Ausführungsbestimmungen zur Steuergesetzgebung
                            Ausführungsbestimmungen zur Steuergesetzgebung  (ABzStG)  Vom 27. November 2007 (Stand 1. Januar 2023)  Gestützt auf Art.  182  Abs.  4 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14. Dezember 1990 (DBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   sowie Art.  72  Abs.  3 des Bundesgesetzes über die Har  -  monisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1990 (StHG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   sowie Art.  73  Abs.  1 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteu  -  er vom 13. Oktober 1965 (VStG)  3  )   sowie Art.  15 der bundesrätlichen Verordnung  über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern vom 22. August 1967
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   sowie die  bundesrätliche   Verordnung   zum   schweizerisch-amerikanischen   Doppelbesteue  -  rungsabkommen vom 2. Oktober 1996  5  )    sowie Art.  45  Abs.  1 der Verfassung des  Kantons Graubünden vom 18. Mai 2003 / 14. September 2003  6  )  *  von der Regierung erlassen am 27.  November 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Die Steuern der natürlichen Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1. STEUERPFLICHT
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 1. Steuerfaktoren des Kindes (Art. 10 Abs. 6 StG)
                            1  Bei getrennt besteuerten Pflichtigen mit gemeinsamer elterlicher Sorge werden die  Steuerfaktoren des Kindes im Sinne von Artikel  10  Absatz  5 StG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )   dem Elternteil zu  -  gerechnet, welchem die Entlastung gemäss Artikel  39  Absatz  3 StG gewährt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1a * ...
                            1)  SR  642.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  642.14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR  642.21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SR  672.201
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  SR  672.933.61
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  BR  110.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  BR  720.000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 2. Personengemeinschaften *
                            1  Personengemeinschaften ohne juristische Persönlichkeit, die nach Artikel  11  Ab  -  satz  2 StG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   als Ganzes besteuert werden, sind am Orte des Sitzes, der tatsächlichen  Verwaltung oder des letzten Wohnsitzes des Erblassers steuerpflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2a * 3. Besteuerung nach dem Aufwand (Art. 15 Abs. 1 lit. a StG) *
                            1  Der Mindestbetrag gemäss Artikel  15  Absatz  1  Litera  a StG entspricht jenem von
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 Absatz 3 Litera a DBG 2 ) .
                            1.2. EINKOMMENSSTEUER
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 1. Geschäftsvermögen
                            a) Kapitalgewinne (Art.  18  Abs.  2 StG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Fehlen Geschäftsbücher, gelten als Einkommenssteuerwert die Gestehungskosten,  vermindert um die in den bisherigen Veranlagungen mutmasslich berücksichtigten  Abschreibungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wurde der Einkommenssteuerwert früher im Zuge einer Sanierung herabgesetzt,  kann er für die Berechnung des Kapitalgewinnes in dem Umfange erhöht werden,  als der frühere Sanierungsverlust vom Steuerpflichtigen getragen wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 * ...
Art. 4a * 2. Kapitalband (Art. 21c Abs. 6 StG)
                            1  Artikel  21c  Absatz  1 StG gilt für Einlagen und Aufgelder, die während eines Kapi  -  talbands nach den Artikeln  653s ff. des Obligationenrechts (OR)  3  )   geleistet werden,  nur soweit sie die Rückzahlungen von Reserven im Rahmen dieses Kapitalbands  übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 3. Unternutzungsabzug (Art. 22 Abs. 3 StG)
                            a) Begriff  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Eigenmietwert für eine offensichtlich untergenutzte Liegenschaft wird anteilig  gekürzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Unternutzungsabzug kann nur für die am Wohnsitz dauernd selbst bewohnte  Liegenschaft gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  720.000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  642.11   Die Bestimmung von Art.  14 DBG tritt per 1. Januar 2016 in Kraft; vgl. BBl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2012 8251
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR  220
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine Liegenschaft wird nur dann offensichtlich untergenutzt, wenn ein oder mehre  -  re Zimmer während des ganzen Jahres weder als Schlaf-, Wohn-, Arbeits-, Bastel-  noch als Gästezimmer oder auf andere Weise genutzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Mit dem Unternutzungsabzug wird lediglich einer räumlichen, nicht aber einer  zeitlichen Unternutzung Rechnung getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 b) Berechtigte Personen
                            1  Der Unternutzungsabzug kann nur denjenigen Steuerpflichtigen gewährt werden,  die ungewollt über eine zu grosse Liegenschaft verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer eine Liegenschaft mit einer Vielzahl von Zimmern erwirbt und diese allein  oder mit seinem Partner bewohnt, kann den Unternutzungsabzug nicht beanspru  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Von einer offensichtlichen Unternutzung kann nicht gesprochen werden, wenn ein  alleinstehender Steuerpflichtiger über eine 4-Zimmer-Wohnung und ein alleinste  -  hendes Ehepaar über eine 5-Zimmer-Wohnung verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 c) Gewinnungskosten
                            1  Der Unternutzungsabzug führt nicht zu einer Kürzung der abziehbaren Schuldzin  -  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die effektiven Kosten für den Liegenschaftenunterhalt werden anteilig gekürzt. Für  die Berechnung der Pauschale für die Unterhaltskosten wird vom verbleibenden  Eigenmietwert ausgegangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 d) Berechnung
                            1  Für die Berechnung des Unternutzungsabzuges ist dem Umstand Rechnung zu tra  -  gen, dass die Nebenräume (Küche, Bad, WC, Keller, Estrich etc.) nicht als Zimmer  gelten und dass in aller Regel die kleineren Zimmer nicht mehr genutzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Unternutzungsabzug ist auf dem Mietwert der Wohnräume ohne Garage zu be  -  rechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Unternutzungsabzug kann nur gewährt werden, wenn der Eigenmietwert effek  -  tiv besteuert wird. Wird der Eigenmietwert durch den Abzug von Schuldzinsen und  Unterhaltskosten neutralisiert, kann ein Unternutzungsabzug nicht beansprucht wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In der Regel soll der Unternutzungsabzug nach der folgenden Formel berechnet  werden:  Abzug = (Mietwert ohne Garage x Anzahl nicht genutzter Räume) / (Anzahl Zim  -  mer + 2 oder 3 [Nebenräume]). Für Wohnungen gelangt grundsätzlich der Faktor 2,  für Einfamilienhäuser der Faktor 3 zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 e) Beweislast
                            1  Die Unternutzung einer Liegenschaft stellt eine steuermindernde Tatsache dar, die  vom Steuerpflichtigen zu beweisen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird der Veranlagungsbehörde die Überprüfung der Unternutzung verunmöglicht,  kann ein Unternutzungsabzug nicht gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 * 4. Reduktion Eigenmietwert (Art. 22 Abs. 4 StG) *
                            1  Bei einem steuerbaren Vermögen von weniger als 600 000 Franken darf der steuer  -  bare Eigenmietwert höchstens 30 Prozent der Bareinkünfte betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10a * 5. Mehrkosten für Verpflegung und Unterkunft (Art. 31 Abs. 1 lit. b
                            StG)  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung können folgende Abzüge vorge  -  nommen werden:  a)  15 Franken pro Arbeitstag, bei ständiger auswärtiger Verpflegung 3200 Fran  -  ken im Jahr;  b)  7.50 Franken pro Arbeitstag, bei ständiger auswärtiger Verpflegung 1600  Franken im Jahr, wenn die Verpflegung vom Arbeitgeber verbilligt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ansätze gemäss Absatz  1 gelten auch bei Schicht- oder Nachtarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung bei auswärtigem Wochenaufent  -  halt können folgende Abzüge vorgenommen werden:  a)  15 Franken pro Hauptmahlzeit bzw. 30 Franken pro Arbeitstag, bei ganzjähri  -  gem Wochenaufenthalt 6400 Franken im Jahr;  b)  22.50 Franken pro Arbeitstag, bei ganzjährigem Wochenaufenthalt 4800 Fran  -  ken im Jahr, wenn die Verpflegung vom Arbeitgeber verbilligt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Als notwendige Mehrkosten für die auswärtige Unterkunft können die ortsüblichen  Auslagen für ein Zimmer abgezogen werden. Der Abzug beträgt maximal 9600  Franken pro Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10b * 6. Geldspiele (Art. 30 Abs. 1 lit. m und lit. n, Art. 36 Abs. 1 lit. n
                            StG)  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Steuerfrei sind:  a)  die Gewinne, die in Spielbanken mit Spielbankenspielen erzielt werden, die  nach dem Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) vom 29. Sep  -  tember 2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   zugelassen sind, sofern diese Gewinne nicht aus selbständiger  Erwerbstätigkeit stammen;  b)  die einzelnen Gewinne bis zu einem Betrag von 1 Million Franken aus der  Teilnahme an Grossspielen, die nach dem BGS zugelassen sind, und aus der  Online-Teilnahme an Spielbankenspielen, die nach dem BGS zugelassen sind;  c)  die Gewinne aus Kleinspielen, die nach dem BGS zugelassen sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  935.51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die einzelnen Gewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Ver  -  kaufsförderung, die nach Artikel  1  Absatz  2  Buchstaben  d  und  e BGS diesem  nicht unterstehen, sofern die Grenze von 1000 Franken nicht überschritten  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von den einzelnen Gewinnen aus der Teilnahme an Geldspielen, welche nicht nach  Absatz  1 steuerfrei sind, werden 5 Prozent, jedoch höchstens 5000 Franken, als Ein  -  satzkosten abgezogen. Von den einzelnen Gewinnen aus der Online-Teilnahme an  Spielbankenspielen nach Absatz  1  Buchstabe  b werden die vom Online-Spielerkonto  abgebuchten Spieleinsätze im Steuerjahr, jedoch höchstens 25  000 Franken abgezo  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10c * 7. Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose
                            (Art.  30  Abs.  1  lit.  o StG)  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Steuerfrei sind Einkünfte aufgrund des Bundesgesetzes über Überbrückungsleis  -  tungen für ältere Arbeitslose  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 8. Sitzungsgelder (Art. 31 Abs. 2 StG) *
                            1  Für nebenamtliche Tätigkeiten im Interesse der Öffentlichkeit gilt ab der Steuerpe  -  riode 2008 folgende Regelung:  a)  Sitzungsgelder und ähnliche Einkünfte von insgesamt 1000 Franken pro Ka  -  lenderjahr sind steuerfrei.  b)  Für darüber hinausgehende Beträge gelten 50 Prozent, höchstens aber 1000  Franken als pauschale Gewinnungskosten. Höhere effektive Gewinnungskos  -  ten sind insgesamt nachzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11a * 9. Abschreibungen und Rückstellungen *
                            1  Die Abschreibungen gemäss Artikel  32  Absatz  1  Litera  a beziehungsweise Arti  -  kel  81  Absatz  1  Litera  b StG und die Rückstellungen gemäss Artikel  32  Absatz  1  Li  -  tera  b beziehungsweise Artikel  81  Absatz  1  Litera  c StG werden in den Anhängen  dieses Erlasses geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 10. Rücklagen für Forschungs- und Entwicklungskosten
                            a) Grundsatz  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Rücklagen für Forschung und Entwicklung im Sinne von Artikel  32  Absatz  1  Lite  -  ra  c beziehungsweise Artikel  81  Absatz  1  Litera  d StG  2  )    können nur bezogen auf  konkrete Projekte oder Produkte gebildet werden. Die Unternehmung hat zu bele  -  gen, dass die entsprechenden Ausgaben in einem Zeitraum von rund fünf Jahren an  -  fallen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  837.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BR  720.000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 b) Umfang
                            1  Die Rücklagen dürfen jährlich 10 Prozent des steuerbaren Gewinnes (vor Abzug  der Rücklage) und insgesamt den Betrag von 1 Million Franken nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 c) Auflösung
                            1  Die Rücklagen sind erfolgswirksam aufzulösen, wenn innerhalb des genannten  Zeitraumes keine Aufwendungen für Forschung und Entwicklung getätigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Forschungs- und Entwicklungskosten für Produkte oder Projekte, für die eine Rüc  -  klage gebildet wurde, sind zulasten der Rücklage zu verbuchen und dürfen nicht  dem Aufwand belastet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14a * 11. Finanzielle Sanktionen (Art. 32 Abs. 1 lit. h, Abs. 2 und Abs. 3
                            StG)  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Selbständig Erwerbende können die geschäfts- oder berufsmässig begründeten  Kosten abziehen, insbesondere die gewinnabschöpfenden Sanktionen, soweit sie  keinen Strafzweck haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nicht abziehbar sind insbesondere:  a)  Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts;  b)  Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegenleistung für  die Begehung von Straftaten;  c)  Bussen und Geldstrafen;  d)  finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sind Sanktionen nach Absatz  2  Litera  c und Litera  d von einer ausländischen Straf-  oder Verwaltungsbehörde verhängt worden, so sind sie abziehbar, wenn:  a)  die Sanktion gegen den schweizerischen Ordre public verstösst; oder  b)  die steuerpflichtige Person glaubhaft darlegt, dass sie alles Zumutbare unter  -  nommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 12. Ersatzbeschaffungen *
                            1  Die zweijährige Frist für die Abschreibung auf dem Ersatzobjekt im Sinne von Ar  -  tikel  33  Absatz  3 beziehungsweise Artikel  84  Absatz  3 StG  1  )    kann auf begründetes  Gesuch hin um ein weiteres Jahr erstreckt werden. Die Veranlagungsbehörde hat  darüber innert 60 Tagen zu entscheiden. Der Entscheid ist mit einer Verfügung zu  eröffnen, gegen die Einsprache und Beschwerde erhoben werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gesuche, denen nicht entsprochen wird, hemmen den Lauf der zweijährigen Frist  nach Artikel  33  Absatz  3 beziehungsweise Artikel  84  Absatz  3 StG nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  720.000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 13. Liegenschaftenunterhalt (Art. 35 Abs. 2 StG)
                            a) Pauschalabzug  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für den Abzug von Verwaltungs- und Unterhaltskosten von überbauten Privatlie  -  genschaften beträgt der Pauschalabzug:  a)  10 Prozent des Bruttomietertrages beziehungsweise Eigenmietwertes, wenn  das Gebäude bis 10 Jahre alt ist oder  b)  20 Prozent des Bruttomietertrages beziehungsweise Eigenmietwertes für älte  -  re Gebäude.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 b) Unternutzung
                            1  Bei Unternutzung ist die Unterhaltspauschale von dem um den Unternutzungsab  -  zug gekürzten Eigenmietwert zu berechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 * 14. Kinderabzug: Konkubinat (Art. 38 Abs. 1 lit. d StG) *
                            1  In Konkubinatsverhältnissen mit gemeinsamen Kindern wird vermutet, dass der  Konkubinatspartner mit dem höheren Reineinkommen den Unterhalt der Kinder zur  Hauptsache bestreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 15. Verheiratetentarif *
                            1  Lebt das Kind abwechslungsweise im Haushalt der Mutter beziehungsweise des  Vaters und kann kein Elternteil Kinderalimente in Abzug bringen, wird die Entlas  -  tung im Sinne von Artikel  39  Absatz  3 StG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   in der Regel dem Elternteil mit dem hö  -  heren Reineinkommen gewährt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 * ...
