Kantonale Waldverordnung
                            Kantonale Waldverordnung (kWaV)  Vom 22. Dezember 1998 (Stand 1. Januar 2018)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 * Vollzug übergeordneten Rechts
                            1  Diese Verordnung vollzieht namentlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  das Kantonale Waldgesetz (kWaG) vom 11. Juni 1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  das   Dekret   über   die   Bewilligung   für   Veranstaltungen   im  Wald   vom   11.  Juni 1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  das   Bundesgesetz   über   den   Wald   (Waldgesetz,   WaG)   vom   4.  Okto  -  ber  1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Verordnung über den Wald (Waldverordnung, WaV) vom 30.  Novem  -  ber  1992
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Forstamt beider Basel
                            1  Das Forstamt beider Basel (kurz: Forstamt) nimmt sämtliche Aufgaben und  Befugnisse der Waldgesetzgebungen wahr, die nicht ausdrücklich einer ande  -  ren Behörde zugeordnet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es ist zuständig für die Koordinierung aller Ansprüche an den Wald.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Rodung (Art.  4–9 WaG)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Rodungsgesuch
                            1  Das Rodungsgesuch ist dem Forstamt einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Rodungsersatz ist im Rodungsgesuch auszuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SGS  570
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SGS  570.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR  921.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SR  921.01  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0505
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Auflage und Einsprache (Art. 5 WaV, § 3 Abs. 3 kWaG)
                            1  Das Forstamt legt das Rodungsgesuch während 30 Tagen in der Einwohner  -  gemeinde öffentlich auf. Die Auflage ist im Amtsblatt und durch die Einwohner  -  gemeinde in geeigneter Weise bekanntzumachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen  das  Rodungsgesuch  kann innert  der  Auflagefrist  schriftlich  und  be  -  gründet beim Forstamt Einsprache erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Forstamt erledigt die Einsprachen so weit als möglich auf dem Wege der  Verständigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Rodungsbewilligung
                            1  Die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion (kurz: Direktion) ist zuständig für  die kantonalen Ausnahmebewilligungen für Rodungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Entscheid über das Rodungsgesuch regelt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die allfällige Sicherheitsleistung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  den Rodungsersatz oder die allfällige Ersatzabgabe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  den allfälligen Vorteilsausgleich;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die unerledigten Einsprachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Sicherheitsleistung (§ 3 Abs. 1 kWaG)
                            1  Die Höhe der Sicherheitsleistung richtet sich nach den Kosten für den Ro  -  dungsersatz   sowie   für   die   Wiederherstellung   des   ordnungsgemässen   Zu  -  stands. Privatrechtliche Entschädigungsansprüche dürfen zur Bestimmung der  Höhe nicht berücksichtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Sicherheitsleistung ist in Form einer Garantie der Basellandschaftlichen  Kantonalbank zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Sicherheitsleistung ist für die Kosten der Ersatzvornahme bei ordnungs  -  widrigem Vollzug der Rodungsbewilligung zu verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 * Vorteilsausgleich (§ 3 Abs. 2 kWaG)
                            1  Der Ausgleich von erheblichen Vorteilen erfolgt bei definitiven und vorüberge  -  henden Rodungen. Er entspricht der Differenz zwischen dem neuen bzw. po  -  tentiellen Verkehrswert der gerodeten Waldfläche und jenem des Bodenwerts  des Waldes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Berechnungen des Vorteilsausgleichs sind die Richtlinien im Anhang  dieser Verordnung massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Bewilligungsgebühr  für das  Rodungsgesuch  wird als Aufwändung  vom  berechneten Vorteilsausgleich in Abzug gebracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ausgleichsabgaben werden mit dem Rodungsbeginn fällig. Die Direktion kann  Ausnahmen bewilligen.  *  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0505
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Ausgleichsabgaben sind einem gesonderten Bilanzkonto zuzuweisen, so  dass die Zweckbindung an Walderhaltungsmassnahmen gewahrt bleibt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die   Vergabe   der   Mittel   erfolgt   nach   Massgabe   des   Gesetzes   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Juni  1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )   über öffentliche Beschaffungen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die Vergabe der Mittel erfolgt im Sinne der Projektfinanzierung und nicht im  Sinne einer  Finanzierung von Daueraufgaben.  Im  Sinne der  Projektfinanzie  -  rung können z.  B. sein: Provenienzenversuche, Erstellen von Waldwiesen und  -buchten, Ausweitung des Meteorologiemessnetzes, Forschungsprojekte, So  -  forthilfe nach Waldkatastrophen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Waldfeststellung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Waldrandlinie
                            1  Die Waldrandlinie verläuft in 3 m Abstand zur Verbindungslinie von Stockmit  -  te   zu   Stockmitte   der   äussersten   Bäume   oder   Stöcke.   Sind   den   äussersten  Bäumen Sträucher vorgelagert, verläuft die Waldrandlinie in 60 cm Abstand zur  Verbindungslinie von Stock zu Stock der äussersten Sträucher. Im Zweifelsfal  -  le gilt die äussere der beiden Waldrandlinien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Besteht innerhalb des 3 m bzw. 60 cm breiten Streifens eine Abgrenzung, gilt  die Abgrenzung als Waldrandlinie. Als Abgrenzung gelten insbesondere Mau  -  ern, Fahrwege, Strassen und Parzellengrenzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beidseitige Wegbestockungen oder beidseitige Uferbestockungen gelten als  zusammenhängende Bestockung, wenn der Weg bzw. die offene Wasserflä  -  che nicht breiter als 4 m ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Waldfeststellungsverfügung (Art. 10 Abs. 1 und 3 WaG)
                            1  Das Begehren um Waldfeststellung ist dem Forstamt einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direktion ist zuständig für die kantonalen Waldfeststellungsverfügungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Waldgrenzenkarten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Grundsätze (§ 4 kWaG)
                            1  Die Waldgrenzenkarten geben die statische Waldgrenze wieder. Sie sind Be  -  standteil des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direktion ist zuständig für den Erlass der Waldgrenzenkarten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Einwohnergemeinde trägt die Vermessungskosten der Waldgrenzenkar  -  te.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  SGS  420  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0505
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Entwurf und Auflage (§ 4 Abs. 3 kWaG)
                            1  Das Forstamt entwirft zusammen mit der Nachführungsgeometerin oder dem  Nachführungsgeometer die Waldgrenzenkarte und legt sie während 30 Tagen  in der Einwohnergemeinde öffentlich auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Auflage ist im Amtsblatt und durch die Einwohnergemeinde in geeigneter  Weise bekanntzumachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Einsprache (§ 4 Abs. 3 kWaG)
