Energiegesetz
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Energiegesetz  (EnerG)  vom 29. April 2001 (Stand 9. Mai 2021)  Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I.Rh.,  in Vollziehung des Energiegesetzes des Bundes vom 26.  Juni 1998 und der  dazugehörigen Verordnungen sowie gestützt auf Art. 20 Abs. 1 der Kantons  -  verfassung vom 24.  Wintermonat 1872,  *  beschliesst:  l. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich und Zweck
                            1  Dieses Gesetz ordnet die Tätigkeiten und die Befugnisse des Kantons auf  dem Gebiete der Energiepolitik.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es schafft Rahmenbedingungen für die sparsame und rationelle Energie  -  nutzung sowie die Nutzung erneuerbarer Energien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bauten und Anlagen sowie damit zusammenhängende Ausstattungen und  Ausrüstungen sind so zu planen, auszuführen und zu betreiben, dass die  Energie sparsam und rationell genutzt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Vorbild der öffentlichen Hand *
                            1  Für öffentliche Bauten im Eigentum von Kanton, Bezirk, Schul- und Kirch  -  gemeinden werden die Minimalanforderungen an die Energienutzung er  -  höht. Die Standeskommission legt einen Standard fest.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Elektrizitätsverbrauch ist bis 2030 bezogen auf die Geschossfläche um
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20% gegenüber dem Niveau von 1990 zu senken oder im gleichen Umfang  durch neu zugebaute erneuerbare Energien zu ersetzen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Zuständigkeit
                            1  Der Standeskommission obliegt die Oberaufsicht über den Vollzug des  Bundesrechts und der darauf gestützten kantonalen Bestimmungen im Be  -  reich der Energie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie bezeichnet das für den Vollzug zuständige Departement.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Übertragung von Vollzugsaufgaben an Dritte
                            1  Das Departement kann Dritte zum Vollzug beiziehen und diesen nament  -  lich Prüf-, Kontroll- und Überwachungsaufgaben übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es erteilt ihnen Leistungsaufträge und überprüft periodisch deren Tätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es veröffentlicht die Namen und Adressen der für den Vollzug beigezoge  -  nen Dritten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Ausnahmen
                            1  Liegen ausserordentliche Verhältnisse vor und bedeutet die Einhaltung der  Bestimmungen  dieses   Gesetzes  und  dessen  Ausführungsbestimmungen  eine unverhältnismässige Härte, kann das Departement Ausnahmen von  einzelnen Vorschriften zulassen, wenn dadurch keine öffentlichen oder über  -  wiegenden privaten Interessen verletzt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehältlich   ausdrücklicher   anderweitiger   Regelung   besteht   kein   An  -  spruch auf eine Ausnahmebewilligung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Ausnahmebewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verknüpft  und befristet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vom Gesuchsteller  1  )  , kann namentlich die Einreichung spezieller Nachwei  -  se (Denkmalpflege, Bauphysik etc.) verlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. ... *
Art. 6 Grundsatz
                            1  Energie ist sparsam und effizient zu nutzen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Die Verwendung männlicher Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlech  -  ter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gebäude und Anlagen sind so zu erstellen und zu unterhalten, dass mög  -  lichst geringe Energieverluste eintreten und ein effizienter Betrieb möglich  ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gebäude und Anlagen sowie damit zusammenhängende Ausstattungen  und Ausrüstungen sind so zu erstellen und zu unterhalten, dass verstärkt  Abwärme und erneuerbare Energien genutzt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Soweit dieses Gesetz und die Ausführungsverordnung nichts Anderes be  -  stimmen, sind Gebäude oder Teile davon, die den Minimalanforderungen für  bestehende Gebäude, Gebäudeteile oder Anlagen nicht entsprechen, an  diese anzupassen, wenn sie so umgebaut oder umgenutzt werden, dass die  Energienutzung beeinflusst wird.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Soweit dieses Gesetz und die Ausführungsverordnung nichts Anderes be  -  stimmen, sind gebäudetechnische Anlagen dann anzupassen, wenn sie er  -  neuert oder umgebaut werden.  *  IIa. Energiesparmassnahmen bei Bauten und Anlagen  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Erweiterte Anforderungen *
