Waldgesetz des Kantons Aargau
931.100
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG)  Vom 1. Juli 1997 (Stand 1. Januar 2019)  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  gestützt  auf  Art.  50  des  Bundesgesetzes  über  den  Wald  (Waldgesetz,  WaG)  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Oktober 1991
                            1  )  sowie auf die §§  42 und 51 lit.  d der Kantonsver  fassung,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Einleitung
§ 1 Zweck
                            1  Dieses  Gesetz  dient  als  Grundlage  für  den  Vollzug  der  Bundesgesetzgebung  und  für die Verwirklichung der kantonalen Wald  -  , Raumplanungs  -  und Umweltpolitik.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es hat zum Ziel  a)  den Wald zu erhalten, zu schütz  en und aufzuwerten, namentlich als Teil einer  naturnahen,  vernetzten  Landschaft, als  Lebensraum  von  Tieren  und Pflanzen,  als Produzent eines nachwachsenden Rohstoffes sowie zum Schutz der natür-  lichen Lebensgrundlagen;  b)  zweckmässige Rahmenbedingungen für  eine nachhaltige Nutzung des Waldes  zu schaffen;  c)  die  Nutzung  des  Waldes  als  Erholungsraum  so  zu  ordnen,  dass  die  Ruhe  im  Wald gewahrt bleibt und die anderen Waldfunktionen möglichst wenig beein-  trächtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Grundsätze
                            1  Mit  dem  Eigentum  an  Wald  sind  Verpflichtungen  gegenüber  der  Allgemeinheit  verbunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer achten darauf, dass der Wald seine  Schutz  -  , Wohlfahrts  -  und Nutzfunktion nachhaltig erfüllen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR  921.0
                        
                        
                    
                    
                    
                931.100
                            3  Besondere  Leistungen  im  Bereich  der  Schutz  -  und  W  ohlfahrtsfunktionen  werden  durch die Nutzniessenden oder die Verursachenden abgegolten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der  Wald  ist  nach  Massgabe  des  Bundesrechts  öffentlich  zugänglich.  Wer  sich  darin aufhält, hat ihn zu schonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Waldareal
                            a) Allgemeines, Festlegung  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die für d  en Begriff des Waldes gemäss Art.  1 Abs.  1 der Waldverordnung (WaV)  vom 30. November 1992  1  )  massgebenden Werte betragen:  a)  Fläche mit Einschluss des Waldsaumes: 600 m2;  b)  Breite mit Einschluss des Waldsaumes: 12 m;  c)  Alter der Bestockung auf Einwuchsfl  ächen: 15 Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erfüllt  die  Bestockung  in  besonderem  Masse  Wohlfahrts  -  oder  Schutzfunktionen,  so  gilt  sie  unabhängig  von  ihrer  Fläche,  ihrer  Breite  oder  ihrem  Alter  als  Wald  (Art.  1 Abs.  2 WaV).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Kanton  erlässt  zur  Festlegung  des  Waldareals einen  W  aldgrenzenplan.  Besto-  ckungen ausserhalb des festgelegten Waldareals gelten nicht als Wald.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3a * b) Änderungen
