Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe
                            Interkantonale Vereinbarung   über die Harmonisierung der  Baubegriffe (IVHB)  vom 22.09.  2005   (Fassung in Kraft getreten am 01.0  5.201  5)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Grundsatz
                            1   Die beteiligten Kantone vereinheitlichen die Baubegriffe und Messweisen  in ihrem Planungs  - und Baurecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  vereinbarten  Baubegriffe  und  Messweisen  werden  in  den  Anhängen  aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Pflichten der Kantone
                            1    Die  Kantone  übernehmen  mit  ihrem  Beitr  itt  vereinbarte  Baubegriffe  und  Messweisen im Rahmen   ihrer verfassungsmässigen Zuständigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Gesetzgebung    darf  nicht  durch  Baubegriffe  und  Messweisen  ergänzt  werden, die den vereinheitlichten Regelungsgegenständen widersprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Kantone   passen   ihre Gesetzgebung innert drei Jahren nach Beitritt an  und bestimmen die Fristen für deren Umsetzung in der Nutzungsplanung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Interkantonales Organ
                            1    Das  Interkantonale  Organ  setzt  sich  zusammen  aus  den  Mitgliedern  der  Schweizerischen    Bau  -,    Planungs  -  und    Umweltdirektoren  -Konferenz  (BPUK), deren Kantone an der Vereinbarung beteiligt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Jeder beteiligte Kanton hat eine Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das Interkantonale Organ ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte  der    beteiligten    Kantone    vertreten    ist.    Für    Beschlüsse    ist    eine  Dreiviertelmehrheit  erforderlich.  Änderungen  der  Vereinbarung  bedürfen  der Zustimmung aller beteiligten Kantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Zuständigkeiten des Interkantonalen Organs
                            1   Das Interkantonale Organ vollzieht die Vereinbarung, indem es:  a)   deren  Anwendung  regelt  und  die  Durchführung  durch  die  Kantone  kontrolliert;  b)   seine     Tätigkeit     mit     dem     Bund,     den     Kantonen     und     den  Normenorganisat  ionen  koordiniert,  um  unterschiedliche  Baubegriffe  und  Messweisen  im  Planungs  -  und  Baurecht  von  Bund,  Kantonen  und  Gemeinden zu vermeiden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)   Kontaktstelle     für     Bund,     Gemeinden,     Normen  -,     Fach  -  und  Berufsorganisationen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es ist überdies zuständig für:  a)   die Änderungen der Vereinbarung;  b)   die Erstreckung der Frist für die Anpassung der Gesetzgebung;  c)   die Erarbeitung und Publikation von Erläuterungen;  d)   den Erlass einer Geschäftsordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Finanzierung
                            Die  beteiligten  Kantone  tragen  die  Kosten  de  s  Interkantonalen  Organs  im  Verhältnis ihrer Bevölkerungszahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Beitritt
                            Die Kantone treten der Vereinbarung bei, indem sie ihre Beitrittserklärung  dem Interkantonalen Organ übergeben. Vor Inkrafttreten der Vereinbarung  übergeben sie diese Erklärung der BPUK.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Austritt
                            Die  Kantone  können  auf  das  Ende  eines  Kalenderjahres  austreten.  Der  Austritt ist sechs Monate im Voraus dem Interkantonalen Organ schriftlich  mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Inkrafttreten
                            Diese  Vereinbarung  tritt  in  Kraft,  sobald  ih  r  sechs  Kantone  beigetreten  sind.  Beitritt  durch Gesetz vom 2.9.2008  Inkrafttreten   für den Kanton Freiburg: 1.1.2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ANHANG  Begriffe und Messweisen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   TERRAIN
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1   Massgebendes Terrain  Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Geländeverlauf  .  Kann dieser infolge früherer Abgrabungen und Aufschüttungen nicht mehr  festgestellt  werden,  ist  vom  natürlichen  Geländeverlauf  der  Umgebung  auszugehen.  Aus   planerischen   oder   erschliessungstechnischen   Gründen   kann   das  massgebende        Terrain        in        einem        Planungs  -  oder        im  Baubewilligungsverfahren abweichend festgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   GEBÄUDE
