Verordnung des Erziehungsrates über die Zusatzausbildung von Primarlehrpersonen zu Lehrpersonen der Sekundarstufe I
                            il 1981,  eine Zusatzausbildung eine  htet hat;  -  oder Se-  Zweck  Voraus  -  setzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Primarlehrpersonen zu Lehrpersonen der Sekundarstufe I
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Die Zusatzausbildung kann erworben werden durch den Besuch:
                            a)  von Kursen der kantonalen Lehrerweiterbildung;  b)  von Kursen schweizerischer und ausländischer Bildungsinstituti-  onen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Über die Zulass  ung von Lehrpersonen zur Zusatzausbildung ent-  scheidet die Dienststelle Primar  -  und Sekundarstufe I. Massgebend  ist die aktuelle Bedarfslage im Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  legt  für  jede  Lehrperson  die  zu  absolvierenden  Zusatzausbil-  dungskurse  aufgrund  ihres  Ausbildungsprofils  und  ihrer  Unter-  richtserfahrung individuell in einer Vereinbarung fest. Bereits absol-  vierte Weiterbildungskurse können berücksichtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Zusatzausbildung soll in der Regel berufsbegleitend und aus-  serhalb der Unterrichtszeiten absolviert wer  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Lehrperson steht ab der Unterzeichnung der Vereinbarung zur  Zusatzausbildung die Besoldung entsprechend einer Lehrperson mit  einer Ausbildung als Lehrperson der Sekundarstufe I zu, sofern sie  auf der Sekundarstufe I unterricht  et.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Schliesst die Lehrperson die Zusatzausbildung nicht innerhalb der  vereinbarten Frist ab oder wird die Vereinbarung vorzeitig aufgelöst,  wird der Lohn wieder nach den allgemein gültigen Besoldungsansät-  zen gemäss Lehrerverordnung entrichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Betreffe  nd die Kurskosten und Spesenentschädigungen finden die  Lehrerverordnung sowie die Verordnung über die Weiterbildung der  Lehrpersonen sinngemäss Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Das  Erziehungsdepartement  kann  auf  Antrag  der  Schulbehörde  bzw. Schulleitung der Lehrperson für die   Zusatzausbildung oder für  Teile  derselben  teilweise  bezahlten  Urlaub  unter  Verrechnung  der  Stellvertretungskosten gewähren. Die Einzelheiten regelt das Erzie-  hungsdepartement in einem Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie ersetzt die Verordnung des Erziehungsrates über die Zusatz-  ausbildung  von  Primar  -   zu  Reallehrpersonen  und  den  Erwerb  des  entsprechenden Ausweises vom 26. März 1992.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen   1)   und in die kantonale Ge-  setzessa  mmlung aufzunehmen.  Zusatzausbil-  dung  Verfahren  Kostenregelung  Inkrafttreten