Gesetz über Pärke von nationaler Bedeutung im Kanton Schaffhausen
                            1  Gegenstand  und Geltungs-  bereich  Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2020  Aufgaben des  Kantons
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  b)  sich an der Finanzierung von Pärken beteiligt;  c)   die internationale und interkantonale Zusammenarbeit sowie die  Zusammenarbeit  mit  dem  Bund  und  zwischen  den  betroffenen  kantonalen Fachstellen im Bereich der Pärke koordiniert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Regierungsrat  a)   prüft  Gesuche  der  Parkträgerschaften  zuhanden  des  Bundes  und reicht sie beim Bund ein;  b)   genehmigt  die  Programmvereinbarungen  über  die  Ausrichtung  von Beiträgen des Bundes an die Parkträgerschaften;  c)   schliesst die Leistungsvereinbarungen mit den Parkträgerschaf-  ten ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das zuständige Departement  a)   richtet Beiträge des Bundes und des Kantons an die betreffenden  Parkträgerschaften  aus  und  stellt  deren  zweckgebundene  Ver-  wendung sicher;  b)  nimmt die Berichterstattung gegenüber dem Bund wahr;  c)   bezieht  die  Parkträgerschaften  in  geeigneter  Weise  in  die  Ver-  handlungen zwischen dem Kanton und dem Bund ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Kanton leistet auf Gesuch Beiträge an die Errichtung, den Be-  trieb und die damit verbundene Qualitätssicherung von Pärken, so-  weit diese vom Bund anerkannt und unterstützt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Beiträge durch den Kanton setzen voraus, dass sich die Gemein-  den angemessen an der Finanzierung beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  jährliche  Beitrag  des  Kantons  entspricht  dem  2.5-fachen  der  von den Schaffhauser Gemeinden erbrachten finanziellen Beiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Parkträgerschaften  erstatten  dem  zuständigen  Departement  jährlich  Bericht  über  den  Betrieb  der  Pärke.  Die  Berichterstattung  enthält mindestens Informationen über den Fortgang der Massnah-  men  und  den  Grad  der  Zielerreichung,  die  bisher  erhaltenen  Bei-  träge des Bundes und des Kantons sowie die insgesamt für die Zie-  lerreichung eingesetzten Mittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie informieren die mit Belangen von Pärken befassten kantonalen  Dienststellen  rechtzeitig  und  umfassend  über  ihre  Tätigkeiten  und  beziehen diese in ihre Entscheidungsprozesse ein.  Zuständigkeit  Beiträge  Aufgabe der  Parkträger-  schaften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   und in die kantonale Geset-  Leistungsver-  einbarungen  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2020