Verordnung über die Familienzulagen
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Verordnung über die Familienzulagen  (FZV)  vom 20. Oktober 2008 (Stand 1. Januar 2020)  Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I. Rh.,  gestützt auf Art. 5 Abs. 2 und Art. 8 des Gesetzes vom 27.  April 2008 über  die Familienzulagen (FZG) und Art. 27 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                24. Wintermonat 1872,
                            beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Aufsicht
                            1  Die Standeskommission übt die Aufsicht über die Familienausgleichskas  -  sen aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie nimmt die Registrierungen von Durchführungsstellen nach Art. 14 lit. c  des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG) vom 24.  März 2006  entgegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie überwacht die gesamte Geschäftsführung der kantonalen Familienaus  -  gleichskasse und erlässt das Geschäftsreglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie erstattet dem Grossen Rat jährlich Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Kassenrevision und Arbeitgeberkontrolle
                            1  Die Familienausgleichskassen sind jährlich zu revidieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die den Familienausgleichskassen angeschlossenen Arbeitgeber sind peri  -  odisch auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften hin zu überprüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlasse  -  nenversicherung (AHVG) vom 20.  Dezember 1946 über die Kassenrevisio  -  nen und die Arbeitgeberkontrollen sind anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Auskünfte
                            1  Die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Kantons und die Bezirke  sind verpflichtet, den Organen der Familienausgleichskassen die zur Durch  -  führung des Gesetzes über die Familienzulagen erforderlichen Auskünfte  kostenlos zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Auskunfts- und Meldepflicht
                            1  Wer Zulagen beansprucht oder bezieht oder als Arbeitgeber der Zulagen  -  ordnung für Arbeitnehmende unterstellt ist, muss  a)  den Durchführungsstellen über die massgebenden Verhältnisse  wahrheitsgetreu und vollständig Auskunft erteilen;  b)  den Durchführungsstellen Tatsachen, die den Anspruch auf Zulagen  oder deren Berechtigung verändern, melden.  Art.  4a  *  Höhe der Familienzulagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kinder- und die Ausbildungszulage liegen je Fr. 30.-- pro Monat und  Kind  über den Mindestansätzen gemäss der Bundesgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Kantonale Familienausgleichskasse
Art. 5 Kassenvorsteher
                            1  Der Kassenvorsteher ist das geschäftsführende Organ der kantonalen Fa  -  milienausgleichskasse. Er ist für die Geschäftsführung gegenüber der Stan  -  deskommission verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Kasse
                            1  Für  die  Verwaltung  der   kantonalen  Familienausgleichskasse  wird  eine  eigenständige Rechnung geführt. Die Jahresrechnung ist zusammen mit  dem Jahresbericht der Standeskommission zuhanden des Grossen Rates  vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Anmeldung
                            1  Der Anspruch auf Kinderzulagen ist bei der kantonalen Familienausgleichs  -  kasse mit dem vorgeschriebenen Formular (Meldeschein) geltend zu ma  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Verwaltungskosten
                            1  Die   kantonale   Familienausgleichskasse   hat   der   kantonalen   AHV-Aus  -  gleichskasse die aus dem Vollzug der Familienzulagengesetzgebung entste  -  henden Verwaltungskosten zu vergüten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verwaltungskosten der kantonalen Familienausgleichskasse werden  gestützt auf Art. 7 FZG gemäss dem jeweiligen Anteil der ausgerichteten Fa  -  milienzulagen   am   gesamten   Familienzulagenvolumen   aufgeteilt   auf   die  Arbeitgeber einerseits sowie den Kanton für die Nichterwerbstätigen ande  -  rerseits.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Kantonsbeitrag
                            1  Der Kantonsbeitrag wird jährlich aufgrund der Vorjahreszahlen ausgerich  -  tet.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Schlussbestimmung
Art. 10 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat am 1.  Janu  -  ar 2009 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                20.10.2008 01.01.2009 Erlass Erstfassung -
21.10.2019 01.01.2020 Art. 4a eingefügt 2019-35
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  20.10.2008  01.01.2009  Erstfassung  -  Art. 4a  21.10.2019  01.01.2020  eingefügt  2019-35