Verordnung zum Jagdgesetz
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Verordnung zum Jagdgesetz  *  (JaV)  vom 13. Juni 1989 (Stand 1. November 2020)  Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.  Rh.,  gestützt auf Art. 27 Abs.  1 der Kantonsverfassung vom 24.  Wintermonat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1872 und Art. 3 Abs.  1 des Jagdgesetzes vom 30.  April 1989 (JaG),  *  beschliesst:  l. Organisation der Jagdbehörden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Standeskommission
                            1  Der Standeskommission obliegt der Vollzug der Jagdgesetzgebung; sie ist  insbesondere zuständig für:  a)  *  die Wahl der Jagdkommission, der Jagdprüfungskommission, der  Wildschadenkommission, der Hegekommission, des Jagdverwal  -  ters  1  )  , des Wildhüters und der Jagdaufseher sowie die Bestimmung  der Jagdverwaltung;  b)  *  den Erlass von Reglementen (Jagdprüfung, Treffsicherheitsnach  -  weis, Wildschaden, Hege etc.);  c)  *  das Aussetzen jagdbarer Tiere (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes  über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel  vom 20.  Juni 1986, JSG);  d)  *  die Festlegung der Gebühren für Irrtumsabschüsse, Gästebewilligun  -  gen und der Abschussprämien für schadenstiftende Wild- und Vogel  -  arten;  e)  *  die Bestimmung der Jagdzeiten, zusätzlicher Schontage, der Ab  -  schusszahlen, der markier- und vorweisungspflichtigen Tiere sowie  des Hegeabschusses geschützter Tierarten (Art. 3 Abs. 1 JSG; Art. 4  Abs. 1 der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender  Säugetiere und Vögel vom 29.  Februar 1988, JSV);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Ge  -  schlechter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  den Erlass von Schutzbestimmungen für gefährdete einheimische  Tierarten (Art. 5 Abs. 4 JSG);  g)  den Erlass von Schutzbestimmungen für Mutter- und Jungtiere (Art. 7  Abs.  5 JSG);  h)  *  die Einschränkung der Jagdgebiete für bestimmte Wildarten (Art. 3  Abs.  2 JSG), der Gästebewilligungen sowie der Zulassung von Jä  -  gern mit ausserkantonaler Jagdprüfung;  i)  die Ausscheidung von Jagdbann- und Schongebieten (Art. 11 Abs. 4  JSG);  k)  den Erlass von Befahrungsverboten für die Jäger während der Jagd  -  zeit;  l)  den Erlass von Kontrollvorschriften;  m)  tierseuchenpolizeiliche Massnahmen;  n)  den Erlass aller weiteren Vorkehren und Massnahmen, die angetan  sind, einen weidmännischen Jagdbetrieb unter Berücksichtigung der  Artenvielfalt und der Lebensräume der wildlebenden Säugetiere und  Vögel zu gewährleisten (Art. 3 Abs. 1 JSG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die unter den Buchstaben d–n aufgeführten Obliegenheiten ordnet die  Standeskommission in den jährlichen Jagdvorschriften, soweit nicht beson  -  dere Umstände eine sofortige Regelung erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Bau- und Umweltdepartement
                            1  Das Bau- und Umweltdepartement übt die Aufsicht über die Jagd und die  Tätigkeit der damit beauftragten Kommissionen und Amtsstellen aus.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es ist zuständig für:  *  a)  *  die Aufsicht über den Nachweis der Treffsicherheit;  b)  den Einzug von verbotenen Geräten, Waffen und gefrevelten Tieren;  vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörde;  c)  die Bewilligung von Gesuchen für Veranstaltungen sportlicher oder  anderer Natur gemäss Art. 37 Abs. 2 dieser Verordnung;  d)  die Instruktion und die Beaufsichtigung des Wildhüters (Art. 14 Abs. 2  JSG);  e)  die Vernehmlassungen zu Bewilligungsgesuchen für Bauten und An  -  lagen (Art.  7 Abs. 6 JSG);  f)  die Anordnung von Hege- und Sonderjagden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Jagdkommission
                            1  Die Jagdkommission ist das beratende Organ der Standeskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie besteht aus maximal zehn Mitgliedern. Ihr gehören unter dem Vorsitz  des Vorstehers des Bau- und Umweltdepartementes der Landeshauptmann,  der Kantonstierarzt, der Oberförster, der Jagdverwalter und/oder der Wildhü  -  ter sowie vier Vertreter der Jägerschaft an. Für die Vertreter der Jägerschaft  hat der kantonale Patentjägerverein das Vorschlagsrecht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Jagdprüfungskommission
                            1  Der Jagdprüfungskommission obliegt die Vorbereitung und Durchführung  der Jagdprüfung gemäss den Bestimmungen des Jagdprüfungsreglementes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie besteht aus drei Mitgliedern. Der Vorsteher des Bau- und Umweltde  -  partementes führt den Vorsitz.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Wildschaden- und Hegekommission
                            1  Die Wildschaden- und die Hegekommission behandeln die laufenden Ge  -  suche und verwalten die Wildschadenkasse und den Hegefonds.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie bestehen aus je fünf Mitgliedern. Die Interessen der Landwirtschaft, der  Forstwirtschaft und der Jägerschaft sind angemessen zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Jagdverwaltung
                            1  Soweit weder Bundesrecht noch kantonales Recht ein anderes Organ für  zuständig erklären, vollzieht die Jagdverwaltung die Vorschriften über die  Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel. Sie untersteht  dem Vorsteher des Bau- und Umweltdepartementes.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ist insbesondere zuständig für:  a)  den Vollzug der Jagdvorschriften sowie der Beschlüsse und Verfü  -  gungen der ihr übergeordneten Organe;  b)  *  die Überprüfung der Jagdberechtigung der Patentbewerber und die  Ausgabe der Jagdpatente sowie der Gästebewilligungen;  c)  die Erstellung der Statistiken und der Jahresberichte;  d)  die Erteilung der Bewilligung an Jagdpolizeiorgane und Jäger, welche  verbotene Hilfsmittel einsetzen dürfen, sowie die Führung der Liste  dieser Berechtigten (Art. 3 Abs. 2 JSV);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Führung des Registers der im Kanton wohnhaften Personen, die  geschützte Tiere präparieren (Art. 5 Abs. 2 JSV);  f)  die Anordnung von Massnahmen gegen Tiere gemäss Art. 8 Abs. 1  JSV, die in Freiheit gelangt sind (Art. 8 Abs. 2 JSV);  g)  die Erteilung der Bewilligung zur Markierung jagdbarer Säugetiere  und Vögel (Art. 13 JSV);  h)  *  die vorübergehende und dauernde Einstellung der offenen, lauten  Niederwildjagd bei frühzeitigem Schneefall und ergänzende Bestim  -  mungen zur Passjagd;  i)  *  die Anordnung des Abschusses von schadenstiftenden Tieren aus  -  serhalb der ordentlichen Jagdzeit (Art. 12 Abs. 2 JSG);  j)  *  die Erteilung von Bewilligungen für das Halten geschützter Tiere (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Abs. 1 JSG).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Wildhüter
