Personalreglement der Pädagogischen Hochschule Freiburg
                            Personalreglement der Pädagogischen Hochschule Freiburg  (PHFPR)  vom 14.01.2020 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2020)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf das Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung  der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich  (HFKG);  gestützt auf das Gesetz vom 21. Mai 2015 über die Pädagogische Hochschule  Freiburg (PHFG) und das dazugehörige Ausführungsreglement vom 14. Ja  -  nuar 2020 (PHFR);  gestützt auf das Gesetz vom 17. Oktober 2001 über das Staatspersonal (StPG)  und   das   dazugehörige   Ausführungsreglement   vom   17.   Dezember   2002  (StPR);  gestützt auf die Verordnung vom 25. September 2018 zur Änderung des Be  -  schlusses über die Einreihung der Funktionen des Staatspersonals (Lehrkör  -  per der Fachhochschulen – FH);  gestützt auf die Verordnung vom 30. April 2019 zur Änderung des Beschlus  -  ses über die Einreihung der Funktionen des Staatspersonals (ordentliche Pro  -  fessorin/ordentlicher Professor FH);  auf Antrag der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich (Art. 15ff. PHFG)
                            1  Dieses Reglement gilt für das Personal der Pädagogischen Hochschule Frei  -  burg (HEP-PH FR), mit Ausnahme von:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  externen Referentinnen und Referenten mit begrenztem Mandat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Personal im Stundenlohn;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Personen mit einem Lernenden- oder Praktikumsvertrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Privatsphäre, Berufsleben und Schutz
                            1  Die HEP-PH FR sorgt für den Schutz der  Persönlichkeit, der Gesundheit  und der persönlichen Daten (Art. 16‒21 PHFR) des gesamten Personals.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie fördert die Vereinbarkeit von Beruf und Familie, insbesondere durch die  Anpassung der Arbeitszeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Anstellung und Personalverwaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Anstellungsbehörde (Art. 39 Abs.1 Bst. f PHFG)
                            1  Die HEP-PH FR, vertreten durch die Rektorin oder den Rektor, ist die An  -  stellungsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Personaldienst (Art. 39 Abs. 1 Bst. e und f PHFG; Art. 13 StPG)
                            1  Der Personaldienst ist die Einheit, die bei der HEP-PH FR für die Personal  -  verwaltung zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er berät und nimmt Stellung zu allen Entscheiden im Personalbereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er   nutzt   im   Rahmen   seiner   Befugnisse   das   Qualitätsmanagementsystem  (Art. 4 PHFG) der HEP-PH FR, um Verfahren und Betriebsregeln festzule  -  gen, insbesondere für die Personalrekrutierung, die Personalentwicklung und  die Personalverwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Verfahren
                            1  Das Anstellungsverfahren richtet sich nach dem Reglement über das Staats  -  personal und nach den diesbezüglich vorgesehenen Regeln im Qualitätsma  -  nagementsystem der HEP-PH FR, die vom Amt für Personal und Organisati  -  on (POA) genehmigt worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Stellengarantie
                            1  Ob   eine   Stellengarantie   besteht   oder   nicht,  wird   im  unbefristeten   Anstel  -  lungsvertrag angegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Liegt eine Teilgarantie vor, so wird diese in Prozenten angegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Personalkategorien
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Lehrpersonal (Art. 16 PHFG)
                            1  Die Mitglieder des Lehrpersonals sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die ordentlichen Professorinnen und Professoren PH;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die assoziierten Professorinnen und Professoren PH;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Assistenzprofessorinnen und  -  professoren PH;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Dozentinnen und Dozenten PH;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Lehrbeauftragten PH.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Mittelbau (Art. 20 PHFG)