                            1.3. GRUNDSTÜCKGEWINNSTEUER
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Gemischte Rechtsgeschäfte (Art. 43 lit. a StG)
                            1  Bei teilentgeltlichen Rechtsgeschäften wird die Besteuerung nur aufgeschoben, so  -  weit das Entgelt den Anlagewert des bisherigen Eigentümers nicht übersteigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für den Erwerber findet im Falle des Steueraufschubes Artikel  46  Absatz  2 StG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Anwendung. Andernfalls gilt das Entgelt als Erwerbspreis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Besitzesdauerabzug bemisst sich nach der mittleren Eigentumsdauer unter Be  -  rücksichtigung der Anlagewerte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  720.000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BR  720.000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.4. ZEITLICHE BEMESSUNG
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Selbständige Erwerbstätigkeit (Art. 66 StG)
                            1. Satzbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei ganzjähriger Steuerpflicht ist für die Satzbestimmung das Ergebnis des Ge  -  schäftsabschlusses ohne Umrechnung heranzuziehen. Bei unterjähriger Steuerpflicht  und unterjährigem Geschäftsjahr werden die ordentlichen Gewinne für die Satzbe  -  stimmung auf zwölf Monate umgerechnet; die Umrechnung erfolgt auf Grund der  Dauer der Steuerpflicht. Übersteigt jedoch die Dauer des unterjährigen Geschäfts  -  jahres jene der unterjährigen Steuerpflicht, können die ordentlichen Gewinne für die  Satzbestimmung nur auf Grund der Dauer des Geschäftsjahres auf zwölf Monate  umgerechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die ordentlichen Gewinne eines Geschäftsjahres, das zwölf oder mehr Monate um  -  fasst, werden für die Satzbestimmung auch bei unterjähriger Steuerpflicht nicht um  -  gerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 2. Verschiebung des Geschäftsabschlusses
                            1  Der Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses darf nicht aus überwiegend steuerlichen  Gründen verschoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Die Steuern der juristischen Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23a * ...
Art. 23b * 1. Finanzielle Sanktionen (Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. j, Abs. 3 und
                            Abs.  3  bis   StG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören insbesondere die Steuern des  Bundes, der Kantone und der Gemeinden sowie gewinnabschöpfende Sanktionen,  soweit sie keinen Strafzweck haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören insbesondere:  a)  Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts;  b)  Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegenleistung für  die Begehung von Straftaten;  c)  Bussen;  d)  finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sind Sanktionen nach Absatz  2  Litera  c und Litera  d von einer ausländischen Straf-  oder Verwaltungsbehörde verhängt worden, so sind sie abziehbar, wenn:  a)  die Sanktion gegen den schweizerischen Ordre public verstösst; oder  b)  die steuerpflichtige Person glaubhaft darlegt, dass sie alles Zumutbare unter  -  nommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 2. Gesellschaften mit Passiveinkünften *
                            1  Als Passiveinkünfte im Sinne von Artikel  87  Absatz  3 StG  1  )    gelten insbesondere  Kapitalerträge, Lizenz- und Patentabgaben, Pachtzinsen sowie Prämien aus Rück  -  versicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Quote der Auslanderträge wird nach dem Umfang und der Bedeutung der Ver  -  waltungstätigkeit in der Schweiz von der Steuerverwaltung bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24a * ...
Art. 24b * 3. Geschäftsabschluss in ausländischer Währung (Art. 97 Abs. 1 bis
                            und Abs.  2  bis   StG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Lautet der Geschäftsabschluss auf eine ausländische Währung, so ist der steuerbare  Reingewinn in Franken umzurechnen. Massgebend ist der durchschnittliche Devi  -  senkurs (Verkauf) der Steuerperiode.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Lautet der Geschäftsabschluss auf eine ausländische Währung, so ist das steuerbare  Eigenkapital in Franken umzurechnen. Massgebend ist der Devisenkurs (Verkauf)  am Ende der Steuerperiode.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Quellensteuern  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 1. Tarife
                            1  Für den Steuerabzug an der Quelle werden die folgenden Tarifcodes den nachste  -  hend aufgeführten Kategorien zugewiesen:  *  a)  Tarifcode   A:   ledigen,   geschiedenen,   gerichtlich   oder   tatsächlich   getrennt  lebenden und verwitweten Personen, die nicht mit Kindern oder unterstüt  -  zungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben;  b)  Tarifcode B: in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegat  -  ten, bei welchen nur ein Ehegatte erwerbstätig ist;  c)  Tarifcode C: in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegat  -  d)  *  ...  e)  *  Tarifcode E: Personen, die im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach Arti  -  kel  99a StG besteuert werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  720.000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  *  Tarifcode F: Grenzgängerinnen und Grenzgängern nach der Vereinbarung  vom 3.  Oktober 1974  1  )   zwischen der Schweiz und Italien über die Besteuerung  der Grenzgänger und den finanziellen Ausgleich zugunsten der italienischen  Grenzgemeinden, die in einer italienischen Grenzgemeinde leben und deren  Ehemann oder Ehefrau ausserhalb der Schweiz erwerbstätig ist. Für diesen  Tarifcode wird Tarifcode C hinterlegt; vorbehalten bleibt der Nachweis, dass  der im Ausland wohnhafte Ehegatte kein Erwerbseinkommen erzielt (Tarifco  -  de B);  f  bis  )  *  Tarifcode G: Ersatzeinkünfte nach Artikel  27a, die nicht über die Arbeitgeber  an die quellensteuerpflichtigen Personen ausbezahlt werden;  g)  Tarifcode   H:   ledigen,   geschiedenen,   gerichtlich   oder   tatsächlich   getrennt  lebenden und verwitweten Personen, die mit Kindern oder unterstützungsbe  -  dürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt  zur Hauptsache bestreiten;  h)  Tarifcode L: Grenzgängerinnen und Grenzgängern nach dem Abkommen vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.  August 1971  2  )   zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der  Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem  Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-D), welche  die Voraussetzungen für den Tarifcode A erfüllen;  i)  Tarifcode M: Grenzgängerinnen und Grenzgängern nach dem DBA-D, welche  die Voraussetzungen für den Tarifcode B erfüllen;  j)  Tarifcode N: Grenzgängerinnen und Grenzgängern nach dem DBA-D, welche  die Voraussetzungen für den Tarifcode C erfüllen;  k)  *  ...  l)  *  Tarifcode P: Grenzgängerinnen und Grenzgängern nach dem DBA-D, welche  die Voraussetzungen für den Tarifcode H erfüllen;  m)  *  Tarifcode Q: Grenzgängerinnen und Grenzgängern nach dem DBA-D, welche  die Voraussetzungen für den Tarifcode G erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Die Quellensteuer (inkl. Anteil Gemeinde und Kirche) auf Ersatzeinkünfte mit  dem Tarifcode G beträgt:  *  a)  0,0 % für die ersten Fr. 18  000.–  b)  9,8 % für die weiteren Fr. 6000.–  c)  14,0 % für die weiteren Fr. 12  000.–  d)  16,4 % für die weiteren Fr. 12  000.–  e)  17,8 % für die weiteren Fr. 12  000.–  f)  17,1 % für die weiteren Fr. 30  000.–  h)  19,1 % für die weiteren Fr. 60  000.–  i)  21,2 % für die weiteren Fr. 640  000.–  j)  20,0 % für das gesamte steuerbare Einkommen, wenn dieses Fr. 820  000.–  übersteigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  0.642.045.43
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  0.672.913.62
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kantonale Steuerverwaltung berechnet die Monatstarife gemäss Absatz  1  Lite  -  ra  a  -  c, f, g  -  j sowie l mit und ohne Berücksichtigung der Kirchensteuer entspre  -  chend den bei ordentlicher Veranlagung geltenden Abzügen und Tarifen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Satzbestimmung werden die ordentlichen Einkünfte auf ein Jahr umgerech  -  net. Für die Ermittlung des Steuersatzes bei Tarifcode C wird vom gleich hohen Er  -  werbseinkommen des Quellensteuerpflichtigen und seines Ehegatten ausgegangen,  wobei die Kantonale Steuerverwaltung das Ehegatteneinkommen plafoniert.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 2. Berechnung der Quellensteuer *
                            1  Für den Steuerabzug massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Auszah  -  lung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung der steuerbaren Leistung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  In Bezug auf die Methoden und das Verfahren zur Berechnung der Quellensteuer  ist  das von  der Eidgenössischen Steuerverwaltung  in Zusammenarbeit mit  den  Kantonen erarbeitete Kreisschreiben anwendbar.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Für die Berechnung der Quellensteuer gilt Artikel  66  Absatz  3 StG sinngemäss.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 * ...
Art. 27a * 3. Ersatzeinkünfte
                            1  Der Quellensteuer unterworfen sind alle Ersatzeinkünfte aus Arbeitsverhältnissen  sowie aus Kranken-, Unfall-, Invaliden- und Arbeitslosenversicherung. Dazu gehö  -  ren insbesondere Taggelder, Entschädigungen, Teilrenten und an deren Stelle treten  -  de Kapitalleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27b * 4. Ordentliche Veranlagung bei Vergütungen aus dem Ausland
                            1  Erhält   eine   steuerpflichtige   Person   die   Vergütungen   von   einem   nicht   in   der  Schweiz ansässigen Schuldner der steuerbaren Leistung, so wird sie im ordentlichen  Verfahren veranlagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie wird jedoch in der Schweiz an der Quelle besteuert, wenn:  a)  die Vergütung der Leistung von einer in der Schweiz gelegenen Betriebsstätte  oder festen Einrichtung des Arbeitgebers getragen wird;  b)  eine Arbeitnehmerentsendung unter verbundenen Gesellschaften vorliegt und  die Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz als faktischer Arbeitgeber zu qualifi  -  zieren ist; oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  ein ausländischer Personalverleiher im Widerspruch zu Artikel  12  Absatz  2  des Arbeitsvermittlungsgesetzes vom 6. Oktober 1989  1  )   Personal an einen Ein  -  satzbetrieb in der Schweiz verleiht und die Vergütung der Leistung von die  -  sem Einsatzbetrieb getragen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2. NATÜRLICHE PERSONEN MIT STEUERRECHTLICHEM  WOHNSITZ ODER AUFENTHALT IN DER SCHWEIZ  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 1. Obligatorische nachträgliche ordentliche Veranlagung (Art. 105a
                            StG)  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Eine nachträgliche ordentliche Veranlagung im Sinne von Artikel  105a StG wird  durchgeführt, wenn die Bruttoeinkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit in ei  -  nem Steuerjahr mindestens 120  000 Franken betragen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Bruttoeinkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gelten die Einkünfte  nach Artikel  99  Absatz  1  bis   Literae a und b StG.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zweiverdienerehepaare werden nachträglich ordentlich veranlagt, wenn das Brutto  -  einkommen von Ehemann oder Ehefrau in einem Steuerjahr den Betrag von Ab  -  satz  1 erreicht oder übersteigt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die nachträgliche ordentliche Veranlagung wird bis zum Ende der Quellensteuer  -  pflicht beibehalten, und zwar unabhängig davon, ob das Bruttoeinkommen vorüber  -  gehend oder dauernd unter den Mindestbetrag von Absatz  1 fällt, Eheleute sich  scheiden lassen oder sich tatsächlich oder rechtlich trennen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei unterjähriger Steuerpflicht richtet sich die Berechnung des Mindestbetrags  nach Artikel  66  Absatz  3 StG.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28a * 2. Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag (Art. 105a bis
                            StG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ein gestellter Antrag im Sinne von Artikel  105a  bis   StG kann nicht mehr zurückge  -  zogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Geschiedene sowie tatsächlich oder rechtlich getrennte Eheleute, die nach Arti  -  kel  105a  bis   StG auf Antrag nachträglich ordentlich veranlagt wurden, werden bis zum  Ende der Quellensteuerpflicht nachträglich ordentlich veranlagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28b * 3. Regelung von Härtefällen
                            1  Auf Gesuch von quellensteuerpflichtigen Personen, die Unterhaltsbeiträge nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 36 Absatz 1 Litera c StG leisten und bei denen der Tarifcode A, B, C oder H
                            angewendet wird, kann die Steuerbehörde zur Milderung von Härtefällen bei der Be  -  rechnung der Quellensteuer Kinderabzüge bis höchstens zur Höhe der Unterhaltsbei  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  823.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wurden Unterhaltsbeiträge bei der Anwendung eines dieser Tarifcodes berücksich  -  tigt, so wird die nachträgliche ordentliche Veranlagung nur auf Antrag der quellen  -  steuerpflichtigen Person durchgeführt. Wird die nachträgliche ordentliche Veranla  -  gung beantragt, so wird diese bis zum Ende der Quellensteuerpflicht durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 4. Wechsel von der Quellenbesteuerung zur ordentlichen Besteue -
                            rung  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Eine bisher an der Quelle besteuerte Person wird für die ganze Steuerperiode im  ordentlichen Verfahren veranlagt, wenn sie:  *  a)  *  die Niederlassungsbewilligung erhält;  b)  *  eine Person mit Schweizer Bürgerrecht oder mit Niederlassungsbewilligung  heiratet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Quellensteuer ist ab dem Folgemonat nach der Erteilung der Niederlassungsbe  -  willigung oder der Heirat nicht mehr geschuldet. Die an der Quelle abgezogene  Steuer wird zinslos angerechnet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29a * 5. Wechsel von der ordentlichen Besteuerung zur Quellenbesteue -
                            rung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Unterliegt ein Einkommen innerhalb einer Steuerperiode zunächst der ordentlichen  Besteuerung und dann der Quellensteuer, so wird die steuerpflichtige Person für das  gesamte Jahr und bis zum Ende der Quellensteuerpflicht nachträglich ordentlich ver  -  anlagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Scheidung sowie die tatsächliche oder rechtliche Trennung von einem Ehe  -  mann oder einer Ehefrau mit Schweizer Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilli  -  gung lösen für eine ausländische Arbeitnehmerin oder einen ausländischen Arbeit  -  nehmer ohne Niederlassungsbewilligung ab Beginn des Folgemonats wieder die Be  -  steuerung an der Quelle aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Allfällige Vorauszahlungen vor dem Übergang zur Quellenbesteuerung sowie an  der Quelle abgezogene Steuern sind anzurechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 * ... *
Art. 31 * ... *
                            3.3. NATÜRLICHE PERSONEN OHNE STEUERRECHTLICHEN  WOHNSITZ ODER AUFENTHALT IN DER SCHWEIZ SOWIE  JURISTISCHE PERSONEN OHNE SITZ ODER TATSÄCHLICHE  VERWALTUNG IN DER SCHWEIZ  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 1. Begriff
                            1  Als im Ausland wohnhafte Steuerpflichtige gelten natürliche Personen ohne steuer  -  rechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz und juristische Personen ohne  Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 * ...