                            1  Entscheide über Rodungen und die erforderlichen Ersatzaufforstungen erfolgen im  Rodungsbewilligungsverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Entscheide über Erweiterung  en des Waldareals erfolgen auf Antrag der Gemeinde  im  Verfahren  gemäss  §  3  Abs.  3  und  sind  mit  dem  Nutzungsplanungsverfahren  zu  koordinieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Unwesentliche  Änderungen  des  Waldareals  werden  im  Rahmen  der  amtlichen  Vermessung  durch  die  hierfür  zuständige  k  antonale  Behörde im  Einvernehmen  mit  der für die Festlegung des Waldareals zuständigen kantonalen Behörde verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3b * c) Ausführungsbestimmungen
                            1  Der  Regierungsrat  erlässt  durch  Verordnung  Vorschriften  über  die  Waldgrenzen  sowie  über  das  Verfahren  un  d  die  behördliche  Zuständigkeit  zur  Festlegung  und  Änderung des Waldareals im Waldgrenzenplan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR  921.01
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Schutz des Waldes
2.1. Naturschutz und Raumplanung
§ 4 Allgemeine Anforderungen an den Naturschutz
                            1  Bei der Bewirtschaftung des Waldes ist durch einen natur  nahen Waldbau nachhal-  tig  auf seinen  Schutz  und  seine  Aufwertung  als  Lebensraum,  insbesondere  von  ge-  fährdeten Tier  -  und Pflanzenarten, hinzuwirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Besondere Naturschutzmassnahmen
                            1  Die  Waldeigentümerinnen  und  Waldeigentümer  haben  auf  den  naturschützer  isch  besonders wertvollen Flächen über den naturnahen Waldbau hinaus je nach Zielset-  zung  geeignete  Pflegemassnahmen  zu  Gunsten  des  Arten  -  und  Biotopschutzes  durchzuführen  oder  zur  Gewährleistung  natürlicher  Abläufe  ganz  auf  die  Holznut-  zung zu verzichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als besonders wertvoll gelten der Waldrand sowie diejenigen Flächen und seltenen  Waldgesellschaften,  die  im  Waldentwicklungsplan  gemäss  §  15  entsprechend  be-  zeichnet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für vertraglich gesicherte Nutzungsverzichte und besondere Pflegemassnahmen im  Die  nst des Naturschutzes leistet der Kanton finanzielle Beiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Feuchtgebiete  im  Wald  dürfen  nicht  entwässert  werden.  Ausgenommen  sind  Ent-  wässerungen,  die  zum  Schutz  baulicher  Anlagen  erforderlich  sind  und  zusammen  mit diesen bewilligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Richt - und Nutzungsplanung
                            1  Der Kanton sorgt in der Richtplanung für den Einbezug der Ziele und Massnahmen  dieses  Gesetzes  und  für  deren  Abstimmung  mit  den  andern  raumwirksamen  Tätig-  keiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Einwohnergemeinden  berücksichtigen  die  Ziele  und  Massnahmen  diese  s  Ge-  setzes  in  der  Nutzungsplanung.  Sie  lassen  das  im  Waldgrenzenplan  rechtskräftig  festgelegte  Waldareal  als  Orientierungsinhalt in den  Nutzungsplänen  eintragen.  Wo  nötig, schaffen sie Schutzzonen im Wald.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die forstliche Planung berücksichtigt die raum  planerischen Vorgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2. Rodungen
§ 7 Rodungsbewilligung
                            1  Kantonale  Rodungsbewilligungsbehörde ist  das  für den  Wald  zuständige  Departe-  ment.
                        
