Standeskommissionsbeschluss über die Jagd
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Standeskommissionsbeschluss über die  Jagd  (StKB Jagd)  vom 6. Juli 2021 (Stand 15. Juli 2022)  Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh.,  gestützt auf Art. 1 Abs. 1 der Verordnung zum Jagdgesetz vom 13. Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1989 (JaV),  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Hochwildjagd
Art. 1 Jagdbares Wild
                            1  Jagdbar   sind:   Gamswild,   Rotwild,   Rehwild,   Schwarzwild,   Murmeltiere,  Füchse, Dachse, Waschbären und Marderhunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Rotwild
                            1  Jagdbar sind: Hirschstiere, Hirschkühe und Hirschkälber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das säugende Muttertier ist geschützt, sofern nicht unmittelbar nach dem  Abschuss des Kalbs das dazugehörige Muttertier von derselben Jägerin  oder demselben Jäger erlegt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Vorsteher des Bau- und Umweltdepartements kann eine Sonderjagd  anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Schwarzwild
                            1  Jagdbar sind: Keiler, nichtsäugende Bachen, Überläufer und Frischlinge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Anlocken und Füttern von Schwarzwild ist verboten und nur gemäss  Verfügung «Sonderjagd Schwarzwild» an den von der Jagdverwaltung be  -  stimmten Ansitzorten gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Vorsteher des Bau- und Umweltdepartements kann eine Sonderjagd  anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Gamswild
                            1  Jagdbar sind: Gamsböcke, nichtsäugende Gamsgeissen und Gamsjährlin  -  ge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zweieinhalbjährige Geissen und Böcke sind geschützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Rehwild
                            1  Jagdbar sind: Rehböcke und nichtsäugende Rehgeissen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Murmeltiere
                            1  Jagdbar sind: Murmeltiere ohne Einschränkungen hinsichtlich Alter und  Geschlecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Murmeltiere dürfen in Seealp, Garten, Mans und Bollenwees nicht erlegt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Füchse, Dachse, Waschbären und Marderhunde
                            1  Füchse, Dachse, Waschbären und Marderhunde dürfen ohne Einschrän  -  kungen gejagt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Jagd- und Schusszeiten
                            1  Die Jagd- und Schusszeiten richten sich nach dem Anhang 2 dieses Stan  -  deskommissionsbeschlusses.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Hochwildkontingente
                            1  Die Hochwildkontingente und Vorgaben zu den Kombinationsmöglichkeiten  ergeben sich aus dem Anhang 3 dieses Standeskommissionsbeschlusses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als beidseitige Kronenhirsche gelten Hirsche, deren Stangen drei oder  mehr Enden über der Mittelsprosse aufweisen. Als einseitige Kronenhirsche  gelten Hirsche, welche an einer Stange drei oder mehr Enden über der Mit  -  telsprosse aufweisen. Als Enden der Krone gelten Erhebungen von 5cm und  mehr über der Stangenoberfläche. Gemessen wird die kürzeste Distanz von  der Stangenoberfläche beim Ansatz bis zur Spitze. Die Länge der Stange  wird an der Aussenseite, von der Rose bis zum längsten Ende gemessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Wildhut sorgt im Bedarfsfall durch eigene Abschüsse dafür, dass die  geplanten Abschusszahlen von weiblichen Hirschtieren und Kälbern (Kahl  -  wild) im eidgenössischen Jagdbanngebiet erreicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Besondere Bestimmungen
                            1  Die Jägerin oder der Jäger hat sich während der ordentlichen Hochwildjagd  täglich vor der Jagdausübung telefonisch über den noch möglichen Ab  -  schuss zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Tiere, die gemäss Jagdverordnung irrtümlich oder im Rahmen einer hegeri  -  schen Massnahme erlegt werden, müssen der Wildhut gemeldet und vorge  -  wiesen werden. Es dürfen keine Veränderungen an den Tierkörpern vorge  -  nommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit Ausnahme von fünf Jährlingen ist die Gamsjagd nördlich des Wiss  -  bachs bis zur Kantonsstrasse von Jakobsbad bis Weissbad verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei der Tierabnahme hat die Jägerin oder der Jäger beim Gamswild das  Haupt   abzutrennen    und    dieses,   mit   dem   eigenen   Namen   beschriftet,  zwecks Altersbestimmung vorübergehend bei der Kontrollstelle abzugeben.  Sobald ein Lauscher abgetrennt ist, kann die Erlegerin oder der Erleger dar  -  über verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Abschüsse von kranken, schwachen und verletzten Tieren gehen nicht zu  -  lasten des Abschusskontingents, wenn die erlegten Tiere der Wildhut mit  den inneren Organen vorgewiesen und von ihr als nicht oder nur teilweise  verwertbar erklärt werden. Im Zweifelsfalle entscheidet das Veterinäramt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Sämtliche bei der Tierabnahme eingelagerten Häupter sind bis spätestens
                        
