Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer
                            und Schenkungssteuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)   ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  ,  -  und Schenkungssteuer. ...   19)  -  und Schenkungssteuer sind befreit  -  Gegenstand  des Gesetzes  Steuersubjekt  Subjektive  Steuerbefreiung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schliesslich öffent  liche, religiöse, erzieherische oder gemeinnüt-  zige Zwecke verfolgen;  f)    die  Ehegatten,  die  eingetragenen  Partner  sowie  die  Nachkom-  men, Adoptiv  -  und Stiefkinder. Den Nachkommen gleichgestellt  sind Pflegekinder, sofern das Pflegeverhältnis mindestens zwei  Jahre ununterbrochen gedauert hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vermögensanfälle  und  Zuwendungen  an  andere  Kantone  und  an  ausserkantonale  Gemeinden  sowie  an  ausserkantonale  juristische  Personen  für  ausschliesslich  öffentliche,  religiöse,  erzieherische  o-  der  gemeinnützige  Zwecke  sind  steuerfrei,  wenn  die  Kantone  Ge-  genrecht halten. Zum Abschluss von Gegenrechtsvereinbarungen  ist der Regierungsrat zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Steuerpflicht besteht, wenn der Erblasser bei seinem Tod oder  Schenker im Zeitpunkt des   Vermögensüberganges den Wohnsitz im  Kanton  hatte  oder  wenn  im  Kanton  gelegene  Grundstücke  oder  Rechte an solchen zugewendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Steueranspruch  entsteht  im  Zeitpunkt  des  Vermögensüber-  ganges.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Bundesrecht und Staatsverträge über das Verbot der Doppel-  besteuerung bleiben vorhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der  Erbschaftssteuer  unterliegen  alle  Vermögensanfälle  und  Zu-  wendungen kraft gesetzlichen Erbrechtes oder aufgrund einer Ver-  fügung  von  Todes  wegen  (Erbeinsetzung,  Vermächtnis,  E  rsatzver-  fügung, Nacherbeneinsetzung, Erbvertrag, Schenkung auf den To-  desfall).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Steuerbar sind auch  a)    das einer Stiftung auf den Todesfall gewidmete Vermögen;  b)    Zuwendungen durch Einräumung von Nutzniessungsrechten;  c)    der Erlass von Verbindlichkeiten gegenüber einem Schuldner;  d)    Zuwendungen von Versicherungsleistungen, soweit sie nicht als  Einkommen besteuert werden oder nicht unter die in Art. 7 lit. a  genannten Versicherungsleistungen aus Vorsorgeeinrichtungen  fallen   14)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der  Schenkun  gssteuer  unterliegen  alle  freiwilligen  Zuwendungen  unter  Lebenden,  durch  die  ein  Beschenkter  oder  Begünstigter  aus  dem  Vermögen  eines  andern  ohne  entsprechende  Gegenleistung  Örtliche und  zeitliche  Voraus  -  setzungen  Steuerobjekt  a)   Erbschafts  -  steuer  b)  Schenkungs  -  steuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sind auch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)  .  e,  bei  welchen  die  Leistungen  des  ei-  -  und Schenkungssteuer sind befreit  n  usw.).  Diese  unterliegen  gemäss Art. 334 und 334  bis   ZGB;  Objektive  Steuerbefreiung  Umfang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)    bei Nacherbeneinsetzung der Zeitpunkt der Beendigung der Vor-  erbschaft  ;  e)    bei Verschollenheitserklärung der Zeitpunkt, da diese rechtskräf-  tig wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die steuerbaren Vermögensanfälle werden, soweit in den nachste-  henden Vorschriften nichts Abweichendes festgesetzt ist, zum Ver-  kehrswert  bewertet.  Die  B  ewertung  erfolgt  nach  den  Vorschriften  des  Gesetzes  über  die  direkten  Steuern.  Geschäftsvermögen  ist  zum  Substanzwert,  höchstens  jedoch  zum  Verkehrswert  nach  den  Vorschriften des Gesetzes über die direkten Steuern zu bewerten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei  regelmäs  sig  gehandelten  Wertpapieren  gilt  der  Kurswert  als  Verkehrswert,  in  den  übrigen  Fällen  gilt  der  Substanzwert,  höchs-  tens jedoch der Verkehrswert nach den Vorschriften des Gesetzes  über die direkten Steuern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für Nutzniessung, Renten und andere wiederkehrende Leistungen  ist der kapitalisierte Wert für die Besteuerung massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Vom Nutzniessungsvermögen ist der Kapitalwert der Nutzniessung  durch den Nutzniesser, das blosse Eigentum abzüglich des Kapital-  wertes der Nutzniessung durch den Eigentümer zu versteuern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Bei  Zuwendungen  aus  Versicherungsvertrag  richtet  sich  die  Be-  wertung nach der ausbezahlten Summe oder bei nicht fälligen Ver-  sicherungen nach dem Rückkaufswert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Für  land-  und  forstwirtschaftlich  genutzte  Grundstücke  mit  Ein-  schluss  der  erforderlichen  Gebäude  ist  der  Übernahmepreis,  min-  destens aber der Ertragswert massgebend, sofern ein Erbe sie zur  eigenen Bewirtschaftung übernimmt oder wenn der Betrieb eine wirt-  schaftliche Einheit bildet und eine ausreichende landwirtschaftliche  Existenz bietet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Wird vom Erblasser die Bezahlung der Steuer dem Nachlass über-
                            bunden oder wird sie vom Schenker selbst bezahlt, so erhöhen sich  die für die Steuerberechnung massgebenden Vermögensanfälle und  Zuwendungen um diesen Steuerbetrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Von den Vermögensanfällen und Zuwendungen aus Erbschaft und  zu bringen  Bewertung  a)   Grundsatz  b)  Wertpapiere  Nutzniessung,  Renten  d)  Ver  -  sicherungs  -  leistungen  e)  Landwirt  -  schaftliche  Grundstücke  Steuer  -  überwälzung  Steuerfreie  Beträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  und Stiefeltern;  -   und  Schenkungs  emp-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10’000 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10‘000  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20’000 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40’000 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60’000 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            90’000 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            130’000 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            160’000 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            180’000 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  -  und Stiefeltern  den einfachen Betrag;  -  und halbbürtige Ge-  d  en  zweifachen Betrag;  des elterlichen  den dreifachen Betrag;  den vierfachen Betrag;  -  und Schen-  den fünffachen Betrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Steuersätze  Zuschlag
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 17)
                            1   Der Vorerbe versteuert beim Anfall nach seinem Verwandtschafts-  grad zum Erblasser den kapitalisierten Ertrag des Nachlasses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Vorerbe entrichtet beim Anfall nach seinem Verwandtschafts-  grad zum Erblasser die ordentliche Steuer, sofern der Nacherbe auf  den Überrest gesetzt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Erwirbt der Vorerbe zufolge Wegfalls des Nacherben den Nachlass  endgültig, so entrichtet er hiefür   die ordentliche Steuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Nacherbe entrichtet beim Anfall die Steuer nach seinem Ver-  wandtschaftsgrad zum Erblasser.  IV.  Steuerveranlagung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Erbschaftssteuer  wird  aufgrund  des  amtlichen  Inventars  bzw.  des Teilungsve  rtrages veranlagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Grundlage für die Veranlagung der Schenkungssteuer ist die Steu-  ererklärung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Schenker, Beschenkte und Grundbuchamt haben der Erbschaftsbe-
                            hörde des Wohnsitzes des Schenkers innert dreissig Tagen seit dem  Vermögensübe  rgang  schriftlich  Mitteilung  zu  machen.  Die  Melde-  pflicht wird erfüllt durch Abgabe der Steuererklärung oder der Han-  dänderungsmitteilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Recht, eine Veranlagung einzuleiten, verfällt, vorbehältlich des
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikels 25 Abs. 2 und 3, fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem
                            der Erbgang eröffnet oder die Schenkung vollzogen wurde, in jedem  Fall aber nach 10 Jahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  zesses oder nach Abschluss eines Verschollenheitsverfahrens erfol-  gen, so beginnt die Verjährungsfrist nach der rechtskräftigen Erledi-  gung des Prozesses oder des Verfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 8)
                            1   Die  Veranlagung  der  Erbschafts  -   und  Schenkungssteuer  erfolgt  durch die Kanzlei der Erbschaftsbehörde unter Aufsicht des zustän-  digen Departements.  Vor  -  und  Nacherbe  Veranlagungs  -  grundlage  Meldepflicht  Veranlagungs  -  verjährung  Behörden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  und  -  und Teilungswesen.  -, Melde-, Bescheinigungs  -, Geheimhaltungs  -  und  insprache erheben.   3)  sig gegen Einspracheent-  und Strafsteuern. Die Rekursfrist beträgt 30 Tage.   3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17)  -   und  Einspracheverfahren  ist  kostenfrei.  Bei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17)  -  und Schenkungssteuer.   15)  Auskunfts  -  und  Geheim  -  haltungspflicht  Eröffnung  Rechtsmittel  Steuerbezug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im übrigen sind die Bestimmungen des Gesetzes über die direkten  Steuern   5)    betreffend  Steuerbezug,  Sicherung  und  Erlass  sinnge-  mäss anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Steuerforderungen werden fällig mit der Eröffnung der Veran-  lagungsverfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Zahlungsfrist beträgt neunzig Tage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Nach Ablauf der Zahlungsfrist ist die Steuerforderung zu verzinsen.  Die  Erhebung  einer  Einsprache,  eines  Re  kurses  oder  einer  Be-  schwerde befreit nicht von der Pflicht, Verzugszinsen zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Steuer ist vom Erben, Vermächtnisnehmer, Beschenkten oder  Begünstigten zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sind die Vermögensanfälle und Zuwendungen mi  t einer Nutznies-  sung belastet, so sind die Steuern aus dem Nutzniessungsvermögen  zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für  die  Schenkungssteuer  haftet  auch  der  Schenker,  wenn  die  Steuer beim Beschenkten uneinbringlich ist. In diesen Fällen findet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 10 keine Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 16)