                            1  Gegen den Entwurf der Waldgrenzenkarte kann innert der Auflagefrist schrift  -  lich und begründet beim Forstamt Einsprache erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Forstamt erledigt die Einsprachen so weit als möglich auf dem Wege der  Verständigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Direktion entscheidet über die unerledigten Einsprachen beim Erlass der  Waldgrenzenkarte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Orientierungen über Nutzungsplanänderungen in Waldesnähe
                            1  Die Einwohnergemeinden orientieren das Forstamt über vorgesehene Ände  -  rungen von Nutzungsplänen, die den Wald betreffen könnten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Forstamt und das Amt für Orts- und Regionalplanung orientieren sich ge  -  genseitig   über   Planerlass-   und   Planrevisionsverfahren   in   den   Einwohnerge  -  meinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Bauen im Wald
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Geltungsbereiche
                            1  Die Erstellung von Bauten und Anlagen im Wald bedarf der Bewilligung. Vor  Erteilung einer Bewilligung ist das Forstamt anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für   folgende   Bauvorhaben   richtet   sich   das   Baubewilligungsverfahren   nach  der kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzgebung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  nicht-forstliche Bauten und Anlagen, die zusätzlich einer Rodungsbewilli  -  gung bedürfen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  forstliche Bauten und Anlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für folgende Bauvorhaben richtet sich das Bewilligungsverfahren nach dieser  Verordnung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  forstliche Waldstrassen und Maschinenwege;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  nicht-forstliche Kleinbauten und Kleinanlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Vom Bund genehmigt am 2. August 2000.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0505
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Bewilligungen für nicht-forstliche Kleinbauten und Kleinanla -
                            gen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Bau nicht-forstlicher Kleinbauten und Kleinanlagen bedarf der Baubewilli  -  gung gemäss der kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzgebung sowie der  Ausnahmebewilligung  gemäss der  eidgenössischen Raumplanungsgesetzge  -  bung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nicht-forstliche   Kleinbauten  und   Kleinanlagen   dürfen  das  Bestandesgefüge  des Waldes nicht wesentlich beeinträchtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   bis  Nicht-forstliche Kleinbauten und Kleinanlagen sind insbesondere Kleinan  -  tennenanlagen, Jagdkanzeln, Unterstände und Rastplätze, Sportparcours so  -  wie erdverlegte Leitungen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Gemeinderat ist zuständig für die Bewilligungen. Die Ausnahmebewilli  -  gung darf nur im Einvernehmen mit dem Forstamt erteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Gesuch und Entscheid
                            1  Baugesuche für forstliche Waldstrassen und Maschinenwege sowie Bau- und  Ausnahmegesuche für nicht-forstliche Kleinbauten und Kleinanlagen sind dem  Gemeinderat einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gemeinderat veröffentlicht die Entscheide über Baugesuche in geeigne  -  ter Weise.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Entscheide des Gemeinderats können durch Beschwerde beim Regierungs  -  rat angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Begehen und Befahren des Waldes
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Einzäunungsbewilligung (§ 7 Abs. 3 kWaG)
                            1  Das Forstamt ist zuständig für die Bewilligung von Einzäunungen von Wald.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wichtige Gründe für die Einzäunung von Wald sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  der Schutz von seltenen Tier- und Pflanzenarten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  der Schutz von Zoll-, Militär- und Fernmeldeanlagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  der Schutz von Ver- und Entsorgungsanlagen wie Wasseranlagen, Ener  -  gieanlagen, Deponien und dgl.;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  andere wichtige, im öffentlichen Interesse liegende Gründe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beschaffenheit der Einzäunung darf Menschen und Tiere nicht gefährden  und das Waldbild nicht übermässig beeinträchtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Vom Bund genehmigt am 8. Oktober 2009.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0505
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Veranstaltung (§ 8 kWaG)
                            1  Als Veranstaltung gilt jede Gruppierung von Personen, die sich aus sportli  -  chen, gesellschaftlichen oder anderen Gründen im Wald aufhält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Bestimmung der Personenzahl sind alle Personen einzubeziehen, die an  der Veranstaltung anwesend sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Veranstaltungsbewilligung (§ 8 Abs. 2 kWaG, § 3 Dekret)
                            1  Kann eine Veranstaltungsbewilligung erteilt werden, ist das wichtige private  Interesse für eine Fahrbewilligung gemäss §  9  Abs.  2 kWaG gegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mögliche   Auflagen   und   Bedingungen   einer   Veranstaltungsbewilligung   sind  insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  zeitliche Begrenzung der Veranstaltung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  räumliche Festlegung oder Begrenzung der Veranstaltung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Benützung vorgeschriebener Anfahrtswege und Parkplätze;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Einrichtung kollektiver Transportmöglichkeiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Einrichtung mobiler, abflussloser sanitärer Anlagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  angemessene Einrichtungen zur getrennten Erfassung und korrekten Ent  -  sorgung von Abfällen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Gebot oder Verbot technischer Hilfsmittel und Einrichtungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Wiederinstandstellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Schutz vor Beeinträchtigungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Schutzmassnahmen (§ 13 Abs. 2 und 3 kWaG)
                            1  Die Direktion ist zuständig für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die  Anordnung  von   Massnahmen   zur  Sicherung  der   Anrissgebiete   von  Rutsch-, Erosions- und Steinschlaggebieten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Anordnung der Sicherstellung einer minimalen Waldpflege, wo es die  Schutzfunktion erfordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   Forstamt   führt   die   Gefahrenkarte   über   Rutsch-,   Erosions-   und   Stein  -  schlaggebiete.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 * Umweltgefährdende Stoffe (Art. 18 WaG, Art. 25 WaV)
                            1  Das Amt für Wald beider Basel ist zuständig für die Bewilligung der Verwen  -  dung   umweltgefährdender   Stoffe   im   Wald   gemäss   Art.  25   WaV   und
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Bst. c der Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit be -