                        
                    
                    
                    
                931.100
                            2  Es  entscheidet  über  die  Rodungsgesuche  einschliesslich  Rodungsersatz  (Art.  7  WaG, Art. 8 WaV) und allfällige  Ersatzabgaben (Art. 8 WaG, Art. 10 WaV).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es  versieht  die  Rodungsbewilligungen  mit  den  erforderlichen  Auflagen  und  Be-  dingungen.  Es  kann  von  der  Gesuchstellerin  oder  vom  Gesuchsteller  eine  Sicher-  heitsleistung  verlangen, namentlich im  Hinblick auf  einen  Rod  ungsersatz  oder eine  Ersatzabgabe.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Ausgleich erheblicher Vorteile
                            1  Für einen durch eine Rodungsbewilligung entstehenden erheblichen Vorteil hat die  Empfängerin  oder  der  Empfänger  der  Rodungsbewilligung  dem  Kanton  eine  Aus-  gleichsabgabe  von  maximal  60  %  des Mehrwertes  zu entrichten. Die  Höhe  der  Ab-  gabe,  der  Zeitpunkt  ihrer  Bemessung  und  ihre  Fälligkeit  werden  vom  Grossen  Rat  durch Dekret festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Massgeblich  für  die  Ermittlung  des  Mehrwertes  ist  die  Differenz  zwischen  den  Verkehrswerten  des  Waldbod  ens  und  des  gerodeten  Bodens,  abzüglich  folgender  Aufwendungen:  a)  Kosten des Rodungsersatzes und allfällige Ersatzabgabe;  b)  voraussichtliche Kosten der Rekultivierung (Wiederaufforstung).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Entscheid  des  zuständigen  Departements  unterliegt  der  Beschw  erde  an  das  Spezialverwaltungsgericht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Departement kann von der pflichtigen Person eine Sicherheitsleistung verlan-  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Ausführungsbestimmungen
                            1  Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten des kantonalen Rodungsbewilligungsver-  fahrens und d  es Verfahrens zur Erhebung der Ausgleichsabgabe.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3. Betreten und Befahren des Waldes; nachteilige Nutzungen
§ 10 Zugänglichkeit
                            1  Einschränkungen der allgemeinen Zugänglichkeit des Waldes durch Einzäunungen  und  andere Massnahmen sind  nur  dann  zulässig,  wenn  dies  für  bestimmte  Waldflä-  chen im öffentlichen Interesse notwendig ist, namentlich zum Schutz von Waldver-  jüngungen, von seltenen Pflanzen, von wild lebenden Tieren sowie von Bauten und  Anlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Veranstaltungen
                            1  Für  Veranstaltungen im  Wald  oder  am  Waldrand,  die erhebliche  nachteilige  Aus-  wirkungen auf den Wald haben können, ist eine Bewilligung der Einwohnergemein-  de erforderlich. Betrifft die Veranstaltung mehrere Gemeinden, ist eine Bewilligung  der zuständigen kantonalen Behörde erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  D  ie  Bewilligungsinstanz  lehnt  das  Gesuch ab,  wenn die  Veranstaltung  wegen des  damit  verbundenen  Lärms  oder  aus  einem  anderen  Grund  mit  den  Zielen  dieses  Gesetzes oder anderen schützenswerten privaten oder öffentlichen Interessen unver-  einbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Einwo  hnergemeinde  kontrolliert  die  Einhaltung  der  Bedingungen  und  Aufla-  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat regelt das Verfahren. Er kann für bestimmte Veranstaltungen an  Stelle der Bewilligungspflicht lediglich eine vorgängige Meldepflicht vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Motorfahrzeugver kehr
                            1  Waldstrassen, Waldwege und Waldbestand dürfen nur zu forstlichen Zwecken mit  motorisierten  Fahrzeugen  befahren  werden.  Vorbehalten  bleiben  die  bundesrechtli-  chen Ausnahmen für militärische und bestimmte andere öffentliche Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsra  t regelt  a)  weitere Ausnahmen wie Unterhalt von Versorgungsanlagen, Landwirtschafts-  verkehr, Jagd und Wildhege;  b)  die  Errichtung  von  Signalisationen  und die  Erstellung  von  Einrichtungen,  die  das unbefugte Befahren mit motorisierten Fahrzeugen verhindern;  c  )  Zuständigkeiten und Verfahren, einschliesslich Strafverfolgung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Nachteilige Nutzungen
                            1  Die  Waldweide,  das  Niederhalten  von  Bäumen  sowie  Ablagerungen  gehören  zu  den  unzulässigen  nachteiligen  Nutzungen  (Art.  16  WaG).  Das  Gleiche  gilt  für  das  Reiten  und das Fahren abseits von Waldstrassen und Waldwegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausnahmsweise  können  diese  und  andere  nachteilige  Nutzungen  aus  wichtigen  Gründen durch die vom Regierungsrat bezeichnete Behörde unter der Voraussetzung  bewilligt werden, dass sie mit den Zielen des  Gesetzes im Einzelfall vereinbar sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Pflege und Nutzung des Waldes
3.1. Forstliche Planung
§ 14 Planarten und Planungsziele
                            1  Die forstliche Planung umfasst den Waldentwicklungsplan und den Betriebsplan.
                        
                        
                    
                    
                    
