Verordnung des Erziehungsrates betreffend die Schulordnung der Kantonsschule Schaffhausen
                            ausen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  ,  n-  ordnung  wird  jedem  Schüler  und  jeder  Schülerin  z  u-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)  Arbeits  -  bedingungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Den Schülern und Schülerinnen stehen für ihre Arbeit die Schul-  bibliothek,    die  Aufenthaltsräume  und  ausserhalb  der  Unterrichts  und Reini  gungszeit auch die Schulzimmer zur Verfügung.   11)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In  den  Schulzimmern  und  in  der  Bibliothek  darf  nicht  gegessen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 11)
                            1  Von  den  Schüler  n  und  Schülerinnen  wird  gute  Zimmerordnung  und  schonende  Behandlung  des  Schuleigentums  verlangt.  Ent-  sprechende Wei  sungen von Schulleitung, Lehrerschaft und Abwart  sind zu befolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für  Sachbeschädigungen  innerhalb  der  Schulanlagen  haften  die  Schüler  und  Schülerinnen  gemäss  den  gesetzlichen  Bestimmun-  gen über die Haf  tung aus unerlaubter Handlung (Art. 41 ff. OR).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Für  die  Beschädigung,  den  Verlust  oder  Diebstahl  von  persönl  chen Effekten der Schüler und Schülerinnen, auch von Motorfahr-  zeugen oder Fahrrädern, haftet die Schule nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Fahrräder  und  Motorfahrräder  sind  auf  die  dafür  bestimmten  Parkplätze zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Motorräder  und  Autos  von  Schülern  müssen  ausserhalb  des  Schulareals parkiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 11)
                            In  den  Schulgebäuden  und  auf  dem  Schulareal  ist  den  Schülern  und  Schülerinnen  das  Rauchen  und  der  Konsum  von  Alkohol  un-  tersagt.  III.  Unterricht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  Die  Schüler  und  Schülerinnen  haben  regelmässig  und  rechtzeitig  zum Unterricht zu erscheinen und sind verpflichtet, an weiteren ob-  ligatorischen Veranstaltungen der Schule teilzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Gesuche um Stundenverschiebungen können nur von der Schullei-
                            tung bewilligt werden.  Arbeitsräume  Ordnung,  Haftung für  Sachbeschädi  -  gungen  2)  Parkplätze  Rauchen,  Alkohol  Unterrichts  -  besuch  Stundenver  -  schiebungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Veranstaltungen der  ärztliches  Zeugnis  ä-  einzelnen  Lektionen  eines  F  a-  sprechende Reglement der Schulleitung  usbildungs-  -    Fachs  oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)  licher  Prüfungen  wird  eine
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)  Dispensation  Stützunterricht  Wahl  -  und  Freifächer  Unterrichts  -  besprechung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 15)
                            1    Als  Leistungsnachweise  gelten  Prüfungen  sowie  schriftliche  und  mündliche Arbeiten, die der Beurteilung dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Zahl der Leistungsnachweise pro Semester resp. pro Jahr in  den  Ergänzungs  -   und  Schwerpunktfächern  soll  in  der  Regel  der  Zahl  der  Wochenlektionen  des  Fachs  entsprechen.  Für  eine  fun-  dierte  Zeugnisnote  sind  mindestens  zwei  Leistungsnachweise  er-  forderl  ich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Termine für die Leistungsnachweise sind von den Lehrperso-  nen in Absprache mit den Klassen festzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Um  eine  Häufung  von  Leistungsnachweisen  am  Ende  des  Se-  mesters zu vermeiden, ist eine frühzeitige Planung notwendig. Als  Richtzahlen gelten:  höchstens ein Leistungsnachweis pro Tag und  drei Leistungsnachweise pro Woche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Versäumte  Leistungsnachweise  sind  grundsätzlich  nachzuholen;  Lehrpersonen und Schüler bzw. Schülerin setzen den Termin wenn  möglich gemeinsam fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    Benutzen  Schüler  und  Schülerinnen  unerlaubte  Hilfsmittel  oder  verschaffen  sie  sich  anderweitig  unerlaubte  Vorteile,  so  kann  dies  mit Disziplinarmassnahmen gemäss § 31 Abs. 1 Ziff. 4 bis 8 dieser  Verordnung  geahndet  werden.  Über  einen  Notenabzug  oder  die  Wiederholung  des  Leistungsnachweises  entscheidet  die  zuständi-  ge Lehrperson. Notenabzüge sind schriftlich zu begründen.  IV.     Schulversäumnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 12)