                            1  Die Mitglieder des Mittelbaus sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Assistentinnen und Assistenten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Administratives und technisches Personal (Art. 22 PHFG)
                            1  Zum administrativen und technischen Personal zählen die Personen, die in  einer administrativen, technischen oder unterstützenden Funktion tätig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Anforderungsprofile und Aufgaben des Lehrpersonals
                            1  Die erforderlichen  Ausbildungs-  und Erfahrungsprofile  und die  Aufgaben  der Funktionen nach Artikel 7 werden in den entsprechenden Funktionsbe  -  schrieben festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Festlegung der Kategorien und gegebenenfalls der Stufen innerhalb ei  -  ner Kategorie des Lehrpersonals werden namentlich die Ausbildung und die  ausgewiesenen   didaktischen   Qualifikationen,   der   wissenschaftliche   Leis  -  tungsausweis,   die   Berufserfahrung   sowie   der   Aufgaben-   und   Verantwor  -  tungsbereich berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das   Lehrpersonal   der   HEP-PH   FR   trägt   zur   Erfüllung   der   Aufträge   der  HEP-PH   FR   bei,   nämlich   zur   Grundausbildung,   Weiterbildung,   Forschung  und Entwicklung sowie zu den Dienstleistungen für Dritte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Anforderungsprofile und Aufgaben des Mittelbaus
                            1  Der  Mittelbau  verfügt über  die erforderlichen  wissenschaftlichen  Kompe  -  tenzen gemäss den entsprechenden Funktionsbeschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Mittelbau   unterstützt  das  Lehrpersonal  namentlich  bei  der  Betreuung  der Studierenden und in der Lehre und ist in der Forschung tätig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Periodische Personalbeurteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            1  Der Direktionsrat erarbeitet ein Beurteilungssystem für die Leistungen des  Personals der HEP-PH FR, das den Grundsätzen der Gesetzgebung über das  Staatspersonal entspricht. Dieses System wird vom POA begutachtet, von der  Kommission der HEP-PH FR erlassen und vom Staatsrat genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die periodische Beurteilung wird von der direkten Vorgesetzten oder vom  direkten Vorgesetzten des Mitglieds des Lehrpersonals oder des Mittelbaus  gemacht. Das Verfahren gilt für das gesamte Personal und berücksichtigt die  verschiedenen Funktionskategorien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die periodische Beurteilung des Lehrpersonals und des Mittelbaus betrifft  namentlich die didaktischen und wissenschaftlichen Kompetenzen sowie die  Zusammenarbeit   mit   den   Arbeitskolleginnen   und   Arbeitskollegen   und   mit  den Vorgesetzten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können jederzeit ein Evaluationsge  -  spräch mit der direkten Vorgesetzten oder dem direkten Vorgesetzten verlan  -  gen. In diesem Fall muss das Gespräch innerhalb einer Frist von höchstens  drei Monaten geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Alle   Vorgesetzten   können   auch   ausserhalb   der   vorgesehenen   Zeiten   ein  Evaluationsgespräch führen, sollte dies aufgrund der Umstände gerechtfertigt  sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Arbeitsbedingungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.1 Lehrpersonal und Mittelbau
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Festlegung der Arbeitszeit
                            1  Die jährliche Arbeitszeit ist variabel und wird flexibel nach den Bedürfnis  -  sen der HEP-PH FR und den Tätigkeiten des Lehrpersonals und des Mittel  -  baus aufgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Allgemeinen entspricht die jährliche Arbeitszeit des Lehrpersonals der  -  jenigen des Verwaltungspersonals.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die jährliche Arbeitszeit beträgt bei einer Vollzeitanstellung ungefähr:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  1870   Arbeitsstunden   für   Personen   ab   dem   vollendeten   20.   bis   zum  vollendeten 49. Altersjahr (Personen mit Anspruch auf 25 Ferientage);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  1845 Arbeitsstunden ab Beginn des Studienjahres,  in dem die Person  das 50. Altersjahr vollendet (Personen mit Anspruch auf 28 Ferientage);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  1825 Arbeitsstunden ab Beginn des Studienjahres,  in dem die Person  das 58. Altersjahr vollendet (Personen mit Anspruch auf 30 Ferientage).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Leistung   von   Überstunden,   welche   die   Jahresarbeitszeit   gemäss   Ab  -  satz  3 überschreiten, ist grundsätzlich nicht erlaubt. Artikel 16 bleibt vorbe  -  halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Pensenblatt