                            stimmten besonders  gefährlichen Stoffen,   Zubereitungen und  Gegenständen  (ChemRRV) vom 18.  Mai 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  SR  814.81  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0505
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt für Umweltschutz und Energie ist die anzuhörende kantonale Fach  -  stelle gemäss Art.  25 WaV.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Verwendungsbewilligung (Art. 25 WaV) *
                            1  Die Bewilligung zur Verwendung umweltgefährdender Stoffe im Wald wird in  der Regel in Form einer Einzelfallbewilligung erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligung kann als befristete Globalbewilligung erteilt werden an:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Personen   des   Forstdienstes,   die   im   Besitze   der   Fachbewilligung   Wald  sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Holzkäuferinnen   und   Holzkäufer,   die   im   Besitze   der   Fachbewilligung  Wald oder der Fachbewilligung Holzschutz sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  private   Waldeigentümerinnen   und   Waldeigentümer,   die   im   Besitze   der  Fachbewilligung Wald oder der Fachbewilligung Holzschutz sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Den Bewilligungen ist ein Merkblatt über den sicheren und umweltverträgli  -  chen Umgang mit umweltgefährdenden Stofffen beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 * Definitionen
                            1  Die Fachbewilligung Wald  und die  Fachbewilligung  Holzschutz richten sich  nach den einschlägigen Bestimmungen des Bundes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Waldentwicklungsplanung (§  16 kWaG)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Umfang des Waldentwicklungsplanes
                            9  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Waldentwicklungsplan umfasst mindestens das Waldareal eines Forstre  -  viers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem Waldentwicklungsplan sind die Planungsgrundlagen vorangestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Planungsgrundlagen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d WaV)
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Planungsgrundlagen umfassen insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Eigentumsverhältnisse am Wald sowie deren Beschränkungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Schutzzonen und die schützenswerten Einzelobjekte sowie die Wald  -  reservate;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die kantonalen und eidgenössischen Inventare;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Rad-, Reit- und Wanderwegnetze sowie weitere, der Freizeit dienen  -  de Karten und Verzeichnisse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  *  den Ereigniskataster und die Gefahrenhinweiskarte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  die Bestandeskarte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  §§  24–37 vom Bund genehmigt am 2.  August  2000.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0505
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  die Boden- und Vegetationsverhältnisse des Waldes,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  die Vorratserhebung und die Zuwachsermittlung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  die kantonal bezeichneten Genreservate sowie die Samenerntebestände,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k.  die forstlichen Projekte, die subventionsrechtlich genehmigt sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l.  *  die forstlichen und nicht forstlichen Bauten, Anlagen und Einrichtungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m.  *  den Ausweis über die von den Einwohnergemeinden für die Allgemeinheit  erbrachten Leistungen gemäss §§  29 und 30 kWaG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Forstamt stellt die Planungsgrundlagen zusammen und führt sie nach.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   zuständigen   kantonalen   Stellen   liefern   dem   Forstamt   die   notwendigen  Angaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Waldentwicklungsplan
                            1  Der Waldentwicklungsplan enthält:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Beschreibung und Gewichtung der Waldfunktionen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Entwicklungsziele bestimmter Gebiete und die darin möglichen Nut  -  zungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Beschreibung von Nutzungskonflikten und deren anzustrebende Lö  -  sung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Beschreibung der zulässigen Erschliessungsanlagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die Beschreibung der anzustrebenden Vervollständigung von Rad-, Reit-  und Wanderwegnetzen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Angaben zur Überprüfung der nachhaltigen Erfüllung der Waldfunktionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Beschreibung und Gewichtung der  Waldfunktionen nehmen  Bezug  auf  die vom Wald verlangten und zu erbringenden Wirkungen und Leistungen und  berücksichtigen   Interessen   und   Aufgaben   des   Waldes   auch   ausserhalb   des  Planungsperimeters.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Waldentwicklungsplan   ist   bei   grundlegend   veränderten   Verhältnissen  ganz oder teilweise zu revidieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Mitwirkung der Bevölkerung (§ 17 kWaG)
                            1  Das Forstamt veröffentlicht den Entwurf des Waldentwicklungsplanes in den  Einwohnergemeinden in geeigneter Weise.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede Einwohnerin und jeder Einwohner kann beim Gemeinderat zum Entwurf  des Waldentwicklungsplanes Stellung nehmen. Dieser stellt die Stellungnah  -  men zusammen, kann sie kommentieren und leitet sie an das Forstamt weiter.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0505
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Erlass des Waldentwicklungsplanes (§ 16 Abs. 3 Satz 2 kWaG)
                            1  Vor dem Erlass des Waldentwicklungsplans durch den Regierungsrat ist den  Waldeigentümerinnen und Waldeigentümern, die durch den Waldentwicklungs  -  plan in ihren Rechten betroffen sind, sowie den beschwerdeberechtigten Ver  -  bänden das rechtliche Gehör zu gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dies gilt auch vor dem Erlass ganz- oder teilrevidierter Waldentwicklungsplä  -  ne.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Benützung und Einsicht
                            1  Die Waldentwicklungspläne und die Planungsgrundlagen stehen den betroffe  -  nen Waldeigentümerinnen und Waldeigentümern unentgeltlich zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede   Person   kann   den   Waldentwicklungsplan   bei   der   Einwohnergemeinde  und die Planungsgrundlagen beim Forstamt einsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Betriebsplan (§  18 kWaG)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Form und Inhalt
                            1  Der Betriebsplan setzt sich aus einem Analyse-, einem Planungs- und einem  Kontrollteil zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er enthält mindestens:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Zielerreichungskontrolle über die vergangene Planungsperiode;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Angaben über den Holzvorrat und -zuwachs, über die Verteilung des Be  -  standesaufbaues sowie über die Naturnähe der Bestockung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Angaben über die betriebliche Umsetzung des Waldentwicklungsplanes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die waldbaulichen Ziele, die waldbauliche Planung, die Nutzungsfläche,  die Nutzungsmenge sowie ein Konzept über die Jungwaldpflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Ausarbeitung
