Geldspielverordnung
                            Geldspielverordnung (EVBGS)  vom 14.12.2020 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2021)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf das Geldspielgesetz vom 17. September 2020 (EGBGS);  auf Antrag der Sicherheits- und Justizdirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Geschicklichkeitsgrossspiele
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Betriebsabgabe
                            1  Die Personen die Geschicklichkeitsgrossspiele durchführen, übermitteln  dem Amt für Gewerbepolizei (das Amt) jedes Jahr eine Liste der durchge  -  führten Spiele sowie die Bewilligung der interkantonalen Behörde und den  Betriebszeitraum jedes Apparates.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Rechtsmittel
                            1  Gegen Verfügungen über die Betriebsabgabe für Geschicklichkeitsgrosss  -  piele kann innert dreissig Tagen beim Amt Einsprache erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einspracheentscheide können mit Beschwerde beim Kantonsgericht  angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Spiellokale
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Gesuchverfahren für ein neues Spiellokal
                            1  Das Patentgesuch für ein neues Spiellokal ist schriftlich an das Amt zu rich  -  ten; folgende Unterlagen und Auskünfte müssen beigelegt werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  eine Kopie der Baubewilligung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ein Auszug aus dem Grundbuch oder aus dem Kaufvertrag, der beschei  -  nigt, dass die gesuchstellende Person Eigentümerin oder Eigentümer ist,  oder die schriftliche Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentü  -  mers;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  der Name des Spiellokals;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  ein Auszug aus dem Strafregister der gesuchstellenden Person;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  für gesuchstellende Personen aus Ländern, die weder der Europäischen  Union noch der Europäischen Freihandelsassoziation angehören: eine  Aufenthaltsbewilligung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  eine Bestätigung des Friedensgerichts, wonach die gesuchstellende Per  -  son handlungsfähig ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  eine Wohnsitzbestätigung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  eine Bestätigung der Betreibungs- und Konkursämter der Wohngemein  -  den der letzten fünf Jahre, wonach gegen die gesuchstellende Person  keine Verlustscheine bestehen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  ein Lebenslauf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausländische gesuchstellende Personen reichen anstelle der in Absatz 1  Bst.  d, f und h aufgelisteten Unterlagen die von der zuständigen Behörde ih  -  res Heimatstaates ausgestellten, als gleichwertig anerkannten Dokumente  oder erforderlichen Bescheinigungen ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird das Patent gemäss Artikel 12 EGBGS im Auftrag einer juristischen  Person einer verantwortlichen Betriebsleiterin oder einem verantwortlichen  Betriebsleiter erteilt, so müssen dem Patentgesuch folgende Unterlagen bei  -  gelegt werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  ein Handelsregisterauszug;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ein Auszug aus dem Register des Betreibungsamtes am Sitz der juristi  -  schen Person für die letzten fünf Jahre;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  anstelle der Nachweise gemäss Absatz 1 Bst. b ein Auszug aus dem  Grundbuch oder aus dem Kaufvertrag, der bescheinigt, dass die juristi  -  sche Person Eigentümerin ist, oder die schriftliche Zustimmung der  Eigentümerin oder des Eigentümers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Unterlagen nach Absatz 1 Bst. d, f, g und h sowie jene nach Absatz 3  Bst. b dürfen bei ihrer Einreichung nicht mehr als drei Monate alt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Gesuchverfahren für ein laufendes Spiellokal
                            1  Bei Übernahme eines laufenden Spiellokals ist das Patentgesuch zusammen  mit den Unterlagen nach Artikel 3 Abs. 1 Bst. b–i schriftlich an das Amt zu  richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Erstellung des Dossiers
                            1  Das Amt kontrolliert die eingereichten Unterlagen und erstellt das für die  Prüfung des Gesuchs erforderliche Dossier.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf Verlangen der Entscheidbehörde kann es weitere Auskünfte einholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Fristen
                            1  Bevor ein Patentgesuch für ein neues Spiellokal gestellt werden kann, ist ein  Baugesuch einzureichen. Um die Koordination der Verfahren zu gewährleis  -  ten, wird die Einhaltung der Bedingungen, die von den für die Anwendung  des Raumplanungs- und Baugesetzes zuständigen Behörden aufgestellt wer  -  den, im Entscheid über die Patenterteilung ausdrücklich vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird ein laufendes Spiellokal übernommen, so muss das Patentgesuch spä  -  testens sechzig Tage vor der Betriebsaufnahme gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Stellungnahmeverfahren