Art. 33a * 2. Nachträgliche ordentliche Veranlagung bei Quasi-Ansässigkeit
                            (Art.  105a  ter   StG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Eine Person, die nach Artikel  8  Absatz  1 StG steuerpflichtig ist und in der Regel  mindestens 90 Prozent ihrer weltweiten Bruttoeinkünfte, einschliesslich der Brutto  -  einkünfte des Ehemanns oder der Ehefrau, in der Schweiz versteuert (Quasi-Ansäs  -  sigkeit), kann bei der zuständigen Steuerbehörde bis zum 31. März des auf das Steu  -  erjahr folgenden Jahres schriftlich einen Antrag um Durchführung einer nachträgli  -  chen ordentlichen Veranlagung einreichen. Ein gestellter Antrag im Sinne von Arti  -  kel  105a  ter   StG kann nicht mehr zurückgezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Steuerbehörde prüft im Veranlagungsverfahren, ob die quellensteuerpflichtige  Person im Steuerjahr die Voraussetzungen der Quasi-Ansässigkeit erfüllt. Dazu er  -  mittelt sie nach den Artikeln  16  -  19 und 21  -  29 StG zuerst die weltweiten Brutto  -  einkünfte und danach den Anteil der in der Schweiz steuerbaren Bruttoeinkünfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33b * 3. Nachträgliche ordentliche Veranlagung von Amtes wegen
                            (Art.  105a  quater   StG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die zuständigen kantonalen Steuerbehörden können von Amtes wegen eine nach  -  trägliche ordentliche Veranlagung durchführen, wenn sich aus der Aktenlage der be  -  gründete Verdacht ergibt, dass stossende Verhältnisse zugunsten oder zuungunsten  der steuerpflichtigen Person vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Einleitung einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung von Amtes we  -  gen gilt Artikel  125 StG über die Veranlagungsverjährung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 4. Künstler, Sportler und Referenten (Art. 100 StG) *
                            1  Als Tageseinkünfte von im Ausland wohnhaften Künstlern, Sportlern sowie Refe  -  renten gelten die Einkünfte nach Artikel  100  Absatz  5 StG, dividiert durch die Zahl  der Auftritts- und Probetage. Zu den Tageseinkünften zählen insbesondere:  *  a)  *  die Bruttoeinkünfte einschliesslich aller Zulagen und Nebeneinkünfte sowie  Naturalleistungen; und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  *  alle vom Veranstalter übernommenen Spesen, Kosten und Quellensteuern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist bei Gruppen der Anteil des einzelnen Mitglieds nicht bekannt oder schwer zu  ermitteln, so wird für dessen Bestimmung das durchschnittliche Tageseinkommen  pro Kopf berechnet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34a * 5. Hypothekargläubiger (Art. 102 StG)
                            1  Als steuerbare Einkünfte von im Ausland ansässigen Hypothekargläubigern gelten  die Bruttoeinkünfte aus Forderungen nach Artikel  102 StG. Dazu gehören auch Zin  -  sen, die nicht der quellensteuerpflichtigen Person selber, sondern einer Drittperson  zufliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 6. Im Ausland wohnhafte Empfänger von Renten aus Vorsorge
                            (Art.  103 StG)  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Soweit keine abweichende staatsvertragliche Regelung besteht, unterliegen die  Renten von im Ausland wohnhaften Empfängern nach Artikel  103 StG der Quellen  -  steuer.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird die Quellensteuer nicht erhoben, weil die Besteuerung dem anderen Vertrags  -  staat zusteht, so hat sich der Schuldner der steuerbaren Leistung den ausländischen  Wohnsitz des Empfängers schriftlich bestätigen zu lassen und diesen periodisch zu  überprüfen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 7. Im Ausland wohnhafte Empfänger von Kapitalleistungen aus
                            Vorsorge (Art.  103 StG)  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Kapitalleistungen gemäss Artikel  103 StG unterliegen ungeachtet der staatsvertrag  -  lichen Regelung immer der Quellensteuer.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die erhobene Quellensteuer wird durch die Kantonale Steuerverwaltung zinslos zu  -  rückerstattet, wenn der Empfänger der Kapitalleistung:  *  a)  *  innerhalb von drei Jahren seit Auszahlung einen entsprechenden Antrag stellt;  und  b)  *  dem Antrag eine Bestätigung der zuständigen Steuerbehörde des anspruchsbe  -  rechtigten   Wohnsitzstaates   beilegt,   wonach   diese   von   der   Kapitalleistung  Kenntnis hat und der Empfänger der Kapitalleistung eine im Sinne des Dop  -  pelbesteuerungsabkommens mit der Schweiz dort ansässige Person ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 8. Bezugsminima *
                            1  Der Steuerabzug an der Quelle entfällt, wenn die steuerbaren Einkünfte weniger  betragen als:  a)  *  300 Franken insgesamt bei Künstlern, Sportlern und Referenten;  b)  300 Franken im Kalenderjahr bei Verwaltungsräten;  c)  300 Franken im Kalenderjahr bei Hypothekargläubigern;  d)  1000 Franken im Kalenderjahr bei Empfängern von Vorsorgeleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.4. GEMEINSAME BESTIMMUNGEN  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 1. Fälligkeit der Steuer
                            1  Die an der Quelle erhobene Steuer wird im Zeitpunkt der Auszahlung, Überwei  -  sung, Gutschrift oder Verrechnung der steuerbaren Leistung fällig. Der Schuldner  der steuerbaren Leistung muss die Quellensteuer ungeachtet allfälliger Einwände  (Art.  133 StG) oder Lohnpfändungen abziehen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 2. Leistungen an Dritte
                            1  Der Quellensteuer unterliegen auch Leistungen, die nicht dem Steuerpflichtigen,  sondern einer Drittperson zufliessen (Artikel  8  Absatz  2 StG)  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 * 3. Verfahren
                            a) Allgemeine Verfahrenspflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der   Steuerpflichtige   und   der   Schuldner   der   steuerbaren   Leistung   müssen   der  Kantonalen Steuerverwaltung auf Verlangen über die für die Erhebung der Quellen  -  steuer massgebenden Verhältnisse Auskunft erteilen. Die Artikel  104 sowie Arti  -  kel  127  -132 StG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   gelten sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 b) Besondere Verfahrenspflichten des Schuldners
                            1  Der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verantwortlich für die Anwendung des  richtigen Tarifs. Weist sich der Steuerpflichtige über seine persönlichen Verhältnisse  nicht zuverlässig aus, wendet er folgende Tarife an:  a)  für ledige Arbeitnehmer sowie für solche mit unbestimmtem Zivilstand den  Tarif A0;  b)  *  für verheiratete Arbeitnehmer den Tarif C0.  c)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem Schuldner der steuerbaren Leistung obliegt die Prüfung, ob der Tarif mit oder  ohne Kirchensteuer anwendbar ist. Weist sich der Steuerpflichtige in dieser Hinsicht  nicht zuverlässig über seine persönlichen Verhältnisse aus, gelangt der Tarif mit Kir  -  chensteuer zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Abrechnung der Quellensteuer ist durch den Schuldner der steuerbaren Leis  -  tung monatlich vorzunehmen. Die Kantonale Steuerverwaltung kann auf Antrag des  Schuldners der steuerbaren Leistung in Ausnahmefällen halbjährliche Abrechnungs  -  perioden gewähren. Die Abrechnungen müssen innert eines Monats nach Ablauf der  Abrechnungsperiode eingehen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  720.000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BR  720.000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41a * c) Meldepflichten
                            1  Die Arbeitgeber müssen die Beschäftigung von Personen, die nach Artikel  98 StG  quellensteuerpflichtig sind, der zuständigen Steuerbehörde innert acht Tagen ab  Stellenantritt mit dem dafür vorgesehenen Formular melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Übermittelt der Arbeitgeber die Quellensteuerabrechnung elektronisch, so kann er  Neuanstellungen mittels monatlicher Abrechnung melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Arbeitnehmer müssen dem Arbeitgeber Änderungen von Sachverhalten mel  -  den, die für die Erhebung der Quellensteuer massgebend sind. Der Arbeitgeber mel  -  det die Änderungen innerhalb der Fristen nach den Absätzen  1  und  2 der zuständi  -  gen Steuerbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41b * d) Notwendige Vertretung
                            1  Die Steuerbehörden können von einer steuerpflichtigen Person mit Wohnsitz oder  Sitz im Ausland verlangen, dass sie einen Vertreter in der Schweiz bezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Personen, die nach Artikel  105a  ter   StG eine nachträgliche ordentliche Veranlagung  beantragen, müssen die erforderlichen Unterlagen einreichen und eine Zustelladresse  in der Schweiz bezeichnen. Wird keine Zustelladresse bezeichnet oder verliert die  Zustelladresse während des Veranlagungsverfahrens ihre Gültigkeit, so gewährt die  zuständige Behörde der steuerpflichtigen Person eine angemessene Frist für die Be  -  zeichnung einer gültigen Zustelladresse. Läuft diese Frist unbenutzt ab, so tritt die  Quellensteuer an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Steuer  auf dem Erwerbseinkommen. Artikel  124  Absatz  3 StG betreffend Wiederherstel  -  lung der Frist gilt sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 * e) Verfügung über Steuerpflicht (Art. 133 StG) *
                            1  Die steuerpflichtige Person kann von der Veranlagungsbehörde bis zum 31. März  des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres eine Verfügung über Be  -  stand und Umfang der Steuerpflicht verlangen, wenn sie:  *  a)  *  mit dem Quellensteuerabzug gemäss Bescheinigung nach Artikel  104 StG  nicht einverstanden ist; oder  b)  *  die Bescheinigung nach Artikel  104 StG vom Arbeitgeber nicht erhalten hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Schuldner der steuerbaren Leistung kann von der Veranlagungsbehörde bis  zum 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres eine Verfü  -  gung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 f) Nachforderung und Rückerstattung *
                            1  Hat der Schuldner der steuerbaren Leistung den Steuerabzug nicht oder ungenü  -  gend vorgenommen, wird er zur Nachzahlung nebst Zins verpflichtet. Der Rückgriff  des Schuldners auf den Steuerpflichtigen bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Recht, die Nachforderung geltend zu machen, erlischt zehn Jahre nach Ablauf  des Kalenderjahres, in dem der Steuerabzug hätte erfolgen müssen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Hat der Schuldner der steuerbaren Leistung einen zu hohen Steuerabzug vorge  -  nommen, so muss er dem Steuerpflichtigen die Differenz zurückzahlen. Hat er hier  -  über bereits mit der zuständigen Bezugsbehörde abgerechnet, so kann diese den Dif  -  ferenzbetrag direkt dem Steuerpflichtigen zurückerstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Übrigen richtet sich die Rückerstattungspflicht nach Artikel  157 StG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die steuerpflichtige Person kann von der Veranlagungsbehörde zur Nachzahlung  der von ihr geschuldeten Quellensteuer verpflichtet werden, wenn die ausbezahlte  steuerbare Leistung nicht oder nicht vollständig um die Quellensteuer gekürzt wurde  und ein Nachbezug beim Schuldner der steuerbaren Leistung nicht möglich ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 g) Rechtsmittel *
                            1  Gegen eine Verfügung über die Quellensteuer kann neben dem Steuerpflichtigen  auch der Schuldner der steuerbaren Leistung Einsprache nach Artikel  137 StG  1  )  -  heben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 4. Erhebung und Ablieferung sowie Entschädigung *
                            1  Die Steuerverwaltung prüft die Abrechnung und erlässt eine Rechnung beziehungs  -  weise bei Abweichungen zur Abrechnung eine Verfügung und Rechnung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage seit Rechnungstellung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für verspätete Zahlungen ist ein Verzugszins gemäss Artikel  153 StG geschuldet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45a * 5. Vereinfachtes Abrechnungsverfahren (Art. 99a StG) *
                            1  Die Quellensteuer wird wie folgt aufgeteilt:  a)  Kanton und Gemeinden je 45 Prozent;  b)  Landeskirchen 10 Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verteilung auf die Gemeinden erfolgt nach Massgabe von Artikel  105d  Ab  -  satz  2 StG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Zuteilung der Steuererträge auf die beiden Landeskirchen wird der gleiche  Schlüssel verwendet wie für die Zuteilung der Kultussteuern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45b * 6. Anteile der Kirchen
                            1  Für Quellensteuerpflichtige gemäss Tarifcode A - C und F - Q erfolgt die Zuwei  -  sung an die Kirchen nach Massgabe der Kirchenzugehörigkeit des Quellensteuer  -  pflichtigen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  720.000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 7. Weisungen *
                            1  Die kantonale Steuerverwaltung erlässt ergänzende Weisungen an die Schuldner  der steuerbaren Leistung und an die Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Verfahrensrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1. ALLGEMEINE VERFAHRENSGRUNDSÄTZE
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46a * 1. Elektronische Erfassung und Aufbewahrung von Daten *
                            1  Die kantonale Steuerverwaltung erlässt die Regelungen zur Übermittlung, Beweis  -  kraft, Aufbewahrungsdauer und Löschung der Daten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 2. Elektronische Übermittlung ohne Unterschrift (Art. 123a Abs. 2
                            StG)  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die kantonale Steuerverwaltung erlässt die für die elektronische Übermittlung ohne  Unterschrift erforderlichen Weisungen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47a * 3. Stellung der Ehegatten (Art. 123b Abs. 2 StG)
                            1  Die Frist zur Unterzeichnung der Steuererklärung durch den zweiten Ehegatten  wird grundsätzlich durch Publikation im Kantonsamtsblatt und lediglich in besonde  -  ren Fällen mittels schriftlicher Aufforderung an den betroffenen Ehegatten einge  -  räumt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.2. VERANLAGUNGSVERFAHREN
