Verordnung des Obergerichts über die Organisation der Schlichtungsstellen
                            1)   und Art. 7a der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  ,  sstelle   für   Mietsachen   mit   Sitz   in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  274a  des  Schweizerischen  Obligatio-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .   ist die für den ganzen Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  ntin  und  seine  bzw.  ihre  Stellver-    Vermieterorganisation  angehö-  Funktionen, Sitz  und Wahl  Schlichtungs-  stelle für  Mietsachen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Schlichtungsstelle bei Diskrimin  ierungen im Erwerbsleben be-  steht  aus  einer  Schlichterin  oder  einem  Schlichter  und  einer  Stell-  vertretung.  Nach  Möglichkeit  werden  beide  Geschlechter  berück-  sichtigt.  Nötigenfalls  wird  eine  auss  erordentliche  Stellvertretung  gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wird  eine  Diskrimin  ierung  durch  sexuelle    Belästigung  geltend  gemacht, kann die betroffene Partei die Durchführung des Schlich-  tungsverfahrens  durch  eine  Person  des  gleichen  Geschlechts  ver-  langen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Die Kanzlei des Kantonsgerichts besorgt die Kanzleigeschäfte der
                            Schlichtungsstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)   und in die kantonale Ge-  setzessammlung aufzunehmen.  Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SHR 101.000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SHR 273.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR 220.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SR 151.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Amtsblatt 2007, S. 903.  Schlichtungs-  stelle bei  Diskrimi-  nierungen im  Erwerbsleben  Kanzleiwesen  Schluss-  bestimmung