                            1  Die Planungspflichtigen arbeiten den Betriebsplan nach anerkannten Metho  -  den aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitglieder eines Revierverbandes stimmen ihre Betriebspläne aufeinan  -  der ab. Sie können einen gemeinsamen Betriebsplan erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei der Ausarbeitung des Betriebsplanes kann die Kreisforstingenieurin oder  der Kreisforstingenieur beratend beigezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Einreichung
                            1  Der   Entwurf   des   Betriebsplanes   kann   der   Kreisforstingenieurin   oder   dem  Kreisforstingenieur zur Vorprüfung eingereicht werden.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0505
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Betriebsplan   ist   spätestens   2  Jahre   nach   Ablauf   der   vergangenen  Betriebsplanperiode zur Genehmigung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Genehmigung (§ 18 Abs. 3 kWaG)
                            1  Das Forstamt ist zuständig für die Genehmigung der Betriebspläne.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Genehmigung erfolgt nach den Kriterien der Rechtmässigkeit, der Ange  -  messenheit und der Realisierbarkeit der Planung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Planungsrevision
                            1  Die Planungspflichtigen haben den Betriebsplan alle 15 Jahre zu revidieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direktion kann bei stark veränderten Verhältnissen eine vorzeitige Revisi  -  on anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Erstellung (§ 19 kWaG)
                            1  Die betriebsplanpflichtigen Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer erstel  -  len jährlich ein Nutzungsprogramm und ein Pflegeprogramm.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitglieder eines Revierverbandes stimmen die Programme aufeinander  ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Solange kein Betriebsplan besteht, sind die Programme aufgrund des Wald  -  wirtschaftsplanes auszuarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Inhalte
                            1  Das Nutzungsprogramm bezeichnet pro vorgesehenen Holzschlag den Ort,  die Bestandesnummer, die Fläche des Eingriffs, die Nutzungsart, die geschätz  -  te stehende Holzmenge sowie besondere Naturschutzmassnahmen. Bei Ver  -  jüngungsschlägen sind die Art der Verjüngung und bei Anpflanzungen zusätz  -  lich die Herkunft der vorgesehenen Baumarten sowie die Wildschadensverhü  -  tungsmassnahmen anzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Pflegeprogramm gibt pro Bestand Auskunft über die geplante Eingriffsart  und enthält Angaben zum Ort, zum Gelände, zur Fläche, zum Nadelholzanteil,  zur Vegetationskarte, zur Entwicklungsstufe sowie zu besonderen Naturschutz  -  massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Programme enthalten Angaben über den Vollzug der letztjährigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Genehmigung (§ 19 Abs. 2 kWaG)
                            1  Die   Revierförsterin   oder   der   Revierförster   bespricht   mit   der   Kreisforstinge  -  nieurin oder dem Kreisforstingenieur die im Entwurf zum Nutzungsprogramm  oder zum Pflegeprogramm beabsichtigten Schläge.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0505
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kreisforstingenieurin oder der Kreisforstingenieur ist zuständig für die Ge  -  nehmigung   der   Programme.   Diese   hat   die   Wirkung   einer   Holzschlagbewilli  -  gung gemäss Art.  21 WaG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Revierförsterin oder der Revierförster nimmt aufgrund des genehmigten  Programms die Anzeichnung der Bäume vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Holznutzung ohne Nutzungsprogramm (§ 20 kWaG)
                            1  Nicht-betriebsplanpflichtige   Waldeigentümerinnen   und   Waldeigentümer   rei  -  chen rechtzeitig vor dem beabsichtigten Schlag der Revierförsterin oder dem  Revierförster das Holzschlaggesuch zur Bewilligung ein. Das Gesuch muss die  Bestandesnummer, den Schlagort, die Eingriffsart und die Schlagmenge be  -  zeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Revierförsterin oder der Revierförster nimmt die entsprechende Anzeich  -  nung der Bäume vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Erteilung der Holzschlagbewilligung erfolgt in Form einer Verfügung. Die  Revierförsterin oder der Revierförster stellt der Kreisforstingenieurin oder dem  Kreisforstingenieur die Schlagbewilligung zur Kenntnisnahme zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Veräusserung und Teilung von Wald (Art. 25 WaG)
                            1  Das Forstamt ist zuständig für die Bewilligung von Veräusserung und Teilung  von Wald. Ist ein Gesamtentscheid im Sinne von Art.  25  Abs.  2 WaG erforder  -  lich, ist das Ebenrain-Zentrum für Landwirtschaft, Natur und Ernährung («der  Ebenrain») zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Forstliche Pflanzen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Forstliches Vermehrungsgut (Art. 21 WaV)
                            1  Die gewerbliche Gewinnung von Saatgut und Pflanzenteilen bedarf der Bewil  -  ligung des Forstamtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Forstamt  kann  zur  Sicherstellung  der  Versorgung  mit   forstlichem  Ver  -  mehrungsgut   öffentliche   und   private   Klenganstalten,   Forstbaumschulen   und  Forstgärten unterstützen oder beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es bezeichnet die Genreservate sowie die Samenerntebestände.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Forstlicher Pflanzenschutzdienst (Art. 26 Abs. 3 WaG)
                            1  Das   Forstamt   nimmt   die   Aufgaben   des   forstlichen   Pflanzenschutzdienstes  wahr.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0505
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Ausbildung (§§  24  und  25 kWaG)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 * Grundsatz
                            1  Das Amt für Wald beider Basel koordiniert die forstfachliche Fort- und Weiter  -  bildung des Forstpersonals sowie der Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es arbeitet mit den kantonalen und regionalen Organisationen der Arbeitswelt  Wald zusammen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 Försterinnen und Förster
                            1  Das Forstamt entscheidet über die Vergabe der Ausbildungsplätze, die dem  Kanton an der Interkantonalen Försterschule zustehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es kann Fortbildungskurse für Försterinnen und Förster als obligatorisch er  -  klären.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 *
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 *
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 * ...
§ 47 * Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter (§ 25 kWaG)
                            1  Die Kurse für Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter vermitteln Kenntnisse über  die Grundregeln der Holzhauerei (Holzernte und Holzbringung).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Schwergewicht ist auf Unfallverhütung, Erste Hilfe und Gesundheitsvor  -  sorge sowie auf waldschonende Arbeitsausführung zu legen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47a * Nachweis von Ausbildung oder Erfahrung (§ 25 Abs. 2 kWaG)