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 1. Steuererklärung
                            a) Pflicht zur Einreichung (Art.  127  Abs.  1 StG)  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Steuererklärung ist auch dann einzureichen, wenn eine natürliche oder juristi  -  sche Person im Kanton nur beschränkt steuerpflichtig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48a * b) Elektronische Einreichung (Art. 127 Abs. 2 StG)
                            1  Die Steuererklärung kann auch in elektronischer Form eingereicht werden. Der  Steuerpflichtige kann zwischen der Einreichung in Papierform und der elektroni  -  schen Einreichung wählen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.3. BEZUG UND SICHERUNG
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 1. Steuerbezug (Art. 153 Abs. 1 lit. a StG)
                            1  Die erste Rate der Einkommens- und Vermögenssteuer für das jeweilige Steuerjahr  ist Ende Februar des dem Steuerjahr folgenden Jahres zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zweite Rate der Einkommens- und Vermögenssteuer für das jeweilige Steuer  -  jahr ist Ende April des dem Steuerjahr folgenden Jahres zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mittlerer Verfall der Einkommens- und Vermögenssteuer des jeweiligen Steuerjah  -  res ist der 31. März des dem Steuerjahr folgenden Jahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Steuerverwaltung kann bei tiefen Beträgen darauf verzichten, eine provisori  -  sche Steuerrechnung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49a * 2. Elektronische Rechnungstellung (Art. 152 Abs. 5 StG)
                            1  Die Kantonale Steuerverwaltung ist berechtigt, ab Kalenderjahr 2013 und nach An  -  meldung des Steuerpflichtigen Rechnungen elektronisch zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49b * 3. Vorauszahlung Grundstückgewinnsteuer (Art. 153 Abs. 4 StG)
                            1  Ein Vorauszahlungszins im Sinne von Artikel  153  Absatz  4 StG und ein allfälliger  Überschuss  werden  der Verkäuferschaft gutgeschrieben  beziehungsweise  ausbe  -  zahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Resultiert aus einem Verkauf nicht eine Grundstückgewinnsteuer, sondern eine  Einkommenssteuer, wird die Vorauszahlung nicht verzinst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 4. Mahn- und Betreibungsgebühren (Art. 154a Abs. 2, 155 Abs. 1
                            StG)  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gebühr für die zweite Mahnung beträgt 30 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Betreibungsgebühr beträgt  100 Franken.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 5. Nullveranlagung (Art. 156a StG) *
                            1  Für Bezüger von Ergänzungsleistungen im Sinne des Bundesgesetzes über Ergän  -  zungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung  1  )   sowie für  Bezüger von Unterstützungsleistungen im Sinne von Artikel  1 des kantonalen Geset  -  zes über die Unterstützung Bedürftiger  2  )   kann auf Antrag hin eine Nullveranlagung  erlassen werden, sofern das massgebende Vermögen weniger als 25 000 Franken  (Alleinstehende) beziehungsweise 40 000 Franken (Verheiratete) beträgt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das massgebende Vermögen setzt sich zusammen aus dem Reinvermögen plus der  Differenz zwischen dem Steuerwert von Liegenschaften und deren Verkehrswert ge  -  mäss letzter amtlicher Bewertung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  831.30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BR  546.250
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit dem Antrag gemäss Absatz  1 verzichtet der Steuerpflichtige auf die Geltend  -  machung seines Verrechnungssteueranspruchs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.4. BEHÖRDEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Kantonale Steuerverwaltung (Art. 104 Abs. 4 DBG) *
                            1  Der Kantonalen Steuerverwaltung obliegt:  a)  *  die Erhebung der Quellensteuern nach DBG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  ;  b)  *  ...  c)  die Verfolgung von Steuerhinterziehungen und von Verletzungen von Verfah  -  renspflichten gemäss Artikel  182  Absatz  4 DBG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.5. MITARBEIT UND ENTSCHÄDIGUNG DER GEMEINDEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 1. Mitwirkung (Art. 169 Abs. 1 lit. a StG)
                            1  Die Gemeinden sind verpflichtet:  a)  die vorgeschriebenen Mitteilungen und Aufforderungen zu veröffentlichen;  b)  das Steuerregister nach den Weisungen der kantonalen Steuerverwaltung zu  erstellen;  c)  *  die Steuerakten nach den Weisungen der kantonalen Steuerverwaltung aufzu  -  bewahren;  d)  *  einzelne Steuererklärungsformulare zu versenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 2. Mindestanforderungen für die Veranlagung (Art. 170 Abs. 1 StG)
                            1  Gemeinden, die eine Mindestanzahl von Fällen veranlagen und über entsprechend  ausgebildete Mitarbeiter verfügen, können bei der Veranlagung der Einkommens-  und   Vermögenssteuer   mitarbeiten.   Die   veranlagende   Person   muss   die   von   der  Kantonalen Steuerverwaltung verlangte Aus- und Weiterbildung erfolgreich absol  -  vieren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinde muss pro Gemeindemitarbeiter mindestens 1000 Fälle veranlagen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Steuerverwaltung kann in fachlich begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 3. Wahlmöglichkeiten (Art. 170 Abs. 2 StG)
                            1  Die Gemeinde kann beantragen, 50, 60, 70 oder 80 Prozent der Fälle zu veranla  -  gen. Der Antrag auf Mitarbeit oder Wechsel des Umfangs der Mitarbeit muss der  Kantonalen Steuerverwaltung bis Ende April des laufenden Jahres für das nächste  Jahr schriftlich eingereicht werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR  642.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Steuerverwaltung kann in fachlich begründeten Fällen eine höhere Quote be  -  willigen, wenn die Arbeitsabläufe dadurch nicht erschwert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 4. Mitarbeit bei der Veranlagung (Art. 170 Abs. 1 StG)
                            1  Gemeinden, die bei der Veranlagung mitarbeiten, haben nach Weisung der Steuer  -  verwaltung:  a)  *  alle für die Veranlagung erheblichen Tatsachen und Unterlagen zu ermitteln  und abzulegen sowie die Selbstangaben auf den eingehenden Haupt- und  Nebenformularen formell zu prüfen, solange die Steuererklärungen noch in  der Gemeinde eingehen;  b)  *  die unselbständig Erwerbenden, die beschränkt Steuerpflichtigen sowie die  Nichterwerbstätigen zu veranlagen;  c)  für den Steuerkommissär und seine Mitarbeiter geeignete Arbeitsräume mit  EDV Infrastruktur sowie das notwendige, qualifizierte Personal für die Erledi  -  gung der Sekretariatsarbeiten zur Verfügung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 5. Entschädigung
                            a) Eingangskontrolle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gemeinde erhält für die Eingangskontrolle eine Entschädigung von 7 Franken  pro Fall am Register, mindestens jedoch 1000 Franken, solange die Steuererklärun  -  gen noch in der Gemeinde eingehen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 b) Vorerfassen
                            1  Die mitveranlagenden Gemeinden sind verpflichtet, alle Daten sämtlicher in der  Gemeinde   eingehender   Steuererklärungen   vorzuerfassen.   Nicht   mitveranlagende  Gemeinden können die Vorerfassung übernehmen, wenn sie an das elektronische  Veranlagungssystem (EVA) angeschlossen sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die manuelle Vorerfassung erhält die Gemeinde sieben Franken pro Fall. Die  Entschädigung wird nicht zusätzlich zur Veranlagungsentschädigung ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Vorerfassung mittels Barcode oder Scanner wird nicht entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 c) Veranlagung durch die Gemeinde (Art. 171 Abs. 1 StG)
                            1  Die Gemeinde erhält pro selbständig veranlagten Fall eine Entschädigung von:  a)  45 Franken bei 50  % der Fälle  b)  50 Franken bei 60 % der Fälle  c)  55 Franken bei 70 % der Fälle  d)  60 Franken bei 80 % der Fälle  e)  65 Franken bei 90 % der Fälle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die prozentuale Quote ist zu berechnen vom Total der Steuerpflichtigen abzüglich  der Selbständigerwerbenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Übersteigen die nach Absatz  1 auszurichtenden Entschädigungen den nach Arti  -  kel  171  Absatz  1 StG  1  )   zur Verfügung stehenden Betrag, sind die Ansätze nach Ab  -  satz  1 prozentual zu kürzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kantonale Steuerverwaltung kann eine Kürzung der Entschädigung vorneh  -  men, wenn die veranlagende Person nicht über die geforderte Aus- und Weiterbil  -  dung im Steuerrecht verfügt oder die Arbeitsqualität nicht den verlangten Anforde  -  rungen entspricht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59a * 6. Führung Registerdaten und Meldung (Art. 171 Abs. 2 lit. b StG)
                            1  Die Gemeinden erhalten für die korrekte Führung der Registerdaten der Quellen  -  steuerpflichtigen und die Meldung nach Artikel  169  Absatz  1  Litera  d StG eine Ent  -  schädigung von 1,5 Prozent der bezogenen Kantonssteuern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kantonale Steuerverwaltung kann die Entschädigung kürzen oder streichen,  wenn die Qualität der Registerdaten der Quellensteuerpflichtigen nicht den verlang  -  ten Anforderungen entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.6. ENTSCHÄDIGUNG DES KANTONS
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 1. Einkommens- und Vermögenssteuern
                            1  Für die Veranlagung der Einkommens- und Vermögenssteuern durch die Kantona  -  le Steuerverwaltung werden von den Gemeinden keine Entschädigungen verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Veranlagung der nach dem Aufwand besteuerten natürlichen Personen be  -  zahlen die Gemeinden 150 Franken pro Fall.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für das Scannen und die elektronische Archivierung der Steuerakten durch die  kantonale   Steuerverwaltung   entrichten   die   Gemeinden   eine   Entschädigung   von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Franken pro Steuerpflichtigen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 2. Grundstückgewinnsteuer (Art. 30 Abs. 1 GKStG)
                            1  Die Gemeinden entschädigen die kantonale Steuerverwaltung für die Veranlagung  und den Bezug der Grundstückgewinnsteuer mit einer Fallpauschale von 90 Fran  -  ken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fallpauschale ist auch bei einer Nullveranlagung und bei einer Ersatzbeschaf  -  fung zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine Nachforderung im Sinne von Artikel  52  Absatz  2 StG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   löst keine Entschädi  -  gung aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  720.000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BR  720.000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61a * 3. Quellensteuer (Art. 165a Abs. 1 lit. f StG)
                            1  Die Kantonale Steuerverwaltung erhält von den Gemeinden eine Entschädigung  von 2,5 Prozent des bezogenen Gemeindeanteils.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Landeskirchen und die Kirchgemeinden entschädigen die Kantonale Steuerver  -  waltung mit vier Prozent der bezogenen Kirchenanteile.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61b * 4. Gewinn-, Kapital- und Kultussteuer (Art. 165a Abs. 1 lit. d und e
                            StG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die kantonale Steuerverwaltung erhebt für Veranlagung, Bezug und Abrechnung  der Gewinn- und Kapitalsteuer für die Gemeinden sowie der Kultussteuer eine Ge  -  bühr von 2 Prozent der bezogenen Steuern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Verrechnungssteuer, Anrechnung ausländischer  Quellensteuern, Rückerstattung und Verrechnung des  zusätzlichen Steuerrückbehalts USA  2  )  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 1. Rückerstattung
                            a) Antrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Rückerstattungsantrag auf dem Wertschriftenverzeichnis beziehungsweise auf  dem entsprechenden Formular ist gleichzeitig mit der Steuererklärung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 b) Entscheid
                            1  Die kantonale Steuerverwaltung prüft die bei ihr eingegangenen Rückerstattungs  -  anträge, untersucht den Sachverhalt, trifft alle zur richtigen Ermittlung des Rücker  -  stattungsanspruchs erforderlichen Massnahmen und fällt einen Entscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die kantonale Steuerverwaltung kann bei der Verrechnungssteuer eine provisori  -  sche Rückerstattung vornehmen. Der entsprechende Entscheid ist nicht zu begrün  -  den und nicht anfechtbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 2. Rückerstattung oder Verrechnung (Art. 72 StG)
                            1  Die Rückerstattung der anrechenbaren ausländischen Quellensteuern sowie des zu  -  sätzlichen Steuerrückbehalts USA erfolgt nach den Regeln für die Verrechnungs  -  steuer (Art.  72 StG).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Vgl. Art.  73  Abs.  1 VStG (SR  642.21  ), Art.  15  ff. der Verordnung über die Anrechnung  ausländischer Quellensteuern (SR  672.201  ) sowie Art.  11  ff. der Verordnung zum schwei  -  zerisch amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen (SR  672.933.61  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65 3. Belastung von Kanton und Gemeinden
                            1  Der Betrag der anrechenbaren ausländischen Quellensteuern wird gemäss der bun  -  desrätlichen Verordnung über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    auf  die einzelnen Steuerhoheiten beziehungsweise Steuerempfänger aufgeteilt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der dem Bund zu belastende Betrag wird um den kantonalen Anteil an der direkten  Bundessteuer gekürzt. Diese Kürzung geht zulasten des Kantons.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66 * ...
Art. 67 * ...
Art. 68 * ...