§ 14 15)
                            1    Das  Sekretariat  führt  eine  Absenzenliste,  welche  von  der  Schul-  leitung und den Lehrpersonen eingesehen  werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Klassenlehrpersonen  visieren  und  überwachen  die  Absen-  zen. Auffälligkeiten sind mit dem Schüler bzw. der Schülerin zu be-  sprechen.  Das  zuständige  Schulleitungsmitglied  kann  bei  Bedarf  beigezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 15)
                            1   Gesuche für voraussehbare Absenzen müssen mindestens zehn  Tage  im  Voraus  beim  zuständigen  Schulleitungsmitglied  einge-  reicht  werden.  Es  kann  die  Beibringung  weiterer  Belege  verlangt  Leistungs  -  nachweise   15)  Absenzen  -  kontrolle  Voraussehbare  Absenzen   15)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            inderjährigen Schülern und  Nicht  voraussehbare  Absenzen  Nacharbeit  Unentschuldigte  Absenzen   14)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V.    Besondere Rechte und Pflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Jeder Schüler und jede Schülerin  hat das Recht, bei seinen bzw.  ihren  Lehrpersonen,  beim  zuständigen  Schulleitungsmitglied  oder  beim Rektor bzw. bei der Rektorin Auskunft oder Rat zu holen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wo möglich sollen Schwierigkeiten von den Beteiligten direkt be-  spr  ochen und überwunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  Die  Schüler  und  Schülerinnen  haben  darauf  Anspruch,  über  B  schlüsse,  welche  sie  unmittelbar  betreffen,  durch  die  Klassenlehr-  person oder die Schulleitung orientiert zu werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 11)
                            Die  Schüler  und  Schülerinnen  und  die  Eltern  haben  das  Recht,  den  Lehrpersonen  oder  der  Schulleitung  Wünsche,  Anregungen  und Beschwerden zu unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Schüler  und  Schülerinnen,  Lehrpersonen,  Mitarbeiter  und  Mitar-  beiteri  nnen haben das Recht, an dazu bestimmten Anschlagtafeln  Mitteilungen zu machen und ihre Meinung zu äussern. Solche A  schläge müssen persönlich unterzeichnet und mit dem Datum ver-  sehen sein, dürfen niemanden verletzen und nichts enthalten, was  zur Störung des Schulbetriebs führen kann.   11)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bekanntmachungen  anderer  Art,  Plakate,  Flugblätter,  Ankündi-  gungen  mit  Megaphon  oder  Lautsprecher  usw.  sowie  die  Durc  führung  von  Ausstellungen,  Sammlungen  und  Verkaufsaktionen  bedürfen der Bewill  igung der Schulleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Schüler  und  Schülerinnen  haben  das  Recht,  unter  den  fol-  genden B  edingungen Schülerzeitungen herauszugeben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Redaktion  einer  Schülerzeitung  soll  mehrheitlich  aus  Kan-  tonssch  ülern bzw. Kantonsschülerinnen bestehen. Sie ist für Inhalt  und Form der von ihr herausgegebenen Zeitung verantwor  tlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Hauptredaktor  bzw.  die  Hauptredaktorin  muss  Schüler  bzw.  Schülerin  der  Kantonsschule  sein  und  sich  mit  seiner  bzw.  ihrer  Unterschrift g  egenüber dem Rektor bzw. der Rektorin verpflichten,  die Regeln des journalistischen Anstandes einzuhalten.  Auskunft  Information  Vorschläge und  Beschwerden  Bekannt  -  machungen,  Aktionen  Schüler  -  zeitungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  i-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)   festgelegt (Art. 49 Schulgesetz).  