                            1  Neubauten und Erweiterungen von bestehenden Gebäuden, insbesondere  Aufstockungen und Anbauten, müssen nach dem Stand der Technik ener  -  gieeffizient erstellt und ausgerüstet werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verordnung regelt Art und Umfang der Anforderungen an den Energie  -  einsatz   sowie   Befreiungen.   Sie   berücksichtigt   dabei   insbesondere   die  Wirtschaftlichkeit sowie besondere Verhältnisse wie Klima, Verschattung  oder Quartiersituation.  *  Art.  7a  *  Eigenproduktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei Neubauten wird ein Teil der benötigten Elektrizität auf der Parzelle der  Neubaute selber produziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verordnung regelt Art, Umfang und Befreiungen. Sie berücksichtigt da  -  bei die Energiebezugsfläche als Berechnungsgrundlage für die selbst zu er  -  zeugende Elektrizität.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Erfassung Wärmeverbrauch *
                            1  Neue Gebäude mit zentraler Wärmeversorgung für fünf oder mehr Nutzein  -  heiten sind mit Geräten zur Erfassung des individuellen Wärmeverbrauchs  auszurüsten (Verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung, VHKA).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Neue Gebäude, die Wärme von einer zentralen Wärmeversorgung für eine  Gebäudegruppe beziehen, sind mit Geräten zur Erfassung des Wärmever  -  brauchs pro Gebäude auszurüsten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bestehende Gebäude mit zentraler Wärmeversorgung für fünf oder mehr  Nutzeinheiten sind bei einer Gesamterneuerung des Heizungs- oder des  Warmwassersystems mit Geräten zur Erfassung des individuellen Wärme  -  verbrauchs auszurüsten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Mehrere bestehende Gebäude mit gemeinsamer zentraler Wärmeversor  -  gung sind mit Geräten zur Erfassung des Wärmeverbrauchs pro Gebäude  auszurüsten, wenn an einem oder mehreren Gebäuden die Gebäudehülle  saniert wird.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Verordnung kann Befreiungen vorsehen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 * Wärmenutzung bei Elektrizitätserzeugungsanlagen
                            1  Die Erstellung von Elektrizitätserzeugungsanlagen mit fossilen Brennstof  -  fen ist nur zulässig, wenn die im Betrieb entstehende Wärme fachgerecht  und vollständig genutzt wird; ausgenommen sind Anlagen, die keine Verbin  -  dung zum öffentlichen Elektrizitätsverteilnetz haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Erstellung von Elektrizitätserzeugungsanlagen mit erneuerbaren gas  -  förmigen Brennstoffen ist nur zulässig, wenn die im Betrieb entstehende  Wärme fachgerecht und weitgehend genutzt wird; ausgenommen sind Anla  -  gen, bei denen nur ein beschränkter Anteil nichtlandwirtschaftliches Grüngut  verwertet wird sowie keine Verbindung zum öffentlichen Gasverteilnetz be  -  steht und diese sich auch nicht mit verhältnismässigem Aufwand herstellen  lässt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Erstellung von Elektrizitätserzeugungsanlagen mit erneuerbaren festen  oder flüssigen Brennstoffen ist nur zulässig, wenn die im Betrieb entstehen  -  de Wärme fachgerecht und weitgehend genutzt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Erstellung von Elektrizitätserzeugungsanlagen zur Notstromerzeugung  ist ohne Nutzung der im Betrieb entstehenden Wärme zulässig, wenn der  Betrieb der Anlage samt den Probeläufen höchstens 50 Stunden pro Jahr  umfasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 * Heizungen im Freien
                            1  Heizungen im Freien (Terrassen, Rampen, Rinnen, Sitzplätze usw.) sind  ausschliesslich mit erneuerbarer Energie oder nicht anders nutzbarer Ab  -  wärme zu betreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausnahmen vom Erfordernis der Verwendung erneuerbarer Energie oder  nicht anders nutzbarer Abwärme für den Bau neuer sowie für den Ersatz  und die Änderung bestehender Heizungen im Freien können bewilligt wer  -  den, wenn:  a)  die Sicherheit von Personen und Sachen oder der Schutz von techni  -  schen Einrichtungen den Betrieb einer Heizung im Freien erfordert  und  b)  bauliche Massnahmen (z.B. Überdachungen) sowie betriebliche  Massnahmen (z.B. Schneeräumungen) nicht ausführbar oder unver  -  hältnismässig sind und  c)  die Heizung im Freien mit einer temperatur- und feuchteabhängigen  Regelung ausgerüstet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Beheizte Freiluftbäder