                            1  Im Pensenblatt werden die Aufgaben und Tätigkeiten des Lehrpersonals und  des Mittelbaus der HEP-PH FR festgehalten. Dieses Planungsinstrument er  -  möglicht   es,   einen   pauschalen   Zeitaufwand   festzulegen,   der   für   die   Errei  -  chung der vom Direktionsrat gesetzten Ziele nötig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Pensenblatt wird von der oder dem Vorgesetzten bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beim periodischen Beurteilungsgespräch gemäss Artikel 12 wird die Orga  -  nisation der Stelle analysiert und die im abgelaufenen Studienjahr geleistete  Arbeit beurteilt. Das Resultat dieser Beurteilung wird bei der Planung der Tä  -  tigkeit für das nächste Studienjahr berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Eine Abweichung von ungefähr 5  % gegenüber der Jahresarbeitszeit kann  akzeptiert werden, insofern es sich um einen voraussichtlichen Zeitaufwand  handelt. Sollte die Zahl der Arbeitsstunden diese Quote übersteigen, so muss  die oder der direkte Vorgesetzte zusammen mit der Rektorin oder dem Rek  -  tor Anpassungen vornehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Weitere Aufgaben und Projekte
                            1  Auf Antrag der oder des Vorgesetzten kann die Rektorin oder der Rektor  ausnahmsweise   weitere   Aufgaben   oder   besondere   Projekte   ins   Pensenblatt  aufnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Überstunden
                            1  Die Mitglieder des Lehrpersonals und des Mittelbaus können keine Arbeits  -  stunden   geltend   machen,   die   über   die   auf   dem   Pensenblatt   angegebene  Jahresarbeitszeit   hinausgehen.   Vorbehalten   bleiben   die   Bedingungen   nach  den Absätzen 2 und 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausnahmsweise kann die Rektorin oder der Rektor vorab erlauben, Über  -  stunden zu leisten, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Es handelt sich um eine genau bestimmte, zeitlich begrenzte Aufgabe,  die bei der Erstellung des Pensenblatts nicht vorgesehen war und die  über eine Ad-hoc-Finanzierung verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Das Hinzufügen der Aufgabe zum bereits geplanten Pensenblatt hat kei  -  ne Änderung, die dieses grundsätzlich in Frage stellt, zur Folge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Die zur Erfüllung dieser  Aufgabe  erforderlichen  Überstunden  werden  von der oder dem Vorgesetzten beantragt. Die Rektorin oder der Rektor  genehmigt den Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  maximale  Anzahl  Überstunden  ist  auf   10  %   der  Jahresarbeitszeit  be  -  grenzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Überstunden  im Sinne von Absatz 2 werden  grundsätzlich spätestens  auf Ende des folgenden Studiensemesters durch Freizeit ausgeglichen. Wenn  ein Ausgleich nicht möglich ist, können sie ausnahmsweise auf schriftliches  und begründetes Gesuch nach den Bestimmungen von Artikel 51 StPR ver  -  gütet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Ferien und Absenzen (Art. 60–71 StPR)
                            1  Die Ferien müssen in der Regel während der unterrichtsfreien Zeit bezogen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ferienzeiten werden bei der Erstellung der Pensenblätter festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   jährliche   Ferienanspruch   wird   bei   der   Berechnung   der   zu   leistenden  Jahresarbeitszeit gemäss Artikel 13 berücksichtigt. Folglich kann kein Feri  -  ensaldo auf das folgende Studienjahr übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.2 Arbeitszeit des administrativen und technischen Personals
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18
                            1  Für das administrative und technische Personal gelten die ordentlichen ge  -  setzlichen Regeln zur Arbeitszeit und zu den Ferien des Staatspersonals.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Arbeitszeit wird mit geeigneten Mitteln erfasst, die vom Direktionsrat  bestimmt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Fortbildung und berufliche Weiterbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.1 Lehrpersonal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.1.1 Persönliche berufliche Weiterbildung des Lehrpersonals