                        
                    
                    
                    
                20. November abzuholen. Anschliessend verfügt die Wildhut darüber.
                            7  Sämtliche Nachsuchen sind vor dem Beginn der Wildhut zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Das gesamte Rotwild und die Gamsgeissen unterliegen der Vorweispflicht  und sind in den Kühlraum der Jagdverwaltung an der Mettlenstrasse 23 in  Appenzell zu hängen. Das Tier ist dort gemäss der aufgelegten Deklarati  -  onskarte zu deklarieren. Nach erfolgter Tierabnahme wird das Tier für die  Freigabe schriftlich bezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Während der dritten Hochwildjagdwoche darf die Hochwildjagd nur ausser  -  halb des Rotwildlebensraums gemäss grünem Bereich der Karte im Anhang  ausgeübt werden. Es dürfen Gamswild, Rehwild, Schwarzwild, Murmeltiere,  Füchse, Dachse, Waschbären und Marderhunde erlegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II Niederwildjagd
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Jagdbares Wild
                            1  Jagdbar   sind:   Rehwild,   Stockenten,   Schwarzwild-Frischlinge,   Dachse,  Füchse, Marder, Waschbären, Marderhunde, Bisamratten, verwilderte Haus  -  tauben,   Kolkraben,   Türkentauben,   Haubentaucher,   Blässhühner,   Raben  -  krähen, Nebelkr  ähen, Elstern, Eichelh  äher und Kormorane.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Rehwild jagdbar sind Rehböcke, Rehgeissen und Rehkitze.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Niederwildkontingente
                            1  Die Niederwildkontingente ergeben sich aus dem Anhang 3 dieses Stan  -  deskommissionsbeschlusses.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Jagd- und Schusszeiten
                            1  Die Jagd- und Schusszeiten richten sich nach Anhang 2 dieses Standes  -  kommissionsbeschlusses.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Besondere Bestimmungen
                            1  Die Abschussberechtigung für die Kontingente auf der Niederwildjagd kann  innerhalb der Gruppe an andere Jagdberechtigte abgetreten werden, sofern  die Kontingentgeberin oder der Kontingentgeber bei der Jagd anwesend ist.  Mit der Kugel erlegte Niederwildrehe sind in der Abschussliste der Nieder  -  wildjagd einzuschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach frühzeitigem Erfüllen des Abschusskontingents ist es nicht mehr  er  -  laubt, Rehwild durch Hunde zu jagen, wenn keine andere noch auf Rehab  -  schuss berechtigte Jägerin oder kein anderer noch auf Rehabschuss be  -  rechtigter Jäger anwesend ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Abschuss von Rehböcken und nicht säugenden Rehgeissen mit der  Kugel zulasten des Niederwildkontingents ist nur während der Hochwildjagd  zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III Besondere Jagdarten
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Bau- und Vogeljagd
Art. 15 Jagdbares Wild
                            1  Jagdbar sind: Dachse, Füchse, Marder, Waschbär, Marderhund, verwilder  -  te Haustauben, Rabenkr  ähen, Nebelkr  ähen, Elstern, Eichelh  äher, Stocken  -  ten, Kolkraben, Türkentauben, Haubentaucher, Blässhühner und Kormora  -  ne.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Bau- und Vogelkontingente
                            1  Die Bau- und Vogelkontingente ergeben sich aus Anhang 3 dieses Stan  -  deskommissionsbeschlusses.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Jagd- und Schusszeiten
                            1  Die Jagdzeiten richten sich nach Anhang 2 dieses Standeskommissionsbe  -  schlusses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Während der Sommerzeit gelten die gleichen Schusszeiten wie für die Nie  -  derwildjagd.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Während der Winterzeit gilt eine Schusszeit von 06.15 Uhr bis 17.30 Uhr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Besondere Bestimmungen
                            1  Für die Baujagd dürfen nur geprüfte Bauhunde verwendet werden. Hierzu  muss ein kantonaler Naturleistungstest oder eine Eignungsprüfung für Erd  -  hunde zur Ausübung der Baujagd nach den Vorgaben der Technischen  Kommission für das Jagdhundewesen oder eine gleichwertige Prüfung vor  -  liegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die im Kanton wohnhaften Inhaberinnen und Inhaber des Jagdpatents sind  berechtigt, im gemäss Anhang 2 dieses Standeskommissionsbeschlusses  festgelegten Zeitraum von festen Gebäuden aus bei Tageslicht Rabenkrä  -  hen und Elstern zu erlegen (Art. 5 Abs. 3 JSG).
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Passjagd
Art. 19 Jagdbares Wild