                            1  Der Bau neuer und die Sanierung bestehender beheizter Freiluftbäder so  -  wie der Ersatz und die wesentliche Änderung der technischen Einrichtungen  zur Beheizung von Freiluftbädern ist nur zulässig, wenn sie ausschliesslich  mit erneuerbaren Energien oder nicht anders nutzbarer Abwärme betrieben  werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Elektrische Wärmepumpen dürfen für Massnahmen gemäss Abs. 1 dieses
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikels eingesetzt werden. In diesem Fall ist eine Abdeckung gegen Wär -
                            meverluste erforderlich.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als Freiluftbäder im Sinne von Abs. 1 dieses Artikels gelten Wasserbecken,  die der Baubewilligungspflicht unterstehen.  *  Art.  11a  *  Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Neuinstallation ortsfester elektrischer Widerstandsheizungen zur Ge  -  bäudebeheizung ist nicht zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Ersetzen ortsfester elektrischer Widerstandsheizungen mit Wasserver  -  teilsystem durch ortsfeste elektrische Widerstandsheizung ist nicht zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Einsatz ortsfester elektrischer Widerstandsheizungen als Zusatzhei  -  zung ist nicht zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Notheizungen sind in begrenztem Umfang zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  ...  *  Art.  11b  *  Ersatz Wärmeerzeuger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Beim Ersatz des Wärmeerzeugers in bestehenden Bauten mit Wohnnut  -  zung ist die Wärmeerzeugung so einzurichten, dass mindestens 10% des  Wärmebedarfs durch erneuerbare Energie gedeckt wird. Die Verordnung  kann Befreiungen vorsehen.  Art.  11c  *  Elektro-Wassererwärmer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Neuinstallation und das Ersetzen zentraler Wassererwärmer, die aus  -  schliesslich elektrisch beheizt werden, ist nicht zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Ersatz eines zentralen Elektro-Wassererwärmers ist meldepflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Grossverbraucher
                            1  Grossverbraucher mit einem jährlichen Wärmeverbrauch von mehr als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  GWh oder einem jährlichen Elektrizitätsverbrauch von mehr als 0,5  GWh  können vom Departement verpflichtet werden, ihren Energieverbrauch zu  analysieren und  zumutbare Massnahmen zur  Verbrauchsoptimierung zu  realisieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abs. 1 dieses Artikels ist nicht anwendbar für Grossverbraucher, die sich  verpflichten, individuell oder in einer Gruppe vom Departement vorgegebene  Ziele für die Entwicklung des Energieverbrauchs einzuhalten. Solche Gross  -  verbraucher können vom Departement überdies von der Einhaltung näher  zu bezeichnender energietechnischer Vorschriften entbunden werden.  *  Art.  12a  *  Vollzug  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton kann für den Vollzug vereinheitlichte Gebäudeausweise verlan  -  gen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Förderung
Art. 13 Förderung
                            1  Finanzhilfen können gewährt werden für Massnahmen betreffend:  a)  sparsamer und rationeller Energienutzung;  b)  Nutzung von erneuerbaren Energien und Abwärme;  c)  Aus- und Weiterbildung im Energiebereich, insbesondere solche von  Fachleuten;  d)  Information, Beratung und Marketing im Energiebereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Finanzhilfen zur rationellen Energienutzung sowie zur Nutzung von erneu  -  erbaren Energien und Abwärme richten sich nach der eingesparten bezie  -  hungsweise nach der absetzbaren Energiemenge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Finanzierung
                            1  Der Grosse Rat bewilligt die Mittel zur Finanzierung der Förderung unter  gebührender Berücksichtigung einer optimalen Ausschöpfung der Bundes  -  beiträge im Rahmen des ordentlichen Budgets.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Verwendung der Mittel erstellt die Standeskommission Förderpro  -  gramme.  Art.  14a  *  Kantonale Energieplanung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Grosse Rat kann auf dem Verordnungsweg eine kantonale Energiepla  -  nung einführen.  Art.  14b  *  Erneuerbare Energie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der   Kanton   leistet   einen   Beitrag   zur   Versorgungssicherheit   durch   die  Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Erzeugung von erneuerba  -  rer Energie.  Art.  14c  *  Windkraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton setzt sich dafür ein, rechtliche und planerische Voraussetzun  -  gen zu schaffen, damit mindestens 10GWh/Jahr elektrische Energie aus  Windkraftanlagen erzeugt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieses Ziel  ist  in erster Linie  am Standort Honegg, Bezirk Oberegg, zu er  -  reichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die definitive Festsetzung des Standorts Honegg im Richtplan ist der  Grosse Rat zuständig. In der dafür vorzunehmenden  Interessenabwägung  ist  das Interesse an der Versorungssicherheit mit elektrischer Energie min  -  destens gleich stark zu gewichten wie das Interesse des Landschaftsschut  -  zes.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Bestimmungen zur Stromversorgung *