                            1  Der Wildhüter übt insbesondere hegerische und jagdpolizeiliche Funktio  -  nen aus. Er untersteht dem Vorsteher des Bau- und Umweltdepartemen  -  tes.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Wildhüter wird auf Kosten des Kantons ausgerüstet, bewaffnet und be  -  soldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Jagdberechtigung
Art. 8 * Voraussetzungen der Jagdberechtigung
                            1  Jagdberechtigt ist jede natürliche Person, die  a)  Schweizerbürger oder niedergelassener Ausländer ist und im Kanton  Appenzell I.  Rh. seit mindestens einem Jahr Wohnsitz hat;  b)  volljährig und handlungsfähig ist;  c)  sich über eine bestandene Jagdprüfung des Kantons Appenzell I.Rh.  oder eines anderen Kantons ausweist und nach den Bestimmungen  des Hegereglements die Mindestanzahl Hegestunden im Kanton ab  -  solviert hat;  d)  keinen Verweigerungsgründen nach Art. 10 dieser Verordnung unter  -  liegt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  eine den Vorschriften des JSG entsprechende Haftpflichtversiche  -  rung abgeschlossen hat.  Art.  8a  *  Gästebewilligungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Einladungsberechtigt ist, wer die betreffende Patentart gelöst hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Je Patentart darf eine einladungsberechtigte Person höchstens einen Gast  einladen. Die Gültigkeit der Gästebewilligung entspricht grundsätzlich der  Dauer der jeweiligen Patentart.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Gast muss sich über eine bestandene Jagdprüfung, einen für das  Jagdjahr gültigen Treffsicherheitsnachweis sowie eine vorschriftsgemässe  Haftpflichtversicherung ausweisen. Er hat unter Nennung des einladenden  Patentinhabers eine persönliche Gästebewilligung zu lösen. Er ist nur im  Beisein und mit Zustimmung des einladenden Patentinhabers berechtigt,  Abschüsse auf dessen Abschusskontingent zu tätigen. Nicht kontingentierte  Tiere mit Ausnahme des Rot- und Schwarzwildes sind frei.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Standeskommission kann die Bewilligungsdauer sowie die Anzahl der  Bewilligungen und das Abschusskontingent der Gäste einschränken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Jagdpatente
Art. 9 Jagdpatent
                            1  Jagdpatente werden nur an Personen abgegeben, die im Kanton Appenzell
                        
                        
                    
                    
                    
                I.Rh. jagdberechtigt sind.
                            2  Die Jagdpatente sind für ein Jagdjahr gültig; das Jagdjahr beginnt am
                        
                        
                    
                    
                    
                1. September.
Art. 10 Patentverweigerungsgründe
                            1  Kein Patent erhalten Bewerber:  *  a)  denen die Jagdberechtigung entzogen ist;  b)  die fruchtlos gepfändet sind, solange Verlustscheine bestehen;  c)  die ihre gesetzlich oder behördlich festgesetzten Unterhalts- und Un  -  terstützungspflichten nicht erfüllen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die fällige Steuern oder Bussen trotz Zahlungsaufforderung bis zum  Erwerb des Jagdpatentes nicht beglichen haben;  e)  die zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von mindestens  sechs Monaten verurteilt wurden, bis vier Jahre nach Beendigung  des Strafvollzugs;  f)  die fällige Jagdbussen, Verfahrenskosten und Patenttaxen nicht be  -  zahlt haben;  g)  die für eine weidgerechte Jagdausübung und Waffenhandhabung  keine Gewähr bieten;  h)  *  die keinen für das Jagdjahr gültigen Treffsicherheitsnachweis haben;  i)  die der Hegetätigkeit trotz zweimaliger Aufforderung des Wildhüters  oder einer von diesem bevollmächtigten Person nicht Folge leisteten;  j)  auf die Dauer von mindestens zwei Jahren: die wegen Tierquälerei  verurteilt worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Keine Gästebewilligung erhalten Bewerber:  *  a)  denen die Jagdberechtigung entzogen worden ist;  b)  die fällige Jagdbussen, Verfahrenskosten und Patenttaxen nicht be  -  zahlt haben;  c)  *  die für eine weidgerechte Jagdausübung und Waffenhandhabung  keine Gewähr bieten;  d)  auf die Dauer von mindestens zwei Jahren: die wegen Tierquälerei  verurteilt worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Patentarten
                            1  Es werden folgende Patente ausgestellt:  a)  Hochwildjagd auf jagdbares Schalenwild, Murmeltiere, Füchse und  Dachse;  b)  Niederwildjagd auf alles jagdbare Niederwild.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ausübung der Passjagd bedarf einer Bewilligung. Sie wird nur Inha  -  bern des Hoch- oder Niederwildjagdpatentes erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Interesse einer artgerechten Bejagung, zur Anpassung der Bestände an  die Belastbarkeit des Lebensraumes, zur Begrenzung der Wildschäden und  aus seuchenpolizeilichen Gründen kann die Standeskommission weitere  Jagdarten bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Patenterwerb
                            a. Anmeldung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Anmeldung zur Jagd wird alljährlich im amtlichen Publikationsorgan  ausgeschrieben. Es ist eine Einschreibegebühr zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für zu spät eingereichte Gesuche wird eine zusätzliche Gebühr erhoben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Verzeichnis der patentierten Jäger wird im amtlichen Publikationsor  -  gan veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 * b. Inhalt des Patentes
