Standeskommissionsbeschluss über die Gebühren für Geodaten und Geodienste
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Standeskommissionsbeschluss über die  Gebühren für Geodaten und Geodienste  vom 21. Juni 2011 (Stand 1. September 2019)  Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.  Rh.,  gestützt auf Art. 8 Abs. 3 des Geodatengesetzes vom 1.  Mai 2011 (GeoDG),  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Investitionskostenanteil
                            1  Der Investitionskostenanteil für Datenabgaben der amtlichen Vermessung  beträgt:  a)  Für das Baugebiet:  Fr. 85.00 pro ha  b)  Für das Landwirtschaftsgebiet:  Fr. 5.00 pro ha  c)  Für das Berggebiet  Fr. 0.50 pro ha
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Betriebskostenanteil
                            1  Die Betriebskostenentschädigung für Datenabgaben der amtlichen Ver  -  messung beträgt:  a)  Für das Baugebiet:  Fr. 5.00 pro ha  b)  Für das Landwirtschaftsgebiet:  Fr. 0.50 pro ha  c)  Für das Berggebiet:  Fr. 0.10 pro ha
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Gebühren für Sachdatenpläne
                            1  Für Datenabgaben in graphischer, nichtdigitaler Form werden folgende Ge  -  bühren erhoben:  a)  Kopie des Grundbuchplanes:  Fr. 3.00 pro dm²  b)  Graphischer Plan mit beliebigem Inhalt und Massstab:  Fr. 10.00 pro  dm²
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Abgabe von digitalen GIS-Daten (Sachdaten) bis zu 1 km² wird  eine Gebühr von Fr.  50.– erhoben, welche sich für jede weitere ha jeweils  um Fr.  0.05 erhöht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Bearbeitungsgebühr
                            1  Für Datenabgaben wird eine Bearbeitungsgebühr nach dem effektiven Auf  -  wand erhoben. Der Stundenansatz beträgt Fr. 80.– bis Fr.  140.–.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Herabsetzung der Gebühr
                            1  Werden anstelle eines ganzen Datensatzes nur Teile davon bezogen, wird  die Gebühr herabgesetzt. Sie beträgt für die  a)  Fixpunkte:  20%  b)  Bodenbedeckung, Einzelobjekte und Linienelemente:  20%  c)  Gebäude:  20%  d)  Höhen:  10%  e)  Liegenschaften mit Nomenklatur:  30%
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Bezug ist die administrative und technische Einteilung enthalten. Beim  Bezug einzelner Teile des Datensatzes wird ein Anteil von mindestens 20%  verrechnet.  Art.  5a  *  Kostenfreier Datenbezug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Bezug von Geobasisdaten über die Publikationsplattform für Geodaten  der Kantone ist kostenfrei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Bezug von Geodaten über die Geodienste des Kantons ist kostenfrei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für den Bezug und die Nutzung von Geodaten gelten die Nutzungsbedin  -  gungen gemäss Anhang.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Inkrafttreten
                            1  Dieser Beschluss tritt auf den 1.  Juli 2011 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                21.06.2011 01.07.2011 Erlass Erstfassung -
27.08.2019 01.09.2019 Art. 4 Abs. 1 geändert 2019-13
27.08.2019 01.09.2019 Art. 5a eingefügt 2019-13
27.08.2019 01.09.2019 Anhang 1 eingefügt 2019-13
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  21.06.2011  01.07.2011  Erstfassung  -  Art. 4 Abs. 1  27.08.2019  01.09.2019  geändert  2019-13  Art. 5a  27.08.2019  01.09.2019  eingefügt  2019-13  Anhang 1  27.08.2019  01.09.2019  eingefügt  2019-13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nutzungsbedingungen für Geodaten  Beschluss der Standeskommission vom  27  . August 2019  Geltungsbereich, rechtliche Grundlagen  Die allgemeinen Nutzungsbedingungen gelten für  alle  ver-  fügbare  n  Geobasisdaten  im Hoheitsgebiet des Kanton  s  Appenzell Innerrhoden  ,  nachfolgend «Geodaten» genannt.  Die Abgabe und Nutzung der Dat  en erfolgt nach den Vor-  gaben des  kantonalen  Geodatengesetz  es  (GeoDG  ; GS
                        
                        
                    
                    
                    
                211.600 )
                            Umfang der Nutzung  Öffentlich zugängliche Geodaten können vorbehaltlich da-  tenschutzrechtlicher Bestimmungen  gen  utzt  werden. Es  wird ein nicht ausschliessliches Nutzungsrecht gewährt.  Beim Bezug der Geodaten oder bei der Anforderung von  Geodiensten erklärt der Datenbezüger das Einverständnis  mit den allgemeinen Nutzungsbedingungen.  Eigentum, Urheberrecht  Alle Rech  te, insbesondere das Eigentums  -  und Urheber-  recht  ,  an d  en zur Verfügung gestellten Geo  daten, verblei-  ben  bei der jeweiligen öffentlich  -  rechtlichen Körperschaft.  Datenbezug, Gebühren  Geodaten können über das kantonale Geoportal bezogen  werden. Es werden keine Datengebühren erhoben. Im  Be-  darfsfall können Geodaten über die Fachstell  e Geoinfor-  Es dürfen nur abgeleitete Daten oder Produkte veräus-  sert werden.  Nutzer mit Zugang zu verwaltungsinternen Geodaten  dürfen diese oder daraus abgeleitete Informationen  nicht an Unberechtigte weitergeb  en.  Quellenvermerk  Bei digitalen oder analogen grafischen Darstellungen  und Publikationen ist in jedem Fall folgender Vermerk  gut lesbar anzubringen:  «Grundlage/Quelle: Geodaten Kanton/Bezirke  Appen-  zell I.Rh.  »  Datenschutz  Datenbezüger sind bei der  Nutzung, der Verarbeitung  und der Weitergabe von Geodaten für die Einhaltung  datenschutzrechtlicher Bestimmungen verantwortlich.  Widerrechtliche Nutzung  Die Verletzung der Nutzungsbedingungen führt zum so-  fortigen Verlust aller Nutzungsrechte an Geodaten  und  wird nach den Bestimmungen der Geoinformationsge-  setzgebung geahndet.