                931.100
                            2  Sie  setzt  die  Ziele  dieses  und  anderer  Gese  tze  um  und  stellt  einen  naturnahen  Waldbau sowie die Verwirklichung des Grundsatzes der Nachhaltigkeit sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Waldentwicklungsplan
                            1  Der  Waldentwicklungsplan  gibt  Aufschluss  über  die  Standortverhältnisse,  die  Waldfunktionen und deren Gewichtung sowi  e über die angestrebten Entwicklungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat erlässt oder ändert den Waldentwicklungsplan nach der Durch-  führung  eines  Mitwirkungsverfahrens.  In  diesem  wird  der  Planentwurf  aufgelegt.  Den  Waldeigentümerinnen  und  Waldeigentümern,  den  Einwohnerg  emeinden  und  der  Öffentlichkeit  wird  die  Möglichkeit  gegeben,  Einwendungen  zu  erheben  und  Vorschläge einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Waldentwicklungsplan umfasst das ganze Kantonsgebiet; er kann in regionale  Waldentwicklungspläne unterteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Betriebsplan
                            1  Der  Betriebsplan  konkretisiert  die  Vorgaben  des  Waldentwicklungsplans  für  die  einzelnen Forstbetriebe. Er regelt die Pflege und Nutzung des Waldes näher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er  wird  von  den  Waldeigentümerinnen  und  Waldeigentümern  erstellt  und  bedarf  der  Genehmigung  durch  das  zuständige  Departement,  das  vorgängig  die  Stellung-  nahmen der betroffenen Einwohnergemeinden einholt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit  der  Genehmigung  wird  festgehalten,  welche  Elemente  des  Betriebsplans  für  den Forstbetrieb bindend sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2. Waldbewirtschaftung
§ 17 Bewirtscha ftungsgrundsätze
                            1  Die Bewirtschaftung des Waldes ist Sache der Waldeigentümerinnen und Waldei-  gentümer. Sie trägt zu ausreichender Versorgung mit Holz als Rohstoff und Energie-  träger bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine  Bewirtschaftungspflicht  besteht  nur  insoweit,  als  sie  bei  der  Genehmigung  des Betriebsplans festgelegt worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bewirtschaftung hat den Anforderungen des naturnahen Waldbaus zu entspre-  chen.  Dazu  gehören  Naturverjüngungen,  standortgerechte  Baum  -  und  Straucharten  sowie die Orientierung an natürlichen Abläufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Holzschläge und andere waldbauliche Massnahmen erfordern die Bewilligung des  zuständigen  Forstdienstes,  sofern  sie  nicht  bereits  im  genehmigten  Betriebsplan  festgehalten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Forstliches Vermehrungsgut
                            1  Für  Anpflanzungen  im  Wald  dürfen nur  Saatg  ut  und  Pflanzen  verwendet  werden,  die gesund, standortgerecht und genetisch unverändert sind. Dabei ist auf genetische  Vielfalt zu achten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann Vorschriften zur Gewinnung und Verwendung von forstli-  chem  Vermehrungsgut  sowie  zur  Führung  e  ines  Samenerntekatasters  der  einheimi-  schen Waldbäume erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Kanton  arbeitet  mit  öffentlichen  und  privaten  Forstbaumschulen  zusammen.  Er  kann  sich  insbesondere  an  interkantonalen  Saatgutvermittlungsstellen  und  Sa-  menplantagen beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Verhü tung und Behebung von Waldschäden
                            1  Massnahmen zur Verhütung von Waldschäden bilden Teil der forstlichen Planung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständige kantonale Behörde kann Massnahmen gegen Ursachen und Folgen  von  ausserordentlichen  Schäden  anordnen,  welche  die  Walderhaltung  oder  eine  Waldfunktion gefährden.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.3. Ausführungsbestimmungen
§ 20 Zuständigkeit des Regierungsrates
                            1  Der Regierungsrat regelt die inhaltlichen Anforderungen und das Verfahren für die  forstliche Planung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er  kann  für  kleinflächiges  Waldeigentum  eine  v  ereinfachte  Betriebsplanung  oder  die gänzliche Entbindung von der Betriebsplanungspflicht vorsehen und geringfügi-  ge Holzschläge von der Bewilligungspflicht befreien.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Förderungsmassnahmen
4.1. Ausbildung; Erhebungen, Forschung; Information und Beratung
§ 21 Ausbildung
                            1  Der  Kanton  trägt  die  Aus  -  und  Weiterbildung  der  Försterinnen  und  Förster  allein  oder gemeinsam mit anderen Kantonen oder Dritten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Kanton  fördert  die  Aus  -  und  Weiterbildung  des  übrigen  Forstpersonals  und  stellt die Schulung von forst  lich ungelernten Arbeitskräften sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                931.100
§ 22 Erhebungen, Forschung