                            1  Das Patent und die Gästebewilligung enthalten die Personalien des Inha  -  bers, die Berechtigung, die Gültigkeitsdauer sowie die Patenttaxen und Ge  -  bühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sind persönlich und nicht übertragbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 * Rückerstattung von Taxen und Gebühren
                            1  Kann die Jagd wegen Erkrankung, Unfall oder Tod nicht ausgeübt werden,  besteht Anspruch auf teilweise Rückerstattung der Taxen und Gebühren  nach Ermessen des Vorstehers des Bau- und Umweltdepartementes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gebühren für Gästebewilligungen werden nicht zurückerstattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 * Verpflichtungen des Jagdpatentinhabers
                            1  Der Jagdpatent- und Gästebewilligungsinhaber ist verpflichtet, die jagdli  -  chen Vorschriften einzuhalten, die Jagd weidmännisch auszuüben und das  Wild zu hegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Jagdpatentinhaber hat insbesondere bei hegerischen Massnahmen  und bei der Bekämpfung von Tierseuchen, zu welchen er vom Wildhüter  oder von einer von diesem bevollmächtigten Person aufgeboten wird, Hege  -  stunden zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er ist verpflichtet, über das von ihm und seinen Gästen erlegte Wild auf Er  -  suchen der Jagdverwaltung innert der von dieser festgesetzten Frist die Ab  -  schussliste einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Nicht rechtzeitig eingereichte Abschusslisten werden unter Kostenfolge  eingezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 * Nachweis Treffsicherheit
                            1  Der Patentbewerber muss eine sichere Handhabung der Waffen und eine  gute Treffsicherheit nachweisen. Der Nachweis für die Treffsicherheit ist mit  Waffen und Munition zu erbringen, die für die Jagdausübung im Kanton zu  -  gelassen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Standeskommission legt in einem Reglement das Schiessprogramm  fest und regelt die Anforderungen an den Treffsicherheitsnachweis sowie die  Gültigkeitsdauer des Nachweises.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gleichwertige Nachweise anderer Kantone und Länder werden anerkannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 * Vorweispflicht
                            1  Das Jagdpatent und die Gästebewilligung sind bei der Ausübung der Jagd  stets mitzuführen und auf Verlangen den Jagdpolizeiorganen vorzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Jagdausübung
Art. 18 * Jagdzeiten
                            1  Für die Ausübung der Jagd werden folgende Rahmenzeiten festgelegt:  a)  Hochwildjagd: 1.  September – 31.  Dezember;  b)  Niederwildjagd
                        
                        
                    
                    
                    
                1. laute Niederwildjagd: 23. September – 31. Dezember
2. übrige Niederwildjagd: 1. Oktober – 31. Januar;
                            c)  Passjagd: 15.  November – Ende Februar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Standeskommission legt die Jagdzeiten alljährlich fest und bestimmt  die jagdbaren Tiere. Vorbehalten bleiben die Jagdzeiten für Hege- und  Sonderjagden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Schontage, Schonzeiten
                            1  Das Jagen ist an Sonn- und Feiertagen verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Jagen ist mit Ausnahme der Passjagd zur Nachtzeit untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Während der offenen, lauten Niederwildjagd sind auch der Mittwoch und  der Freitag Schontage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für die Fallenjagd gelten die Schontage nicht. Die Fallen sind namentlich  zu kennzeichnen und täglich zu kontrollieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 * Jagdwaffen und Fanggeräte
                            1  Zur Ausübung der Jagd dürfen nur Waffen verwendet werden, die gut un  -  terhalten sind, einwandfrei funktionieren und gesichert werden können. Zu  -  gelassen sind:  a)  auf der Hochwildjagd: einläufige Büchsen, Stutzer und Repetierwaf  -  fen nicht unter 6,5  mm;  b)  auf der Niederwildjagd: Einlaufflinten, Doppelflinten und Bockdoppel  -  flinten der Kaliber 12, 16, oder 20/76;  c)  auf der Pass-, Hege- und Sonderjagd: erlaubte Waffen der Hoch- und  Niederwildjagd sowie kombinierte Waffen, deren Kaliber mit denjeni  -  gen der Hoch- und Niederwildjagd identisch sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nicht gestattet sind Flinten mit mehr als zwei Läufen sowie halb- oder voll  -  automatische Flinten und Kugelgewehre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Betriebssicherheit der Waffen ist der Jagdausübende selber verant  -  wortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Gebrauch von Kastenfallen ist ab Beginn der Niederwildjagd bis Ende  der Passjagd gestattet. Pro Patentinhaber dürfen höchstens zwei Kastenfal  -  len gleichzeitig betrieben werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Jagdmunition
                            1  Die Verwendung von Jagdkugelpatronen mit geringerer Auftreffenergie als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2000  Joule auf eine Entfernung von 200  m sowie von Vollmantelgeschossen  ist verboten. Ausgenommen sind Fangschusswaffen und deren Munition.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Verwendung   von   Flintenlaufgeschossen   und   Schrotgrössen   über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4,25  mm ist nicht gestattet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Erlegung des Niederwildes muss die nach weidmännischen Regeln  richtige Schrotgrösse der Jagdpatrone gewählt werden. Das Mittragen und  der Gebrauch von Übungspatronen und nicht zugelassener Munition auf der  Jagd sind untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 * Ausnahmen