                            1  Die fachliche Ausbildung der im Arbeits- oder Auftragsverhältnis stehenden  Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter umfasst zumindest:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  einen Lehrgang mit kumulativ mindestens folgenden Elementen: forstli  -  ches   Ausbildungs-Modul   E   28   (5   Tage   Holzernte   mit   Kompetenznach  -  weis), forstliches Ausbildungs-Modul E 30 (4 Tage Holzbringung mit Kom  -  petenznachweis), forstliches Ausbildungs-Modul E 8 (2 Tage Nothilfe mit  Kompetenznachweis);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  oder einen gleichwertigen schweizerischen oder ausländische Lehrgang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine  der  fachlichen  Ausbildung  gleichwertige  praktische  Erfahrung  umfasst  kumulativ:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  mindestens 12 Monate Tätigkeit in der Holzhauerei während der letzten 6  Jahre;  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0505
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  einen gültigen Nothelferausweis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sämtliche Nachweise verfallen, wenn während 6 Jahren keine Holzhauereiar  -  beiten ausgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48 Praktikantinnen und Praktikanten (§ 24 Abs. 1 kWaG)
                            1  Das   Forstamt   bietet   Praktikantenplätze   für   angehende   Forstingenieurinnen  und Forstingenieure sowie für angehende Försterinnen und Förster an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49 Kantonsbeiträge (§§ 26 und 27 kWaG)
                            1  Kantonsbeiträge   werden   nur   ausgerichtet,   wenn   die   Voraussetzungen   von
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 WaV und die Voraussetzungen des kantonalen Rechtes erfüllt sind. *
                            2  Beitragsgesuche sind dem Forstamt einzureichen. Es erlässt die Beitragsver  -  fügungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Dritte, die Nutzniesser oder Schadenverursacher sind, haben für Massnah  -  men gemäss Art.  36 und 37 WaG von den subventionsberechtigten Gesamt  -  kosten mindestens 20  % zu übernehmen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50 Beitragsplanung
                            1  Das Forstamt führt eine mittelfristige Planung über die Beiträge, die voraus  -  sichtlich nachgesucht werden, sowie über die Kredite, die dazu dem Landrat zu  beantragen sind. Es bringt dem Regierungsrat die Planung jährlich zur Kennt  -  nis.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51 Vergütungen des Kantons an die Revierverbände (§ 28 Abs. 2
                            kWaG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vergütungen des Kantons an die Revierverbände für die Ausübung der  Forstaufsicht im Forstrevier sowie für die Erteilung der Holzschlagbewilligun  -  gen für die nicht-betriebsplanpflichtigen Waldeigentümerinnen und Waldeigen  -  tümer und deren Beratung erfolgen jährlich und pauschal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die übrigen Vergütungen des Kantons an die Revierverbände erfolgen jähr  -  lich und nach den aufgewändeten Selbstkosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52 Pauschale für die Forstaufsicht (§ 28 Abs. 2 Bst. a kWaG)
                            1  Durch die Pauschale für die Forstaufsicht im Forstrevier sind abgegolten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Sicherstellung einer  nachhaltigen  und  naturnahen Waldbewirtschaf  -  tung sowie die Umsetzung der in der forstlichen Planung festgehaltenen  Ziele und Massnahmen;  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0505
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Aufsicht, Koordination und Beratung in den Bereichen Rodung, Wald  -  feststellung, Bauwesen, Forstschutz, nachteilige Nutzungen, allgemeine  Forstpolizei und Strafverfolgung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Beratung der  Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer sowie  die  vom Forstamt angeordnete Information der Öffentlichkeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die fachliche Instruktion durch das Forstamt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die Berichterstattung an den Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Pauschale für die Forstaufsicht im Forstrevier wird wie folgt berechnet:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  CHF 6.15  pro ha Waldfläche;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  CHF 2.80  pro Silve Hiebsatz, jedoch höchstens 5 Silven pro ha Waldflä  -  che;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  CHF   0.55  pro   Einwohnerin   oder   Einwohner,   jedoch   mindestens  CHF  2'200.–  oder höchstens CHF  6'600.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53 * Pauschale für die Holzschlagbewilligungen (§ 28 Abs. 2 Bst. b
                            kWaG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Pauschale   für   die   Erteilung   der   Holzschlagbewilligungen   für   die   nicht-  betriebsplanpflichtigen   Waldeigentümerinnen   und   Waldeigentümer   sowie   de  -  ren Beratung wird wie folgt berechnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  CHF 7.85  pro nicht-betriebsplanpflichter Waldeigentümerin oder Waldei  -  gentümer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  CHF 7.85  pro ha Waldfläche der nicht-betriebsplanpflichtigen Waldeigen  -  tümerinnen und Waldeigentümer.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54 Beiträge der Einwohnergemeinden (§ 29 kWaG)
                            1  Bis zum Vorliegen der Waldentwicklungspläne leisten die Einwohnergemein  -  den   den   Waldeigentümerinnen   und   Waldeigentümern   auf   den   bestehenden  Grundlagen Beiträge für deren Leistungen für die Allgemeinheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55 Vergütungen der Einwohnergemeinden an den Revierverband
                            (§  30 kWaG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vergütungen der Einwohnergemeinden an  den Revierverband erfolgen  jährlich und nach den aufgewändeten Selbstkosten.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0505
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Hoheitliche Forstorganisation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56 * Forstreviere und Forstkreise (§§ 31 Abs. 2 und 32 Abs. 1 kWaG)
                            1  Der Forstkreis 1 (Birs) umfasst die wie folgt gebildeten Forstreviere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Einwohnergemeinden Aesch, Duggingen, Grellingen, Pfeffingen, Reinach  und Therwil;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Einwohnergemeinden   Allschwil,   Biel-Benken,   Binningen,   Bottmingen,  Oberwil und Schönenbuch;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Einwohnergemeinden Arlesheim und Münchenstein;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Einwohnergemeinde  Birsfelden   und  der  Hardwald   in  der   Einwohnerge  -  meinde Muttenz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Einwohnergemeinden Blauen, Brislach, Nenzlingen und Zwingen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Einwohnergemeinden   Frenkendorf,   Muttenz   (ohne   den   Hardwald)   und  Pratteln;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Einwohnergemeinde Ettingen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Forstkreis 2 (Ergolz) umfasst die wie folgt gebildeten Forstreviere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Einwohnergemeinden Anwil, Hemmiken, Oltingen, Ormalingen, Rothen  -  fluh und Wenslingen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Einwohnergemeinden Arisdorf, Augst, Füllinsdorf, Giebenach und Hers  -  berg;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Einwohnergemeinden Böckten, Itingen, Nusshof, Sissach, Thürnen, Win  -  tersingen und Zunzgen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Einwohnergemeinden   Buckten,   Diepflingen,   Häfelfingen,   Läufelfingen,  Rümlingen, Rünenberg und Wittinsburg;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Einwohnergemeinden Buus, Gelterkinden, Kilchberg, Maisprach, Ricken  -  bach, Tecknau und Zeglingen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Einwohnergemeinden Lausen und Liestal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Forstkreis 3 (Jura) umfasst die wie folgt gebildeten Forstreviere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Einwohnergemeinden   Arboldswil,   Lampenberg,   Liedertswil,   Niederdorf,  Oberdorf und Titterten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Einwohnergemeinden Bennwil, Hölstein und Ramlinsburg;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Einwohnergemeinden Bretzwil, Lauwil und Reigoldswil;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Einwohnergemeinden Bubendorf, Lupsingen, Seltisberg und Ziefen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Einwohnergemeinden Burg im Leimental, Dittingen und Röschenz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Einwohnergemeinden Diegten, Eptingen, Känerkinden und Tenniken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Einwohnergemeinden Langenbruck und Waldenburg;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Einwohnergemeinden Laufen und Wahlen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  Einwohnergemeinden Liesberg und Roggenburg.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0505
