Gesetz über die Inkassohilfe für familienrechtliche Unterhaltsbeiträge und die Bevorschussung von Kinderalimenten
                            Gesetz über die Inkassohilfe für familienrechtliche  Unterhaltsbeiträge und die Bevorschussung von  Kinderalimenten (AliG)  vom 7. März 2007 (Stand 1. Januar 2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Inhalt
                            1  Dieses Gesetz regelt die Zuständigkeit, das Verfahren und die Anspruchsvorausset  -  zungen für die Inkassohilfe für familienrechtliche Unterhaltsbeiträge und die Bevor  -  schussung von Kinderalimenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zuständigkeit
                            1  Zuständig für die Inkassohilfe und die Bevorschussung ist die Politische Gemeinde  am zivilrechtlichen Wohnsitz des Unterhaltsgläubigers oder der Unterhaltsgläubige  -  rin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Durchführung können auch private Organisationen beigezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Geltendmachung
                            1  Inkassohilfe oder Bevorschussung können der Unterhaltsgläubiger oder die Unter  -  haltsgläubigerin sowie der gesetzliche Vertreter oder die gesetzliche Vertreterin gel  -  tend machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Mitwirkungspflicht
                            1  Inkassohilfe oder Bevorschussung sind ausgeschlossen, wenn der Gesuchsteller  oder die Gesuchstellerin die Mitwirkungspflicht trotz Mahnung verletzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Inkassohilfe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Anspruch
                            1  Personen, denen gerichtlich oder vertraglich festgesetzte familienrechtliche Unter  -  haltsbeiträge zustehen, haben Anspruch auf unentgeltliche Inkassohilfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Bevorschussung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Voraussetzungen
                            1  Gehen elterliche Unterhaltsbeiträge für Kinder, die bis zum 25. Altersjahr keine  angemessene Ausbildung abgeschlossen haben, nicht rechtzeitig ein, kann bei der  zuständigen Gemeinde ein Vorschuss verlangt werden. Der Unterhaltsbeitrag muss  in einem rechtskräftigen Urteil oder in einem von der Kindes- und Erwachsenen  -  schutzbehörde genehmigten Vertrag festgesetzt sein.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Vorschuss wird ausgerichtet, soweit die anrechenbaren Einnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  des nicht zu Unterhaltszahlungen verpflichteten Elternteils, bei dem das Kind  wohnt, und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  des Kindes, sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  des Stiefelternteils, oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin die anerkannten Ausgaben nicht  decken oder nicht gute Vermögensverhältnisse vorliegen. Die anrechenbaren  Einnahmen sowie die anerkannten Ausgaben bestimmen sich nach der Gesetz  -  gebung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Inva  -  lidenversicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  , wobei die Erwerbseinkünfte zu 100  Prozent abzüglich ei  -  nes monatlichen Freibetrags von Fr.  400 pro Haushalt angerechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Lebt der nicht zu Unterhaltszahlungen verpflichtete Elternteil länger als ein Jahr  mit einem Partner oder einer Partnerin in Wohngemeinschaft, gelten diese als dessen  Lebenspartner oder Lebenspartnerin.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Höhe
                            1  Aus der Differenz zwischen den anerkannten Ausgaben und den anrechenbaren  Einnahmen ergibt sich der bevorschussungsberechtigte Betrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Vorschuss wird höchstens der gerichtlich oder vertraglich festgesetzte Unter  -  haltsbeitrag ausgerichtet. Der Vorschuss darf den Höchstbetrag der Waisenrente ge  -  mäss der Gesetzgebung über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung  nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Ausschluss
                            1  Kein Anspruch auf Bevorschussung besteht, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  das Kind seinen Unterhalt selbst bestreiten kann;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  der Unterhalt des Kindes rechtsverbindlich anderweitig gesichert ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  *  das minderjährige Kind dauernd bei keinem der beiden Elternteile wohnt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  die Eltern des Kindes zusammen wohnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  RB  831.3  ; SR  831.30  ; SR  831.301
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Rückerstattung
                            1  Bezahlt der Schuldner oder die Schuldnerin bevorschusste Unterhaltsbeiträge oder  beerbt ihn oder sie der Alimentengläubiger oder die Alimentengläubigerin, sind die  Vorschüsse im Rahmen der Begünstigung zurückzuerstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu Unrecht bezogene Bevorschussungen sind samt Zins zurückzuerstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Verjährungsfrist für Rückerstattungsansprüche beträgt fünf Jahre. Diese Frist  beginnt zu laufen, sobald die zuständige Behörde Kenntnis vom unrechtmässigen  Bezug oder der Erbschaft erhalten hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Rechtsmittel
                            1  Gegen Entscheide der Gemeinden über die Inkassohilfe für familienrechtliche Un  -  terhaltsbeiträge oder Bevorschussung von Kinderalimenten kann innert 20 Tagen  beim zuständigen Departement Rekurs erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 * ...
§ 12 Laufende Bevorschussungen
                            1  Laufende Bevorschussungen werden nach neuem Recht beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 * ...
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  07.03.2007  01.01.2008  Erstfassung  ABl. 11/2007