Verordnung des Obergerichts über Entschädigungen im Gerichtsverfahren
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  hre  gesetzliche  Pflicht  erfüllt  haben,  amte Inanspruchnahme nicht län-  h-  digung entsprechend zu erhöhen.  atz 1 über-  Voraus  -  setzu  ngen und  Gegenstand der  Entschädigung  Zeugengeld
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Als notwendige Barauslagen werden vergütet:  a)  Der Preis der öffentlichen Verkehrsmittel für die Fahrt an den in  der  Vorladung  bezeichneten  Ort.  Ersetzt  wird  in  der  Regel  der  Fahrpreis der billigsten Tarifklasse.  b)  Ein  Kilometergeld  für  die  Benützung  des  privaten  Motorfahr-  zeugs nach den Ansätzen der Spesenverordnung vom 19. D  zember 2006   4)  , falls keine oder nur unzumutbare Verkehrsver-  bindungen mit öffentlichen Transportmitteln zur Verfügung st  hen.   6)  c)   Die Auslagen für Verpflegung gemäss Spesenverordnung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.  Dezember  2006   4)    sowie  die  effektiven  Kos  ten  der  Über-  nachtung,  falls  der  Zeuge  oder  die  Zeugin  wegen  der  Vorl  dung  nicht  zu  Hause  essen  und  nächtigen  kann;  unangemes-  sen ho  he Übernachtungskosten können gekürzt werden.  d)  Die notwendigen Stellvertretungskosten, soweit sie nicht durch  die Entschädi  gung gemäss § 2 gedeckt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Zeuge oder die Zeugin kann zur Vorlegung von Belegen an-  gehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Zeuginnen und Zeugen aus einem anderen Kanton oder aus dem
                            Ausland kann ein angemessener Vorschuss für die ihnen nach § 3  entstehenden B  arauslagen zugesprochen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Zeuginnen und Zeugen, die sich durch ihre Aussagen einer straf-
                            baren   Handlung   verdächtig   machen,   kann   die   Entschädigung  einstweilen   vorenthalten   werden;   werden   sie   einer   strafbaren  Handlung überführt, so verwirken sie den Anspruch auf Entschädi-  gung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Bedürfen Zeuginnen und Zeugen wegen besonderer Umstände ei-
                            ner  Begleitung,  so  hat  die  Begleitperson  Anspruch  auf  eine  Ent-  schädigung nach  Massgabe der vorstehenden Vorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 6a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Die  Bestimmungen  über  die  Entschädigung  der  Zeuginnen  und  Zeugen  gelten  sinngemäss  auch  für  Auskunftspersonen,  die  nicht  selber beschul  digt sind oder deren Tatbeteiligung ausgeschlossen  Barauslagen  Anspruch auf  Vorschuss  Verlust des Ent  -  schädigungs  -  anspruchs  Entschädigung  für Begleit  -  per  sonen  Auskunfts  -  personen und  Dritte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            fen  n-  ne angemessene Entschädi  gung.  i-  tenvoranschlages abhängig gemacht werden.  t zu veröffentlichen   5)   und in die kantonale G  e-  vom  10.  Dezember  2010,  in  vom  10.  Dezember  2010,  in  Bemessung der  Entschädigung  Kosten  -  voranschlag  Inkrafttreten