Statuten der Vereinigung des Kantonalen Berufsbildungszentrums (VKBZ)
                            Statuten der Vereinigung des Kantonalen  Berufsbildungszentrums (VKBZ)  vom 05.07.2010 (Fassung in Kraft getreten am 21.09.2021)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Name und Sitz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1  Unter dem Namen «Vereinigung des Kantonalen Berufsbildungszentrums  (VKBZ)» (die Vereinigung) besteht ein Verein im Sinne der Artikel 60 und  folgende des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vereinigung hat ihren Sitz in Freiburg.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zweck und Mitglieder
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1  Die Vereinigung fördert die Berufsbildung im Kanton Freiburg durch den  Bau, den Unterhalt und den Betrieb der Räumlichkeiten und Einrichtungen,  die für die Berufsbildung bestimmt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie legt vor allem die Ausgaben im Sinne von Artikel 66 Abs. 1 des Geset  -  zes vom 13.  Dezember 2007 über die Berufsbildung (BBiG) fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2a Mitglieder (Art. 11 BBiG)
                            1  Die in Anwendung von Artikel 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2007 über die Berufsbildung (BBiG) paritätisch bezeichneten Organisationen  der Arbeitswelt sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Handels- und Industriekammer des Kantons Freiburg (HIKF);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Freiburger Arbeitgeberverband (FAV);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Gewerkschaft Syna, Region Freiburg;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Gewerkschaft Unia, Region Freiburg.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Organe der Vereinigung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            1  Die Organe der Vereinigung sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Delegiertenversammlung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Vorstand;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Revisionsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Delegiertenversammlung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            1  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1a  Die Delegiertenversammlung (die Versammlung) setzt sich aus mindestens  einer gewählten Person (die/der Delegierte) pro Mitglied der Vereinigung zu  -  sammen. Die Vertreterinnen und Vertreter der Freiburger Gemeinden werden  vom Freiburger Gemeindeverband (FGV) gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1b  Die Delegierten üben ihr Stimmrecht im Namen ihrer jeweiligen Organisa  -  tion aus. Die Stimmen werden wie folgt verteilt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  6 Stimmen für den Staat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  12 Stimmen für den FGV;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  6  Stimmen für die Arbeitgeberverbände, wobei jeder Verband 3  Stim  -  men hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  2 Stimmen für die Arbeitnehmerverbände, wobei jeder Verband eine  Stimme hat.  Falls die Mitglieder bei den Abstimmungen durch mehrere Personen vertre  -  ten sind, kündigen sie die Stimmverteilung koordiniert an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie wird von Amtes wegen von der Staatsrätin oder vom Staatsrat geleitet,  deren oder dessen Direktion für die Berufsbildung zuständig ist, oder gegebe  -  nenfalls von einer Person, die den Staat vertritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Sekretariat wird von der Vorsteherin oder vom Vorsteher des Amts für  Berufsbildung (das Amt) geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            1  Die Versammlung hat folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Festlegung der Ausgaben für den Bau, die Einrichtung, den Unterhalt  und den Betrieb der für die Berufsbildung bestimmten Räumlichkeiten  und Installationen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Genehmigung der Rechnung und des Budgets der Vereinigung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Entscheid über die Erstellung eines Gebäudes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Vorschläge zuhanden des Vorstandes in Bezug auf Verbesserungen an  Gebäuden und Einrichtungen, die für die Berufsbildung bestimmt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beschlüsse der Versammlung werden mit der Mehrheit der vertretenen  Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit fällt die Präsidentin oder der Präsi  -  dent den Stichentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Stimmrecht kann mit schriftlicher Vollmacht einem anderen Mitglied  der Versammlung übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            1  Die Versammlung wird mindestens zweimal jährlich zu einer Sitzung einbe  -  rufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann ausserdem so oft wie nötig auf Antrag des Vorstands oder eines  Fünftels der Stimmen zu einer ausserordentlichen Sitzung einberufen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Der Vorstand
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            1  Der Vorstand setzt sich wie folgt aus 11 Mitgliedern zusammen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  2 Personen, die den Staat vertreten, darunter die Präsidentin oder der  Präsident der Versammlung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  6 Personen, welche die Gemeinden vertreten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  2 Personen, welche die Arbeitgeberverbände vertreten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  1 Person, welche die Arbeitnehmerverbände vertritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Sekretariat wird von der Vorsteherin oder vom Vorsteher des Amts ge  -  führt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Mitglieder des Vorstands werden von den Gemeinschaften oder den  Verbänden,   die   sie   vertreten,   vorgeschlagen.   Die   Personen,   welche   die  Gemeinden vertreten, werden vom Vorstand des Freiburger Gemeindever  -  bands vorgeschlagen. Die Versammlung bestätigt diese Vorschläge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Mandatsdauer der Vorstandsmitglieder entspricht einer Verwaltungspe  -  riode.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            1  Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Behandlung der laufenden Geschäfte der Vereinigung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Entscheide über Ausgaben in Bezug auf den ordentlichen Unterhalt der  für die Berufsbildung bestimmten Gebäude und Einrichtungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Fassung sämtlicher Beschlüsse, die nicht der Versammlung vorbehalten  sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Einsetzen   der   Kommissionen   oder   Arbeitsgruppen,   die   für   den  einwandfreien Betrieb der Vereinigung erforderlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur gültigen Beschlussfassung bedarf es der Anwesenheit der Mehrheit der  Vorstandsmitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder ge  -  fasst. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin oder der Präsident den Stich  -  entscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Mittel der Vereinigung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            1  Um ihr Ziel nach Artikel 2 dieser Statuten zu erreichen, kann die Vereini  -  gung ausser der in Artikel 66 BBiG festgelegten Verteilung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Darlehen aufnehmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Garantien des Kantons und der Gemeinden, in denen der Unterricht er  -  teilt wird, verlangen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  nicht rückzahlbare Beiträge von der Stiftung zur Förderung der Berufs  -  bildung (Art. 69 Abs. 1 BBiG) anfordern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  um andere Beiträge nachsuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Kontrolle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            1  Die Kontrolle wird von einer externen Revisionsstelle sichergestellt, die von  der Versammlung auf Antrag des Vorstands ernannt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10a
                            1  Die laufenden Geschäfte der Vereinigung wie das Sekretariat, die Buchfüh  -  rung und die Hauswartung werden dem Personal der Vereinigung anvertraut,  das vom Amt angestellt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Auflösung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            1  Die Vereinigung kann nicht aufgelöst werden, es sei denn, das Gesetz über  die Berufsbildung enthalte andere Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            1  Die Statuten treten in Kraft, sobald sie von der Gründungsversammlung, die  gemäss Artikel 4 zusammengesetzt ist, angenommen und vom Staatsrat ge  -  nehmigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Statuten vom 5.  Juli 2004 (SGF 423.21) werden aufgehoben.  Genehmigung  1  )  Diese Statuten sind vom Staatsrat am 17.08.2010 genehmigt worden.  Die Änderungen vom 17.06.2020 sind vom Staatsrat am 22.09.2020 geneh  -  migt worden.  Die Änderungen vom 16.06.2021 sind vom Staatsrat am 21.09.2021 geneh  -  migt worden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Erlass bis 31.12.2015 unter 423.21 eingeordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.07.2010  Erlass  Grunderlass  17.08.2010  2010_084
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.2020  Erlasstitel  geändert  22.09.2020  2020_117
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.2020  Art. 1 Abs. 1  geändert  22.09.2020  2020_117
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.2020  Art. 3 Abs. 1, a)  geändert  22.09.2020  2020_117
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.2020  Art. 3 Abs. 1, c)  geändert  22.09.2020  2020_117
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.2020  Abschnitt 4  geändert  22.09.2020  2020_117
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.2020  Art. 4 Abs. 1  aufgehoben  22.09.2020  2020_117
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.2020  Art. 4 Abs. 1a  eingefügt  22.09.2020  2020_117
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.2020  Art. 4 Abs. 1b  eingefügt  22.09.2020  2020_117
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.2020  Art. 4 Abs. 3  geändert  22.09.2020  2020_117
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.2020  Art. 5 Abs. 1  geändert  22.09.2020  2020_117
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.2020  Art. 5 Abs. 2  geändert  22.09.2020  2020_117
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.2020  Art. 5 Abs. 3  eingefügt  22.09.2020  2020_117
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.2020  Art. 6 Abs. 1  geändert  22.09.2020  2020_117
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.2020  Art. 6 Abs. 2  geändert  22.09.2020  2020_117
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.2020  Art. 7 Abs. 1  geändert  22.09.2020  2020_117
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.2020  Art. 7 Abs. 1, a)  geändert  22.09.2020  2020_117
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.2020  Art. 7 Abs. 1, b)  aufgehoben  22.09.2020  2020_117
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.2020  Art. 7 Abs. 1, c)  aufgehoben  22.09.2020  2020_117
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.2020  Art. 7 Abs. 1, d)  geändert  22.09.2020  2020_117
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.2020  Art. 7 Abs. 1, e)  geändert  22.09.2020  2020_117
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.2020  Art. 7 Abs. 1, f)  geändert  22.09.2020  2020_117
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.2020  Art. 7 Abs. 2  geändert  22.09.2020  2020_117
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.2020  Art. 7 Abs. 3  geändert  22.09.2020  2020_117
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.2020  Art. 8 Abs. 1, c)  geändert  22.09.2020  2020_117
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.2020  Art. 8 Abs. 1, d)  eingefügt  22.09.2020  2020_117
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.2020  Art. 8 Abs. 2  geändert  22.09.2020  2020_117
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.2020  Art. 10 Abs. 1  geändert  22.09.2020  2020_117
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.2020  Art. 10a  eingefügt  22.09.2020  2020_117
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2021  Abschnitt 2  geändert  21.09.2021  2021_174
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2021  Art. 2a  eingefügt  21.09.2021  2021_174
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2021  Art. 4 Abs. 1a  geändert  21.09.2021  2021_174
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2021  Art. 4 Abs. 1b  geändert  21.09.2021  2021_174
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2021  Art. 4 Abs. 1b, b)  geändert  21.09.2021  2021_174
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2021  Art. 4 Abs. 1b, c)  geändert  21.09.2021  2021_174
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2021  Art. 4 Abs. 1b, d)  geändert  21.09.2021  2021_174  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  05.07.2010  17.08.2010  2010_084  Erlasstitel  geändert  17.06.2020  22.09.2020  2020_117
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Abs. 1 geändert 17.06.2020 22.09.2020 2020_117
                            Abschnitt 2  geändert  16.06.2021  21.09.2021  2021_174
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2a eingefügt 16.06.2021 21.09.2021 2021_174
Art. 3 Abs. 1, a) geändert 17.06.2020 22.09.2020 2020_117
Art. 3 Abs. 1, c) geändert 17.06.2020 22.09.2020 2020_117
                            Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Abschnitt 4  geändert  17.06.2020  22.09.2020  2020_117