                            7. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69 1. Übergangsrecht
                            a) Allgemeines  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Auf die Fälle der Steuerperiode 2007 sowie früherer Steuerperioden finden die ma  -  teriellrechtlichen Bestimmungen der Ausführungsbestimmungen zum Steuergesetz  vom 13. Februar 2001 Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69a * b) Kommunale Grundstückgewinnsteuer (Art. 6 Abs. 4 GKStG)
                            1  Veranlagung und Bezug der kommunalen Grundstückgewinnsteuer, deren steuer  -  begründender Tatbestand vor dem 1. Januar 2009 eingetreten ist, erfolgen durch die  zuständige Gemeinde. Gleiches gilt für Einsprache-, Rechtsmittel- und weitere Ent  -  scheide.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69b * c) Liegenschaftensteuer (Art. 19 Abs. 1 GKStG)
                            1  Die Veranlagung der Liegenschaftensteuer der Steuerperiode 2008 und früherer  Steuerperioden erfolgt für die juristischen Personen durch die Gemeinde, für die na  -  türlichen Personen durch die nach Steuergesetz für die direkten Steuern zuständige  Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  672.201
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69c * d) Tarifkorrektur (Art. 191a StG)
                            1  Steuerpflichtige   nach   Artikel  98  Absatz  1  Litera  a   sowie   unter   Artikel  98  Ab  -  satz  1  Litera  b StG fallende Quasi-Ansässige können, soweit kein fester Steuersatz  zur Anwendung gelangt, für das Steuerjahr 2020 bis zum 31. März 2021 bei der  Kantonalen Steuerverwaltung schriftlich ein Begehren um Tarifkorrektur stellen.  Damit   können   mit   dem   Einkommen   zusammenhängende   Abzüge,   erhöhte  Berufsauslagen, Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung einschliess  -  lich Umschulungskosten, Schuldzinsen, Unterhaltsbeiträge, Beiträge in die gebunde  -  ne Selbstvorsorge, Krankheits- und Unfallkosten, behinderungsbedingte Kosten so  -  wie Kinderbetreuungskosten geltend gemacht werden, soweit diese nicht im Tarif  berücksichtigt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Keine Tarifkorrektur wird vorgenommen für Steuerpflichtige mit einer nachträgli  -  chen ordentlichen Veranlagung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für das Verfahren gilt im Übrigen Artikel  42 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70 2. Inkrafttreten
                            1  Diese Ausführungsbestimmungen treten auf den 1. Januar 2008 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit dem Inkrafttreten dieser Ausführungsbestimmungen werden die Ausführungs  -  bestimmungen vom 13. Februar 2001  1  )   unter Vorbehalt von Artikel 69 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  AGS 2001 im KA 2001, 914 und Änderungen gemäss Register AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.11.2007  01.01.2008  Erlass  Erstfassung  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.12.2009  01.01.2010  Art. 24  Titel geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.12.2009  01.01.2010  Art. 51 Abs. 1  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.12.2009  01.01.2010  Art. 52 Abs. 1, b)  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.12.2009  01.01.2010  Titel 6.  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.12.2009  01.01.2010  Art. 66  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.12.2009  01.01.2010  Art. 67  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.12.2009  01.01.2010  Art. 68  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.12.2009  01.01.2010  Art. 69  Titel geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.12.2009  01.01.2010  Art. 69a  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.12.2009  01.01.2010  Art. 69b  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.03.2011  01.01.2011  Art. 4  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.03.2011  01.01.2011  Art. 24a  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.03.2011  01.01.2011  Art. 31 Abs. 4  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2012  01.01.2013  Art. 18  totalrevidiert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2012  01.01.2013  Art. 31 Abs. 1  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2012  01.01.2013  Art. 31 Abs. 3  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2012  01.01.2013  Art. 48  Titel geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2012  01.01.2013  Art. 48a  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2012  01.01.2013  Art. 49a  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2012  01.01.2013  Art. 49b  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2012  01.01.2013  Art. 50  Titel geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2012  01.01.2013  Art. 51  Titel geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.10.2013  01.01.2014  Art. 10  totalrevidiert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.10.2013  01.01.2014  Art. 20  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.10.2013  01.01.2014  Titel 3.1.  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.10.2013  01.01.2014  Art. 25 Abs. 1  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.10.2013  01.01.2014  Art. 25 Abs. 2  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.10.2013  01.01.2014  Art. 25 Abs. 3  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.10.2013  01.01.2014  Art. 25 Abs. 4  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.10.2013  01.01.2014  Titel 3.2.  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.10.2013  01.01.2014  Art. 28  Titel geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.10.2013  01.01.2014  Art. 29  Titel geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.10.2013  01.01.2014  Art. 30  Titel geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.10.2013  01.01.2014  Art. 31  Titel geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.10.2013  01.01.2014  Titel 3.3.  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.10.2013  01.01.2014  Titel 3.4.  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.10.2013  01.01.2014  Art. 40  totalrevidiert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.10.2013  01.01.2014  Art. 41 Abs. 1, b)  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.10.2013  01.01.2014  Art. 41 Abs. 1, c)  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.10.2013  01.01.2014  Art. 41 Abs. 3  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.10.2013  01.01.2014  Art. 41 Abs. 4  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.10.2013  01.01.2014  Art. 41 Abs. 5  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.10.2013  01.01.2014  Art. 42  totalrevidiert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.10.2013  01.01.2014  Art. 43 Abs. 2  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.10.2013  01.01.2014  Art. 45  Titel geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.10.2013  01.01.2014  Art. 45 Abs. 1  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.10.2013  01.01.2014  Art. 45 Abs. 2  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.10.2013  01.01.2014  Art. 45 Abs. 3  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.10.2013  01.01.2014  Art. 45 Abs. 4  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.10.2013  01.01.2014  Art. 45 Abs. 5  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.10.2013  01.01.2014  Art. 45a  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.10.2013  01.01.2014  Art. 45b  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.10.2013  01.01.2014  Art. 46  Titel geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.10.2013  01.01.2014  Art. 52  Titel geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.10.2013  01.01.2014  Art. 52 Abs. 1, a)  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.10.2013  01.01.2014  Art. 52 Abs. 2  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.10.2013  01.01.2014  Art. 54 Abs. 1  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.10.2013  01.01.2014  Art. 55 Abs. 1  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.10.2013  01.01.2014  Art. 59 Abs. 4  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.10.2013  01.01.2014  Art. 59a  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.10.2013  01.01.2014  Art. 61a  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.09.2014  01.01.2016  Art. 2a  eingefügt  2014-019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.02.2016  01.01.2016  Art. 10a  eingefügt  2016-002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.02.2016  01.01.2016  Art. 11  Titel geändert  2016-002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.02.2016  01.01.2016  Art. 11a  eingefügt  2016-002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.02.2016  01.01.2016  Art. 12  Titel geändert  2016-002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.02.2016  01.01.2016  Art. 15  Titel geändert  2016-002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.02.2016  01.01.2016  Art. 16  Titel geändert  2016-002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.02.2016  01.01.2016  Art. 18  Titel geändert  2016-002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.02.2016  01.01.2016  Art. 19  Titel geändert  2016-002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.02.2016  01.01.2016  Art. 19 Abs. 1  geändert  2016-002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.02.2016  01.01.2016  Art. 27 Abs. 1  geändert  2016-002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.02.2016  01.01.2016  Art. 27 Abs. 1, a)  geändert  2016-002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.02.2016  01.01.2016  Art. 31 Abs. 1  geändert  2016-002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.02.2016  01.01.2016  Art. 45 Abs. 5  aufgehoben  2016-002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.02.2016  01.01.2016  Art. 45a  Titel geändert  2016-002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.02.2016  01.01.2016  Art. 46a  eingefügt  2016-002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.02.2016  01.01.2016  Art. 48a Abs. 1  geändert  2016-002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.02.2016  01.01.2016  Art. 48a Abs. 2  aufgehoben  2016-002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.02.2016  01.07.2016  Art. 50 Abs. 2  geändert  2016-002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.02.2016  01.01.2016  Art. 53 Abs. 1, c)  geändert  2016-002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.02.2016  01.01.2016  Art. 53 Abs. 1, d)  eingefügt  2016-002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.02.2016  01.01.2016  Art. 54 Abs. 2  geändert  2016-002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.02.2016  01.01.2016  Art. 56 Abs. 1, a)  geändert  2016-002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.02.2016  01.01.2016  Art. 56 Abs. 1, b)  geändert  2016-002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.02.2016  01.01.2016  Art. 57 Abs. 1  geändert  2016-002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.02.2016  01.01.2016  Art. 57 Abs. 2  aufgehoben  2016-002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.02.2016  01.01.2016  Art. 58 Abs. 1  geändert  2016-002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.02.2016  01.01.2016  Art. 60 Abs. 3  eingefügt  2016-002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.02.2016  01.01.2016  Art. 61b  eingefügt  2016-002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.02.2016  01.01.2016  Anhang 1  eingefügt  2016-002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.02.2016  01.01.2016  Anhang 2  eingefügt  2016-002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.2017  01.01.2018  Art. 51 Abs. 2  geändert  2017-035
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2018  01.01.2019  Art. 1a  eingefügt  2018-019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2018  01.01.2019  Art. 2  Titel geändert  2018-019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2018  01.01.2019  Art. 10b  eingefügt  2018-019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2018  01.01.2019  Art. 11  Titel geändert  2018-019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2018  01.01.2019  Art. 11a  Titel geändert  2018-019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2018  01.01.2019  Art. 12  Titel geändert  2018-019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2018  01.01.2019  Art. 15  Titel geändert  2018-019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2018  01.01.2019  Art. 16  Titel geändert  2018-019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2018  01.01.2019  Art. 18  Titel geändert  2018-019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2018  01.01.2019  Art. 19  Titel geändert  2018-019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2018  01.01.2019  Art. 23a  eingefügt  2018-019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2018  01.01.2019  Art. 24  Titel geändert  2018-019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.03.2020  01.01.2020  Ingress  geändert  2020-010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.03.2020  01.01.2020  Titel 5.  geändert  2020-010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.03.2020  01.01.2020  Art. 64 Abs. 1  geändert  2020-010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.03.2020  01.01.2020  Art. 65 Abs. 1  geändert  2020-010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.03.2020  01.01.2020  Art. 65 Abs. 2  eingefügt  2020-010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.02.2021  01.01.2021  Art. 1a  aufgehoben  2021-008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.02.2021  01.01.2021  Art. 2  Titel geändert  2021-008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.02.2021  01.01.2021  Art. 2a  Titel geändert  2021-008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.02.2021  01.01.2021  Art. 23a  aufgehoben  2021-008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.02.2021  01.01.2021  Art. 24  Titel geändert  2021-008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.02.2021  01.01.2021  Titel 3.  