                            1  Für seuchenpolizeiliche und hegerische Massnahmen kann die Standes  -  kommission die Verwendung anderer Waffen, Munitionsarten und Geräte  bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Einschiessen; Übungsschiessen
                            1  Das Einschiessen von und das Üben mit Jagdwaffen, inklusive Spezialwaf  -  fen für den Nachweis der Treffsicherheit, sind nur in den dafür bestimmten  Anlagen gestattet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleibt das Einschiessen während der Jagdzeit bei Unstimmig  -  keiten der Waffe.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Jagdhunde
                            a. Schweisshunde  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für eine Nachsuche auf Schweiss dürfen geprüfte Schweisshunde und auf  Schweiss geschulte Jagdhunde, die mindestens eine 500 Meter-Prüfung ge  -  mäss den Vorgaben der Technischen Kommission für das Jagdhundewesen  bestanden haben, eingesetzt werden. Der Wildhüter oder die Jagdaufseher  können einzelfallweise den Einsatz von nicht geprüften Hunden bewilligen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Geprüfte Schweisshunde dürfen von deren Führer auf der Jagd mit jährli  -  cher Bewilligung des Jagdverwalters an der Leine mitgeführt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 * b. Jagdgebrauchshunde
                            1  Auf der Hochwildjagd dürfen vorbehältlich Art. 24 dieser Verordnung keine  Hunde mitgeführt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf der offenen, lauten Niederwildjagd sind nur spur- oder sichtlaute Jagd  -  gebrauchshunde zulässig. Vorsteherhunde, Apportierhunde und Baujagd  -  hunde müssen über eine von der Jagdverwaltung anerkannte Ausbildung  verfügen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Laufenlassen von Jagdgebrauchshunden durch Nichtjagdberechtigte  ist mit Ausnahme der Jagdanwärter verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 c. Patenteintrag
                            1  Die Jagdgebrauchshunde sind mit Rasse, Geschlecht, Farbe und Rufname  im Jagdpatent einzutragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verwenden von Hunden, die in keinem Jagdpatent eingetragen sind,  ist auf der Jagd untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 * Einschränkung der Jagdausübung
                            1  Neben den Beschränkungen gemäss Art. 2 JSV sind nachfolgende Hilfs  -  mittel und Methoden bei der Jagdausübung untersagt:  a)  Durchführung von Treibjagden und nicht von der Jagdverwaltung or  -  ganisierten Drückjagden auf Rotwild;  b)  Durchführung von Treib- und Drückjagden durch Nichtjagdberechtig  -  te oder durch Personen, die nicht den Jagdlehrgang absolvieren;  c)  Ausübung der Jagd auf Skis mit Ausnahme des Hin- und Rückweges  auf den Ansitz während der Hege- und Sonderjagd;  d)  Treibschüsse, Knallkörper, absichtliches Anrollen von Steinen, Holz  usw. zum Aufjagen des Wildes;  e)  Schussabgabe ohne Einsicht in das Zielgelände und ohne sicheren  Kugelfang;  f)  Schussabgabe aus fahrenden und stehenden Transportmitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Drückjagden auf Rotwild sind erst nach der ordentlichen Rotwildjagd zuläs  -  sig. Sie werden von der Jagdverwaltung angeordnet und organisiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Weidgerechte Jagdausübung
                            1  Bei der Ausübung der Jagd hat sich der Jäger weidgerecht zu verhalten.  Insbesondere hat er sich vor der Schussabgabe zu vergewissern, dass das  Wild jagdbar und kein führendes Muttertier ist, die Schussdistanz genügt so  -  wie die Stellung des Tieres eine weidgerechte Erlegung ohne Gefährdung  von Menschen und Dritteigentum zulässt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zulässige Schussdistanz beträgt für Kugelschüsse maximal 200 Meter  und für Schrotschüsse maximal 35 Meter.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Liegt das Wild nicht im Feuer, ist der Ort des Anschusses zu markieren  und eine gründliche Nachsuche durchzuführen. Der Schütze ist für die  Nachsuche persönlich verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Unweidmännische Jagdausübung
                            1  Als unweidmännisch sind insbesondere verboten:  a)  Schüsse aus spitzem Winkel von hinten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  *  Kugelschüsse auf flüchtiges Wild, es sei denn es handelt sich um  angeschossenes Wild, und ein zweiter, sicherer Schuss ist möglich;  c)  Schüsse bei ungenügendem Büchsenlicht;  d)  *  Unterlassung der raschen Tötung eines angeschossenen, nicht mehr  fortbewegungsfähigen Wildes durch Fangschuss;  e)  Verfolgen von Wild mit Motorfahrzeugen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 * Transportmittel
                            1  Sonderberechtigungen zur Benützung von Strassen und Fahrwegen gelten  für die Jagdausübung nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Eigentum am erlegten Wild
                            1  Bei Ausübung der Jagd rechtmässig erlegtes Wild verfällt dem Erleger,  andernfalls gehört es dem Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schiessen verschiedene Jäger auf dasselbe Tier, gehört es dem Erleger,  vorausgesetzt   es   habe   nicht   ein   früherer   Schütze   einen   weidmännisch  einwandfreien Schuss angebracht. Im Streitfall entscheidet der Vorsteher  des Bau- und Umweltdepartementes endgültig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 * Vorweis- und Kontrollpflicht
                            1  Die Standeskommission bestimmt, welche Wildarten der Vorweis- und  Kontrollpflicht unterliegen und regelt die Art und Weise der Vorweisung und  Kontrolle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 * Selbsthilfe
                            1  Jagdberechtigten ist es ohne besondere Bewilligung gestattet:  a)  jagdbares Haarraubwild, das in Gebäulichkeiten eindringt und dort  Schaden anrichtet oder anzurichten droht, unschädlich zu machen;  als Schusswaffen sind nur Schrot- oder Kleinkaliberwaffen zulässig;  b)  im Innern von Gebäuden sowie unter Vordächern Kastenfallen zum  Fang von jagdbarem Haarraubwild zu stellen;  c)  Krähen und Elstern ausserhalb der Brutzeit mit Kleinkaliber- und  Schrotwaffen zu erlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Kranke und verletzte Tiere