                            1  Jagdbar sind: Dachs, Schwarzwild, Marder, Fuchs, Waschbär und Marder  -  hund.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Jagd-, Schuss- und Schonzeiten
                            1  Die Jagdzeiten richten sich nach Anhang 2 dieses Standeskommissionsbe  -  schlusses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Passjagd darf nur aus festen Gebäuden und in der Zeit von 18.00 Uhr  bis 07.00 Uhr ausgeübt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Jagdanmeldung und Passplätze
                            1  Die Anmeldung zur Passjagd ist nur gültig, wenn das bei der Deklarations  -  stelle aufgelegte Anmeldeformular vollständig und schriftlich bis zum im An  -  hang 2 dieses Standeskommissionsbeschlusses bestimmten Datum bei der  Jagdverwaltung eingereicht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Pro Jägerin oder Jäger sind höchstens zwei Passplätze erlaubt. Pro Pass  -  platz sind 2kg Luder erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Luderplatz muss bis spätestens bis zum im Anhang 2 dieses Standes  -  kommissionsbeschlusses festgelegten Datum gereinigt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Fallenjagd
Art. 22 Fangbares Wild
                            1  Mittels Kastenfalle dürfen gefangen werden: Füchse, Waschbären, Marder  -  hunde, Marder und Bisamratten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Jagdzeit
                            1  Die Jagdzeiten richten sich nach Anhang 2 dieses Standeskommissionsbe  -  schlusses.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Kennzeichnung und Kontrolle
                            1  Die Fallen sind mit dem Namen der Jägerin oder des Jägers zu kennzeich  -  nen und täglich zu kontrollieren.  IV Patenttaxen und Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Patenttaxen
                            1  Die Grundtaxe für die Hochwildjagd für im Kanton Wohnhafte und Nieder  -  gelassene beträgt Fr. 550.--.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Grundtaxe   für   die   Hochwildjagd   für   Ausserkantonale   beträgt  Fr.  1'375.--.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Grundtaxe für die Niederwildjagd für im Kanton Wohnhafte und Nieder  -  gelassene beträgt Fr. 500.--.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Grundtaxe   für   die   Niederwildjagd   für   Ausserkantonale   beträgt  Fr.  1'250.--.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Wildschadenbeitrag beträgt Fr. 20.--, die Hegebeiträge Fr.  100.--. Für  Ausserkantonale wird darauf ein Zuschlag von 100% erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Anmeldegebühren
                            1  Die Gebühr für die Anmeldung an die Hoch- und Niederwildjagd beträgt Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                25.--. Wird nur ein Patent gelöst, beträgt sie Fr. 15.--. Für Ausserkantonale
                            wird darauf ein Zuschlag von 100% erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für eine Gästebewilligung wird eine Gebühr von Fr. 100.-- je Patent erho  -  ben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die verspätete Jagdanmeldung wird eine Gebühr von Fr. 100.-- erho  -  ben. Für Ausserkantonale wird darauf ein Zuschlag von Fr. 100.-- erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Abschussstatistik
                            1  Für jede Aufforderung zur Einreichung der Abschussstatistik wird eine Ge  -  bühr von Fr. 50.-- erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V Schlusstitel
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Allgemeine Kontrollvorschriften
                            1  Sämtliches erlegtes Wild ist in der Abschussliste einzutragen, welche bis  spätestens 10 Tage nach Beendigung der jeweiligen Jagd der Jagdverwal  -  tung abgegeben werden muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Deklarationszeiten
                            1  Deklarationspflichtige Tiere sind innert 24 Stunden nach Erlegung bei der  Deklarationsstelle in Appenzell oder in Oberegg bei der freiwilligen Jagdauf  -  seherin oder beim freiwilligen Jagdaufseher zu deklarieren. Deklarations  -  pflichtige Tiere sind wahrheitsgetreu nach den verlangten Angaben bei der  Jagdabnahmestelle zu deklarieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Fehlabschüssen muss mit der Wildhut ein Termin vereinbart werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Wildraum und Schutzgebiete
                            1  Der Wildraum ist in Anhang 1 dieses Standeskommissionsbeschlusses  blau umrahmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Jagd ist in eidgenössischen und kantonalen Schutzgebieten verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Hochsitze