                            1  Das zuständige Departement veranlasst die für den Vollzug der Waldgesetzgebung  nötigen  Erhebungen.  Die  Waldeigentümerinnen  und  Waldeigentümer  sowie  die  verantwortlichen  Organe  von  Betrie  ben  der  Wald  -  und  Holzwirtschaft  müssen  den  zuständigen  Behörden  die  hierzu erforderlichen  Auskünfte erteilen  und  nötigenfalls  Abklärungen dulden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Kanton  kann  Forschungs  -  und  Entwicklungsprojekte  auf  den  Gebieten  des  Schutzes,  der  Pflege  und  der  Nutz  ung  des  Waldes,  der  Pflanzen  -  und  Tierökologie  oder der Holzverwendung unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Information und Beratung
                            1  Der  Regierungsrat sorgt  für  eine  angemessene  Information  und Beratung  im  Hin-  blick  auf  Schutz,  Pflege  und  Nutzung  des  Waldes und  die Möglic  hkeiten  der  Holz-  verwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.2. Finanzierung
§ 24 Allgemeine Voraussetzungen
                            1  Finanzielle  Leistungen  des  Kantons  setzen  voraus,  dass  die  unterstützten  Mass-  nahmen  mit  den  gesetzlichen  Vorgaben,  mit  den  Konzepten  der  Raumplanung  und  des Naturschutzes und  mit der forstlichen Planung übereinstimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  werden  in  der  Regel  davon  abhängig  gemacht,  ob  die  Empfängerinnen  oder  Empfänger angemessene Eigenleistungen erbringen und sich an zumutbaren Selbst-  hilfemassnahmen der Wald  -  und Holzwirtschaft beteiligen. S  ie können zudem davon  abhängig  gemacht  werden,  ob  zweckmässige  und  rationelle  Betriebsstrukturen  ge-  bildet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie  werden  ausbezahlt  als  Abgeltungen  für  vertraglich  oder  hoheitlich  festgelegte  besondere Leistungen, als Beiträge an bestimmte Projekte o  der als pauschale Unter-  stützung für gemeinwirtschaftliche Leistungen der Waldeigentümerinnen und Wald-  eigentümer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Beiträge sind dem Kanton zurückzuerstatten, wenn aus Gründen, die bei den Emp-  fängerinnen  oder  Empfängern  liegen,  die  dafür  geltenden  Vorausse  tzungen  nicht  mehr erfüllt oder der dafür bestimmte Zweck nicht erreicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Leistungen des Kantons
                            1  Der Kanton entrichtet an vertraglich festgelegte besondere Leistungen der Waldei-  gentümerinnen und Waldeigentümer Beiträge, namentlich an  a)  natu  rschutzbedingte Nutzungsverzichte oder Pflegemassnahmen;  b)  Massnahmen  zur  Verhütung  und  Behebung  von  Waldschäden  gemäss  §  19  Abs. 2;  c)  Leistungen der Forstreviere gemäss § 28 Abs. 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann für Massnahmen und für die Erfüllung von Aufgaben, die der Wa  lderhal-  tung  und  der  Sicherung  nachhaltiger  Waldleistungen  dienen,  projektbezogene  oder  pauschale Beiträge entrichten, namentlich für die Jungwaldpflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er  kann  im  Weiteren  Beiträge  entrichten  für  Massnahmen,  die  vom  Bund  selbst-  ständig  oder  in  Abhängigke  it  von  kantonalen  Beiträgen  unterstützt  werden,  sofern  die Voraussetzungen nach §  24 erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Grosse Rat legt die Grundsätze für die Gewährung und Bemessung der Beiträ-  ge in einem Dekret fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Leistungen der Gemeinden
                            1  Die  Einwohnergemeind  en  können  selbstständige  Leistungen  zu Gunsten  des  Wal-  des  erbringen.  Sie  können  insbesondere  Massnahmen  im  Sinne  der  §§  5  und  28  Abs.  1 allein oder in Ergänzung zu entsprechenden Beiträgen des Kantons oder des  Bundes finanziell unterstützen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Durch Dekr  et des Grossen Rates können die Einwohnergemeinden zu Beiträgen an  Leistungen  gemäss  §  25  verpflichtet  werden.  Diese  dürfen  insgesamt  50  %  der  ge-  samten Aufwendungen abzüglich Bundesbeiträge nicht überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26a * Programmvereinbarungen mit dem Bund
                            1  Der  Regierungsrat  ist  im  Rahmen  der  beschlossenen  Budgetmittel  und  Verpflich-  tungskredite  sowie  der  beschlossenen  Ziele  endgültig  zuständig  für  den  Abschluss  von  Programmvereinbarungen  gemäss  Art.  36  –  38  des  Bundesgesetzes  über  den  Wald (Waldgesetz, WaG) v  om 4. Oktober 1991  1  )  .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Organisation und Verfahren
5.1. Organisation
§ 27 Forstbetriebe
                            1  Die  Waldeigentümerinnen  und  Waldeigentümer  stellen  die  fachliche  Betreuung  und  Bewirtschaftung  ihres  Waldes  durch  eine  zweckmässige  Betriebsorganisation  sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  können  einen  eigenen  Forstbetrieb  führen,  sich  an  einem  Forstbetrieb  beteili-  gen  oder  ihren  Wald  von  einem  andern  Forstbetrieb  betreuen  und  bewirtschaften  lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Eigentümerinnen  und  Eigentümer  von  mehr  als  20  Hektaren  Wald  lassen  den  Betrieb du  rch eine diplomierte Försterin oder einen diplomierten Förster leiten. Der  Regierungsrat kann Ausnahmen zulassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR  921.0
                        