                            1  Für jedes Patentgesuch für ein neues Spiellokal oder für die Übernahme ei  -  nes laufenden Spiellokals braucht es eine Stellungnahme der Gemeinde- und  Oberamtsbehörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Aktivitäten in einem Spiellokal
                            1  Spiellokale dienen ausschliesslich der Durchführung von Geschicklichkeits  -  grossspielen und von Unterhaltungsspielen im Sinne des Gesetzes über die  Ausübung des Handels.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Insbesondere der Verkauf und das Servieren von Speisen und Getränken ist  in Spiellokalen verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Von diesem Verbot ausgenommen ist die Bereitstellung eines Automaten  für alkoholfreie Getränke und Esswaren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Patentablauf und Patenterneuerung
                            1  Die Geltungsdauer eines Patents für ein Spiellokal endet jeweils am 31. De  -  zember.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bevor ein Patent erneuert wird, holt das Amt die Stellungnahme der Ober  -  amtsperson und der Gemeinde ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Patententzug
                            1  Im Falle eines Patententzugs nach Artikel 15 EGBGS gibt die Behörde der  Betriebsführerin oder dem Betriebsführer in Übereinstimmung mit dem Ge  -  setz über die Verwaltungsrechtspflege Gelegenheit zur Stellungnahme, bevor  sie entscheidet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In leichten Fällen wird anstelle des fakultativen Patententzugs eine Verwar  -  nung ausgesprochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn es die Umstände rechtfertigen, holt die zuständige Behörde die Stel  -  lungnahme der Oberamtsperson und der Kantonspolizei ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Gebühren
                            1  Für die Erteilung eines Patents für ein Spiellokal wird eine Gebühr von 500  bis 800 Franken erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Übernahme eines laufenden Spiellokals oder bei einer Patenterneuerung  beträgt die Gebühr 300 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Verweigerung oder den Entzug eines Patents erhebt die zuständige  Behörde eine Gebühr von 100 bis 300 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Kleine Pokerturniere
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Gesuchverfahren
                            1  Das Gesuch für die Durchführung eines kleinen Pokerturniers ist schriftlich  an das Amt zu richten; folgende Unterlagen und Auskünfte müssen beigelegt  werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Name der gesuchstellenden juristischen Person;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ein Handelsregisterauszug;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  eine Bestätigung des Betreibungsamtes am Sitz der gesuchstellenden  Person für die letzten fünf Jahre, wonach gegen die gesuchstellende  Person keine Verlustscheine bestehen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Identität und die vollständigen Kontaktdaten der Turnierveranstalte  -  rinnen und Turnierveranstalter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  ein Strafregisterauszug für jede Veranstalterin und jeden Veranstalter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  eine Bestätigung der Betreibungsämter der Wohngemeinden aller Ver  -  anstalterinnen und Veranstalter für die letzten fünf Jahre, wonach gegen  die Veranstalterinnen und Veranstalter keine Verlustscheine bestehen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Name und Adresse aller Orte, an denen das Turnier stattfinden soll, und  die schriftliche Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentümers;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  der Durchführungszeitraum sowie die Daten und Uhrzeiten des Tur  -  niers;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  der Spielablauf und die Spielregeln;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  die Informationen zum Schutz der Spielerinnen und Spieler vor exzessi  -  vem Geldspiel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausländische Veranstalterinnen und Veranstalter reichen anstelle der Un  -  terlagen nach Absatz 1 Bst. e und f die von der zuständigen Behörde ihres  Heimatstaates ausgestellten, als gleichwertig anerkannten Dokumente oder  erforderlichen Bescheinigungen ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Unterlagen nach Absatz 1 Bst. c, e und f dürfen bei ihrer Einreichung  nicht mehr als drei Monate alt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei regelmässigen Turnieren müssen dem Gesuch zudem folgende Unterla  -  gen beigelegt werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  ein Plan mit konkreten Massnahmen gegen das exzessive Geldspiel und  illegale Spiele;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ein Konzept für die regelmässige Schulung des Personals;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  ein System, mit dem den Veranstalterinnen und Veranstaltern und dem  Personal die Teilnahme am Turnier verboten wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  ein System zur Rückverfolgung der Spielerinnen und Spieler.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Erstellung des Dossiers