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57 * Gebühren (§ 24 Abs. 2 VwVG)
                            1  Der Kanton erhebt folgende Gebühren:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  für einen Rodungsentscheid CHF 1'000–5'000.–;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  für   einen   Waldfeststellungsentscheid   gestützt   auf   Art  10  Abs.  1   WaG  CHF  500–2'000.–;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  für eine Einzäunungsbewilligung CHF 100–500.–;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  für eine Veranstaltungsbewilligung CHF 100–1'000.–;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  für die Bewilligung einer nachteiligen Nutzung CHF 500–2'000.–;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  für eine Bewilligung zur Verwendung umweltgefährdender Stoffe im Wald  oder für eine Bewilligung zur Gewinnung von forstlichem Vermehrungsgut  CHF 100.–;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  für eine Kahlschlagbewilligung CHF 100–1'000.–;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  für eine Bewilligung zur Teilung von Wald oder Veräusserung von Wald  im öffentlichen Eigentum von Wald CHF 100–1'000.–;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  für das Ausstellen eines Pflanzenschutzzeugnisses CHF  100.– im Einzel  -  fall,  CHF  300.–  für  die  periodische Kontrolle als Voraussetzung für  das  administrative Ausstellen von Pflanzenschutzzeugnissen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j.  für   Einspracheentscheide   im   Zusammenhang   mit   Rodungsverfahren,  Waldfeststellungsverfahren im Einzelfall oder im Rahmen von Nutzungs  -  planverfahren und Bewilligungen zur Durchführung von Veranstaltungen  im Wald CHF 100–2'000.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Betriebliche Forstorganisation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58 Revierverbandsvertrag (§ 34 Abs. 1 und 2 kWaG)
                            1  Der Revierverband hat durch den Verbandsvertrag eine gemeinsame und ef  -  fiziente Bewirtschaftung anzustreben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Verbandsvertrag hat im Minimum zu enthalten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die   Gesamtwaldfläche   der   Einwohnergemeinden   und   der   Verbandsmit  -  glieder im Forstrevier;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die dem Revierverband im Zeitpunkt der Gründung zu Eigentum übertra  -  genen Mobilien und Immobilien und deren Bewertung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die dem Revierverband zu übertragenden forstlichen Arbeiten und deren  Abgeltung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Verteilung der übrigen Kosten sowie die Verteilung von Gewinn oder  Verlust;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die Zusammensetzung, die Organisation, die Aufgaben, die Zuständigkei  -  ten und das Stimmrecht in der Revierkommission;  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0505
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  die Wahlbehörde und das Dienstrecht der Revierförsterin oder des Re  -  vierförsters und des Forstpersonals;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  die Rechnungsführung und die Rechnungsprüfung im Revierverband.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Verbandsvertrag und seine Änderungen bedürfen der Zustimmung aller  Verbandsmitglieder sowie der Genehmigung der Direktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59 Staatswälder ohne Revierverbandspflicht (§ 34 Abs. 1 kWaG)
                            1  Für die Staatswälder Wildenstein und Arxhof besteht keine Revierverbands  -  pflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60 Bildung der Revierkommission (§ 34 Abs. 3 Bst. a kWaG)
                            1  Die   Vertreterinnen   und   Vertreter   der   im   Revierverband   beteiligten   Körper  -  schaften bilden die Revierkommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vertreterinnen und Vertreter der kommunalen Körperschaften werden von  diesen nach deren Recht bestimmt. Mindestens je 1  Vertreterin oder 1  Vertre  -  ter müssen deren Exekutiven angehören. Die Vertreterinnen und Vertreter des  Kantons werden von der Direktion bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61 Aufgaben der Revierkommission
                            1  Die   Revierkommission   regelt   und   organisiert   den   gesamten   Revierforstbe  -  trieb.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für   die   Sitzungen   der   Revierkommission   gelten   die   Bestimmungen   des  Gemeindegesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Revierförsterin oder der Revierförster nimmt von Amtes wegen an den  Sitzungen der Revierkommission teil. Die Kreisforstingenieurin oder der Kreis  -  forstingenieur ist zur Sitzungsteilnahme berechtigt. Sie haben beratende Stim  -  me.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62 Rechnungsführung (§ 34 Abs. 3 Bst. b kWaG)
                            1  Die Rechnungsführung des Revierverbandes hat mittels einer Betriebsbuch  -  haltung nach kaufmännischen Grundsätzen zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Revierverband reicht dem Forstamt die Betriebsabrechnung zur Kennt  -  nisnahme ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  SGS  180  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0505
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Revierförsterin, Revierförster
                        
                        
                    
                    
                    
                § 63 Genehmigung (§ 35 Abs. 2 kWaG)
                            1  Die Direktion ist zuständig für die Genehmigung der Bestimmung der Revier  -  försterin oder des Revierförsters.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 64 Berichterstattungspflicht
                            1  Die Revierförsterin oder der Revierförster erstattet jeder Einwohnergemeinde  jährlich Bericht über die erfolgten Tätigkeiten zugunsten der Einwohnergemein  -  de.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie bzw. er erstattet der Kreisforstingenieurin oder dem Kreisforstingenieur  jährlich Bericht über die ausgeübte Forstaufsicht im Forstrevier.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65 Beschwerderecht des Kantons (Art. 46 Abs. 3 WaG)
                            1  Die   Direktion   ist   zuständig   für   die   Ausübung   des   Beschwerderechts   des  Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 66 Änderung der Genehmigungsverordnung
                            1  Die Verordnung vom 17. Februar 1987