Art. 15 Versorgungssicherung
                            1  Die Standeskommission ist für die Versorgungssicherung mit elektrischer  Energie zuständig und trifft die dazu erforderlichen Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Netzgebiete
                            1  Die Standeskommission bezeichnet die Netzgebiete der auf Kantonsgebiet  tätigen Elektrizitätsversorgungsunternehmen. Die Zuteilung des Netzgebie  -  tes kann mit einem Leistungsauftrag an die Netzbetreiberin verbunden wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vor der Bezeichnung der Netzgebiete und der Erteilung von Leistungsauf  -  trägen werden die Versorgungsunternehmen angehört.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Anschlusspflicht
                            1  Innerhalb ihrer Netzgebiete sind die Elektrizitätsversorgungsunternehmen  verpflichtet, die Endverbraucher sowie Elektrizitätserzeuger an das Elektrizi  -  tätsnetz anzuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Standeskommission bestimmt jene Gebiete, in denen für die Versor  -  gungsunternehmen die Pflicht besteht, Endverbraucher sowie Elektrizitätser  -  zeuger an das Netz anzuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mittels Verfügung kann die Standeskommission die auf ihrem Gebiet täti  -  gen Elektrizitätsversorgungsunternehmen verpflichten, Endverbraucher so  -  wie Elektrizitätserzeuger auch ausserhalb ihres Netzgebietes an das Netz  anzuschliessen, wenn:  a)  die Selbstversorgung oder der Anschluss an ein anderes Netz nicht  möglich oder unverhältnismässig ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Anschluss an das zu verpflichtende Elektrizitätsversorgungsun  -  ternehmen technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich trag  -  bar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Standeskommission kann in den Verfügungen nach Abs. 2 und 3 die  -  ses Artikels die Kriterien für die Berechnung der Anschlusskosten oder de  -  ren Höhe festlegen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Kosten für die Hausanschlussleitungen sind grundsätzlich nach dem  Verursacherprinzip zu verrechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                V. Gebühren und Strafbestimmungen
Art. 18 Gebühren
                            1  Für Bewilligungen, Kontrollen und besondere Dienstleistungen nach eidge  -  nössischem und kantonalem Energierecht werden Gebühren bis höchstens  Fr.  5'000.-- erhoben. Die Kosten für die öffentliche Auflage bzw. Publikation  von Gesuchen, für Kontrollen und allfällige Gutachten etc. hat der Gesuch  -  steller zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Strafbestimmungen
                            1  Widerhandlungen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes, der dazugehöri  -  gen Ausführungsbestimmungen und der sich darauf stützenden Verfügun  -  gen und Entscheide werden mit Busse bis zu Fr.  40'000.-- bestraft. Das  Strafverfahren richtet sich nach dem Einführungsgesetz zur Schweizeri  -  schen Strafprozessordnung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird die Widerhandlung im Betrieb einer juristischen Person oder einer  Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen, so sind die Strafbestim  -  mungen auf die Mitglieder der Organe oder der Gesellschaft anwendbar, die  für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, für Bussen und Kosten  unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person oder der Gesellschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Fahrlässige Widerhandlungen, Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vorbehalten bleibt das Recht zur Ersatzvornahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                VI. Übergangsbestimmung
Art. 20 Preise für feste Kundinnen und Kunden
                            1  Bis zur vollständigen Marktöffnung legt die Standeskommission die Bedin  -  gungen fest, unter denen festen Kunden in Ausnahmefällen unterschiedliche  Anschlussgebühren verrechnet werden dürfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                VII. Schlussbestimmungen
Art. 21 Ausführungsbestimmungen
                            1  Der Grosse Rat erlässt die zu diesem Gesetz erforderlichen Ausführungs  -  bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 * ...