                            1  Offensichtlich krankes jagdbares Wild soll während der offenen Jagdzeit  durch Jagdberechtigte erlegt werden. Es ist unverzüglich dem Wildhüter  oder der Jagdverwaltung abzuliefern und bleibt Eigentum des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausserhalb der Jagdzeit sind nur der Wildhüter, allenfalls von diesem Be  -  auftragte berechtigt, kranke und verletzte Tiere zu erlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                V. Schutz der Wildarten und ihrer Lebensräume
Art. 35 Geschützte Tiere und gefährdete Tiere
                            1  In Ergänzung zu den bundesrechtlichen Bestimmungen sind geschützt:  Birkhahn, Ringeltaube, Schneehase und Schneehuhn.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Standeskommission kann gefährdete Wild- und Vogelarten auch durch  gebietsmässiges Jagdverbot oder durch Beschränkung der Abschusszahlen  schützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Bestandesregulierung
                            1  Der Wildbestand ist mittels Abschusszahlen so zu regulieren, dass er für  den Lebensraum sowie für die Land- und Forstwirtschaft tragbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Abschusspläne sind insbesondere aufgrund der Wildzählungen, Jagd  -  strecken, Fallwildzahlen, nachgewiesenen Wildschäden sowie des Gesund  -  heitszustandes des Wildes zu erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei der Abschussplanung ist auch auf die Erhaltung eines natürlichen Al  -  ters- und Geschlechtsaufbaus zu achten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Schutz des Lebensraumes
                            1  Dem Schutz des Lebensraumes der wildlebenden Säugetiere und Vögel ist  besondere Beachtung zu schenken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Veranstaltungen sportlicher oder anderer Natur, die nachhaltige Störungen  des Wildes oder dessen Lebensraumes hervorrufen können, sind bewilli  -  gungspflichtig. Das Befahren von Wald und Weide mit Motorrädern und  Motorfahrrädern ist verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2a  Der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen wie Drohnen mit einem  Fluggewicht von weniger als 30kg ist im Gebiet gemäss Karte im Anhang  verboten; vorbehalten sind der Betrieb in Ausübung gesetzlicher Aufgaben  wie des Katastrophen- und Personenschutzes sowie  bewilligte  Flüge, die  der Bewirtschaftung des fraglichen Gebiets, der gewerblichen Nutzung, der  Berichterstattung  oder wissenschaftlichen Zwecken  dienen. Die Bewilligung  ist mitzuführen und den Jagdpolizeiorganen auf Verlangen vorzuweisen.  1  )  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zum Schutze von Einstandsgebieten des Wildes kann die Standeskommis  -  sion nach Anhörung des Standortbezirks örtlich und zeitlich begrenzte Beja  -  gungsverbote erlassen. Aus dem gleichen Grund kann sie das Skifahren,  Langlaufen und dergleichen beschränken.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Treten wiederholt Störungen des Wildes auf, kann die Standeskommission  Schutzmassnahmen anordnen oder Ruhezonen erlassen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die systematische Suche nach Abwurfstangen ist verboten.  2  )  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Schutzgebiete
                            1  Zusätzlich zu den eidgenössischen Jagdbannbezirken kann die Standes  -  kommission kantonale Schutzgebiete ausscheiden, die der Stärkung lokal  schwacher Wildbestände und dem Schutz bedrohter Wildarten vor Störun  -  gen dienen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Wiedereröffnung solcher Schutzgebiete trifft sie geeignete Mass  -  nahmen, um einen übermässigen Abschuss zu verhindern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Aussetzen von Wild *
                            1  Das Aussetzen von wildlebenden Säugetieren und Vögeln bedarf einer Be  -  willigung der Standeskommission. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des  Bundes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 * Errichten von Wildfütterungsstellen
                            1  Für die Errichtung von Wildfütterungsstellen sowie von Salzstellen ist das  Einverständnis des Grundeigentümers, des Oberforstamtes und der Jagd  -  verwaltung erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Revision vom 19. November 2020 vom Bundesrat genehmigt am 15. Februar 2021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Revision vom 19. November 2020 vom Bundesrat genehmigt am 15. Februar 2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Jagende Hunde und streunende Katzen
                            1  Hunde, die unberechtigt dem Wild nachstellen, sowie streunende Katzen  dürfen vom Wildhüter und von diesem Beauftragten erlegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                VI. Wildschaden
Art. 42 Grundsatz
                            1  Der Kanton leistet an Schäden, den jagdbare oder geschützte Tiere an  Wald und Nutztieren anrichten, eine angemessene Entschädigung. Ausge  -  nommen bleiben Schäden von Tieren, gegen die Selbsthilfemassnahmen er  -  griffen werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Entschädigung wird nur insoweit geleistet, als der Geschädigte die zu  -  mutbaren Massnahmen zur Verhütung des Schadens getroffen bzw. geeig  -  nete Hegemassnahmen zugelassen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton unterstützt in Zusammenarbeit mit den Forstorganen waldbau  -  liche Massnahmen zur Verhütung von Wildschäden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Schwarzwildschäden werden angemessen entschädigt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Wildschadenreglement
                            1  Die Standeskommission erlässt ein Wildschadenreglement, in dem die Ver  -  fahrensvorschriften, die beitragswürdigen Schäden und Massnahmen sowie  die Vergütungsansätze enthalten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                VII. Jagdprüfung