a-  eben.  a-  s-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  Klassen  -  vorstand  Aufgaben in der  Schulgemein-  schaft  Schüler  -  organisation  Verbindungen,  Schülervereine  Veranstaltungen  auf dem  Schulareal  Disziplinar  -  massnahmen  und  -  kompetenzen   15)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            durch die Schullei  tung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Strafarbeit in der Schule;   15)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   Schriftlicher Verweis;   15)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.   Suspendierung vom Unterricht bis auf die Dauer von zwei Wo-  chen.  Dabei  besteht  für  den  Schüler  bzw.  die  Schülerin  die  Verpflichtung zum Nacharbeiten, und er bzw. sie hat jede Folge  aus dem Versäumnis selber zu tragen.   15)  durch die Klassenkonferenz:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.   Schriftliche Androhung des Ausschlusses aus der Schule;  durch die Maturitätsschul  -  bzw. Fachmittelschulkonferenz:   13)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.   Ausschluss aus der Schule.  durch die Aufsichtskommission:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.   Ordnungsbussen bis  zu Fr. 300.  – bei unentschuldigten Absen-  zen, auf Antrag der Schulleitung.   15)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für die Verfügung von Massnahmen gemäss Abs. 1 Ziff. 5 bis 9  wird eine Gebühr nach dem Zeit  -  und Arbeitsaufwand in der Höhe  von  20  bis  200  Franken  erhoben.  Betreffend  Verzicht  auf  Gebüh-  ren oder deren Erlass und Stundung gelten die Bestimmungen der  Verwaltungsgebührenverordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Vor der Verhängung einer Massnahme gemäss § 31 Abs. 1 Ziff. 5  bis 9 dieser Verordnung ist der Schüler bzw. di  e Schülerin anzuhö-  ren. Die Anhörung ist zu protokollieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wird  ein  Ausschluss  gemäss  §  31  Abs.  1  Ziff.  8  dieser  Verord-  nung in Erwägung gezogen, sind bei minderjährigen Schülern und  Schülerinnen deren Erziehungsberechtigte für die Anhörung beizu-  ziehen.  V  olljährige  Schüler  und  Schülerinnen  können  eine  Person  ihres Vertrauens für die Anhörung beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Massnahmen gemäss § 31 Abs. 1 Ziff. 5 bis 9 dieser Verordnung  sind  mit  schriftlicher  Verfügung  zu  erlassen.  Der  Entscheid  ist  zu  begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.  Rechtliches  Gehör
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)  cht  in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  .  s-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)   und in die kantonale Gesetzessammlung  men.  e-  t-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000,  in  Kraft  getreten  am  ar 2001 (Amtsblatt 2000, S. 1607).  ft  getreten  am  (Amtsblatt 2007, S. 395).  Instanzen,  Fristen,  Verfahren  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  Fassung  gemäss  ERB  vom  26.  Juli  2007,  in  Kraft  getret
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. August 2007 (Amtsbl  att   2007, S  . 1185)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)  Aufgehoben  durch  ERB  vom  26.  Juli  2007,  in  Kraft  getret
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. August 2007 (Amtsblatt   2007, S. 1185).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)  Eingefügt durch ERB vom 26. Juli 2007, in Kraft getreten am 1. A  gust 2007 (Amtsblatt   2007, S.  1185).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)  Eingefügt durch E  RB vom 17. Juni 2020, in Kraft getreten am 1. Au-  gust 2020 (Amtsblatt 2020, S. 1159).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)  Fassung  gemäss  ERB  vom  17.  Juni  2020,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. August 2020 (Amtsblatt 2020, S. 1159).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16)  Aufgehoben  durch  ERB  vom  17.  Juni  2020,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. August 2020 (Amtsblatt 2020, S. 1159).