Gesetz über die Errichtung einer Innerrhoder Kunststiftung
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Gesetz über die Errichtung einer Innerrhoder  Kunststiftung  *  vom 25. April 1999 (Stand 1. Januar 2021)  Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I.  Rh.,  gestützt auf Art. 20 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24.  Wintermonat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1872,  *  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Rechtsform
                            1  Unter dem Namen «Innerrhoder Kunststiftung» besteht eine Stiftung mit  Rechtspersönlichkeit nach öffentlichem Recht und mit Sitz in Appenzell.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zweck
                            1  Die Stiftung fördert das zeitgenössische Kunstschaffen durch
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Ausrichtung von Werkbeiträgen;
2. Ausrichtung von Förderbeiträgen;
3. Erwerb von künstlerischen Werken;
4. Weitere Fördermassnahmen.
Art. 3 Mittel
                            1  Die   Stiftung   Pro   Innerrhoden   wendet   der   Innerrhoder   Kunststiftung  Fr.  50'000.-- aus ihrem Vermögen zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Alljährlich werden ihr 8% des kantonalen Anteils am Ertrag aus Grossspie  -  len zugewiesen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Weitere Zuwendungen erfolgen durch Beschluss des Grossen Rates und  durch Spenden Dritter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Beteiligung Dritter
                            1  Die Stiftung leistet nur dann Zuwendungen, wenn den unmittelbar Interes  -  sierten die Aufbringung der nötigen Mittel nicht oder nicht gänzlich zugemu  -  tet werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Stiftung kann ihre Zuwendungen von der Mitwirkung der interessierten  öffentlichrechtlichen Körperschaften oder Privaten abhängig machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Voraussetzungen
                            1  Beiträge an Kunstschaffende, Werke oder Kulturstätten setzen eine Bezie  -  hung zum Kanton voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kunstschaffende haben eine Beziehung zum Kanton, wenn sie:  *  a)  seit wenigstens einem Jahr im Kanton wohnen und hauptsächlich im  Kanton tätig sind;  b)  nicht oder weniger als ein Jahr im Kanton wohnen, jedoch einen we  -  sentlichen Lebensabschnitt im Kanton verbracht, einen bedeutenden  Teil ihres Werkes im Kanton geschaffen haben oder für das kulturelle  Leben des Kantons einen wesentlichen Beitrag leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Werke oder Kulturstätten haben eine Beziehung zum Kanton, wenn sie  sich innerhalb des Kantons befinden und:  *  a)  einem grösseren Teil der appenzell-innerrhodischen Bevölkerung zu  -  gänglich sind;  b)  das kulturelle Angebot im Kanton wesentlich erweitern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Stiftungsrat
                            1  Die Stiftung wird von einem Stiftungsrat von mindestens drei Mitgliedern  verwaltet, dem kein Mitglied der Standeskommission angehören darf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Stiftungsrat, der von der Standeskommission gewählt wird, erstattet  alljährlich Bericht zuhanden des Grossen Rates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Standeskommission erlässt ein Reglement für die Verwaltung der Stif  -  tung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 * Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                25.04.1999 25.04.1999 Erlass Erstfassung -
30.04.2006 30.04.2006 Erlasstitel geändert -
30.04.2006 30.04.2006 Ingress geändert -
30.04.2006 30.04.2006 Art. 5 Abs. 2 geändert -
30.04.2006 30.04.2006 Art. 5 Abs. 3 geändert -
30.04.2006 30.04.2006 Art. 7 geändert -
23.08.2020 01.01.2021 Art. 3 Abs. 2 geändert 2020-51
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  25.04.1999  25.04.1999  Erstfassung  -  Erlasstitel  30.04.2006  30.04.2006  geändert  -  Ingress  30.04.2006  30.04.2006  geändert  -  Art. 3 Abs. 2  23.08.2020  01.01.2021  geändert  2020-51  Art. 5 Abs. 2  30.04.2006  30.04.2006  geändert  -  Art. 5 Abs. 3  30.04.2006  30.04.2006  geändert  -