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Definition
                            1  Die persönliche berufliche Weiterbildung sichert und entwickelt die berufli  -  chen Kenntnisse und Kompetenzen des Lehrpersonals im Zusammenhang mit  sämtlichen Aufgaben der HEP-PH FR.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitglieder des Lehrpersonals haben das Recht und die Pflicht, sich per  -  sönlich beruflich weiterzubilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die persönliche berufliche Weiterbildung beinhaltet namentlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die didaktische Weiterbildung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die  Entwicklung  der   wissenschaftlichen  Kompetenzen,   einschliesslich  der wissenschaftlichen Begleitung, die zu den Forschungs- und Lehrtä  -  tigkeiten gehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die persönliche berufliche Weiterbildung nimmt folgende Formen an:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  einen obligatorischen Teil auf Anordnung der oder des Vorgesetzten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  einen fakultativen Teil, der aus individuell wählbaren Kursen, Vorträ  -  gen oder anderen wissenschaftlichen Veranstaltungen von anerkannten  Institutionen oder anderen Dienstleistern oder, für das gesamte Lehrper  -  sonal mit Ausnahme der Lehrbeauftragten, einem Studienurlaub gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 21 besteht;
                            c)  einen frei wählbaren Teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Voraussetzungen
                            1  Für alle Anmeldungen zu Weiterbildungsangeboten, ausser derjenigen nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 19 Abs. 4 Bst. a, muss die Stellungnahme der oder des Vorgesetzten
                            eingeholt werden; die Rektorin oder der Rektor muss die Anmeldung bestäti  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Pensenblatt der Mitglieder des Lehrpersonals, mit Ausnahme der Lehr  -  beauftragten,   wird   für   die   persönliche   berufliche   Weiterbildung   ein   Anteil  von 10  % der Arbeitsstunden eingetragen. Für die Lehrbeauftragten beträgt  dieser Anteil 4  %.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei der periodischen Beurteilung gemäss Artikel 12 wird die Nutzung der  Zeit für die persönliche berufliche Weiterbildung evaluiert. Das Personal, das  Anspruch auf einen Anteil von 10  % hat, darf nur einen Drittel der zur Verfü  -  gung gestellten Zeit für die frei wählbare Weiterbildung im Sinne von Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 Abs. 4 Bst. c aufwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Zeit für die persönliche berufliche Weiterbildung kann, wenn sie nicht  vollständig aufgebraucht wurde, nicht von einem Studienjahr auf das andere  übertragen werden. Die Bestimmungen über den Studienurlaub bleiben vor  -  behalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für eine Bildungsmassnahme kann eine Vereinbarung zwischen dem Direk  -  tionsrat und der betreffenden Person abgeschlossen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.1.2 Studienurlaub (Art. 17 Abs. 2 PHFG)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Rahmen und Zielsetzungen
                            1  Das Lehrpersonal nach Artikel 7, mit Ausnahme der Lehrbeauftragten, kann  einen Studienurlaub von höchstens sechs Monaten beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Studienurlaub soll Gelegenheit bieten, die wissenschaftlichen oder di  -  daktischen Kompetenzen des Lehrpersonals weiterzuentwickeln. Er trägt so  -  mit zur besseren wissenschaftlichen Positionierung der HEP-PH FR bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Voraussetzungen
                            1  Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller können nach jeder Tätigkeitsperi  -  ode von sechs Jahren in einer Funktion nach Artikel 21 Abs. 1 einen Studien  -  urlaub beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Entlöhnung wird durch die Gewährung eines Studienurlaub grundsätz  -  lich nicht beeinträchtigt. Das Gehalt wird auf Grundlage des durchschnittli  -  chen Beschäftigungsgrads der letzten sechs Jahre bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kosten für die Stellvertretung werden grundsätzlich von der HEP-PH  FR getragen. Übt die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller während ihres  oder   seines   Studienurlaubs   eine   bezahlte   Tätigkeit   aus,   wird   die   allfällige  Entlöhnung teilweise oder vollständig zur Deckung dieser  Stellvertretungs  -  kosten verwendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Reise und Lebensunterhaltskosten, die in Zusammenhang mit dem Stu  -  dienurlaub entstehen, gehen zulasten  der Gesuchstellerin oder  des Gesuch  -  stellers.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Verfahren