                        
                    
                    
                    
                931.100
§ 28 Forstreviere
                            1  Die Revierförsterinnen und Revierförster üben die zum Schutz des Waldes nötigen  Aufsichts  -  , Vollzugs  -  und Kontrollaufgabe  n aus, soweit diese nicht einer kantonalen  Behörde obliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Basis der Forstreviere bilden die Forstbetriebe, die von einer Försterin oder einem  Förster  geleitet  werden.  Diese  nehmen in  der  Regel  die  Aufgaben der  Revierförste-  rinnen und Revierförster wahr  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Einwohnergemeinden  teilen  die  übrigen  Waldungen  auf  ihrem  Gebiet  einem  Revier zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Bildung  der  Forstreviere  sowie  die  Wahl  der  Revierförsterinnen  und  Revier-  förster bedürfen der Genehmigung des zuständigen Departementes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Kantonale Forstor ganisation
                            1  Der  Regierungsrat  legt  die  kantonale  Forstorganisation  und  die  Kreiseinteilung  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Waldareal des Kantons
                            1  Das  im  Eigentum  des  Kantons  stehende  Waldareal  wird  in  zweckmässige  Be-  triebseinheiten  gegliedert,  die  selbstständig  oder  im  Rahm  en  von  Betriebsgemein-  schaften durch den Kanton oder durch Dritte bewirtschaftet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                5.2. Verfahren
§ 31 Handlungsformen der Verwaltung
                            1  Kanton  und  Gemeinden  üben  ihre  Zuständigkeiten  durch  Verfügung  oder  durch  öffentlich  -  rechtlichen Vertr  ag aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vertragliche  Regelungen  im  Dienste  des  Vollzugs  von  Gesetzes  -  oder  Verord-  nungsvorschriften können wie eine rechtskräftige Verfügung vollstreckt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Schutz der Rechte Dritter muss bei allen Handlungsformen gewährleistet blei-  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Zu sammenarbeit mit Dritten
                            1  Die  kantonalen  und  kommunalen  Behörden  können  Dritten  Vollzugsaufgaben  übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Voraussetzung  für  die  Übertragung ist  eine  fachlich  kompetente und unabhängige  Aufgabenerfüllung. Die ausgelagerte Tätigkeit darf nicht der rech  tsstaatlichen Kon-  trolle entzogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 * ...
§ 33a * Rechtsschutz
                            1  Wer  ein  schutzwürdiges  eigenes  Interesse  geltend  macht,  kann  innerhalb  der  Auf-  lagefrist bei der für die Festlegung des Waldareals beziehungsweise bei der für Ro-  dungsgesuche  zuständi  gen  kantonalen  Behörde  Einsprachen  gegen  den  Waldgren-  zenplan beziehungsweise Einwendungen gegen Rodungsgesuche erheben. Vorbehal-  ten bleibt Art.  46 WaG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese  Einsprachen  beziehungsweise  Einwendungen  sind  schriftlich  einzureichen  und haben einen Antrag un  d eine Begründung zu enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wer es unterlässt, solche Einsprachen beziehungsweise Einwendungen zu erheben,  obwohl  Anlass  dazu  bestanden  hätte,  kann  den ergehenden  Entscheid  nicht  anfech-  ten.  Vorbehalten  bleiben  die  Bestimmungen  über  die  Wiederherstell  ung  bei  unver-  schuldeter Säumnis gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Verwal-  tungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4.  Dezember 2007  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Einsprachen und Beschwerden gegen den Erlass des Waldgrenzenplans haben nur  aufschiebende Wirkung, wenn und  soweit sie die Rechtsmittelinstanz gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Entscheide der für die Festlegung des Waldareals beziehungsweise für Rodungsge-  suche zuständigen kantonalen Behörde können beim Regierungsrat mit Beschwerde  angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Entscheide  der  für  die  Erhebung  der  Ausgleichsabgabe  zuständigen  kantonalen  Behörde können beim Spezialverwaltungsgericht mit Beschwerde angefochten wer-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Vorsorgliche Massnahmen
                            1  Bei  dringendem  Handlungsbedarf  ordnet  die  zuständige  Behörde  die notwendigen  vorsorglichen Massnahm  en an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beschwerden  gegen  vorsorgliche  Verfügungen  kommt  keine  aufschiebende  Wir-  kung zu. Vorbehalten bleibt eine gegenteilige Anordnung der Beschwerdeinstanz im  Einzelfall.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorsorgliche Massnahmen  bleiben  bis  zum rechtskräftigen  Entscheid im  ordentli-  che  n  Verfahren,  das  innert  30  Tagen  nach  Erlass  der  Verfügung  einzuleiten  ist,  in  Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SAR  271.200
                        
                        
                    
                    
                    