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1   Gebäude  Gebäude sind ortsfeste Bauten, die zum Schutz von Menschen, Tieren oder  Sachen  eine  feste  Überdachung  und  in  der  Regel  weitere  Abschlüsse  aufweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2   Kleinba  uten  Kleinbauten  sind  freistehende  Gebäude,  die  in  ihren  Dimensionen  die  zulässigen   Masse   nicht   überschreiten   und   die   nur   Nebennutzflächen  enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3   Anbauten  Anbauten sind mit einem anderen Gebäude zusammengebaut, überschreiten  in   ihren   Dimensionen   die   zulässigen   Masse   nicht   und   enthalten   nur  Nebennutzflächen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4   Unterirdische  Bauten  Unterirdische  Bauten  sind  Gebäude,  die  mit  Ausnahme  der  Erschliessung  sowie der Geländer und Brüstungen, vollständig unter dem massgebenden,  respektive unte  r dem tiefer gelegten Terrain liegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.5   Unterniveaubauten  Unterniveaubauten  sind  Gebäude,  die  höchstens  bis  zum  zulässigen  Mass  über   das   massgebende,   respektive   über   das   tiefer   gelegte   Terrain  hinausragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   GEBÄUDETEILE
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1   Fassadenflucht  Die   Fassadenf  lucht   ist   die   Mantelfläche,   gebildet   aus   den   lotrechten  Geraden    durch    die    äussersten    Punkte    des    Baukörpers    über    dem  massgebenden  Terrain:  Vorspringende  und  unbedeutend  rückspringende  Gebäudeteile werden nicht berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2   Fassadenlinie  Die     Fassadenl  inie     ist     die     Schnittlinie     von     Fassadenflucht     und  massgebendem Terrain.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3   Projizierte   Fassadenlinie  Die  projizierte  Fassadenlinie  ist  die  Projektion  der  Fassadenlinie  auf  die  Ebene der amtlichen Vermessung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.4   Vorspringende   Gebäudeteile  Vorspringende Gebäudeteile ragen höchstens bis zum zulässigen Mass (für  die  Tiefe)  über  die  Fassadenflucht  hinaus  und  dürfen  –  mit Ausnahme der  Dachvorsprünge  – das zulässige Mass (für die Breite), beziehungsweise den  zulässigen  Anteil  bezüglich  des  zugehörigen  Fassadenabs  chnitts,   nicht  überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.5   Rückspringende Gebäudeteile  Rückspringende     Gebäudeteile     sind     gegenüber     der     Hauptfassade  zurückversetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1   Gebäudelänge  Die  Gebäudelänge  ist  die  längere  Seite  des  flächenkleinsten  Rechtecks,  welches die projizierte Fassadenlinie umfasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.2   Gebäudebreite  Die  Gebäudebreite  ist  die  kürzere  Seite  des  flächenkleinsten  Rechtecks,  welches die projizierte Fassadenlinie umfasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   HÖHENBEGRIFFE, HÖHENMASSE
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.1   Gesamthöhe  Die  Gesamthöhe  ist  der  grösste  Höhenunterschied  zwischen  dem  höchsten  Punkt  der  Dachkonstruktion  und  den  lotrecht  darunter  liegenden  Punkten  auf dem massgebenden Terrain.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.2   Fassadenhöhe  Die    Fassadenhöhe    ist    der    grösste    Höhenunterschied    zwischen    der  Schni  ttlinie  der  Fassadenflucht  mit  der  Oberkante  der  Dachkonstruktion  und der dazugehörigen Fassadenlinie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.3   Kniestockhöhe  Die  Kniestockhöhe  ist  der  Höhenunterschied  zwischen  der  Oberkante  des  Dachgeschossbodens  im  Rohbau  und  der  Schnittlinie  der  Fassadenflucht  mit der Oberkante der Dachkonstruktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.4   Lichte   Höhe  Die  lichte  Höhe  ist  der  Höhenunterschied  zwischen  der  Oberkante  des  fertigen  Bodens  und  der  Unterkante  der  fertigen  Decke  bzw.  Balkenlage,  wenn  die  Nutzbarkeit  eines  Geschosses  durch  die  Balkenlage  bestimmt  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.   GESCHOSSE