                            1  Das Amt kontrolliert die eingereichten Unterlagen und erstellt das für die  Prüfung des Gesuchs erforderliche Dossier.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Bedarf kann es weitere Auskünfte einholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Frist
                            1  Das Bewilligungsgesuch muss spätestens sechzig Tage vor Beginn der Tur  -  nierdurchführung gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Stellungnahmeverfahren
                            1  Für jedes Gesuch für die Durchführung eines kleinen Pokerturniers braucht  es eine Stellungnahme der Gemeinde- und Oberamtsbehörden, der Kantons  -  polizei und der für die Prävention von exzessivem Geldspiel zuständigen Di  -  rektion, d.  h. der Direktion für Gesundheit und Soziales.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Erneuerung einer Bewilligung
                            1  Bevor eine Bewilligung erneuert wird, überprüft das Amt das Dossier.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es verlangt von der Veranstalterin oder vom Veranstalter neue Dokumente.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Bedarf holt es die Stellungnahmen der Behörden nach Artikel 15 ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Gebühren
                            1  Für die Erteilung einer Bewilligung für die Durchführung eines gelegentli  -  chen kleinen Pokerturniers wird eine Gebühr von 150 Franken erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Erteilung einer halbjährlichen Bewilligung für die Durchführung ei  -  nes regelmässigen kleinen Pokerturniers wird eine Gebühr von 1000 Franken  erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Kleinlotterien und Lottos
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Gesuchverfahren für Kleinlotterien
                            1  Das Gesuch für die Durchführung einer Kleinlotterie ist mit den folgenden  Auskünften schriftlich an das Amt zu richten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Name der gesuchstellenden juristischen Person;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  geplante Verwendung der erzielten Reingewinne;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  wenn die Lotterie Dritten anvertraut wird: Name der Veranstalterin oder  des Veranstalters und gemeinnützige Zwecke, die er oder sie verfolgt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Konzept des Spiels, das dessen Transparenz und eine geringe Gefahr  von exzessivem Geldspiel sicherstellt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Betrag des Höchsteinsatzes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Summe aller Einsätze;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Konzept für die Rückverteilung an die Spielerinnen und Spieler;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Anteil der Gewinnlose;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  Dauer der Lotterie.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Gesuchverfahren für Lottos
                            1  Das Gesuch für die Durchführung eines Lottos ist mit den Auskünften nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 18 Abs. 1 Bst. a–h schriftlich an die Oberamtsperson zu richten.
                            2  Ausserdem muss die Veranstalterin oder der Veranstalter das Datum und  den Ort des Unterhaltungsanlasses angeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Frist
                            1  Das Bewilligungsgesuch muss spätestens dreissig Tage vor Beginn der Ver  -  anstaltung gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Gebühr
                            1  Für die Erteilung einer Bewilligung für eine Kleinlotterie oder ein Lotto  wird eine Gebühr von 100 Franken erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Tombolas
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Vorankündigung
                            1  Die Veranstalterinnen und Veranstalter von Tombolas, das heisst von Klein  -  lotterien und Lottos, die bei einem Unterhaltungsanlass angeboten werden,  bei denen die Summe aller Einsätze 50'000 Franken nicht übersteigt und de  -  ren Gewinne ausschliesslich in Sachpreisen bestehen, teilen der Oberamts  -  person vor der Durchführung folgende Informationen mit:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Ort und Datum der Veranstaltung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Summe aller Einsätze;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Art der Preise.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Gemeinsame Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Zahlungspflichtige Person
                            1  Die Gebühren, an die Bewilligungen für die Durchführung von Kleinspielen  geknüpft sind, werden von der Person geschuldet, der die Bewilligung erteilt  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Verzugszinsen
                            1  Verzugszinsen sind ab dem auf der Rechnung erwähnten Fälligkeitstag ge  -  schuldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihr Satz entspricht demjenigen, der jährlich von der für die direkten Steuern  zuständigen Direktion, d.  h. die Finanzdirektion, für den Bezug der Steuerfor  -  derungen festgesetzt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2020  Erlass  Grunderlass  01.01.2021  2020_183
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.02.2021  Art. 19 Abs. 1  geändert  01.01.2021  2021_029  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  14.12.2020  01.01.2021  2020_183