geändert  2021-008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.02.2021  01.01.2021  Titel 3.1.  geändert  2021-008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.02.2021  01.01.2021  Art. 25 Abs. 1  geändert  2021-008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.02.2021  01.01.2021  Art. 25 Abs. 1, d)  aufgehoben  2021-008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.02.2021  01.01.2021  Art. 25 Abs. 1, e)  geändert  2021-008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.02.2021  01.01.2021  Art. 25 Abs. 1, f)  geändert  2021-008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.02.2021  01.01.2021  Art. 25 Abs. 1, f  bis  )  eingefügt  2021-008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.02.2021  01.01.2021  Art. 25 Abs. 1, k)  aufgehoben  2021-008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.02.2021  01.01.2021  Art. 25 Abs. 1, l)  geändert  2021-008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.02.2021  01.01.2021  Art. 25 Abs. 1, m)  eingefügt  2021-008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.02.2021  01.01.2021  Art. 25 Abs. 1  bis  eingefügt  2021-008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.02.2021  01.01.2021  Art. 25 Abs. 2  geändert  2021-008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.02.2021  01.01.2021  Art. 25 Abs. 3  geändert  2021-008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.02.2021  01.01.2021  Art. 25 Abs. 4  aufgehoben  2021-008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.02.2021  01.01.2021  Art. 26  Titel geändert  2021-008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.02.2021  01.01.2021  Art. 26 Abs. 2  aufgehoben  2021-008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.02.2021  01.01.2021  Art. 26 Abs. 3  aufgehoben  2021-008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.02.2021  01.01.2021  Art. 26 Abs. 4  aufgehoben  2021-008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.02.2021  01.01.2021  Art. 26 Abs. 5  aufgehoben  2021-008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.02.2021  01.01.2021  Art. 26 Abs. 6  eingefügt  2021-008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.02.2021  01.01.2021  Art. 26 Abs. 7  eingefügt  2021-008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.02.2021  01.01.2021  Art. 27  aufgehoben  2021-008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.02.2021  01.01.2021  Art. 27a  eingefügt  2021-008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.02.2021  01.01.2021  Art. 27b  eingefügt  2021-008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.02.2021  01.01.2021  Art. 28  Titel geändert  2021-008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.02.2021  01.01.2021  Art. 28 Abs. 1  geändert  2021-008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.02.2021  01.01.2021  Art. 28 Abs. 2  eingefügt  2021-008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.02.2021  01.01.2021  Art. 28 Abs. 3  eingefügt  2021-008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.02.2021  01.01.2021  Art. 28 Abs. 4  eingefügt  2021-008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.02.2021  01.01.2021  Art. 28 Abs. 5  eingefügt  2021-008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.02.2021  01.01.2021  Art. 28a  eingefügt  2021-008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.02.2021  01.01.2021  Art. 28b  eingefügt  2021-008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.02.2021  01.01.2021  Art. 29  Titel geändert  2021-008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.02.2021  01.01.2021  Art. 29 Abs. 1  geändert  2021-008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.02.2021  01.01.2021  Art. 29 Abs. 1, a)  eingefügt  2021-008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.02.2021  01.01.2021  Art. 29 Abs. 1, b)  eingefügt  2021-008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.02.2021  01.01.2021  Art. 29 Abs. 2  geändert  2021-008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.02.2021  01.01.2021  Art. 29 Abs. 3  aufgehoben  2021-008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.02.2021  01.01.2021  Art. 29a  eingefügt  2021-008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.02.2021  01.01.2021  Art. 30  aufgehoben  2021-008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.02.2021  01.01.2021  Art. 31  aufgehoben  2021-008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.02.2021  01.01.2021  Titel 3.3.  geändert  2021-008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.02.2021  01.01.2021  Art. 33  aufgehoben  2021-008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.02.2021  01.01.2021  Art. 33a  eingefügt  2021-008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.02.2021  01.01.2021  Art. 33b  eingefügt  2021-008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.02.2021  01.01.2021  Art. 34  Titel geändert  2021-008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.02.2021  01.01.2021  Art. 34 Abs. 1  geändert  2021-008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.02.2021  01.01.2021  Art. 34 Abs. 1, a)  eingefügt  2021-008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.02.2021  01.01.2021  Art. 34 Abs. 1, b)  eingefügt  2021-008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.02.2021  01.01.2021  Art. 34 Abs. 2  geändert  2021-008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.02.2021  01.01.2021  Art. 34a  eingefügt  2021-008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.02.2021  01.01.2021  Art. 35  Titel geändert  2021-008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.02.2021  01.01.2021  Art. 35 Abs. 1  geändert  2021-008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.02.2021  01.01.2021  Art. 35 Abs. 2  eingefügt  2021-008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.02.2021  01.01.2021  Art. 36  Titel geändert  2021-008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.02.2021  01.01.2021  Art. 36 Abs. 1  geändert  2021-008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.02.2021  01.01.2021  Art. 36 Abs. 2  geändert  2021-008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.02.2021  01.01.2021  Art. 36 Abs. 2, a)  geändert  2021-008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.02.2021  01.01.2021  Art. 36 Abs. 2, b)  geändert  2021-008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.02.2021  01.01.2021  Art. 37  Titel geändert  2021-008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.02.2021  01.01.2021  Art. 37 Abs. 1, a)  geändert  2021-008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.02.2021  01.01.2021  Art. 38 Abs. 1  geändert  2021-008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.02.2021  01.01.2021  Art. 41 Abs. 3  geändert  2021-008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.02.2021  01.01.2021  Art. 41 Abs. 4  aufgehoben  2021-008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.02.2021  01.01.2021  Art. 41 Abs. 5  aufgehoben  2021-008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.02.2021  01.01.2021  Art. 41a  eingefügt  2021-008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.02.2021  01.01.2021  Art. 41b  eingefügt  2021-008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.02.2021  01.01.2021  Art. 42  Titel geändert  2021-008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.02.2021  01.01.2021  Art. 42 Abs. 1  geändert  2021-008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.02.2021  01.01.2021  Art. 42 Abs. 1, a)  eingefügt  2021-008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.02.2021  01.01.2021  Art. 42 Abs. 1, b)  eingefügt  2021-008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.02.2021  01.01.2021  Art. 42 Abs. 2  eingefügt  2021-008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.02.2021  01.01.2021  Art. 43  Titel geändert  2021-008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.02.2021  01.01.2021  Art. 43 Abs. 5  eingefügt  2021-008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.02.2021  01.01.2021  Art. 44  Titel geändert  2021-008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.02.2021  01.01.2021  Art. 45 Abs. 3  aufgehoben  2021-008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.02.2021  01.01.2021  Art. 45b Abs. 1  geändert  2021-008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.02.2021  01.01.2021  Art. 69c  eingefügt  2021-008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2021  01.07.2021  Art. 10c  eingefügt  2021-053
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2021  01.01.2022  Art. 11  Titel geändert  2021-053
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2021  01.01.2022  Art. 11a  Titel geändert  2021-053
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2021  01.01.2022  Art. 12  Titel geändert  2021-053
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2021  01.01.2022  Art. 14a  eingefügt  2021-053
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2021  01.01.2022  Art. 15  Titel geändert  2021-053
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2021  01.01.2022  Art. 16  Titel geändert  2021-053
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2021  01.01.2022  Art. 18  Titel geändert  2021-053
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2021  01.01.2022  Art. 19  Titel geändert  2021-053
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2021  01.01.2022  Art. 23b  eingefügt  2021-053
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2021  01.01.2022  Art. 24  Titel geändert  2021-053
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2021  01.01.2022  Art. 46a  Titel geändert  2021-053
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2021  01.01.2022  Art. 47  Titel geändert  2021-053
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2021  01.01.2022  Art. 47 Abs. 1  geändert  2021-053
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2021  01.01.2022  Art. 47a  eingefügt  2021-053
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.11.2022  01.01.2023  Art. 4a  eingefügt  2022-040
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.11.2022  01.01.2023  Art. 5  Titel geändert  2022-040
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.11.2022  01.01.2023  Art. 10  Titel geändert  2022-040
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.11.2022  01.01.2023  Art. 10a  Titel geändert  2022-040
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.11.2022  01.01.2023  Art. 10b  Titel geändert  2022-040
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.11.2022  01.01.2023  Art. 10c  Titel geändert  2022-040
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.11.2022  01.01.2023  Art. 11  Titel geändert  2022-040
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.11.2022  01.01.2023  Art. 11a  Titel geändert  2022-040
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.11.2022  01.01.2023  Art. 12  Titel geändert  2022-040
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.11.2022  01.01.2023  Art. 14a  Titel geändert  2022-040
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.11.2022  01.01.2023  Art. 15  Titel geändert  2022-040
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.11.2022  01.01.2023  Art. 16  Titel geändert  2022-040
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.11.2022  01.01.2023  Art. 18  Titel geändert  2022-040
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.11.2022  01.01.2023  Art. 19  Titel geändert  2022-040
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.11.2022  01.01.2023  Art. 24b  eingefügt  2022-040
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlass  27.11.2007  01.01.2008  Erstfassung  -  Ingress  17.03.2020  01.01.2020  geändert  2020-010
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1a 11.12.2018 01.01.2019 eingefügt 2018-019
Art. 1a 09.02.2021 01.01.2021 aufgehoben 2021-008
Art. 2 11.12.2018 01.01.2019 Titel geändert 2018-019
Art. 2 09.02.2021 01.01.2021 Titel geändert 2021-008
Art. 2a 23.09.2014 01.01.2016 eingefügt 2014-019
Art. 2a 09.02.2021 01.01.2021 Titel geändert 2021-008
Art. 4 01.03.2011 01.01.2011 aufgehoben -
Art. 4a 29.11.2022 01.01.2023 eingefügt 2022-040
Art. 5 29.11.2022 01.01.2023 Titel geändert 2022-040
Art. 10 15.10.2013 01.01.2014 totalrevidiert -
Art. 10 29.11.2022 01.01.2023 Titel geändert 2022-040
Art. 10a 15.02.2016 01.01.2016 eingefügt 2016-002
Art. 10a 29.11.2022 01.01.2023 Titel geändert 2022-040
Art. 10b 11.12.2018 01.01.2019 eingefügt 2018-019
Art. 10b 29.11.2022 01.01.2023 Titel geändert 2022-040
Art. 10c 21.12.2021 01.07.2021 eingefügt 2021-053
Art. 10c 29.11.2022 01.01.2023 Titel geändert 2022-040
Art. 11 15.02.2016 01.01.2016 Titel geändert 2016-002
Art. 11 11.12.2018 01.01.2019 Titel geändert 2018-019
Art. 11 21.12.2021 01.01.2022 Titel geändert 2021-053
Art. 11 29.11.2022 01.01.2023 Titel geändert 2022-040
Art. 11a 15.02.2016 01.01.2016 eingefügt 2016-002
Art. 11a 11.12.2018 01.01.2019 Titel geändert 2018-019
Art. 11a 21.12.2021 01.01.2022 Titel geändert 2021-053
Art. 11a 29.11.2022 01.01.2023 Titel geändert 2022-040
Art. 12 15.02.2016 01.01.2016 Titel geändert 2016-002
Art. 12 11.12.2018 01.01.2019 Titel geändert 2018-019
Art. 12 21.12.2021 01.01.2022 Titel geändert 2021-053
Art. 12 29.11.2022 01.01.2023 Titel geändert 2022-040
Art. 14a 21.12.2021 01.01.2022 eingefügt 2021-053
Art. 14a 29.11.2022 01.01.2023 Titel geändert 2022-040
Art. 15 15.02.2016 01.01.2016 Titel geändert 2016-002
Art. 15 11.12.2018 01.01.2019 Titel geändert 2018-019
Art. 15 21.12.2021 01.01.2022 Titel geändert 2021-053
Art. 15 29.11.2022 01.01.2023 Titel geändert 2022-040
Art. 16 15.02.2016 01.01.2016 Titel geändert 2016-002
Art. 16 11.12.2018 01.01.2019 Titel geändert 2018-019
Art. 16 21.12.2021 01.01.2022 Titel geändert 2021-053
Art. 16 29.11.2022 01.01.2023 Titel geändert 2022-040
Art. 18 18.12.2012 01.01.2013 totalrevidiert -