Art. 44 Zweck
                            1  Durch die Jagdprüfung wird die Befähigung zu weidgerechter Jagdaus  -  übung festgestellt. Der Prüfung hat ein dreijähriger Jagdlehrgang vorauszu  -  gehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Standeskommission erlässt ein Reglement über die Vorbereitung und  Durchführung der Jagdprüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                VIII. Jagdpolizei
Art. 45 Jagdpolizei
                            1  Die Jagdpolizei wird von Amtes wegen durch den Wildhüter, die Polizeior  -  gane, das kantonale Forstpersonal und die freiwilligen Jagdaufseher ausge  -  übt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 * Rechte und Pflichten der Jagdpolizei
                            1  Die Jagdpolizeiorgane sind berechtigt, zu Kontrollzwecken eine Person an  -  zuhalten, sich die Ausweise vorzeigen zu lassen und zweckdienliche Perso  -  nen- und Sachdurchsuchungen vorzunehmen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sind befugt, zur Abwendung einer Gefahr Wild, Waffen und Jagdgeräte  sicherzustellen und bei Verdacht auf ein Jagddelikt angehaltene Personen  bis zum Eintreffen der Kantonspolizei festzuhalten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie können verbotenerweise verwendete  unbemannte Luftfahrzeuge wie  Drohnen sicherstellen; in diesem Zusammenhang angehaltene Personen  können sie  bis zum Eintreffen der Kantonspolizei anhalten, wenn  diese  sich  nicht ausweisen oder keine zweckdienlichen Personenangaben machen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Auskunftspflicht
                            1  Wer im Besitze von Wild, Wildtrophäen oder Wildbret ist, solches verkauft  oder als Präparator entgegennimmt, ist verpflichtet, den zuständigen Behör  -  den wahrheitsgetreu Aufschluss über die Herkunft zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 * Irrtumsabschuss
                            1  Wer innerhalb der festgelegten Abschusszahlen Wild irrtümlich erlegt, hat  das Tier unverzüglich dem Wildhüter oder einem von diesem bestimmten  Stellvertreter vorzuweisen und den Sachverhalt wahrheitsgetreu zu schil  -  dern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Jagdverwaltung bezeichnet die Fälle, in denen das Wild dem Erleger  unter Entrichtung einer Gebühr und unter Anrechnung an das Abschusskon  -  tingent verbleibt. Im übrigen gilt Art. 31 Abs. 1 dieser Verordnung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Säugende Tiere
                            1  Besteht ein Irrtum im Abschuss eines säugenden (führenden) Tieres, und  anerkennt der Erleger den Kontrollbefund über den Milchgehalt des Gesäu  -  ges nicht, so ist eine Gesäugehälfte wissenschaftlich begutachten zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bestätigt der Befund den Milchgehalt, trägt der Erleger die Kosten der Be  -  gutachtung, andernfalls werden sie zulasten des Jagdregals vom Kanton  übernommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Fallwild
                            1  Tot aufgefundene Wildtiere und geschützte Vögel gemäss der Bundesge  -  setzgebung sowie Fallwild und Trophäen geschützter Tiere verfallen dem  Kanton. Der Fund ist dem Wildhüter oder der Kantonspolizei zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Trophäen ungeschützter Tiere und Abwurfstangen gehören dem Finder,  sofern sie dem Wildhüter gemeldet werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                IX. Strafbestimmungen
Art. 51 Übertretungen
                            1  Wer vorsätzlich Bestimmungen dieser Verordnung oder Vorschriften der  Standeskommission sowie gestützt darauf erlassene Verfügungen verletzt,  wird mit Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Handelt der Täter fahrlässig, wird er mit Busse bis Fr.  2000.-- bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wer einen Irrtumsabschuss gemäss Art. 48 Abs. 1 dieser Verordnung in  leichter Fahrlässigkeit begeht, ist nicht strafbar.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Beschlagnahme von Waffen und Geräten
                            1  Die zur Jagdausübung verbotenerweise verwendeten Waffen und Geräte  werden von der Strafverfolgungsbehörde  beschlagnahmt; verbotenerweise  verwendete unbemannte Luftfahrzeuge können beschlagnahmt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In schweren oder wiederholten Fällen von Jagdvergehen oder Jagdübertre  -  tungen kann die Strafbehörde auch nicht verbotene Waffen und Geräte ein  -  ziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Rückgabe der Waffen und Geräte sowie allfällig damit verbundene  Bedingungen gilt Art. 267 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Oktober 2007 (StPO) sinngemäss. *
Art. 53 * Verfahren
                            1  Das Verfahren richtet sich nach der Strafprozessgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Mitteilung von Entzügen
                            1  Vom Richter verfügte Entzüge der Jagdberechtigung sind dem zuständigen  Bundesamt und der kantonalen Jagdverwaltung mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                X. Entzug der Jagdberechtigung
Art. 55 Entzug der Jagdberechtigung
                            1  Die Jagdberechtigung wird durch den Vorsteher des Bau- und Umweltde  -  partementes für ein bis fünf Jahre entzogen, wenn der Täter gestützt auf Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 JSG oder Art. 51 dieser Verordnung bestraft wurde.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In leichten Fällen kann statt dessen innerhalb von fünf Jahren einmal eine  Verwarnung ausgesprochen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Richters zum Entzug der Jagdbe  -  rechtigung gestützt auf Art. 20 Abs. 1 JSG.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 * Vorläufiger Entzug