                            1  Wird ein Studienurlaub genehmigt, so schliessen die betreffende Person und  die Direktion der HEP-PH FR eine Vereinbarung  ab. In dieser werden  na  -  mentlich die Gewährleistung der Fortsetzung der Zusammenarbeit nach der  Rückkehr aus dem Studienurlaub und die Gehaltsmodalitäten geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Person, der ein Studienurlaub gewährt wurde, muss innerhalb von 30  Tagen nach der Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit die Ergebnisse des Studien  -  urlaubs in einem Schlussbericht zuhanden des Direktionsrats der HEP-PH FR  präsentieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In den von der Kommission der HEP-PH FR genehmigten Richtlinien wer  -  den namentlich das Gesuchsverfahren und die Anforderungen an den Inhalt  des Berichts nach Absatz 2 festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.2 Persönliche berufliche Weiterbildung des Mittelbaus
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24
                            1  Der Mittelbau hat das Recht und die Pflicht, sich weiterzubilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Recht  auf die  persönliche  berufliche  Weiterbildung  ist abhängig  von  der   Anstellungsdauer   und   dem   jeweiligen   wissenschaftlichen   Ausbildungs  -  projekt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Anmeldung zu einer Weiterbildung ist auf jeden Fall die Stellung  -  nahme der oder des Vorgesetzten erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der für die persönliche berufliche Weiterbildung gewährte Zeitanteil wird  bei Erarbeitung des Pensenblatts festgesetzt und darin festgehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.3 Persönliche berufliche Weiterbildung des administrativen und  technischen Personals
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25
                            1  Das administrative und technische Personal hat das Recht und die Pflicht,  sich weiterzubilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das administrative und technische Personal besucht vorrangig die vom POA  angebotenen Weiterbildungskurse im Rahmen des Weiterbildungsprogramms  des Staates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Andere  Weiterbildungsangebote   von  privaten  oder  öffentlichen  Anbietern  können genehmigt oder sogar angeordnet werden, falls sie für die Ausübung  der Tätigkeit an der HEP-PH FR als unerlässlich eingestuft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für die Anmeldung zu einer Weiterbildung ist auf jeden Fall die Stellung  -  nahme der oder des direkten Vorgesetzten erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Verordnung über die Weiterbildung des Staatspersonals ist anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26
                            1  Befristete Anstellungsverträge, die vor Inkrafttreten dieses Reglements ab  -  geschlossen wurden, gelten bis zum vorgesehenen Vertragsende.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Personaldienst der HEP-PH FR prüft jede Vertragssituation des Lehr  -  personals einzeln. Gestützt auf das Ergebnis dieser Prüfung wird der Mitar  -  beiterin oder dem Mitarbeiter die entsprechende Funktion unter den Funktio  -  nen nach Artikel 7 dieses Reglements zugewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Falls ein Mitglied des Lehrpersonals die Anforderungen gemäss Funktions  -  beschrieb nicht erfüllt, so kommen die Bestimmungen des Artikels 87 Abs. 1  StPG zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Gehaltssituation des Lehrpersonals bleibt unverändert und die bisheri  -  gen Gehaltsklassen bleiben gültig, bis die neuen Funktionen nach Artikel 7  gemäss dem System zur Bewertung der Funktionen des Staatspersonals defi  -  nitiv eingereiht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.01.2020  Erlass  Grunderlass  01.01.2020  2020_009  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  14.01.2020  01.01.2020  2020_009