                            1  Hochsitze sind einfach zu halten und dürfen nur das für die Jagd Notwendi  -  ge umfassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bevor ein Hochsitz erstellt werden darf, muss die schriftliche Einwilligung  der Grundeigentümerschaft vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Irrtumsabschüsse
                            1  Sämtliche Tiere, die irrtümlich erlegt wurden oder als ersatzmarkenberech  -  tigte Abschüsse gelten, sind der Wildhut vorzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Bestimmung des Gewichts werden die Tiere samt Haupt und sauber  aufgebrochen gewogen. Zudem darf das Gesäuge weder durchschnitten  noch herausgeschnitten sein. Die Jägerin  oder der Jäger hat das Tier in die  -  sem Zustand vorzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kranke Tiere samt ihren inneren Organen sind der Wildhut vorzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Verletzte Tiere müssen der Wildhut vorgewiesen werden, wenn ein Ersatz  -  abschuss gewünscht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Trophäen   von   irrtümlich   erlegtem   Wild   werden   eingezogen   und   sind  Eigentum des Kantons. Über die Trophäen von erlegten Tieren, welche  krank oder verletzt waren, entscheidet die Wildhut. Das Wildbret kann, so  -  fern das Tier nicht eingezogen wird, käuflich erworben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Kontingentierung
                            1  Tiere, die gemäss Jagdverordnung irrtümlich erlegt wurden, werden dem  noch möglichen Kontingent angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Abschüssen nach erfülltem Kontingent wird das Tier eingezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Von der Wildhut anerkannte Hegeabschüsse werden dem Kontingent nicht  angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Gamsjährlinge unter 12kg, Gamsgeissen unter 14kg und Gamsböcke unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16kg gelten als Hegeabschüsse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Rehkitze unter 8kg sowie Rehgeissen oder Rehböcke unter 13kg gelten als  Hegeabschüsse.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Wildbretpreise
                            1  Für die Berechnung des Wertersatzes werden die Preise im Anhang 3 die  -  ses Standeskommissionsbeschlusses festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Inkrafttreten
                            1  Dieser Beschluss tritt am 15. Juli 2021 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                06.07.2021 15.07.2021 Erlass Erstfassung 2021-19
28.06.2022 15.07.2022 Art. 25 Abs. 1 geändert 2022-27
28.06.2022 15.07.2022 Art. 25 Abs. 2 geändert 2022-27
28.06.2022 15.07.2022 Art. 25 Abs. 3 geändert 2022-27
28.06.2022 15.07.2022 Art. 25 Abs. 4 geändert 2022-27
28.06.2022 15.07.2022 Art. 26 Abs. 2 geändert 2022-27
28.06.2022 15.07.2022 Anhang 2 Inhalt geändert 2022-27
28.06.2022 15.07.2022 Anhang 3 Inhalt geändert 2022-27
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  06.07.2021  15.07.2021  Erstfassung  2021-19  Art. 25 Abs. 1  28.06.2022  15.07.2022  geändert  2022-27  Art. 25 Abs. 2  28.06.2022  15.07.2022  geändert  2022-27  Art. 25 Abs. 3  28.06.2022  15.07.2022  geändert  2022-27  Art. 25 Abs. 4  28.06.2022  15.07.2022  geändert  2022-27  Art. 26 Abs. 2  28.06.2022  15.07.2022  geändert  2022-27  Anhang 2  28.06.2022  15.07.2022  Inhalt geändert  2022-27  Anhang 3  28.06.2022  15.07.2022  Inhalt geändert  2022-27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Anhang   1: Jagdgebiet  (Stand  15. Juli 2021)  Das Jagdgebiet ausserhalb des Rotwildlebensraums ist grün eingefärbt, der  Wildraum  ist  blau  umrahmt.  Gartenalp  und  Vordere  Bommen  sind  Teil  des  Jagdgebiets ausserhalb des Rotwildlebensraums.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Anhang 2  : Jagd  - und Schusszeiten  (Stand  22. Juni 2022)  Hochwildjagd  Die ordentliche Hochwildj  agd findet vom 5. September 2022 bis zum 1  . Ok-  tober 2022  statt.  Während der dritten Hochwildjagdwoche darf die Hochwild-  jagd nur ausserhalb des Rotwildlebensraums   (grüner Bereich) ausgeübt  werden (s. Karte). Es dürfen Gamswild, Rehwild, Schwarzwild, Murmeltiere,  Füchse, Dachse, Waschbären und Marderhunde erlegt werden.  Es gelten die folgenden Schusszeiten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  . September  2022  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  0  . September  2022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05:45 Uhr bis 2  0:20 Uhr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  . September 202  2  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  7. September 2022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05:50 Uhr bis 20:10 Uhr
                        