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  )   über die Genehmigung der Gemein  -  dereglemente wird wie folgt geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 67 Änderung der Jagdverordnung
                            1  Die Jagdverordnung vom 30. März 1993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  )   wird wie folgt geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 68 Änderung der Verordnung über Förderungsbeiträge nach dem
                            Energiegesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Verordnung vom 28. März 1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  )   über die Förderungsbeiträge nach dem  Energiegesetz wird wie folgt geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 69 Aufhebung bisherigen Rechts
                            11)  GS 29.397, SGS 140.25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)  GS 33.520
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)  GS 31.211, SGS 520.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)  GS 33.521
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)  GS 32.161, SGS 490.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16)  GS 33.521  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0505
                        
                        
                    
                    
                    
                § 70 Übergangsrecht
                            1  Solange kein rechtskräftiger Betriebsplan besteht, gelten die bisherigen Wald  -  wirtschaftspläne.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Innerhalb   von   2  Jahren   nach   Erlass   des   Waldentwicklungsplanes   ist   der  Betriebsplan dem Forstamt zur Genehmigung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Solange die Revierverbände nicht gebildet sind, werden die Pauschalen für  die Forstaufsicht gemäss §  52, die Pauschalen für die Holzschlagbewilligungen  gemäss §  53 sowie die Vergütungen der Einwohnergemeinden gemäss §  55  derjenigen Körperschaft ausgerichtet, die die Revierförsterin oder den Revier  -  förster besoldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 71 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17)  Vom Bund genehmigt am 2. August 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18)  Vom Bund genehmigt am 2. August 2000.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0505
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.12.1998  01.01.1999  Erlass  Erstfassung  GS 33.0505
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2004  01.01.2005  § 7  totalrevidiert  GS 35.429
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2004  01.01.2005  § 25 Abs. 1, lit. e.  geändert  GS 35.429
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2004  01.01.2005  § 57  totalrevidiert  GS 35.429
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.01.2009  01.02.2009  § 1  totalrevidiert  GS 36.913
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.01.2009  01.02.2009  § 15 Abs. 2  bis  eingefügt  GS 36.913
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.01.2009  01.02.2009  § 22  Titel geändert  GS 36.913
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.01.2009  01.02.2009  § 23  totalrevidiert  GS 36.913
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.01.2009  01.02.2009  § 25  Titel geändert  GS 36.913
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.01.2009  01.02.2009  § 42  totalrevidiert  GS 36.913
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.01.2009  01.02.2009  § 44 Abs. 1, lit. b.  geändert  GS 36.913
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.01.2009  01.02.2009  § 45 Abs. 2  geändert  GS 36.913
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.01.2009  01.02.2009  § 45 Abs. 3, lit. b.  aufgehoben  GS 36.913
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.01.2009  01.02.2009  § 46  totalrevidiert  GS 36.913
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.01.2009  01.02.2009  § 47  totalrevidiert  GS 36.913
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.01.2009  01.02.2009  § 47a  eingefügt  GS 36.913
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.01.2009  01.02.2009  § 49 Abs. 1  geändert  GS 36.913
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.01.2009  01.02.2009  § 56  totalrevidiert  GS 36.913
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.01.2009  01.02.2009  § 21  totalrevidiert  GS 36.939
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.02.2012  01.01.2012  § 52 Abs. 2  geändert  GS 37.834
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.02.2012  01.01.2012  § 53  totalrevidiert  GS 37.834
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.03.2015  01.04.2015  § 42 Abs. 1  geändert  GS 2015.013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.03.2015  01.04.2015  § 42 Abs. 2  geändert  GS 2015.013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.03.2015  01.04.2015  § 44  aufgehoben  GS 2015.013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.03.2015  01.04.2015  § 45  aufgehoben  GS 2015.013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.03.2015  01.04.2015  § 46  aufgehoben  GS 2015.013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.07.2015  01.01.2016  § 7 Abs. 4  geändert  GS 2015.047
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.07.2015  01.01.2016  § 7 Abs. 5  geändert  GS 2015.047
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.07.2015  01.01.2016  § 7 Abs. 6  geändert  GS 2015.047
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.07.2015  01.01.2016  § 7 Abs. 7  eingefügt  GS 2015.047
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.09.2017  01.11.2017  § 25 Abs. 1, lit. l.  geändert  GS 2017.048
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.09.2017  01.11.2017  § 25 Abs. 1, lit. m.  eingefügt  GS 2017.048
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.09.2017  01.11.2017  § 49 Abs. 3  eingefügt  GS 2017.048
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2017  01.01.2018  § 10 Abs. 1  geändert  GS 2017.074  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0505
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  22.12.1998  01.01.1999  Erstfassung  GS 33.0505
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 20.01.2009 01.02.2009 totalrevidiert GS 36.913
§ 7 21.12.2004 01.01.2005 totalrevidiert GS 35.429
§ 7 Abs. 4 07.07.2015 01.01.2016 geändert GS 2015.047
§ 7 Abs. 5 07.07.2015 01.01.2016 geändert GS 2015.047
§ 7 Abs. 6 07.07.2015 01.01.2016 geändert GS 2015.047
§ 7 Abs. 7 07.07.2015 01.01.2016 eingefügt GS 2015.047
§ 10 Abs. 1 12.12.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.074
§ 15 Abs. 2 bis 20.01.2009 01.02.2009 eingefügt GS 36.913
§ 21 27.01.2009 01.02.2009 totalrevidiert GS 36.939
§ 22 20.01.2009 01.02.2009 Titel geändert GS 36.913
§ 23 20.01.2009 01.02.2009 totalrevidiert GS 36.913
§ 25 20.01.2009 01.02.2009 Titel geändert GS 36.913
§ 25 Abs. 1, lit. e. 21.12.2004 01.01.2005 geändert GS 35.429
§ 25 Abs. 1, lit. l. 12.09.2017 01.11.2017 geändert GS 2017.048
§ 25 Abs. 1, lit. m. 12.09.2017 01.11.2017 eingefügt GS 2017.048
§ 42 20.01.2009 01.02.2009 totalrevidiert GS 36.913
§ 42 Abs. 1 03.03.2015 01.04.2015 geändert GS 2015.013
§ 42 Abs. 2 03.03.2015 01.04.2015 geändert GS 2015.013
§ 44 03.03.2015 01.04.2015 aufgehoben GS 2015.013
§ 44 Abs. 1, lit. b. 20.01.2009 01.02.2009 geändert GS 36.913
§ 45 03.03.2015 01.04.2015 aufgehoben GS 2015.013
§ 45 Abs. 2 20.01.2009 01.02.2009 geändert GS 36.913
§ 45 Abs. 3, lit. b. 20.01.2009 01.02.2009 aufgehoben GS 36.913
§ 46 20.01.2009 01.02.2009 totalrevidiert GS 36.913
§ 46 03.03.2015 01.04.2015 aufgehoben GS 2015.013
§ 47 20.01.2009 01.02.2009 totalrevidiert GS 36.913
§ 47a 20.01.2009 01.02.2009 eingefügt GS 36.913
§ 49 Abs. 1 20.01.2009 01.02.2009 geändert GS 36.913
§ 49 Abs. 3 12.09.2017 01.11.2017 eingefügt GS 2017.048
§ 52 Abs. 2 14.02.2012 01.01.2012 geändert GS 37.834
§ 53 14.02.2012 01.01.2012 totalrevidiert GS 37.834