Art. 18 15.02.2016 01.01.2016 Titel geändert 2016-002
Art. 18 11.12.2018 01.01.2019 Titel geändert 2018-019
Art. 18 21.12.2021 01.01.2022 Titel geändert 2021-053
Art. 18 29.11.2022 01.01.2023 Titel geändert 2022-040
Art. 19 15.02.2016 01.01.2016 Titel geändert 2016-002
Art. 19 11.12.2018 01.01.2019 Titel geändert 2018-019
Art. 19 21.12.2021 01.01.2022 Titel geändert 2021-053
Art. 19 29.11.2022 01.01.2023 Titel geändert 2022-040
Art. 19 Abs. 1 15.02.2016 01.01.2016 geändert 2016-002
Art. 20 15.10.2013 01.01.2014 aufgehoben -
Art. 23a 11.12.2018 01.01.2019 eingefügt 2018-019
Art. 23a 09.02.2021 01.01.2021 aufgehoben 2021-008
Art. 23b 21.12.2021 01.01.2022 eingefügt 2021-053
Art. 24 22.12.2009 01.01.2010 Titel geändert -
Art. 24 11.12.2018 01.01.2019 Titel geändert 2018-019
Art. 24 09.02.2021 01.01.2021 Titel geändert 2021-008
Art. 24 21.12.2021 01.01.2022 Titel geändert 2021-053
Art. 24a 01.03.2011 01.01.2011 aufgehoben -
Art. 24b 29.11.2022 01.01.2023 eingefügt 2022-040
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Titel 3.  09.02.2021  01.01.2021  geändert  2021-008  Titel 3.1.  15.10.2013  01.01.2014  geändert  -  Titel 3.1.  09.02.2021  01.01.2021  geändert  2021-008
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Abs. 1 15.10.2013 01.01.2014 geändert -
Art. 25 Abs. 1 09.02.2021 01.01.2021 geändert 2021-008
Art. 25 Abs. 1, d) 09.02.2021 01.01.2021 aufgehoben 2021-008
Art. 25 Abs. 1, e) 09.02.2021 01.01.2021 geändert 2021-008
Art. 25 Abs. 1, f) 09.02.2021 01.01.2021 geändert 2021-008
Art. 25 Abs. 1, f bis ) 09.02.2021 01.01.2021 eingefügt 2021-008
Art. 25 Abs. 1, k) 09.02.2021 01.01.2021 aufgehoben 2021-008
Art. 25 Abs. 1, l) 09.02.2021 01.01.2021 geändert 2021-008
Art. 25 Abs. 1, m) 09.02.2021 01.01.2021 eingefügt 2021-008
Art. 25 Abs. 1 bis 09.02.2021 01.01.2021 eingefügt 2021-008
Art. 25 Abs. 2 15.10.2013 01.01.2014 geändert -
Art. 25 Abs. 2 09.02.2021 01.01.2021 geändert 2021-008
Art. 25 Abs. 3 15.10.2013 01.01.2014 geändert -
Art. 25 Abs. 3 09.02.2021 01.01.2021 geändert 2021-008
Art. 25 Abs. 4 15.10.2013 01.01.2014 eingefügt -
Art. 25 Abs. 4 09.02.2021 01.01.2021 aufgehoben 2021-008
Art. 26 09.02.2021 01.01.2021 Titel geändert 2021-008
Art. 26 Abs. 2 09.02.2021 01.01.2021 aufgehoben 2021-008
Art. 26 Abs. 3 09.02.2021 01.01.2021 aufgehoben 2021-008
Art. 26 Abs. 4 09.02.2021 01.01.2021 aufgehoben 2021-008
Art. 26 Abs. 5 09.02.2021 01.01.2021 aufgehoben 2021-008
Art. 26 Abs. 6 09.02.2021 01.01.2021 eingefügt 2021-008
Art. 26 Abs. 7 09.02.2021 01.01.2021 eingefügt 2021-008
Art. 27 09.02.2021 01.01.2021 aufgehoben 2021-008
Art. 27 Abs. 1 15.02.2016 01.01.2016 geändert 2016-002
Art. 27 Abs. 1, a) 15.02.2016 01.01.2016 geändert 2016-002
Art. 27a 09.02.2021 01.01.2021 eingefügt 2021-008
Art. 27b 09.02.2021 01.01.2021 eingefügt 2021-008
                            Titel 3.2.  15.10.2013  01.01.2014  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 15.10.2013 01.01.2014 Titel geändert -
Art. 28 09.02.2021 01.01.2021 Titel geändert 2021-008
Art. 28 Abs. 1 09.02.2021 01.01.2021 geändert 2021-008
Art. 28 Abs. 2 09.02.2021 01.01.2021 eingefügt 2021-008
Art. 28 Abs. 3 09.02.2021 01.01.2021 eingefügt 2021-008
Art. 28 Abs. 4 09.02.2021 01.01.2021 eingefügt 2021-008
Art. 28 Abs. 5 09.02.2021 01.01.2021 eingefügt 2021-008
Art. 28a 09.02.2021 01.01.2021 eingefügt 2021-008
Art. 28b 09.02.2021 01.01.2021 eingefügt 2021-008
Art. 29 15.10.2013 01.01.2014 Titel geändert -
Art. 29 09.02.2021 01.01.2021 Titel geändert 2021-008
Art. 29 Abs. 1 09.02.2021 01.01.2021 geändert 2021-008
Art. 29 Abs. 1, a) 09.02.2021 01.01.2021 eingefügt 2021-008
Art. 29 Abs. 1, b) 09.02.2021 01.01.2021 eingefügt 2021-008
Art. 29 Abs. 2 09.02.2021 01.01.2021 geändert 2021-008
Art. 29 Abs. 3 09.02.2021 01.01.2021 aufgehoben 2021-008
Art. 29a 09.02.2021 01.01.2021 eingefügt 2021-008
Art. 30 15.10.2013 01.01.2014 Titel geändert -
Art. 30 09.02.2021 01.01.2021 aufgehoben 2021-008
Art. 31 15.10.2013 01.01.2014 Titel geändert -
Art. 31 09.02.2021 01.01.2021 aufgehoben 2021-008
Art. 31 Abs. 1 18.12.2012 01.01.2013 geändert -
Art. 31 Abs. 1 15.02.2016 01.01.2016 geändert 2016-002
Art. 31 Abs. 3 18.12.2012 01.01.2013 aufgehoben -
Art. 31 Abs. 4 01.03.2011 01.01.2011 geändert -
                            Titel 3.3.  15.10.2013  01.01.2014  geändert  -  Titel 3.3.  09.02.2021  01.01.2021  geändert  2021-008
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 09.02.2021 01.01.2021 aufgehoben 2021-008
Art. 33a 09.02.2021 01.01.2021 eingefügt 2021-008
Art. 33b 09.02.2021 01.01.2021 eingefügt 2021-008
Art. 34 09.02.2021 01.01.2021 Titel geändert 2021-008
Art. 34 Abs. 1 09.02.2021 01.01.2021 geändert 2021-008
Art. 34 Abs. 1, a) 09.02.2021 01.01.2021 eingefügt 2021-008
Art. 34 Abs. 1, b) 09.02.2021 01.01.2021 eingefügt 2021-008
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Abs. 2 09.02.2021 01.01.2021 geändert 2021-008
Art. 34a 09.02.2021 01.01.2021 eingefügt 2021-008
Art. 35 09.02.2021 01.01.2021 Titel geändert 2021-008
Art. 35 Abs. 1 09.02.2021 01.01.2021 geändert 2021-008
Art. 35 Abs. 2 09.02.2021 01.01.2021 eingefügt 2021-008
Art. 36 09.02.2021 01.01.2021 Titel geändert 2021-008
Art. 36 Abs. 1 09.02.2021 01.01.2021 geändert 2021-008
Art. 36 Abs. 2 09.02.2021 01.01.2021 geändert 2021-008
Art. 36 Abs. 2, a) 09.02.2021 01.01.2021 geändert 2021-008
Art. 36 Abs. 2, b) 09.02.2021 01.01.2021 geändert 2021-008
Art. 37 09.02.2021 01.01.2021 Titel geändert 2021-008
Art. 37 Abs. 1, a) 09.02.2021 01.01.2021 geändert 2021-008
                            Titel 3.4.  15.10.2013  01.01.2014  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Abs. 1 09.02.2021 01.01.2021 geändert 2021-008
Art. 40 15.10.2013 01.01.2014 totalrevidiert -
Art. 41 Abs. 1, b) 15.10.2013 01.01.2014 geändert -
Art. 41 Abs. 1, c) 15.10.2013 01.01.2014 aufgehoben -
Art. 41 Abs. 3 15.10.2013 01.01.2014 geändert -
Art. 41 Abs. 3 09.02.2021 01.01.2021 geändert 2021-008
Art. 41 Abs. 4 15.10.2013 01.01.2014 eingefügt -
Art. 41 Abs. 4 09.02.2021 01.01.2021 aufgehoben 2021-008
Art. 41 Abs. 5 15.10.2013 01.01.2014 eingefügt -
Art. 41 Abs. 5 09.02.2021 01.01.2021 aufgehoben 2021-008
Art. 41a 09.02.2021 01.01.2021 eingefügt 2021-008
Art. 41b 09.02.2021 01.01.2021 eingefügt 2021-008
Art. 42 15.10.2013 01.01.2014 totalrevidiert -
Art. 42 09.02.2021 01.01.2021 Titel geändert 2021-008
Art. 42 Abs. 1 09.02.2021 01.01.2021 geändert 2021-008
Art. 42 Abs. 1, a) 09.02.2021 01.01.2021 eingefügt 2021-008
Art. 42 Abs. 1, b) 09.02.2021 01.01.2021 eingefügt 2021-008
Art. 42 Abs. 2 09.02.2021 01.01.2021 eingefügt 2021-008
Art. 43 09.02.2021 01.01.2021 Titel geändert 2021-008
Art. 43 Abs. 2 15.10.2013 01.01.2014 geändert -
Art. 43 Abs. 5 09.02.2021 01.01.2021 eingefügt 2021-008
Art. 44 09.02.2021 01.01.2021 Titel geändert 2021-008
Art. 45 15.10.2013 01.01.2014 Titel geändert -
Art. 45 Abs. 1 15.10.2013 01.01.2014 geändert -
Art. 45 Abs. 2 15.10.2013 01.01.2014 geändert -
Art. 45 Abs. 3 15.10.2013 01.01.2014 eingefügt -
Art. 45 Abs. 3 09.02.2021 01.01.2021 aufgehoben 2021-008
Art. 45 Abs. 4 15.10.2013 01.01.2014 eingefügt -
Art. 45 Abs. 5 15.10.2013 01.01.2014 eingefügt -
Art. 45 Abs. 5 15.02.2016 01.01.2016 aufgehoben 2016-002
Art. 45a 15.10.2013 01.01.2014 eingefügt -
Art. 45a 15.02.2016 01.01.2016 Titel geändert 2016-002
Art. 45b 15.10.2013 01.01.2014 eingefügt -
Art. 45b Abs. 1 09.02.2021 01.01.2021 geändert 2021-008
Art. 46 15.10.2013 01.01.2014 Titel geändert -
Art. 46a 15.02.2016 01.01.2016 eingefügt 2016-002
Art. 46a 21.12.2021 01.01.2022 Titel geändert 2021-053
Art. 47 21.12.2021 01.01.2022 Titel geändert 2021-053
Art. 47 Abs. 1 21.12.2021 01.01.2022 geändert 2021-053
Art. 47a 21.12.2021 01.01.2022 eingefügt 2021-053
Art. 48 18.12.2012 01.01.2013 Titel geändert -
Art. 48a 18.12.2012 01.01.2013 eingefügt -
Art. 48a Abs. 1 15.02.2016 01.01.2016 geändert 2016-002
Art. 48a Abs. 2 15.02.2016 01.01.2016 aufgehoben 2016-002
Art. 49a 18.12.2012 01.01.2013 eingefügt -
Art. 49b 18.12.2012 01.01.2013 eingefügt -
Art. 50 18.12.2012 01.01.2013 Titel geändert -
Art. 50 Abs. 2 15.02.2016 01.07.2016 geändert 2016-002
Art. 51 18.12.2012 01.01.2013 Titel geändert -
Art. 51 Abs. 1 22.12.2009 01.01.2010 geändert -
Art. 51 Abs. 2 26.09.2017 01.01.2018 geändert 2017-035
Art. 52 15.10.2013 01.01.2014 Titel geändert -
Art. 52 Abs. 1, a) 15.10.2013 01.01.2014 geändert -
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Abs. 1, b) 22.12.2009 01.01.2010 aufgehoben -
Art. 52 Abs. 2 15.10.2013 01.01.2014 aufgehoben -
Art. 53 Abs. 1, c) 15.02.2016 01.01.2016 geändert 2016-002
Art. 53 Abs. 1, d) 15.02.2016 01.01.2016 eingefügt 2016-002
Art. 54 Abs. 1 15.10.2013 01.01.2014 geändert -
Art. 54 Abs. 2 15.02.2016 01.01.2016 geändert 2016-002
Art. 55 Abs. 1 15.10.2013 01.01.2014 geändert -
Art. 56 Abs. 1, a) 15.02.2016 01.01.2016 geändert 2016-002
Art. 56 Abs. 1, b) 15.02.2016 01.01.2016 geändert 2016-002
Art. 57 Abs. 1 15.02.2016 01.01.2016 geändert 2016-002
Art. 57 Abs. 2 15.02.2016 01.01.2016 aufgehoben 2016-002
Art. 58 Abs. 1 15.02.2016 01.01.2016 geändert 2016-002
Art. 59 Abs. 4 15.10.2013 01.01.2014 eingefügt -
Art. 59a 15.10.2013 01.01.2014 eingefügt -
Art. 60 Abs. 3 15.02.2016 01.01.2016 eingefügt 2016-002
Art. 61a 15.10.2013 01.01.2014 eingefügt -
Art. 61b 15.02.2016 01.01.2016 eingefügt 2016-002
                            Titel 5.  17.03.2020  01.01.2020  geändert  2020-010
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 Abs. 1 17.03.2020 01.01.2020 geändert 2020-010
Art. 65 Abs. 1 17.03.2020 01.01.2020 geändert 2020-010
Art. 65 Abs. 2 17.03.2020 01.01.2020 eingefügt 2020-010
                            Titel 6.  22.12.2009  01.01.2010  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66 22.12.2009 01.01.2010 aufgehoben -
Art. 67 22.12.2009 01.01.2010 aufgehoben -
Art. 68 22.12.2009 01.01.2010 aufgehoben -
Art. 69 22.12.2009 01.01.2010 Titel geändert -
Art. 69a 22.12.2009 01.01.2010 eingefügt -
Art. 69b 22.12.2009 01.01.2010 eingefügt -
Art. 69c 09.02.2021 01.01.2021 eingefügt 2021-008
                            Anhang 1  15.02.2016  01.01.2016  eingefügt  2016-002  Anhang 2  15.02.2016  01.01.2016  eingefügt  2016-002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 1  : Abschreibungen und Rückstellungen (Art. 11a  ABzStG)  (Stand 1.  Januar 2016  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschreibungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1. ALLGEMEINE REGELN  a)   Abschreibungen  auf  Gegenstände    des  Geschäftsvermögens  müssen  geschäft  s-  mässig  begründet  sein.  Den  direkten  Abschreibungen  gleichgestellt  sind  Einla-  gen in Abschreibungs  -, Amortisations  -, Erneuerungs  -   oder  Tilgungsfonds  (ind  i-  rekte Abschreibungen).  b)   Die  Abschreibungen  sind  durch  eine  geordnete  Buchhaltung  und  vollständige  Inventare nachzuweisen. Nicht buchführungspflichtige Steuerpf  lichtige, die ke  i-  ne  Buchhaltung  führen,  haben  die  Abschreibungen  in  einer  fortlaufenden  A  b-  schreibungstabelle aufzulisten.  c)   Die  Abschreibungen  können  vom  Buchwert  oder  vom  Anschaffungswert  be-  rechnet  werden.  Die  einmal  gewählte  Abschreibungsmethode  ist  bei  zubehalten.  Wird  vom  Anschaffungswert  abgeschrieben,  sind  die  Abschreibungssätze,  die  vom Buchwert ausgehen, um die Hälfte zu reduzieren.  d)   Die unter Ziffer 1.2  . aufg  eführten Abschreibungssätze entsprechen der normalen  Wertverminderung.  Höhere  Abschreibungen  können  steuerlich  nur  dann  zuge-  lassen  werden,  wenn  die  steuerpflichtige  Person  die  höhere  Wertverminderung  in der Bemessungsperiode nachweist.  e)   Die Wertverminderungen auf Wertschriften und Beteiligungen sind in aller R  e-  gel vorübergehender Natur. Dies  en Wertverminderungen kann nicht mittels A  b-  schreibungen,  sondern  lediglich  mittels  Wertberichtigungen  Rechnung  getragen  werden.  Eine  Abschreibung  ist  nur  dann  zulässig,  wenn  der  Steuerpflichtige  nachweist,  dass  die  Wertverminderung  endgültig  ist.  Die  Veran  lagungsbehörde  kann  die  geschäftsmässige  Begründetheit  der  zugelassenen  Wertberichtigungen  in jeder Steuerperiode überprüfen.  f)    Die  Nachholung  von  Abschreibungen  ist  im  Rahmen  der  Verlustverrechnung  s-  möglichkeiten  zulässig,  sofern  die  notwendigen  Abschreibungen  in  den  betre  f-  fenden  Jahren  wegen  schlechten  Geschäftsgangs  nicht  vorgenommen  werden  konnten und ein Nachholbedarf nachgewiesen wird.  g)   Die  Wertzerlegung  eines  Aktivums  ist  steuerlich  nicht  zulässig,  wenn  damit  höhe  re Abschreibungssätze erwirkt werden sollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)   Übermässige Abschreibungen, welche über die Normalsätze und die tatsächliche  Wertverminderung  hinausgehen,  werden  zum  steuerbaren  Einkommen/Gewinn  hinzugerechnet  und  erhöhen  damit  die  Einkommens  -/Gewinnsteuerwerte  oder  werden im Einmalerledigu  ngsverfahren abgerechnet. Das Einmalerledigungsver-  fahren   besteht   in   einem   einmaligen   Zuschlag   zum   steuerbaren   Einko  m-  men/Gewinn,  womit  die  Progressions  -   und  Zinsvorteile  ausgeglichen  werden.  Die Einkommens  -/Gewinnsteuerwerte werden durch das Einmalerledigungsve  r-  fahren nicht verändert.  In der Regel findet für die Korrektur übermässiger Abschreibungen das Einm  a-  lerledigungsverfahren  Anwendung.  Die  steuerpflichtige  Person  kann  jedoch  die  volle  Aufrechnung  mit  Korrektur  der  Einkommens  -/Gewinnsteuerwerte  verlan-  gen.  i)    Sofortabschreibungen können im Rahmen von Ziffer 1.6  . geltend gemacht wer-  den. Wurden Soforta  bschreibungen zugelassen, gilt der Restwert als Anlagewert  und  weitere  Abschreibungen  können  nur  von  diesem  Restwert  vorgenommen  werden.  Sofortabschreibungen  sind nur für Objekte mit relativ hoher Wertverminderung  zulässig.  Für  Wohnhäuser,  Geschäftshäuser,  Büro-    und  Bankgebäude,  Ware  n-  häuser etc. sind keine Sofortabschreibungen möglich.  Soweit  sie  die  Normalabschreibungssätze  übersteigen,  stellen  Sofortabschrei-  bungen  ausserordentliche Aufwendungen dar.  j)    Der  v  orliegende  Anhang    findet  sowohl  für  die  Kantonssteuer  als  auch  für  die  dire  kte Bundessteuer Anwendung.  Nach dem DBG können Aktiven, die zum Ausgleich von Verlusten aufgewertet  wurden,  nur  abgeschrieben  w  erden,  wenn  die  Aufwertung  handelsrechtlich  z  u-  lässig  war  und  die  Verluste  im  Zeitpunkt  der  Abschreibung  noch  verrechenbar  gew  esen wären.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2. ABSCHREIBUNGSSÄTZE F  ÜR GESCHÄFTLICHE  BETRIEBE  Es gelten die folgenden Sätze für Normalabschreibungen und Zuschläge   für Übera  b-  schreibungen:  Abschreibungssätze  in   %   vom   Buc  h-  wert  Zuschlag in % der  Überabschreibung  Wohn  -  und Personalhäuser  -  auf Gebäude allein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  45  -  auf Gebäude und Land zusammen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1,  5  47,  5  Geschäftshäuser,   Büro  -  und   Bankg  e-  bäude, Warenhäuser, Kinog  ebäude  -  auf G  e  bäude allein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  42,  5  -  auf Gebäude und Land zusa  m  men
