Ausführungsbestimmungen zur ostschweizerischen Vereinbarung über den Vollzug freiheitsentziehender Strafen und Massnahmen
                            zur ostschweizerischen Vereinbarung über den Vollzug  zur ostschweizerischen Vereinbarung über den Vollzug  freiheitsentziehender Strafen und Massnahmen  freiheitsentziehender Strafen und Massnahmen  vom 18. Juni 1976
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Ostschweizerische Strafvollzugskommission  erlässt  in Anwendung von Art. 1 Abs. 2 der ostschweizerischen Vereinbarung über  den Vollzug freiheitsentziehender Strafen und Massnahmen vom 31. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1976
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  folgende Ausführungsbestimmungen:  I.  Die Ostschweizerische Strafvollzugskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Konstituierung  Konstituierung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1. Art. 1.
                            1   Die Kommission wählt ordentlicherweise alle drei Jahre aus ihrer Mitte den  Präsidenten und dessen Stellvertreter.  Aufgabe des Präsidenten  Aufgabe des Präsidenten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2. Art. 2.
                            1   Der Präsident hält sich über die Anwendung der Vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   auf dem  laufenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er beruft die Kommission ein, wenn es die Geschäfte erfordern oder ein  beteiligter Kanton es verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Einladungen sollen in der Regel mindestens 20 Tage vor einer Tagung  ergehen. Die zu behandelnden Geschäfte sind zu bezeichnen. Anträge sind  wenn möglich der Einladung beizulegen.  Sitzungen  Sitzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3. Art. 3.
                            1   An den Tagungen der Kommission sollen alle Kantone vertreten sein. Ist  der Vorsteher des für den Strafvollzug zuständigen Departementes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   an der  Teilnahme verhindert, so kann er einen Sachbearbeiter abordnen. Der Vorsitz  wird immer von einem Regierungsmitglied geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Entscheide werden mit einfachem Stimmenmehr getroffen. Jeder Kanton hat  eine Stimme. Bei Stimmengleichheit steht dem Präsidenten der  Stichentscheid zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Beschlüsse können ausnahmsweise auch auf dem Zirkulationsweg gefasst  werden.  Ausstand  Ausstand
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4. Art. 4.
                            1   Bei der Behandlung von Streitigkeiten, an denen der Kanton interessiert ist,  dessen Delegierter den Vorsitz führt, leitet ein anderes Kommissionsmitglied  die Verhandlungen.  Auslagen  Auslagen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5. Art. 5.
                            1   Die Auslagen, welche den Vertretern der Kantone aus den Tagungen der  Kommission oder aus weiteren Konferenzen im Zusammenhang mit der  Vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   entstehen, gehen zulasten des delegierenden Kantons.  II.  Sekretariat und Zentralstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Aufgaben des Sekretärs  Aufgaben des Sekretärs
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6. Art. 6.
                            1   Der Sekretär besorgt die Geschäfte der Strafvollzugskommission und führt  das Protokoll. Er ist gleichzeitig Leiter der Zentralstelle. Es obliegt ihm  insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)   den Kantonen im Interesse einer gleichmässigen Belegung die Zuweisung  an bestimmte Anstalten zu empfehlen,  e)   gemeinsam mit den Mitgliedern der Zentralstelle im Interesse einer  sinnvollen Entwicklung der Vollzugsaufgaben Kontakte mit den  Anstaltsleitern und den Vollzugsorganen zu pflegen,  f)   im Interesse einer angemessenen Vereinheitlichung des Straf- und  Massnahmenvollzuges in der Schweiz die erforderlichen Kontakte mit den  übrigen Strafvollzugskonkordaten zu pflegen,  g)   die Unterlagen, derer die Zentralstelle für die Ausübung ihrer Funktion  bedarf, zu beschaffen und die Mitglieder zu den notwendigen  Besprechungen zusammenzurufen.  Aufgaben der Zentralstelle  Aufgaben der Zentralstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7. Art. 7.
                            1   Der Zentralstelle obliegt:  a)   der Strafvollzugskommission jeweils im Frühjahr schriftlich über den  Verlauf der Handhabung der Vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  , die Entwicklung im Straf-  und Massnahmenvollzug und alle damit im Zusammenhang stehenden  Belange zu berichten,  b)   Berichte nach besonderen Beschlüssen der Strafvollzugskommission zu  erstatten,  c)   nach Möglichkeit Schwierigkeiten im Vollzug der Vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   durch  gemeinsame Aussprachen und Empfehlungen an alle oder einzelne  Kantone zu beheben.  Befugnisse der Zentralstelle  Befugnisse der Zentralstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8. Art. 8.