                            1  Dem Jäger, der ein Jagddelikt begangen hat, kann das Jagdpatent durch  die Jagdpolizeiorgane oder den Vorsteher des Bau- und Umweltdeparte  -  mentes vorläufig entzogen werden. Im ersteren Fall ist innert 24 Stunden  Rapport an den Vorsteher des Bau- und Umweltdepartementes zu erstatten,  welcher über den Fortbestand des vorläufigen Entzuges unverzüglich ent  -  scheidet.
                        
                        
                    
                    
                    
                XI. Rechtspflege
Art. 57 * ...
XII. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 58 * Ausserkantonale Patentbewerber
                            1  Ausserkantonale Jagdberechtigte des Jahres 1988 bleiben jagdberechtigt,  sofern sie die übrigen Voraussetzungen gemäss Art. 8 dieser Verordnung  erfüllen und keine Verweigerungsgründe gemäss Art. 10 dieser Verordnung  vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 * ...
Art. 60 * Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat unter dem  Vorbehalt der Genehmigung des Bundesrates  1  )   in Kraft.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 * ...
                            1)  Vom Bundesrat genehmigt am 30.  April 1991. Revisionen vom 22.  Juni 2015 und
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Februar 2016 vom Bund genehmigt. Revision vom 19. November 2020 (Art. 37
                            Abs. 2a und Abs. 5) vom Bundesrat am 15. Februar 2021 genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                13.06.1989 13.06.1989 Erlass Erstfassung -
13.09.1999 01.01.2000 Art. 2 Abs. 1 geändert -
13.09.1999 01.01.2000 Art. 3 Abs. 2 geändert -
13.09.1999 01.01.2000 Art. 4 Abs. 2 geändert -
13.09.1999 01.01.2000 Art. 6 Abs. 1 geändert -
13.09.1999 01.01.2000 Art. 7 Abs. 1 geändert -
13.09.1999 01.01.2000 Art. 14 geändert -
13.09.1999 01.01.2000 Art. 18 geändert -
13.09.1999 01.01.2000 Art. 24 Abs. 2 geändert -
13.09.1999 01.01.2000 Art. 31 Abs. 2 geändert -
13.09.1999 01.01.2000 Art. 55 Abs. 1 geändert -
13.09.1999 01.01.2000 Art. 56 geändert -
13.09.1999 01.01.2000 Art. 57 geändert -
25.03.2002 25.03.2002 Art. 1 Abs. 1, a) geändert -
25.03.2002 25.03.2002 Art. 1 Abs. 1, d) geändert -
25.03.2002 25.03.2002 Art. 1 Abs. 1, h) geändert -
25.03.2002 25.03.2002 Art. 2 Abs. 2 geändert -
25.03.2002 25.03.2002 Art. 3 Abs. 2 geändert -
25.03.2002 25.03.2002 Art. 6 Abs. 2, b) geändert -
25.03.2002 25.03.2002 Art. 6 Abs. 2, h) eingefügt -
25.03.2002 25.03.2002 Art. 6 Abs. 2, i) eingefügt -
25.03.2002 25.03.2002 Art. 8 geändert -
25.03.2002 25.03.2002 Art. 8a eingefügt -
25.03.2002 25.03.2002 Art. 10 Abs. 1 geändert -
25.03.2002 25.03.2002 Art. 10 Abs. 2 eingefügt -
25.03.2002 25.03.2002 Art. 12 Abs. 2 geändert -
25.03.2002 25.03.2002 Art. 13 geändert -
25.03.2002 25.03.2002 Art. 14 geändert -
25.03.2002 25.03.2002 Art. 15 geändert -
25.03.2002 25.03.2002 Art. 17 geändert -
25.03.2002 25.03.2002 Art. 18 geändert -
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                25.03.2002 25.03.2002 Art. 20 geändert -
25.03.2002 25.03.2002 Art. 21 Abs. 1 geändert -
25.03.2002 25.03.2002 Art. 21 Abs. 2 geändert -
25.03.2002 25.03.2002 Art. 24 Abs. 1 geändert -
25.03.2002 25.03.2002 Art. 25 geändert -
25.03.2002 25.03.2002 Art. 27 geändert -
25.03.2002 25.03.2002 Art. 30 geändert -
25.03.2002 25.03.2002 Art. 32 geändert -
25.03.2002 25.03.2002 Art. 33 geändert -
25.03.2002 25.03.2002 Art. 37 Abs. 4 eingefügt -
25.03.2002 25.03.2002 Art. 37 Abs. 5 eingefügt -
25.03.2002 25.03.2002 Art. 38 Abs. 1 geändert -
25.03.2002 25.03.2002 Art. 40 geändert -
25.03.2002 25.03.2002 Art. 42 Abs. 4 eingefügt -
25.03.2002 25.03.2002 Art. 48 geändert -
25.03.2002 25.03.2002 Art. 50 Abs. 2 geändert -
25.03.2002 25.03.2002 Art. 57 aufgehoben -
25.03.2002 25.03.2002 Art. 61 eingefügt -
25.10.2004 25.10.2004 Erlasstitel geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Ingress geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 1 Abs. 1, c) geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 1 Abs. 1, e) geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 7 Abs. 3 aufgehoben -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 8 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 8a Abs. 5 aufgehoben -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 10 Abs. 2, c) geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 12 Abs. 2 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 22 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 23 Abs. 1 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 24 Titel geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 25 Abs. 1 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 48 Abs. 2 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 51 Abs. 4 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 52 Abs. 3 geändert -
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                25.10.2004 25.10.2004 Art. 53 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 55 Abs. 1 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 56 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 58 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 59 aufgehoben -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 60 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 61 geändert -
01.12.2014 01.12.2014 Art. 52 Abs. 3 geändert -
01.12.2014 01.12.2014 Art. 53 geändert -
22.06.2015 22.06.2015 Art. 1 Abs. 1, b) geändert -
22.06.2015 22.06.2015 Art. 2 Abs. 2, a) geändert -
22.06.2015 22.06.2015 Art. 6 Abs. 2, j) eingefügt -
22.06.2015 22.06.2015 Art. 8 geändert -
22.06.2015 22.06.2015 Art. 8a Abs. 3 geändert -
22.06.2015 22.06.2015 Art. 10 Abs. 1, h) geändert -
22.06.2015 22.06.2015 Art. 16 geändert -
22.06.2015 22.06.2015 Art. 20 Abs. 4 geändert -
22.06.2015 22.06.2015 Art. 23 Abs. 1 geändert -
22.06.2015 22.06.2015 Art. 24 Abs. 1 geändert -
22.06.2015 22.06.2015 Art. 25 Abs. 2 geändert -
22.06.2015 22.06.2015 Art. 27 geändert -
22.06.2015 22.06.2015 Art. 28 Abs. 2 eingefügt -
22.06.2015 22.06.2015 Art. 29 Abs. 1, b) geändert -
22.06.2015 22.06.2015 Art. 29 Abs. 1, d) geändert -
22.06.2015 22.06.2015 Art. 32 geändert -
22.06.2015 22.06.2015 Art. 33 geändert -
22.06.2015 22.06.2015 Art. 35 Abs. 1 geändert -
22.06.2015 22.06.2015 Art. 37 Abs. 3 geändert -
22.06.2015 22.06.2015 Art. 39 Titel geändert -
22.06.2015 22.06.2015 Art. 39 Abs. 2 aufgehoben -