                931.100
6. Verwaltungszwang und Verwaltungsstrafe
§ 35 Verwaltungszwang
                            1  Wird in Verletzung einer Vorschrift des Waldrechts des Bundes, des vorliegenden  Gesetzes oder eines zug  ehörigen Ausführungserlasses oder in Missachtung einer auf  eine solche Vorschrift gestützten Verfügung oder Entscheidung ein unrechtmässiger  Zustand geschaffen, ordnet die zuständige Behörde dessen Beseitigung an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Vollstreckung  von  Verfügungen  oder  v  ertraglichen  Massnahmen  richtet  sich  nach den Bestimmungen der Gesetzgebung über die Verwaltungsrechtspflege  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Verwaltungsstrafe
                            1  Unter   Vorbehalt   der   Strafbestimmungen   des   Bundesrechts   (Art.   42,   Art.  43  Abs.  1  –  3 und Art. 44 WaG) wird mit Busse bis  Fr. 20'000.  –  bestraft,  *  a)  wer  im  Wald  vorsätzlich  Bäume,  andere  Pflanzen  oder  Tierbehausungen  be-  schädigt;  b)  wer  ohne  Bewilligung  eine  nach diesem  Gesetz  bewilligungspflichtige  Tätig-  keit ausübt;  c)  wer  sonst  wie  vorsätzlich  oder  fahrlässig  einer  zwingen  den  Vorschrift  dieses  Gesetzes oder eines zugehörigen Ausführungserlasses oder einer Bestimmung  eines  gestützt  auf  dieses  Gesetz  abgeschlossenen  öffentlich  rechtlichen  Ver-  trages zuwiderhandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Versuch, Anstiftung und Gehilfenschaft sind strafbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erfo  lgt die Widerhandlung aus Gewinnsucht, ist das Gericht nicht an den Höchst-  betrag der Busse gebunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  An  Stelle  einer  juristischen  Person  oder  einer  Kollektiv  -  oder  Kommanditgesell-  schaft sind die natürlichen Personen strafbar, die für sie gehandelt haben  oder hätten  handeln  sollen.  Können  diese  nicht  ohne  unverhältnismässigen  Untersuchungsauf-  wand  festgestellt  werden,  wird  die  juristische  Person  oder die  Gesellschaft  zur  Be-  zahlung der Busse verurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Verfolgungsverjährung beträgt fünf Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Im  Üb  rigen  finden  die  allgemeinen  Bestimmungen  des  Schweizerischen  Strafge-  setzbuches  2  )  Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Verhältnis zum Verwaltungszwang
                            1  Die  Verwaltungsstrafe  wird  allein  oder  zusammen  mit  Massnahmen  des  Verwal-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SAR  271.200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  SR  311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Strafverfahren
                            1  Für  Untersuchung  und  Beurteilung  von  Übertretungstatbeständen  dieses  Gesetzes  sind die strafrichterlichen Behörden zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Gemeinderat  kann  Bussen  bis  Fr.  2'000.  –  durch  Strafbefehl  aussprechen.  Für  das  Verfahren  gelten  die  Vorschriften  der  Gemei  ndegesetzgebung.  Kommt  eine  Busse von über Fr.  2'000.  in Frage, erstattet der Gemeinderat bei der Staatsanwalt-  schaft für die Bezirke Strafanzeige.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kanton  und  Gemeinden  haben im  Strafverfahren die  Rechte  einer  Partei  und  kön-  nen sich durch ihre Organe v  ertreten lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Schluss - und Übergangsbestimmungen
§ 39 Anmerkung im Grundbuch
                            1  Durch die  zuständige Behörde sind im Grundbuch anmerken zu lassen:  *  a)  verfügte oder vertraglich vereinbarte Naturschutzmassnahmen;  b)  die Pflicht zur Leistung von Rodun  gsersatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kosten der Anmerkung trägt in den Fällen von Absatz  1 lit.  a das interessierte  Gemeinwesen und in den Fällen von Absatz  1 lit.  b die Empfängerin oder der Emp-  fänger der Rodungsbewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat kann auf dem Verordnungsweg gemä  ss Art. 962 ZGB  1  )  weitere  Anmerkungen im Grundbuch vorsehen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz wird nach der Annahme durch das Volk vom Regierungsrat in Kraft  gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Ausführung von Bundesrecht
                            1  Der  Grosse  Rat  ist  ermächtigt,  Bestimmungen  dies  es  Gesetzes  zu  ändern  oder  zu  ergänzen,  soweit  dies  zur  Ausführung  des  Waldrechts  des  Bundes  erforderlich  ist  und dabei keine erhebliche Entscheidungsfreiheit besteht. Im Übrigen sorgt der Re-  gierungsrat für den Vollzug des Bundesrechtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR  210
                        
                        
                    
                    
                    