Art. 23 Inkrafttreten
                            1  Der Grosse Rat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vom Grossen Rat am 24.  Juni 2002 in Kraft gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                29.04.2001 24.06.2002 Erlass Erstfassung -
25.04.2004 25.04.2004 Ingress geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 11 Abs. 2 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 11 Abs. 3 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 12 Abs. 2 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 17 Abs. 4 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 19 Abs. 5 aufgehoben -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 22 aufgehoben -
24.04.2005 01.01.2007 Art. 19 Abs. 1 geändert -
26.04.2009 01.01.2010 Art. 4 Abs. 3 eingefügt -
26.04.2009 01.01.2010 Art. 5 Abs. 2 eingefügt -
26.04.2009 01.01.2010 Art. 8 Abs. 2 eingefügt -
26.04.2009 01.01.2010 Art. 8 Abs. 3 eingefügt -
26.04.2009 01.01.2010 Art. 9 geändert -
26.04.2009 01.01.2010 Art. 10 geändert -
26.04.2009 01.01.2010 Art. 11 Abs. 1 geändert -
26.04.2009 01.01.2010 Art. 11a eingefügt -
26.04.2009 01.01.2010 Art. 12a eingefügt -
26.04.2009 01.01.2010 Art. 14a eingefügt -
26.04.2009 01.01.2010 Titel IV. geändert -
26.04.2009 01.01.2011 Art. 19 Abs. 1 geändert -
28.04.2019 01.04.2020 Art. 2 Titel geändert 2020-1
28.04.2019 01.04.2020 Art. 2 Abs. 1 geändert 2020-1
28.04.2019 01.04.2020 Art. 2 Abs. 2 eingefügt 2020-1
28.04.2019 01.04.2020 Art. 5 Abs. 1 geändert 2020-1
28.04.2019 01.04.2020 Titel II. aufgehoben 2020-1
28.04.2019 01.04.2020 Art. 6 Abs. 1 geändert 2020-1
28.04.2019 01.04.2020 Art. 6 Abs. 2 geändert 2020-1
28.04.2019 01.04.2020 Art. 6 Abs. 3 eingefügt 2020-1
28.04.2019 01.04.2020 Art. 6 Abs. 4 eingefügt 2020-1
28.04.2019 01.04.2020 Art. 6 Abs. 5 eingefügt 2020-1
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                28.04.2019 01.04.2020 Titel IIa. eingefügt 2020-1
28.04.2019 01.04.2020 Art. 7 Titel geändert 2020-1
28.04.2019 01.04.2020 Art. 7 Abs. 1 geändert 2020-1
28.04.2019 01.04.2020 Art. 7 Abs. 2 eingefügt 2020-1
28.04.2019 01.04.2020 Art. 7a eingefügt 2020-1
28.04.2019 01.04.2020 Art. 8 Titel geändert 2020-1
28.04.2019 01.04.2020 Art. 8 Abs. 1 geändert 2020-1
28.04.2019 01.04.2020 Art. 8 Abs. 2 geändert 2020-1
28.04.2019 01.04.2020 Art. 8 Abs. 3 geändert 2020-1
28.04.2019 01.04.2020 Art. 8 Abs. 4 eingefügt 2020-1
28.04.2019 01.04.2020 Art. 8 Abs. 5 eingefügt 2020-1
28.04.2019 01.04.2020 Art. 11 Abs. 3 geändert 2020-1
28.04.2019 01.04.2020 Art. 11a Abs. 5 aufgehoben 2020-1
28.04.2019 01.04.2020 Art. 11b eingefügt 2020-1
28.04.2019 01.04.2020 Art. 11c eingefügt 2020-1
28.04.2019 01.04.2020 Art. 12a Titel geändert 2020-1
28.04.2019 01.04.2020 Art. 12a Abs. 1 geändert 2020-1
09.05.2021 09.05.2021 Art. 14b eingefügt 2021-21