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  45
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abschreibungssätze  in   %   vom   Buc  h-  wert  Zuschlag in % der  Überabschreibung  Gebäude   des   Gastwirtschaftsgewerbes  und der Hotellerie  -  auf Gebäude allein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  38,  5  -  auf Gebäude und Land zusammen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  42,  5  Fabrikgebäude,  Lagergebäude  und  g  e-  werbliche  Baut  en  wie  Werkstattgebäu-  de,  Betriebsgaragen,  eingebaute  Tan  k-  anlagen, Silos, Treibhäuser  -  auf Gebäude allein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  35  ,  5  -  auf Gebäude und Land zusammen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  37  Hallenbäder, Sportanlagen  -  auf Gebäude allein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  32,  5  -  auf Gebäude und Land zusammen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  35,  5  Fahrnisbauten  auf  fremdem  Grund  und  Boden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  20  Gleisanschlüsse,    Wasserleitungen    zu  industriellen Zwecken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  20  Klima  -  und Kühlanlagen  20  20  Belüftungs  -  und  Lärmbekämpfungsei  n-  richtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  20  Freistehende  und  transportable  Tanks,  Container
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  20  Hoc  hregallager   und   ähnliche   Einric  h-  tungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  25  Geschäftsmobiliar,  Werkstatt  -  und  L  a-  gereinrichtungen mit Mobiliarch  arakter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  18  Transportmittel  aller  Art,  ohne  Moto  r-  fahrzeuge, inkl. Anhänger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  15  Motorfahrzeuge aller Art  40  10  Immaterielle  Werte,  die  de  r  Erwerbst  ä-  tigkeit   dienen,   wie   Patente,   Firmen  -,  Verlags  -,   Ko  nzessions  -,   Lizenz-  und  andere Nutzungsrechte, Goodwill
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40  10  Apparate  und  Maschinen  zu  Produkt  i-  onszwecken,     Küchenmaschinen     des  Gastwirtschaftsgewerbes, Kinoapparat  u-  ren, Verkaufsautomaten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abschreibungssätze  in   %   vom   Buc  h-  wert  Zuschlag in % der  Überabschreibung  Datenverarbeitungsanlagen,      Bürom  a-  schinen, Software
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40  10  Automatische   Steuerungssysteme,   S  i-  cherheitseinrichtungen,      elektronische  Mess  -  und Prüf  geräte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40  10  Maschinen,  die  vorwiegend  im  Schich  t-  betrieb  eingesetzt  sind  oder  die  unter  besonderen Bedingungen  arbeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45  7,  5  Werkzeuge,  Werkgeschirr,  Maschine  n-  werkzeuge, Geräte, Gebinde, Gerüstm  a-  terial, Paletten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45  7,  5  Geschirr  und  Wäsche  im  Hotel  -  und  Gastwirtschaftsgewerbe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45  7,  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  höhere  Abschreibungssatz  für  Gebäude  allein  setzt  voraus,  dass  Gebäude  und Land separat bilanziert werden. Auf dem Land können in diesem Fall ste  u-  erlich keine Abschreibungen vorg  enommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieser Satz ist anzuwenden, wenn Gebäude und Land zusammen bilanziert wer-  den.  Es  darf  jedoch  nicht  unter  den  Anlagewert  bzw.  den  ti  eferen  wirklichen  Wert des Landes ab  geschrieben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.3. ABSCHREIBUNGSSÄTZE F  ÜR LUFTSEILBAHNEN,  SKILIFTE ETC.  Die  Abschreibungssätze  für  Luftseil  bahnen,  Skilifte  etc.  werden  in    Anhang    2  (BR  720.015-A2)   geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.4. LANDWIRTSCHAFTLICHE BETRIEBE  Für  la  ndwirtschaftliche  Betriebe  findet  das  Merkblatt  der  Eidgenössischen  Steuer-  verwaltung  über  Abschreibungen  (A/1993,  Land-/Forstwirtschaft)  Anwendung.  Die  Abschreibungssätze werden in der Wegleitung für landwirtschaftliche Betriebsinha-  ber aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.5. SO  NDERFÄLLE  a)   Energiesparende Einrichtungen  Wärmeisolierungen  an  bestehenden  Gebäuden,  Anlagen  zur  Umstellung  des  Heizungssystems  oder  zur  Nutzbarmachung  der  Sonnenenergie  sowie  andere  energiesparende  Vorkehrungen  können  im  ersten  und  zweiten  Jahr  bis  zu  50  Prozent   vom Buchwert und in den darauf folgenden Jahren zu den für die betre  f-  fenden Anl  agen üblichen Sätzen abgeschrieben werden.  b)   Umweltschutzanlagen  Gewässer  -, Lärmschutz-  und Abluftreinigungsanlagen können im ersten und im  zweiten Jahr bis zu 50 P  rozent   vom Buchwert und in den darauf folgenden Ja  h-  ren zu den für die betreffenden Anlagen üblichen Sätzen abgeschrieben we  rden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.6. SOFORTABSCHREIB  UNGEN  Auf  Güter    des  Anlagevermögens,  die  einem  erheblichen  Wertverlust  unterliegen,  können im Anschaffungs  -   oder Erstellungsjahr sowie im darauf folgenden Jahr oder  im Fertigstellungsjahr sowie im darauf folgenden Jahr Sofortabschreibungen geltend  gemacht werden. Die Sofortabschreibungen sind vom Anlagewert/  von  den Investit  i-  onskosten ohne Boden vorzunehmen.  Für  geschäftliche Betriebe  sind folgende Sofortabschreibungen zulässig:  Immaterielle  W  erte  und  bewegliche  Gegenstände  wie  Mobilien,  Fahrzeuge,  EDV  -Anlagen,  Lagereinrichtungen,  Produktionsanl  a-  gen etc.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100  %  Fabrikgebäude,  Lagerhäuser  und  gewerbliche  Bauten  wi  e  Wer  k-  stattgebäude, Betriebsgaragen, Treibhäuser etc.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60 %  Gebäude  des  Gastwirtschaftsgewerbes  und  der  Hotellerie  sowie  Personalhäuser
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40 %  Für  landwirtschaftliche Betriebe  , die nach Buchhaltung oder nach Aufzeichnungen  veranlagt werden, können die Sofo  rtabschreibungen wie folgt geltend gemacht we  r-  den:  Mechanische Einrichtungen, Maschinen und Geräte  10  0 %  Pflanzen  60 %  Gebäude  60 %  Meliorationen  40 %  Die  Ansätze  für  Luftseilbahnen,  Skilifte  etc.  sind  in  Anhang  2  (BR  720.015-A2)  ger  egelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Rückstel  lungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1. WARENLAGER  Pauschale Rückstellungen auf dem Warenlager können vorgenommen werden, wenn  das Warenlager vollständig und genau aufgenommen wurde. Das Warenlager ist zu  den  Anschaffungs  -   oder  Herstellungskosten  oder,  wenn  der  ortsübliche  Marktwert  geringer ist, nach diesem zu bewerten.  Auf  dem  Wert  des  Warenlagers  werden  33⅓  Prozent  punkt  der  Äufnung  nicht  zu  versteuernde  Reserve  zugelassen.  Geht  der  Wert  des  Warenl  agers  zurück,  ermässigt  sich  auch  die  privilegierte  Res  erve  auf  höchstens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33⅓  Prozent   des neuen Inventarwerts. Liegenschaften gelten nicht als Ware; eben  so  wenig  Erzeugnisse,  die  im  festen  Auftrag  Dritter  hergestellt  werden  (ang  efangene  und fe  rtige Arbeiten).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2. GESCHÄFTSGUTHABEN  Steuerpflichtigen  Personen,  die  eine  ordnungsgemäss  geführte  Buchhaltung  oder  vergleichbare  Aufzeichnungen  vorlegen,  wird  ohne  nähere  Prüfung  die  Bildung  einer so genannten Delkredere-Rückstellung in Form einer Pauschale gestattet. Di  e-  se Pauschale beträgt:  –  5 Prozent   für inländische   Guthaben  –  10  Prozent   für ausländische Guthaben  Höhere  Rückstellungen  sind  steuerlich  nur  zulässig,  wenn  die  geschäftsmässige  Begründetheit für den ganzen Betrag nachgewiesen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3. GARANTIEVERPFLICHTUNGEN  Steuerpflichtige Personen, welche für erbrach  te Leistungen Garantieverpflichtungen  ein  gehen  müssen,  können  –    ohne  besonderen  Nachweis  –    eine  Rückstellung  von  höchstens 2  Prozent   des garantiepflichtigen Umsatzes beanspruchen. Höhere Rück-  stellungen sind steuerlich nur zulässig, wenn die geschäftsmässi  ge Begründe  theit für  den ganzen Betrag nachgewiesen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4. GROSSREPARATUREN  Rückstellungen  für  künftige  Grossreparaturen  können  jährlich  im  Umfang  von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,5 Prozent    des  Buchwert  s  gebildet  werden.  Sie  dürfen  maximal  10  Prozent    des  Buchwert  s betragen. Gebi  ldete Rückstellungen sind bei der Ausführung von Gros  s-  reparat  uren zu beanspruchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Rücklagen für Forschungs  - und Entwicklungskosten  Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören auch die Rücklagen für künft  i-  ge  Forschungs  -   und  Entwicklungskosten.  Gemäs  s  den  regierungsrätlichen  Ausfüh-  rungsbestimmungen  (  Art.  12  ff.    AB  zStG  )  können  die  Rücklagen  nur  bezogen  auf  konkrete  Projekte  oder  Produkte  gebildet  werden.  Die  Unternehmung  hat  zu  bel  e-  gen,  dass  die  entsprechenden  Ausgaben  in  einem  Zeitraum  von  rund  fünf  J  ahren  anfallen werden.  Die Rücklagen dürfen jährlich 10   Prozent   des steuerbaren Gewinn  s (vor Abzug der  Rücklage) und insgesamt den Betrag von 1 Million Franken   nicht überste  igen.  Die Rücklagen sind erfolgswirksam aufzulösen, wenn innerhalb des genannten Ze  it-  raums  keine  Aufwendungen  für  Forschung  und  Entwicklung  getätigt  werden.  We  r-  den  die  entsprechenden  Aufwendungen  getätigt,  sind  sie  zulasten  der  Rücklage  zu  verbuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 2  : Abschreibung  ssätze für Luftseilbahnen, Skilifte  etc.   (Art. 11a ABzStG)  (Stand 1.  Januar 2016  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeine Regeln  Die  allgemeinen  Regeln  für  Abschreibungen  gemäss  Anhang  1  über  Abschreibun-  gen  und  Rückstellungen  (  BR  720.015-A  1)  finden  auch  auf  Luftseilbahnen,  Skilifte  etc.  Anwendung.  Die  Höhe  der  Abschreibungen  für  Luftseilbahnen,  Skilifte  etc.  wird  nachfolgend  ger  egelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschreibungssätze für Luftseilbahnen  Es gelten die folgenden Sätze für Normalabschreibungen und Zuschläge für Übera  b-  schreibu  ngen:  Abschreibungssätze  in  %  vom  Anschaffungswert  Zuschlag in % der  Überabschreibung  Pendelba  h  nen  Umlaufba  h  nen  Grundstücke und Rechte  3  3  38  ,  5  Gebäude  und  Land  zusa  m-  men
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  4  35,  5  Mechanische Einrichtungen  10  10  20  Elektrische Einrichtungen  10  10  20  Zwischenstützen   und   Fu  n-  damente
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  4  35,  5  Tragseile  10  10  20  Zug  -  und Gegenseile  20  -  10  Förder  -  bzw. Zugseile  -  30  5  Spannseile  30  30  5  Hilfsseile  20  30  10/5  Seiltrag  -  und Druckrollen  15  25  15/6,  5  Fernmelde  -  und Sicherung  s-  anlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  20  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abschreibungssätze  in  %  vom  Anschaffungswert  Zuschlag in % der  Überabschreibung  Kabinen,  Sessel, Hilfswagen  10  20  20/10  Warentransportbehälter  20  20  10  Mobiliar  12  ,  5  12  ,  5  18  Geländefahrzeuge   mit   b  e-  sonderem Verschleiss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  25  6,  5  Maschinen  15  15  15  Für  Nebenbetriebe,  Bauten,  Pistenfahrzeuge  etc.    gelten  die  nachfolgenden  A  b-  schreibungssätze:  Abschreibungssätze  in % vom Anscha  f-  fung  swert  Zuschlag in % der  Überabschreibung  Gebäude allein  3  38,  5  Gebäude und Land zusammen  2  42,  5  Installationen, Maschinen, Mobiliar  12.5  18  Für   Pisten   und   Wege   erforderliche  Bauwerke  wie  Brücken,  Galerien,  Tu  n-  nels,  Stützmauern,  Geländegestaltungen  etc.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  10  Baumaschinen  20  10  Pistenfahrzeuge  25  6  ,  5  Material für Pistenmarkierungen  25  6,  5  Beschneiungsanlagen  25  6,  5  Skilifte    und  Sesselbahnen  können  insgesamt  zum  pauschalen  Satz  von  12  Prozent  (Zuschlag  für  Ü  berabschreibung  17  Prozent  )  abgeschrieben  werden.  Werden  die  einzelnen Anlageteile separat abgeschrieben, finden die für Umlaufbahnen geltenden  Ansätze Anwendung. Skiliftbügel können dann zu 35  Prozent   (Zuschlag für Übera  b-  schreibung 5 Prozent  ) abgeschrieben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Sofortabschreibungen  Für Luftseilbahnen, Skilifte etc. können die folgenden Sofortabschreibungen vorg  e-  nommen werden:  Pendelbahnen, Umlaufbahnen  -  Einrichtungen, bewegliche Gegenstände, Masch  i  nen etc.  10  0 %  -  Gebäude, Zwischenstützen und Fu  ndamente  40 %  Pisten und Wege  80 %  Skilifte  60 %  Hotels und Restaurants  40 %