Gebührentarif der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Gebührentarif der Ostschweizer BVG- und  Stiftungsaufsicht  vom 22. Oktober 2019 (Stand 1. Januar 2020)  Die Verwaltungskommission der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht,  in Anwendung von Art. 11 lit. h der Interkantonalen Vereinbarung über die  Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht vom 26. September 2005,  erlässt als Tarif:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Kostentragung der Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen,
                            die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen  a) Gebührenansätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für Vorsorgeeinrichtungen gelten folgende Gebührenansätze:  Nr.  Bezeichnung  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  jährliche Berichterstattungen  - Vorsorgeeinrichtungen i.S.v.  Art. 1 Abs. 2 FZG
                        
                        
                    
                    
                    
                500.-- bis 30'000.--
                            - alle übrigen Einrichtungen,  die nach ihrem Zweck der  beruflichen Vorsorge dienen
                        
                        
                    
                    
                    
                500.-- bis 20'000.--
                            11  Registrierung oder Streichung  im Register für berufliche Vor  -  sorge bzw. in der Liste der  nicht registrierten Vorsorgeein  -  richtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                300.-- bis 5'000.--
                            12  Unterstellung unter die gesetz  -  liche Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                300.-- bis 5'000.--
                            13  Neuschrift der Stiftungsurkun  -  de oder der Statuten
                        
                        
                    
                    
                    
                300.-- bis 5'000.--
                            14  Zusammenschluss (Fusion)  oder Aufhebung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1‰ des übertragenen Vermö  -  gens, wenigstens 300.-- und  höchstens 5'000.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  Vermögensübertragungen oder  -aufhebungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1‰ des übertragenen Vermö  -  gens, wenigstens 300.-- und  höchstens 5'000.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  Genehmigung von Reglemen  -  ten über Teilliquidationen
                        
                        
                    
                    
                    
                300.-- bis 5'000.--
                            Nr.  Bezeichnung  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  zusätzliche Amtshandlungen  wie Mahnungen
                        
                        
                    
                    
                    
                150.-- bis 5'000.--
                            18  aufsichtsrechtliche Massnah  -  men
                        
                        
                    
                    
                    
                300.-- bis 5'000.--
Art. 2 b) Weiterbelastung von Kosten aus der Oberaufsicht
                            1  Die Vorsorgeeinrichtungen tragen die tatsächlichen Kosten, die der Ost  -  schweizer BVG- und Stiftungsaufsicht nach den bundesrechtlichen Bestim  -  mungen über die Oberaufsicht als jährliche Aufsichtsabgabe sowie als Ge  -  bühren für Verfügungen und Dienstleistungen in Rechnung gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Weiterbelastung von Aufsichtsabgabe und Gebühren werden die  für die Bemessung der jährlichen Aufsichtsabgabe geltenden bundesrechtli  -  chen Bestimmungen sachgemäss angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Kostentragung der klassischen Stiftungsaufsicht
                            1  Für klassische Stiftungen gelten folgende Gebührenansätze:  Nr.  Bezeichnung  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  jährliche Berichterstattungen  250.-- bis 2'500.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  Unterstellung unter die gesetz  -  liche Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                150.-- bis 2'500.--
                            22  Neuschrift der Stiftungsurkun  -  de
                        
                        
                    
                    
                    
                150.-- bis 2'500.--
                            23  Zusammenschluss (Fusion)  oder Aufhebung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1‰ des übertragenen Vermö  -  gens, wenigstens 150.-- und  höchstens 2'500.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  Vermögensübertragungen oder  -aufteilungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1‰ des übertragenen Vermö  -  gens, wenigstens 150.-- und  höchstens 2'500.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  zusätzliche Amtshandlungen  wie Mahnungen
                        
                        
                    
                    
                    
                150.-- bis 2'500.--
                            26  aufsichtsrechtliche Massnah  -  men
                        
                        
                    
                    
                    
                150.-- bis 2'500.--
Art. 4 Erhöhte Gebührenansätze
                            1  Die Gebühren nach Art. 1 und 3 dieses Erlasses können für ausserge  -  wöhnlich   komplizierte   aufsichtsbehördliche   Amtshandlungen   bis   auf   das  Doppelte des Höchstansatzes festgesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Der Gebührentarif der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht vom 8. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2015 wird per 31.  Dezember 2019 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Vollzugsbeginn
                            1  Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2020 angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieser Erlass wird nach Art. 7 der Interkantonalen Vereinbarung über die  Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht vom 26. September 2005 in den  Vereinbarungskantonen publiziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                22.10.2019 01.01.2020 Erlass Erstfassung 2019-33
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  22.10.2019  01.01.2020  Erstfassung  2019-33