                            Art. 25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Veranlagte Steuern verjähren fünf Jahre nach Eintritt der Rechts-  kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Verjährung beginnt nicht oder steht still  a)    während der Dauer eines Einsprache-, Rekurs-  oder Beschwer-  deverfahrens;  b)    solange die Steuerforderung  sichergestellt oder gestundet ist;  c)    solange weder der Steuerpflichtige noch der Mithaftende in der  Schweiz Wohnsitz hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Verjährung wird unterbrochen durch jede auf Feststellung oder  Geltendmachung der Steuerforderung gerichtete Amtshandlung, die  einem  Steuerpflichtigen  oder  Mithaftenden  zur  Kenntnis  gebracht  wird,  durch  jede  ausdrückliche  Anerkennung  der  Steuerforderung  durch den Steuerpflichtigen oder Mithaftenden sowie durch die Ein-  leitung  einer  Strafverfolgung  wegen  ungenügender  Versteuerung.  Mit d  er Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem.  Fä  lligkeit,  Verzugszins  Zahlungspflicht,  Haftung  Bezugs  -  verjährung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bussen haftet ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)   auf den Grundstücken, die Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)   ist ermächtigt, dem Steuerpflichtigen die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  und Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  unterliegen  dem  alten  Recht;  dagegen  sind  sie  für  die  Grundpfand  -  recht  Erlass  Vollzugs  -  vorschriften  Übergangsrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Durch dieses Gesetz werden alle mit ihm in Widerspruch stehenden
                            Bestimmungen  aufgehoben, insbesondere das Erbschaftssteuerge-  setz vom 19. September 1910.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Dieses Gesetz tritt nach der Annahme durch das Volk auf einen vom
                            Regierungsrat  zu  bestimmenden  Zeitpunkt  in  Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  Es  ist  im  Amtsblatt zu veröffentlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)   und in die kantonale Gesetzessamm-  lung aufzunehmen.  Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SHR 101.000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Aufgehoben durch G vom 20. Mai 1996, in Kraft getreten am 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1997 (Amtsblatt 1996, S. 1641).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung  gemäss  G  vom  15.  Dezember  1991,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16. Dezember 1991 (Amtsblatt 1992, S. 24).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SHR 643.112.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  SHR 641.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Abs.  1  in  der  Fassung  gemäss  G  vom  15.  Dezember  1991,  in  Kraft  getreten am 16. Dezember 1991 (Amtsblatt 1992, S. 24).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Abs.  2  in  der  Fassung  gemäss  G  vom  15.  Dezember  1991,  getreten am 16. Dezember 1991 (Amtsblatt 1992, S. 24).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Fassung gemäss G vom 21. März 1994, in Kraft getreten am 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1995 (Amtsblatt 1994, S. 409, 1090).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  SHR 643.111.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  SHR 210.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  Fassung gemäss V vom 9. Dezember 1986, in  Kraft getreten am 1.  nuar 1987 (Amtsblatt 1986, S. 1043).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)  In Kraft getreten am 1. Dezember 1977 (Amtsblatt 1977, S. 1452).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)  Amtsblatt 1977, S. 1443.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)  Fassung  gemäss  G  vom  15.  September  2003,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2004 (Amtsblatt 2003, S. 1821).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)  Fassung  gemäss  G  vom  22.  September  2003,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2004 (Amtsblatt 2003, S. 1387; 2004 S. 33)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16)  Aufgehoben durch G vom 22. September 2003, in Kraft getreten am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2004 (Amtsblatt 2003, S. 1387; 2004 S. 33)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17)  Fassung gemäss G vom 20. März 2006, in Kraft getreten am 1. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2006 (Amtsblatt 2006, S. 395, S. 848).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18)  Fassung gemäss G vom 3. Juli 2006, in Kraft getreten am 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2007 (Amtsblatt 2006, S. 929, S. 1547, S. 1825).  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            durch  G  vom 4. Juni 2007, in Kraft getreten am  ).