                            1   Der Zentralstelle sind von den Kantonen und den in der Vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  genannten Anstalten alle Angaben zuzustellen, die sie zur Erfüllung ihrer  Aufgabe benötigt, insbesondere:  a)   die monatlichen Rapporte über die Belegung der Anstalt und die  Gliederung des Insassenbestandes,  b)   die jährlichen Angaben über die Betriebskosten,  c)   die Dotierung und Struktur des Personalbestandes der Anstalten.  Orientierung der Zentralstelle  Orientierung der Zentralstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9. Art. 9.
                            1   Die Zentralstelle ist durch die Kantone zuhanden der  Strafvollzugskommission über alle Änderungen der den Straf- und  Massnahmenvollzug und das Anstaltswesen betreffenden Erlasse sowie über  andere wichtige Anordnungen zu orientieren.  Kosten der Zentralstelle  Kosten der Zentralstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10. Art. 10.
                            1   Die Zentralstelle stellt den Kantonen jährlich Rechnung über den auf sie  gemäss Art. 2 Abs. 3 der Vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   entfallenden Anteil der Kosten des  Sekretariates und der Zentralstelle.  Behördenbesuche  Behördenbesuche
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11. Art. 11.
                            1   Die Mitglieder der Strafvollzugskommission, der Zentralstelle und der  Vollzugsorgane der einweisenden Kantone sind zum Besuch der  vollziehenden Anstalten berechtigt.  III.  Vollzug der Strafen und Massnahmen  Zuständige Stellen  Zuständige Stellen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12. Art. 12.
                            1   Jeder Kanton bezeichnet eine Stelle für den Vollzug der Vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   und  den sich daraus ergebenden Geschäftsverkehr mit den andern Kantonen. Die  Zentralstelle führt das Verzeichnis der zuständigen Stellen.  Anordnung des Vollzuges  Anordnung des Vollzuges  a) Vollzugsauftrag  a) Vollzugsauftrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)   das Dispositiv des Entscheides (bei Strafurteilen Delikte, Strafe oder  Massnahme),  e)   die Vollzugsdaten (Beginn, Ende und frühest möglicher Termin der  bedingten Entlassung),  f)   bei Vorbestraften Zahl, Dauer und wenn möglich Datum der bereits  verbüssten Freiheitsstrafen oder Massnahmen,  g)   bei besonderer Gefährlichkeit des Einzuweisenden kurze Angaben  darüber,  h)   die Anstalt, in welcher die Strafe oder Massnahme zu vollziehen ist,  i)   die für Vollzugsentscheide zuständige Behörde des einweisenden Kantons,  k)   die Behörde, welcher für die Vollzugskosten Rechnung zu stellen ist,  l)   allenfalls die Gründe für eine von der Vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   abweichende  Bezeichnung der Anstalt.  b) Zustellung des Vollzugsauftrages  b) Zustellung des Vollzugsauftrages
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14. Art. 14.
                            1   Je eine Ausfertigung des Vollzugsauftrages ist, wenn möglich vor der  Einlieferung des Einzuweisenden, in jedem Fall aber mit dessen Zuführung  zuzustellen:  a)   der vollziehenden Anstalt,  b)   der zuständigen Stelle des die Anstalt führenden Kantons (vollziehender  Kanton).  c) Aufnahme  c) Aufnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15. Art. 15.
                            1   Beim Vollzug einer Massnahme gemäss Art. 42, 43, 44 und 100bis StGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  sowie beim Vollzug einer administrativen Massnahme ist vor der Zuführung  mit der vollziehenden Anstalt Rücksprache zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei Differenzen ist das Verfahren nach Art. 10 Abs. 2 der Vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  einzuschlagen.  d) Akteneinsicht  d) Akteneinsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16. Art. 16.
                            1   Die vollziehende Anstalt ist berechtigt, die Akten zur Einsicht zu verlangen.  Zuführung  Zuführung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17. Art. 17.
                            1   Die Zuführung des Einzuweisenden erfolgt in der Regel durch Vermittlung  der kantonalen Polizeikommandos.  Entlassung  Entlassung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18. Art. 18.
                            1   Den Zeitpunkt der Entlassung bestimmt der einweisende Kanton in  Übereinstimmung mit allfälligen besonderen Vorschriften der  Vollzugsanstalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ohne besondere Weisungen wird der Eingewiesene von der vollziehenden  Anstalt aus direkt entlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Wird der zu Entlassende der Schutzaufsicht unterstellt, so setzt sich diese  mit der Anstaltsleitung in Verbindung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Anstaltsleitung stellt dem einweisenden Kanton den Vollzugsausweis  im Doppel zu und händigt einen solchen auf Wunsch auch dem Entlassenen  aus. Der Vollzugsausweis soll die vollständigen Ein- und Austrittsdaten  enthalten.  Vollzugsvorschriften  Vollzugsvorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19. Art. 19.
                            1   Der Vollzug der Strafe oder Massnahme wird im Sinn von Art. 11 der  Vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   entsprechend den für die vollziehende Anstalt erlassenen  Vorschriften durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Diese Vorschriften regeln insbesondere die interne Anstaltsordnung, die  Arbeit, die Durchführung der Halbfreiheit, die Arbeitsentschädigung, die  Besuche, die Urlaube, das Disziplinarwesen und die  Beschwerdemöglichkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Kann die Strafe oder Massnahme gemäss der Feststellung des Anstaltsarztes  oder eines Amtsarztes aus gesundheitlichen Gründen nicht oder nicht weiter  vollzogen werden, so hat der einweisende Kanton den Eingewiesenen auf  Begehren der Vollzugsanstalt zurückzunehmen.  Versetzung  Versetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22. Art. 22.
                            1   Erweist sich, dass der Eingewiesene sich für den Vollzug in der  bezeichneten Anstalt nicht eignet oder verursacht sein Verhalten derartige  Schwierigkeiten, dass er in der vollziehenden Anstalt nicht mehr tragbar ist,  so kann die Anstaltsleitung der zuständigen Stelle des einweisenden Kantons  bei gleichzeitiger Orientierung der Zentralstelle unter Bekanntgabe der  Gründe die Versetzung beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der einweisende Kanton veranlasst wenn möglich die Versetzung des  betreffenden Insassen in eine andere geeignete Anstalt. In besonderen Fällen  kann auch die Versetzung in eine geeignete Anstalt eines andern  Strafvollzugskonkordates erfolgen.  Eintrittsuntersuchung  Eintrittsuntersuchung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23. Art. 23.
                            1   Beim Eintritt in die vollziehende Anstalt ist der Eingewiesene ärztlich zu  untersuchen. Ergibt der Befund die Notwendigkeit einer besonderen  Behandlung, so ist dem einweisenden Kanton davon Kenntnis zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Über bereits vor dem Antritt einer Strafe oder Massnahme bekannte  Krankheiten oder Gebrechen und die allenfalls notwendigen  Spezialbehandlungen ist die vorgesehene Vollzugsanstalt spätestens bei der  Zuführung zu orientieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Anstaltsleitung sorgt für die gesetzlich vorgeschriebene  Krankenversicherung des Eingewiesenen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  Krankheit  Krankheit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24. Art. 24.
                            1   Bei schwerer Erkrankung ordnet der Anstaltsarzt im Einvernehmen mit der  Anstaltsleitung die erforderliche Pflege an. Der einweisende Kanton und die  Angehörigen des Erkrankten sind sofort zu benachrichtigen.  Unfall  Unfall
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25. Art. 25.
                            1   Der vollziehende Kanton sorgt für angemessene Deckung von  Unfallschäden.  Diese soll den Grundsätzen der SUVAL
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19   entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei Unfall hat die Anstaltsleitung den Versicherer unverzüglich  über die Art  des Unfalles und der Verletzung zu orientieren. Bei schwerem  Unfall ist  zudem dem einweisenden Kanton und den Angehörigen Bericht  zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Dem einweisenden Kanton und der zuständigen Stelle des vollziehenden  Kantons ist vom ärztlichen Schlussbefund und der finanziellen Erledigung  durch die Versicherung Kenntnis zu geben.  Entweichungen  Entweichungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26. Art. 26.
                            1   Entweichungen und Nichtrückkehr vom Urlaub sind von der Vollzugsanstalt  sofort der Polizei und dem einweisenden Kanton zu melden.  IV.  Kosten des Vollzuges
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  Kostgeld  Kostgeld
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27. Art. 27.
                            1   Die Höhe des Kostgeldes wird durch die Strafvollzugskommission unter  Berücksichtigung der Aufgaben der Anstalt festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für Eingewiesene, deren Arbeitsfähigkeit beträchtlich vermindert ist oder  die besondere Umtriebe verursachen, kann der vollziehende Kanton ein  höheres Kostgeld verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ein- und Austrittstag werden voll berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Versicherungsprämien, soweit diese nicht durch den Eingewiesenen zu tragen  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Kosten einer spezialärztlichen Behandlung, besonderer Medikamente  sowie eines Spital- oder Klinikaufenthaltes werden dem einweisenden Kanton  belastet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für die Behandlung vorbestandener Krankheiten und die Sanierung von  Zahnschäden hat der Eingewiesene oder, soweit er dazu nicht in der Lage ist,  die zuständige Fürsorgebehörde aufzukommen.  Institutionen ohne festgelegtes Kostgeld  Institutionen ohne festgelegtes Kostgeld
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28bis. Art. 28bis.
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Institutionen, für die kein Kostgeld festgelegt ist, haben beim einweisenden  Kanton eine Kostengutsprache einzuholen. Die mit der Tagespauschale  verbundenen Leistungen und allfällige Nebenkosten sind gesondert  auszuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der einweisende Kanton kommt für die Kosten auf, soweit er  Kostengutsprache geleistet hat und soweit nicht der Eingewiesene selbst,  seine Angehörigen, die Fürsorgebehörde oder eine Versicherung Kosten zu  übernehmen haben.  Kostenbeteiligung  Kostenbeteiligung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29. Art. 29.
                            23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Eingewiesene ist an den Kosten für die Alters-, Hinterbliebenen- und  Invalidenversicherung zur Hälfte, an jenen für Kranken- und  Unfallversicherung, besonderer Weiterbildungsmassnahmen sowie der  Heimschaffung angemessen zu beteiligen.  Zusätzliche Auslagen  Zusätzliche Auslagen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30. Art. 30.
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Eingewiesene hat persönliche Anschaffungen, insbesondere  Raucherwaren, Genussmittel, Toilettenartikel und Zeitungsabonnemente,  sowie die Urlaubskosten und die Gebühren für die Benützung von Radio-,  Fernseh- und Telefonanlagen zulasten des Verdienstanteils zu bezahlen.  Gutsprache  Gutsprache
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31. Art. 31.
                            1   Für alle grösseren Nebenauslagen und zusätzlichen Aufwendungen hat die  vollziehende Anstalt die Zustimmung des einweisenden Kantons einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Notfallmässige ärztliche Eingriffe, insbesondere Zahnbehandlungen, die der  Schmerzbekämpfung oder der Erhaltung der Kaufähigkeit dienen, bleiben  vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  Rechnungstellung  Rechnungstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32. Art. 32.
                            1   Die Vollzugsanstalten stellen in den bei ihnen üblichen Zeitabständen der im  Vollzugsauftrag bezeichneten Amtsstelle Rechnung.  Aufhebung bisherigen Rechts  Aufhebung bisherigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33. Art. 33.
                            1   Die Ausführungsbestimmungen zur ostschweizerischen Vereinbarung  betreffend den Vollzug der Zuchthaus- und Gefängnisstrafen, der  Massnahmen gemäss Schweizerischem Strafgesetzbuch und der  Versorgungen gemäss kantonalem Recht vom 6. Mai 1964
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26   werden  aufgehoben.  Invollzugsetzung  Invollzugsetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34. Art. 34.
                            1   Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Juli 1976 in Vollzug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   In Vollzug ab 1. Juli 1976. Geändert durch Nachtrag vom 17. November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1995, nGS 30-134.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   sGS 962.51.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Strafgesetzbuch und Versorgungen gemäss eidg und kantonalem Recht, sGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            962.51.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Im Kanton St.Gallen Justiz- und Polizeidepartement; Art. 26  GeschR  , sGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            141.3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Vereinbarung der Kantone Zürich, Glarus, Schaffhausen, Appenzell A.Rh.,  Appenzell I.Rh., St.Gallen, Graubünden und Thurgau über den Vollzug  freiheitsentziehender Strafen und Massnahmen gemäss Schweizerischem  Strafgesetzbuch und Versorgungen gemäss eidg und kantonalem Recht, sGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            962.51.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Vgl. Art. 2 der Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Vereinbarung der Kantone Zürich, Glarus, Schaffhausen, Appenzell A.Rh.,  Appenzell I.Rh., St.Gallen, Graubünden und Thurgau über den Vollzug  freiheitsentziehender Strafen und Massnahmen gemäss Schweizerischem  Strafgesetzbuch und Versorgungen gemäss eidg und kantonalem Recht, sGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            962.51.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Vereinbarung der Kantone Zürich, Glarus, Schaffhausen, Appenzell A.Rh.,  Appenzell I.Rh., St.Gallen, Graubünden und Thurgau über den Vollzug  freiheitsentziehender Strafen und Massnahmen gemäss Schweizerischem  Strafgesetzbuch und Versorgungen gemäss eidg und kantonalem Recht, sGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            962.51.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Vereinbarung der Kantone Zürich, Glarus, Schaffhausen, Appenzell  A.Rh., Appenzell I.Rh., St.Gallen, Graubünden und Thurgau über den  Vollzug freiheitsentziehender Strafen und Massnahmen gemäss  Schweizerischem Strafgesetzbuch und Versorgungen gemäss eidg und  kantonalem Recht, sGS 962.51.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Vereinbarung der Kantone Zürich, Glarus, Schaffhausen, Appenzell  A.Rh., Appenzell I.Rh., St.Gallen, Graubünden und Thurgau über den  Vollzug freiheitsentziehender Strafen und Massnahmen gemäss  Schweizerischem Strafgesetzbuch und Versorgungen gemäss eidg und  kantonalem Recht, sGS 962.51.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   Vereinbarung der Kantone Zürich, Glarus, Schaffhausen, Appenzell  A.Rh., Appenzell I.Rh., St.Gallen, Graubünden und Thurgau über den  Vollzug freiheitsentziehender Strafen und Massnahmen gemäss  Schweizerischem Strafgesetzbuch und Versorgungen gemäss eidg und  kantonalem Recht, sGS 962.51.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   Vereinbarung der Kantone Zürich, Glarus, Schaffhausen, Appenzell  A.Rh., Appenzell I.Rh., St.Gallen, Graubünden und Thurgau über den  Vollzug freiheitsentziehender Strafen und Massnahmen gemäss  Schweizerischem Strafgesetzbuch und Versorgungen gemäss eidg und  kantonalem Recht, sGS 962.51.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   Vereinbarung der Kantone Zürich, Glarus, Schaffhausen, Appenzell  A.Rh., Appenzell I.Rh., St.Gallen, Graubünden und Thurgau über den  Vollzug freiheitsentziehender Strafen und Massnahmen gemäss  Schweizerischem Strafgesetzbuch und Versorgungen gemäss eidg und  kantonalem Recht, sGS 962.51.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937,  SR   311.0.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   Vereinbarung der Kantone Zürich, Glarus, Schaffhausen, Appenzell  A.Rh., Appenzell I.Rh., St.Gallen, Graubünden und Thurgau über den  Vollzug freiheitsentziehender Strafen und Massnahmen gemäss  Schweizerischem Strafgesetzbuch und Versorgungen gemäss eidg und  kantonalem Recht, sGS 962.51.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   Vereinbarung der Kantone Zürich, Glarus, Schaffhausen, Appenzell  A.Rh., Appenzell I.Rh., St.Gallen, Graubünden und Thurgau über den  Vollzug freiheitsentziehender Strafen und Massnahmen gemäss  Schweizerischem Strafgesetzbuch und Versorgungen gemäss eidg und  kantonalem Recht, sGS 962.51.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   Abs. 3 eingefügt durch Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19   Art. 41 ff. des BG  über die Kranken- und Unfallversicherung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13. Juni 1911, SR 832.01.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20   Vgl. Art. 12 der Vereinbarung der Kantone Zürich, Glarus, Schaffhausen,  Appenzell A.Rh., Appenzell I.Rh., St.Gallen, Graubünden und Thurgau über  den Vollzug freiheitsentziehender Strafen und Massnahmen gemäss  Schweizerischem Strafgesetzbuch und Versorgungen gemäss eidg und  kantonalem Recht, sGS 962.51.