Standeskommissionsbeschluss über die Kontrolle der Einhaltung der Versicherungspflicht
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Standeskommissionsbeschluss über die  Kontrolle der Einhaltung der  Versicherungspflicht  (StKB Versicherungspflicht)  vom 22. Oktober 2019 (Stand 1. Januar 2020)  Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh.,  gestützt auf Art. 3 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 1 der  Verordnung zum Bundesge  -  setz über die Krankenversicherung vom 30. Oktober 1995 (VKVG),  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Dieser   Beschluss   bezeichnet   die   im   Kanton   zuständigen   Stellen   zur  Kontrolle der Einhaltung der Versicherungspflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er regelt die Aufgaben der zuständigen Stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Kontrollstellen
                            1  Das kantonale Gesundheitsamt ist in Zusammenarbeit mit den Einwohner  -  kontrollen  Appenzell  und Oberegg zuständig für  den  Vollzug der  Ver  -  sicherungspflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Ämter teilen sich die Aufgabe als Kontrollstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Aufgaben Einwohnerkontrollen
                            1  Die Einwohnerkontrollen  sind zuständig für die Überprüfung und Einhaltung  der Versicherungspflicht bei Neugeborenen und bei  Personen, die neu zu  -  gezogen  sind,  sofern  kein  Auslandbezug  und  kein  grenzüberschreitender  Sachverhalt vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie erfassen zudem alle ins Ausland wegziehenden Personen mit Inland  -  bezug  oder grenzüberschreitendem Sachverhalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie melden die erfassten Fälle nach Absatz 2 und alle Fälle mit Auslandbe  -  zug oder einem grenzüberschreitenden Sachverhalt  dem Gesundheitsamt in  schriftlicher Form.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Meldung erfolgt bei den Fällen nach Absatz 2 spätestens 7 Tage nach  der Erfassung, bei den anderen Fällen spätestens 7 Tage nach Vorliegen  sämtlicher für die Anmeldung notwendiger Unterlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Aufgaben Gesundheitsamt
                            1  Das Gesundheitsamt ist zuständig für  a)  die Beurteilung und Einhaltung der Versicherungspflicht bei allen Fäl  -  len mit grenzüberschreitenden Sachverhalten;  b)  die Behandlung von Gesuchen um Unterstellung unter die schweize  -  rische Versicherungspflicht;  c)  die Behandlung von Gesuchen um Ausnahme oder Befreiung von  der Versicherungspflicht;  d)  die zwangsweise Zuweisung von Personen, die ihrer Versicherungs  -  pflicht nicht nachkommen, an einen Krankenversicherer.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Inkrafttreten
                            1  Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2020  in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                22.10.2019 01.01.2020 Erlass Erstfassung 2019-34
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  22.10.2019  01.01.2020  Erstfassung  2019-34