22.06.2015 22.06.2015 Art. 46 geändert -
22.06.2015 22.06.2015 Art. 61 aufgehoben -
01.02.2016 01.02.2016 Art. 37 Abs. 3 geändert -
19.10.2020 01.11.2020 Art. 37 Abs. 2a eingefügt 2020-36
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                19.10.2020 01.11.2020 Art. 37 Abs. 5 geändert 2020-36
19.10.2020 01.11.2020 Art. 46 Abs. 1 geändert 2020-36
19.10.2020 01.11.2020 Art. 46 Abs. 2 eingefügt 2020-36
19.10.2020 01.11.2020 Art. 46 Abs. 3 eingefügt 2020-36
19.10.2020 01.11.2020 Art. 52 Abs. 1 geändert 2020-36
19.10.2020 01.11.2020 Art. 60 Abs. 1 geändert 2020-36
19.10.2020 01.11.2020 Anhang E922.010 eingefügt 2020-36
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  13.06.1989  13.06.1989  Erstfassung  -  Erlasstitel  25.10.2004  25.10.2004  geändert  -  Ingress  25.10.2004  25.10.2004  geändert  -  Art. 1 Abs. 1, a)  25.03.2002  25.03.2002  geändert  -  Art. 1 Abs. 1, b)  22.06.2015  22.06.2015  geändert  -  Art. 1 Abs. 1, c)  25.10.2004  25.10.2004  geändert  -  Art. 1 Abs. 1, d)  25.03.2002  25.03.2002  geändert  -  Art. 1 Abs. 1, e)  25.10.2004  25.10.2004  geändert  -  Art. 1 Abs. 1, h)  25.03.2002  25.03.2002  geändert  -  Art. 2 Abs. 1  13.09.1999  01.01.2000  geändert  -  Art. 2 Abs. 2  25.03.2002  25.03.2002  geändert  -  Art. 2 Abs. 2, a)  22.06.2015  22.06.2015  geändert  -  Art. 3 Abs. 2  13.09.1999  01.01.2000  geändert  -  Art. 3 Abs. 2  25.03.2002  25.03.2002  geändert  -  Art. 4 Abs. 2  13.09.1999  01.01.2000  geändert  -  Art. 6 Abs. 1  13.09.1999  01.01.2000  geändert  -  Art. 6 Abs. 2, b)  25.03.2002  25.03.2002  geändert  -  Art. 6 Abs. 2, h)  25.03.2002  25.03.2002  eingefügt  -  Art. 6 Abs. 2, i)  25.03.2002  25.03.2002  eingefügt  -  Art. 6 Abs. 2, j)  22.06.2015  22.06.2015  eingefügt  -  Art. 7 Abs. 1  13.09.1999  01.01.2000  geändert  -  Art. 7 Abs. 3  25.10.2004  25.10.2004  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 25.03.2002 25.03.2002 geändert -
Art. 8 25.10.2004 25.10.2004 geändert -
Art. 8 22.06.2015 22.06.2015 geändert -
Art. 8a 25.03.2002 25.03.2002 eingefügt -
Art. 8a Abs. 3 22.06.2015 22.06.2015 geändert -
Art. 8a Abs. 5 25.10.2004 25.10.2004 aufgehoben -
Art. 10 Abs. 1 25.03.2002 25.03.2002 geändert -
Art. 10 Abs. 1, h) 22.06.2015 22.06.2015 geändert -
Art. 10 Abs. 2 25.03.2002 25.03.2002 eingefügt -
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Art. 10 Abs. 2, c)  25.10.2004  25.10.2004  geändert  -  Art. 12 Abs. 2  25.03.2002  25.03.2002  geändert  -  Art. 12 Abs. 2  25.10.2004  25.10.2004  geändert  -  Art. 13  25.03.2002  25.03.2002  geändert  -  Art. 14  13.09.1999  01.01.2000  geändert  -  Art. 14  25.03.2002  25.03.2002  geändert  -  Art. 15  25.03.2002  25.03.2002  geändert  -  Art. 16  22.06.2015  22.06.2015  geändert  -  Art. 17  25.03.2002  25.03.2002  geändert  -  Art. 18  13.09.1999  01.01.2000  geändert  -  Art. 18  25.03.2002  25.03.2002  geändert  -  Art. 20  25.03.2002  25.03.2002  geändert  -  Art. 20 Abs. 4  22.06.2015  22.06.2015  geändert  -  Art. 21 Abs. 1  25.03.2002  25.03.2002  geändert  -  Art. 21 Abs. 2  25.03.2002  25.03.2002  geändert  -  Art. 22  25.10.2004  25.10.2004  geändert  -  Art. 23 Abs. 1  25.10.2004  25.10.2004  geändert  -  Art. 23 Abs. 1  22.06.2015  22.06.2015  geändert  -  Art. 24  25.10.2004  25.10.2004  Titel geändert  -  Art. 24 Abs. 1  25.03.2002  25.03.2002  geändert  -  Art. 24 Abs. 1  22.06.2015  22.06.2015  geändert  -  Art. 24 Abs. 2  13.09.1999  01.01.2000  geändert  -  Art. 25  25.03.2002  25.03.2002  geändert  -  Art. 25 Abs. 1  25.10.2004  25.10.2004  geändert  -  Art. 25 Abs. 2  22.06.2015  22.06.2015  geändert  -  Art. 27  25.03.2002  25.03.2002  geändert  -  Art. 27  22.06.2015  22.06.2015  geändert  -  Art. 28 Abs. 2  22.06.2015  22.06.2015  eingefügt  -  Art. 29 Abs. 1, b)  22.06.2015  22.06.2015  geändert  -  Art. 29 Abs. 1, d)  22.06.2015  22.06.2015  geändert  -  Art. 30  25.03.2002  25.03.2002  geändert  -  Art. 31 Abs. 2  13.09.1999  01.01.2000  geändert  -  Art. 32  25.03.2002  25.03.2002  geändert  -  Art. 32  22.06.2015  22.06.2015  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 25.03.2002 25.03.2002 geändert -
Art. 33 22.06.2015 22.06.2015 geändert -
Art. 35 Abs. 1 22.06.2015 22.06.2015 geändert -
Art. 37 Abs. 2a 19.10.2020 01.11.2020 eingefügt 2020-36
Art. 37 Abs. 3 22.06.2015 22.06.2015 geändert -
Art. 37 Abs. 3 01.02.2016 01.02.2016 geändert -
Art. 37 Abs. 4 25.03.2002 25.03.2002 eingefügt -
Art. 37 Abs. 5 25.03.2002 25.03.2002 eingefügt -
Art. 37 Abs. 5 19.10.2020 01.11.2020 geändert 2020-36
Art. 38 Abs. 1 25.03.2002 25.03.2002 geändert -
Art. 39 22.06.2015 22.06.2015 Titel geändert -
Art. 39 Abs. 2 22.06.2015 22.06.2015 aufgehoben -
Art. 40 25.03.2002 25.03.2002 geändert -
Art. 42 Abs. 4 25.03.2002 25.03.2002 eingefügt -
Art. 46 22.06.2015 22.06.2015 geändert -
Art. 46 Abs. 1 19.10.2020 01.11.2020 geändert 2020-36
Art. 46 Abs. 2 19.10.2020 01.11.2020 eingefügt 2020-36
Art. 46 Abs. 3 19.10.2020 01.11.2020 eingefügt 2020-36
Art. 48 25.03.2002 25.03.2002 geändert -
Art. 48 Abs. 2 25.10.2004 25.10.2004 geändert -
Art. 50 Abs. 2 25.03.2002 25.03.2002 geändert -
Art. 51 Abs. 4 25.10.2004 25.10.2004 geändert -
Art. 52 Abs. 1 19.10.2020 01.11.2020 geändert 2020-36
Art. 52 Abs. 3 25.10.2004 25.10.2004 geändert -
Art. 52 Abs. 3 01.12.2014 01.12.2014 geändert -
Art. 53 25.10.2004 25.10.2004 geändert -
Art. 53 01.12.2014 01.12.2014 geändert -
Art. 55 Abs. 1 13.09.1999 01.01.2000 geändert -
Art. 55 Abs. 1 25.10.2004 25.10.2004 geändert -
Art. 56 13.09.1999 01.01.2000 geändert -
Art. 56 25.10.2004 25.10.2004 geändert -
Art. 57 13.09.1999 01.01.2000 geändert -
Art. 57 25.03.2002 25.03.2002 aufgehoben -
Art. 58 25.10.2004 25.10.2004 geändert -
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Art. 59  25.10.2004  25.10.2004  aufgehoben  -  Art. 60  25.10.2004  25.10.2004  geändert  -  Art. 60 Abs. 1  19.10.2020  01.11.2020  geändert  2020-36  Art. 61  25.03.2002  25.03.2002  eingefügt  -  Art. 61  25.10.2004  25.10.2004  geändert  -  Art. 61  22.06.2015  22.06.2015  aufgehoben  -  Anhang E922.010  19.10.2020  01.11.2020  eingefügt  2020-36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  Gebiet Drohnenflugverbot