§ 56 20.01.2009 01.02.2009 totalrevidiert GS 36.913
§ 57 21.12.2004 01.01.2005 totalrevidiert GS 35.429
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0505
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  E  rgän  zun  g v  om   21  . D  eze  m  ber  200  4 (  GS   35  .42  9),   in K  raf  t s  eit 1  . J  anu  ar  200  5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            89 -   1.  9.  2012  A  nha  ng:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  R  i  cht  l  i  ni  en f  ür   di  e Bem  essung   der   A  usg  l  ei  chsabg  aben   bei  R  od  un  gsb  ew  i  l  l  i  gu  ng  en
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  A  usg  ang  sl  age  In A  rt.  9 de  s   B  un  de  s  ge  s  etze  s   üb  er de  n W  ald   vom   4. O  k  tob  er 19  91   (W  aG  ) we  r-  den  di  e Kant  one  aufg  efor  der  t,  dafü  r   z  u sor  gen,   dass  dur  ch Rodun  gsbewi  l  l  i  gun-  gen  ents  tehe  nde  er  hebl  i  che Vor  t  ei  l  e an  gemessen   ausg  egl  i  chen  wer  den.   I  n §  3  des ka  nt  onal  en W  al  dgeset  z  es vom 11.   Juni   1998 (  kW  aG)   w  i  r  d f  est  gehal  t  en,   dass  di  ese Vor  t  ei  l  e  z  ur  Häl  ft  e au  sz  ugl  ei  chen  und  z  weckgebun  den  für   W  al  der  hal  t  ungs-  massnahme  n z  u v  er  wenden  si  nd.  Die  se Ri  cht  l  i  ni  e:  –  defi  ni  er  t    fü  r    di  e  ein  z  el  nen  Rodungst  at  best  ände,    ob  und  wenn  j  a,    wel  cher  er  hebl  i  che Vor  t  ei  l   ent  st  eht  –  erm  ög  lich  t eine   ein  fa  c  he   un  d f  ür alle   B  etrof  fe  ne  n n  ac  hvo  llzieh  ba  re U  m  s  et-  z  ung  der   gese  t  z  l  i  chen  Vor  gaben   v  on Bund   und   Kant  on.  –  er  l  äut  er  t   di  e Gr  undsät  z  e f  ür   di  e Bemessun  g de  r   Ausgl  ei  chsabga  be  Sie   di  ent   al  s v  er  wal  t  ungsi  nt  er  ne W  ei  sung  und  i  st  v  er  bi  ndl  i  ch  für   di  e z  ust  ändi  gen  kant  onal  en F  achbeh  ör  den.   Si  e di  ent   der   r  echtsg  l  ei  chen  Behandl  ung  al  l  er   Emp-  fäng  er   v  on Rodu  ngsbewi  l  l  i  gunge  n.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Def  i  ni  t  i  one  n
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1  E  rhe  blic  he  r Vo  rteil  W  i  r  d W  al  dar  eal   z  wecken  t  f  r  emdet  ,   könn  en Vor  t  ei  l  e i  n F  or  m v  on W  er  t  st  ei  ger  ungen  des Bode  ns en  t  st  ehen.   Di  ese e  r  geben   si  ch  –  bei   dauer  nden Rodunge  n,   w  enn W  al  d in   B  au-   /Gewer  be-   /   OeW  -   /   Si  edl  ungs-  oder   i  n La  ndwi  r  t  schaft  sl  and  umgewande  l  t   wi  r  d.  –  be  i vorüb  erg  eh  en  de  n R  od  un  ge  n,  w  en  n e  in V  orteil a  us   ein  er Zw  is  c  he  nn  ut-  z  ung  v  on W  al  dbode  n en  t  st  eht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2  M  eh  rw  ert  Der   Mehr  wer  t   i  st   di  e Di  ffe  r  enz   z  wisch  en d  em ur  spr  üngl  i  chen W  er  t   des W  al  dbo-  dens  und  dem n  euen  W  er  t   des  Gr  undst  ückes b  z  w.   dem  W  er   des   W  al  dbode  ns  und  dem W  er  t   ei  nes v  er  gl  ei  chbar  en Gr  undst  ückes a  usser  hal  b de  s W  al  des.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  3  Ausgl  ei  chsabga  be  Die   A  usgl  ei  chsabga  be ent  spr  i  cht   50%   des  Mehr  wer  t  es.   S  i  e ist   gemäss § 3 kW  aG  für   W  al  der  hal  t  ungsmassn  ahmen  z  u en  t  r  i  cht  en.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Fas  sun  g v  om   20  . J  anu  ar  200  9 (  GS   36  .91  3),   in K  raf  t s  eit 1  . F  ebru  ar  200  9.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  4  Aufwändung  en  Die   Bewi  l  l  i  gungsg  ebühr  en g  emäss §   57  kW  aV könne  n al  s Aufwändu  ngen  ge-  mäss §  7 kW  aV v  on d  er   Ausgl  ei  chsabga  be a  bgez  ogen  wer  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Bem  essu  ngs  gr  und  sät  ze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1  E  rhe  blic  he  r Vo  rteil  Der    Unt  er  schi  ed  der    Bodenp  r  ei  se  f  ür    den    W  al  d  i  m  Ver  gl  ei  ch  z  u  al  l  en  ü  br  i  gen  Zone  n i  st   i  n de  r   Regel   i  mmer   er  hebl  i  ch (  s.   K  ap  itel   3.  2)  .   Dami  t   er  wachsen d  en  N  utzn  ies  s  ern   von   R  od  un  ge  n g  run  ds  ätzl  i  ch er  hebl  i  che Vor  teile   w  irt  s  c  ha  ftlic  he  r Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  2    Angewende  t  e  Boden  pr  ei  se  z  ur    Schät  z  ung  des  n  euen  bzw  .    pot  ent  i  el  l  en
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  V  erk  eh  rsw  ertes   (Nu  tzun  gs  w  ert)  Die   Er  mi  t  t  l  u  n  g   d  e  r   W  er  t  st  ei  ger  ung  des Bode  ns au  fgr  und  ei  ner   Nut  z  ungsän  der  ung  erf  olg  t mittels   V  erg  leic  er B  o  d  e  n  p  reis  e. Fü  ald  bo  de  n g  ilt  ein   E  inh  eits  pre  is  von   1 Fr./m  . I  m   üb  rige  n G  eb  iet w  erd  en  die  B  od  en  pre  is  e als   D  urc  hs  c  hn  itt  s  w  erte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  de  r  l  etzte  n  4    Ja  hre    (Qu  elle  tistis  c  he  s    A  m  t  d  e  s    K  a  nto  ns    B  as  el-L  an  ds  c  ha  ft)  na  c  h f  olg  en  de  n K  rit  erie  n a  uf  ge  teilt:  –  La  ge   im B  ezirk  :  A  rles  he  im   /  La  uf  en   /  Lie  s  tal / Sis  s  ac  h / W  ald  en  bu  rg  –  Not  wendi  ge Z  one:  Bauz  one  (  W  ohnz  one  /   Gewer  bez  one  /   I  ndust  r  i  ez  one  /  OEW  -  Zone  )   /   Lan  dwi  r  t  schaft  sz  one
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Bem  essu  ng   A  usg  l  ei  chsa  bga  ben  Die   Ausgl  ei  chsabga  be g  emäss Ar  t  .   9  W  aG und   §  3 kW  aG   e  nts  pr  i  cht   50% des  Mehr  wer  t  es.  Bei   der   Ber  echnun  g de  s er  hebl  i  chen  Vor  t  ei  l  es komme  n fol  gende   Bemessung  s-  verf  ah  ren   zum   E  ins  atz:  W  al  d wi  r  d da  uer  nd z  u Bau-   /   I  ndust  r  i  e-   /   Gewer  be-  /  OeW  -  /   Lan  dwi  r  t  schaft  s-  Land:  –  Der   er  hebl  i  che Vor  t  ei  l  er  gi  bt  si  ch  aus  den  Bodenpr  ei  s-  Dif  fer  enz  en z  wisch  en  dem neu ent  st  anden  en Baula  nd /   Gew  er  bel  and /   et  c.   und dem  W  al  dbode  n-  w  ert.  W  al  d wi  r  d kur  z  -   ode  r   l  angf  r  i  st  i  g v  or  über  gehen  d z  u Depon  i  aum /   Abba  ug  ebi  et  od  er D  urc  hle  is  tun  gs  ge  bie  t.  –  Der   er  hebl  i  che Vor  t  ei  l   er  gi  bt   sich aus den Bode  npr  ei  s-  Dif  fer  enz  en z  wisch  en  dem  W  er  t    ei  nes  g  eei  gnet  en,    abe  r    ni  cht    z  ur    Ver  fügu  ng  st  ehend  en  Gr  und-  st  ückes  a  usser  hal  b  de  s  W  al  dar  eal  es  un  d  de  m  ur  spr  üngl  i  chen  W  er  t    des  W  al  dbode  ns.  K  an  n e  ine   B  au  te  od  er  A  nla  ge   k  ein  er  Zo  ne   zu  ge  ord  ne  t w  erd  en  , is  t de  r Me  hrw  ert  auf  der   Basi  s des  l  andwi  r  t  schaft  l  i  chen  Bodenpr  ei  ses z  u be  r  echnen  .  Bei   den   Uml  ager  ungen   vo  n W  al  d z  ur   besse  r  en Ausnu  t  z  ung  v  on Baul  and  i  st   fü  r
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            89 -   1.  9.  2012  die   B  ere  c  hn  un  g e  in u  m   die   verbe  s  s  erte A  us  nu  tzun  gs  ziff  er erh  öh  te  r Bo  de  np  reis  ei  nz  uset  z  en.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Vol  l  zug  D  ie  erm  itt  elte   A  us  gle  ic  hs  ab  ga  be   w  ird im   R  od  un  gs  en  tsc  he  id  de  r V  S  D   fe  s  tge  ha  l-  t  en.   Der   Gesuchst  el  l  er   ode  r   di  e Gesuch  st  el  l  er  i  n wi  r  d vor  gängi  g auf di  e Höhe  der  z  u er  war  t  enden   Ausgl  ei  chsabga  be h  i  ngewi  esen.