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.1   Vollgeschosse  Vollgeschosse sind alle Geschosse von Gebäuden ausser Unter  -, Dach  - und  Attikageschosse.  Bei zusammengebauten Gebäuden und bei Gebäuden, die in der Höhe oder  in   der   Situation   gestaffelt   sind,   wird     die   Vollgeschosszahl   für   jeden  Gebäudeteil bzw. für jedes Gebäude separat ermittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.2   Untergeschosse  Untergeschosse  sind  Geschosse,  bei  denen  die  Oberkante  des  fertigen  Bodens,  gemessen  in  der  Fassadenflucht,  im  Mittel  höchstens  bis  zum  zulässigen Mass   über die Fassadenlinie hinausragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.3   Dachgeschosse  Dachgeschosse  sind  Geschosse,  deren  Kniestockhöhen  das  zulässige  Mass  nicht überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.4   Attikageschosse  Attikageschosse sind auf Flachdächern aufgesetzte, zusätzliche Geschosse.  Das  Attikageschos  s  muss  bei  mindestens  einer  ganzen  Fassade  gegenüber  dem darunter liegenden Geschoss um ein festgelegtes Mass zurückversetzt  sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.   ABSTÄNDE UND ABSTANDSBEREICHE
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.1   Grenzabstand  Der    Grenzabstand    ist    die    Entfernung    zwischen    der    projizierten  Fassadenlinie und der Parzellengrenze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.2   Gebäudeabstand  Der   Gebäudeabstand   ist   die   Entfernung   zwischen   den   projizierten  Fassadenlinien zweier Gebäude.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.3   Baulinien  Baulinien begrenzen die Bebauung und dienen insbesondere der Sicherung  bestehender  und  ge  planter  Anlagen  und  Flächen  sowie  der  baulichen  Gestaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.4   Baubereich  Der  Baubereich  umfasst  den  bebaubaren  Bereich,  der  abweichend  von  Abstandsvorschriften   und   Baulinien   in   einem   Nutzungsplanverfahren  festgelegt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.   NUTZUNGSZIFFERN
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.1   Anrechenb  are  Grundstücksfläche  Zur    anrechenbaren    Grundstücksfläche    (aGSF)    gehören    die    in    der  entsprechenden       Bauzone       liegenden       Grundstücksflächen       bzw.  Grundstücksteile.  Die Flächen der Hauszufahrten werden angerechnet.  Nicht    angerechnet    werden    die    Flächen    der    Grund  -,    Grob  -    und  Feinerschliessung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.2   Geschossflächenziffer  Die   Geschossflächenziffer   (GFZ)   ist   das   Verhältnis   der   Summe   aller  Geschossflächen (GF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche (aGSF).  Die Summe aller Geschossflächen besteht aus folgenden Kompone  nten:  –  Hauptnutzflächen HNF  –  Nebennutzflächen NNF  –  Verkehrsflächen VF  –  Konstruktionsflächen KF  –  Funktionsflächen FF.  Nicht  angerechnet  werden  Flächen,  deren  lichte  Höhe  unter  einem  vom  Gesetzgeber vorgegebenen Mindestmass liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geschossflächenziffer  =  Summe aller Geschossflächen  GFZ      =  ∑GF  anrechenbare Grundstücksfläche  aGSF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.3   Baumassenziffer  Die Baumassenziffer (BMZ) ist das Verhältnis des Bauvolumens über dem  massgebenden   Terrain   (BVm)   zur   anrechenbaren   Grundstücksfläche  (aGSF).  Als  Bauvolumen  über  dem  massgebenden  Terrain  gilt  das  Volumen  des  Baukörpers in seinen Aussenmassen.  Die  Volumen  offener  Gebäudeteile,  die  weniger  als  zur  Hälfte  durch  Abschlüsse  (z.B.  Wände)  umgrenzt  sind,  werden  zu  einem  festgelegten  Anteil angerechnet.  Bau  massenziffer  =  Bauvolumen über  massgebenden  Terrain      =  BVm  anrechenbare Grundstücksfläche  aGSF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.4   Überbauungsziffer  Die   Überbauungsziffer   (ÜZ)   ist   das   Verhältnis   der   anrechenbaren  Gebäudefläche (aGbF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche (aGSF).  Überbauungsziffer  =  anrechenbare Gebäudefläche  ÜZ  =  aGbF  anrechenbare Grundstücksfläche  aGSF  Als  anrechenbare  Gebäudefläche  gilt  die  Fläche  innerhalb  der  projizierten  Fassadenlinie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.5   Grünflächenziffer  Die  Grünflächenziffer    (GZ)    ist    das    Verhältnis    der    anrechenbaren  Grünfläche (aGrF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche (aGSF).  Als   anrechenbare   Grünfläche   gelten   natürliche   und/oder   bepflanzte  Bodenflächen eines Grundstücks, die nicht versiegelt sind und die   nicht als  Abstellflächen dienen.  Grünflächenziffer  =  anrechenbare Grünfläche  GZ     =  aGrF  anrechenbare Grundstücksfläche  aGSF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle  – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.09.2005  Erlass  Grunderlass  01.01.2010  2008_095
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.04.2015  Art. 2 Abs. 3  geändert  01.05.2015  2021_070  Änderungstabelle  – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  22.09.2005  01.01.2010  2008_095