                        
                    
                    
                    
                19. September 2022 bis
24. September 2022
                            06:00 Uhr bis 20:05 Uhr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26  . September 2022  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  . Oktober 2022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06:15 Uhr bis 19:45 Uhr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Niederwildjagd  Die  ordentliche  Niederwildjagd  findet  vom  3.  Oktober  2022   bis zum 1  2.  No-  vember 2022  statt.  Es gelten die folgenden Schusszeiten:
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Oktober 2022 bis
8. Oktober 2022
                            06:30 Uhr bis 19:15 Uhr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  0. Oktober 2022  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                15. Oktober 2022
                            06:45 Uhr bis 19:00 Uhr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  7. Oktober 2022  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  . Oktob  er 2022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07:00 Uhr bis 18:45 Uhr
                        
                        
                    
                    
                    
                24. Oktober 2022 bis
29. Oktober 2022
                            06:15 Uhr bis 17:30 Uhr  (Winterzeit)
                        
                        
                    
                    
                    
                31. Oktober 2022 bis
5. November 2022
                            06:30 Uhr bis 17:  15  Uhr  (Winterzeit)
                        
                        
                    
                    
                    
                7. November 2022 bis
12. November 2022
                            06:30 Uhr bis 17:15 Uhr  (Winte  rzeit)  Bau  - und Vogeljagd  Die  ordentliche  Bau-  und  Vogeljagd  findet  vom  3.  Oktober  2022  bis  zum
                        
                        
                    
                    
                    
                17. Dezember 2022 statt.
                            Die  verlängerte  Bau-  und  Vogeljagd  findet    vom  2.  Januar  2023  bis  zum
                        
                        
                    
                    
                    
                31. Januar 2023 statt. Dachse dürfen nur bis am 14. Januar 2023 erlegt
                            werden. Marder, Fuchs, Waschbär   und Marderhund dürfen bis am 31. Janu-  ar 2023  erlegt werden.  Der  Abschuss  von  Rabenkrähen  und  Elstern  aus  festen  Gebäuden  ist  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                15. November 2022 bis zum 31. Januar 2023 erlaubt.
                            Passjagd  Die Passjagd findet vom 15. November 2022  bis zum 2  8. Februar 2023  statt.  Es gelten die folgenden Einschränkungen:  -  Dachse dürfen nur bis zum 14  . Januar 2023  erlegt werden.  -  Schwarzwild darf nur bis zum 31. Januar 20  23 erlegt werden.  -  Marder dür  fen nur bis zum 14. Februar 2023   erlegt werden.  -  Füchse,  Waschbären  und  M  arderhunde  dürfen  nur  bis  zum  28.   Februar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            202  3 erlegt werden.  Die  Anmeldung  zur  Passjagd  muss  bis  zum  29.  Oktober  2022  eingereicht  werden.  Der Luderplatz muss bis zum 4. März 2023  gereinigt sein.  Fallenjagd  Die  Fallenjagd    findet  vom  3.  Oktober  2022    bis  zum  2  8.  Februar  2023  statt.  Es gelten die folgenden Einschränkungen bzw. Ausweitungen:  -  Füchse,  Waschbären,  Marderhunde  un  d  Bisamratten  dürfen  bis  am
                        
                        
                    
                    
                    
                28. Februar 2023 erlegt werden.
                            -  Marder dürfen bis am 14. Februar 2023  erleg  t werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kanton App  enzell Innerrhoden  Anhang  3: Kontingente   und Wildbretpreise  (Stand  22. Juni 2022)  Hochwildkontingente  Es bestehen die folgenden Abschusspläne:  -  Gamsabschussplan:  13    Geissen,  1  3  Böcke,  13  Jährlinge  .  Im  Bezirk  Oberegg  dürfen  im  Rahmen  dieses  Kontingents  höchstens  1  Bock,  1  Gei  ss und vier Jährlinge erlegt werden.  -  Rehabschussplan:  45 Böcke,   45 Geissen  -  Hirschabschussplan:  o  beidseitige  Kronenhirsche  mit  einer  Stangelänge  von  über  60cm:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Tiere  o  Hirsche (Spiesser und Stiere) im Wildraum: 15 Tiere  -  Murmeltiere: pro Jägerin oder J  äger ein   Tier  Vom Gams  -  und Rehwild darf jede Jägerin und jeder Jäger bis zur Erfüllung  des  Kontingents    in  der  Summe  maximal  drei  Tiere  erlegen.  Die  Anzahl  Gamswild    ist  auf  ein  Stück  begrenzt.    Die  Anzahl  Reh  -  oder  Gamsböcke    ist  auf  ein  Stück  begre  nzt.  Es  dürfen  maximal  zwei  Stück  Rehwild  erlegt  wer-  den.  Mögliche Abschussvarianten  Gamsbock  1  Gamsgeiss  1  Gamsjährling  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  1  Rehgeiss  2  1  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Niederwildkontingente  Es bestehen die folgenden Kontingente:  -  Jede Jägerin oder   jeder Jäger darf höchstens drei ihr oder ihm zugeteilte  Rehböcke, Rehgeissen oder Rehkitze erlegen.  -  Jede Jägerin oder   jeder Jäger darf höchstens zwei Stockenten erlegen.  -  Für die übrigen jagdbaren Tiere besteht keine Kontingentierung.  Bau  - und Vogelkontingente  Es bestehen di  e folgenden Kontingente:  -  Jede Jägerin oder    jeder  Jäger  darf  höchstens  zwei  Stockenten  erlegen.  Die Entenabschüsse während der Niederjagd zählen zum gleichen Kon-  tingent.  -  Für die übrigen jagdbaren Tiere besteht keine Kontingentierung.  Wildbretpreise  Es gelte  n die folgenden Wildbretpreise:  -  Rotwild: Fr  . 9.--/kg  -  Rehwild: Fr. 12.  --/kg  -  Gamswild: Fr. 9.  --/kg  -  Schwarzwild: Fr. 8.  --/kg