09.05.2021 09.05.2021 Art. 14c eingefügt 2021-21
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  29.04.2001  24.06.2002  Erstfassung  -  Ingress  25.04.2004  25.04.2004  geändert  -  Art. 2  28.04.2019  01.04.2020  Titel geändert  2020-1  Art. 2 Abs. 1  28.04.2019  01.04.2020  geändert  2020-1  Art. 2 Abs. 2  28.04.2019  01.04.2020  eingefügt  2020-1  Art. 4 Abs. 3  26.04.2009  01.01.2010  eingefügt  -  Art. 5 Abs. 1  28.04.2019  01.04.2020  geändert  2020-1  Art. 5 Abs. 2  26.04.2009  01.01.2010  eingefügt  -  Titel II.  28.04.2019  01.04.2020  aufgehoben  2020-1  Art. 6 Abs. 1  28.04.2019  01.04.2020  geändert  2020-1  Art. 6 Abs. 2  28.04.2019  01.04.2020  geändert  2020-1  Art. 6 Abs. 3  28.04.2019  01.04.2020  eingefügt  2020-1  Art. 6 Abs. 4  28.04.2019  01.04.2020  eingefügt  2020-1  Art. 6 Abs. 5  28.04.2019  01.04.2020  eingefügt  2020-1  Titel IIa.  28.04.2019  01.04.2020  eingefügt  2020-1  Art. 7  28.04.2019  01.04.2020  Titel geändert  2020-1  Art. 7 Abs. 1  28.04.2019  01.04.2020  geändert  2020-1  Art. 7 Abs. 2  28.04.2019  01.04.2020  eingefügt  2020-1  Art. 7a  28.04.2019  01.04.2020  eingefügt  2020-1  Art. 8  28.04.2019  01.04.2020  Titel geändert  2020-1  Art. 8 Abs. 1  28.04.2019  01.04.2020  geändert  2020-1  Art. 8 Abs. 2  26.04.2009  01.01.2010  eingefügt  -  Art. 8 Abs. 2  28.04.2019  01.04.2020  geändert  2020-1  Art. 8 Abs. 3  26.04.2009  01.01.2010  eingefügt  -  Art. 8 Abs. 3  28.04.2019  01.04.2020  geändert  2020-1  Art. 8 Abs. 4  28.04.2019  01.04.2020  eingefügt  2020-1  Art. 8 Abs. 5  28.04.2019  01.04.2020  eingefügt  2020-1  Art. 9  26.04.2009  01.01.2010  geändert  -  Art. 10  26.04.2009  01.01.2010  geändert  -  Art. 11 Abs. 1  26.04.2009  01.01.2010  geändert  -  Art. 11 Abs. 2  25.04.2004  25.04.2004  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Art. 11 Abs. 3  25.04.2004  25.04.2004  geändert  -  Art. 11 Abs. 3  28.04.2019  01.04.2020  geändert  2020-1  Art. 11a  26.04.2009  01.01.2010  eingefügt  -  Art. 11a Abs. 5  28.04.2019  01.04.2020  aufgehoben  2020-1  Art. 11b  28.04.2019  01.04.2020  eingefügt  2020-1  Art. 11c  28.04.2019  01.04.2020  eingefügt  2020-1  Art. 12 Abs. 2  25.04.2004  25.04.2004  geändert  -  Art. 12a  26.04.2009  01.01.2010  eingefügt  -  Art. 12a  28.04.2019  01.04.2020  Titel geändert  2020-1  Art. 12a Abs. 1  28.04.2019  01.04.2020  geändert  2020-1  Art. 14a  26.04.2009  01.01.2010  eingefügt  -  Art. 14b  09.05.2021  09.05.2021  eingefügt  2021-21  Art. 14c  09.05.2021  09.05.2021  eingefügt  2021-21  Titel IV.  26.04.2009  01.01.2010  geändert  -  Art. 17 Abs. 4  25.04.2004  25.04.2004  geändert  -  Art. 19 Abs. 1  24.04.2005  01.01.2007  geändert  -  Art. 19 Abs. 1  26.04.2009  01.01.2011  geändert  -  Art. 19 Abs. 5  25.04.2004  25.04.2004  aufgehoben  -