                931.100
§ 42 Aufhebung un d Anpassung bisherigen Rechts
                            1  Durch dieses Gesetz werden aufgehoben:  a)  das Forstgesetz vom 29. Februar 1860  1  )  ;  b)  das Gesetz über Beiträge an ausserordentliche Massnahmen bei Waldschäden  vom 14. Januar 1986  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Gesetz  über  Raumplanung,  Umweltschu  tz  und  Bauwesen  (Baugesetz,  BauG)  vom 19.  Januar 1993  3  )  wird wie folgt geändert:  Text im betreffenden Erlass eingefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das  Gesetz  über  die  Ortsbürgergemeinden  vom  19.  Dezember  1978  4  )  wird  wie  folgt geändert:  Text im betreffenden Erlass eingefügt.  §  43  Übergangsrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  im  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  hängigen  Verfahren  werden  von  den  nach  bisherigem  Recht  zuständigen  Behörden  in  Anwendung  des  neuen  Rechts weitergeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 * Übergangsrecht zur Änderung vom 5. Juni 2018
                            1  Das  im  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  dieser  Änderung  rechtskräftig  festgelegte  Waldareal  wird  in  den  Waldgrenzenplan  gemäss  §  3  Abs.  3  übernommen  und  ist  nicht mehr anfechtbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  im  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  dieser  Änderung  hängigen  Gesuche  und  Ver-  fahren  zu  r  Festlegung  des  Waldareals  werden  nach  bisherigem  Recht  zu  Ende  ge-  führt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Neue  Gesuche  und  Verfahren  zur  Festlegung  des  Waldareals  nach  bisherigem  Recht  sind  nach  Inkrafttreten  dieser  Änderung  möglich,  solange  der  Waldgrenzen-  plan gemäss §  3 Abs.  3 noch n  icht öffentlich aufgelegt worden ist. Sie werden nach  bisherigem Recht zu Ende geführt.  Aarau, 1. Juli 1997  Präsident des Grossen Rates  B  RUNNER  i.V.  M  EIER
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  AGS Bd. 1 S. 192
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  AGS Bd. 12 S. 30; 1995 S. 146
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  AGS Bd. 14 S. 309, 454, 566 (SAR  713.100  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  AGS Bd. 10 S. 209 (SAR  171.200  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. November 1997.  Vom Bund genehmigt am 27.  November 1997.  Inkrafttreten: 1. März 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  RRB vom 16. Dezember 1998 (AGS 1999 S. 15)
                        
                        
                    
                    
                    
                931.100
                            Änderungstabelle  -  Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                11.01.2005 01.08.2005 § 30 Abs. 2 aufgehoben AGS 2005 S. 226
11.01.2005 01.08.2005 § 30 Abs. 3 aufgehoben AGS 2005 S. 226
26.06.2007 01.01.2008 § 26a eingefügt AGS 2007 S. 337
18.03.2008 01.01.2009 § 36 Abs. 1 geändert AGS 2008 S. 420
18.03.2008 01.01.2009 § 38 Abs. 2 geändert AGS 2008 S. 420
16.03.2010 01.01.2011 § 38 Abs. 2 geändert AGS 2010/5 - 3
24.05.2011 01.01.20 12 § 26 Abs. 1 geändert AGS 2011/6 - 7
24.05.2011 01.01.2012 § 39 Abs. 1 geändert AGS 2011/6 - 7
24.05.2011 01.01.2012 § 39 Abs. 3 geändert AGS 2011/6 - 7
06.12.2011 01.01.2013 § 8 Abs. 3 geändert AGS 2012/5 - 2
06.12.2011 01.01.2013 § 33 Abs. 2 geändert AGS 2 012/5 - 2
05.06.2012 01.08.2013 § 8 Abs. 5 aufgehoben AGS 2013/1 - 9
05.06.2012 01.08.2013 § 26a Abs. 1 geändert AGS 2013/1 - 9
05.06.2018 01.01.2019 § 3 Titel geändert AGS 2018/7 - 5
05.06.2018 01.01.2019 § 3 Abs. 3 geändert AGS 2018/7 - 5
05.06.2018 01.01.201 9 § 3a eingefügt AGS 2018/7 - 5
05.06.2018 01.01.2019 § 3b eingefügt AGS 2018/7 - 5
05.06.2018 01.01.2019 § 6 Abs. 2 geändert AGS 2018/7 - 5
05.06.2018 01.01.2019 § 33 aufgehoben AGS 2018/7 - 5
05.06.2018 01.01.2019 § 33a eingefügt AGS 2018/7 - 5
05.06.2018 01. 01.2019 § 44 eingefügt AGS 2018/7 - 5
                            Änderungstabelle  -  Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle