  01.11.2012  Erlass  Erstfassung  GS 37.1057
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2020  01.10.2020  Ingress  geändert  GS 2020.067
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2020  01.10.2020  § 30 Abs. 2  eingefügt  GS 2020.067
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2020  01.10.2020  § 33 Abs. 4  bis  eingefügt  GS 2020.067
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2020  01.10.2020  Anhang 1  Name und Inhalt geändert  GS 2020.067  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.1057
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  22.03.2012  01.11.2012  Erstfassung  GS 37.1057  Ingress  11.06.2020  01.10.2020  geändert  GS 2020.067
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Abs. 2 11.06.2020 01.10.2020 eingefügt GS 2020.067
§ 33 Abs. 4 bis 11.06.2020 01.10.2020 eingefügt GS 2020.067
                            Anhang 1  11.06.2020  01.10.2020  Name und Inhalt geändert  GS 2020.067  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.1057
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erlasstitel:  Notariatsgesetz  SGS  -Nr.  217  GS  -Nr.  37.1057  Erlassdatum  22.  03.  2012 (LRV 2011/296  )  In Kraft seit  01.11.  2012  > Übersicht Systematische Gesetzessammlung   des Kantons BL  www.bl.ch  Hinweis:    Die  Links  führen  in  der  Regel  zum  Landratsprotokoll  (2.  Lesung),  woselbst  weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommis  sionsbericht an  den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu finden sind. >  Mehr  Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen  (chronologisch absteigend)  Datum  GS  -Nr.  In Kraft seit     Beme  rkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2020  2020.067  01.10.2020  2019/796  , elektron. Beurkundung /  Beglaubi  gung  Mit diesem Gesetz aufgehoben wurde:  Erlasstitel  Notariatsgesetz  SGS  -Nr.  217  GS  -Nr.  33.98  Erlassdatum  18.09.  1997 (  Fehler in gedruckter Fassung:  28.09.  1997 (LRV  96/178  )  Dauer:  01.07.  1998–  31.10.  2012  Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend)  Datum  GS  -Nr.  In Kraft seit     Bemerkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.09.2010  37.256  01.01.2011  2010/114  , EG ZPO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.11.2006  36.211  01.08.2007  2005/  052  , Totalrevision EG ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.02.2001  34.188  01.04.2002  2000/  090  , Gerichtsreform
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.05.2000  33.1331  01.10.2000  1999-  241  , Anpassung an BGE