Gesetz über den Ausgleich der Aufgabenverschiebungsbilanz sowie über die Übergangsbeiträge
                            Gesetz  über den Ausgleich der Aufgabenverschiebungsbilanz  sowie über die Übergangsbeiträge (AVBiG)  Vom 1. März 2016 (Stand 1. Januar 2022)  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  gestützt auf §  117 der Kantonsverfassung,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Aufgabenverschiebungsbilanz
§ 1 Zweck und Inhalt
                            1  Die Aufgabenverschiebungsbilanz fasst  sämtliche  finanziellen  Auswirkungen der  nachfolgend   aufgeführten   Lastenverschiebungen   zwischen   dem   Kanton   und   den  Gemeinden  (Litera  a–g)  sowie der  damit verbundenen Ausgleichszahlungen (Lite  -  ra  h und i)  zusammen:  a)  vollständige Kantonalisierung der Busseneinnahmen aus Strafbefehlen  1  )  ,  b)  *  Verschiebung des Personalaufwands für den Sprachheilunterricht aus dem Be  -  reich Sonderschulung, Heime und Werkstätten in den Bereich Volksschule  2  )  ,  c)  Aufhebung   des   Zuschlags   auf   den   Gemeindebeiträgen   an   den   Personalauf  -  wand der Volksschule  3  )  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Änderung von § 45 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessord  -  nung (EG StPO) vom 16. März 2010 (SAR  251.200  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Aufhebung von § 24 Abs. 1 lit. d) des Gesetzes über die Einrichtungen für Menschen mit  besonderen   Betreuungsbedürfnissen   (Betreuungsgesetz,   BeG)   vom   2.   Mai   2006  (SAR  428.500  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Aufhebung des Gesetzes über den finanziellen Ausgleich der wegfallenden Gemeindebei  -  träge  an die  Spitalfinanzierung (Ausgleichsgesetz Spitalfinanzierung) vom 12. November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2013 (SAR  615.500  )  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  vollständige   Kommunalisierung   der   Finanzierung   des   durch   die   öffentliche  Hand zu tragenden Anteils am Gesamtbetrag der Forderungen aus der obliga  -  torischen Krankenpflegeversicherung  4  )  ,  e)  vollständige   Kommunalisierung   der   Finanzierung   der   materiellen   Sozialhil  -  fe  2  )  ,  f)  vollständige Kantonalisierung der Finanzierung der Massnahmen gegen häus  -  liche Gewalt  3  )  ,  g)  vollständige Kantonalisierung der Finanzierung der Beiträge an den öffentli  -  chen Verkehr  4  )  ,  h)  direkte Ausgleichszahlungen zwischen dem Kanton und den Gemeinden zum  Ausgleich der finanziellen Auswirkungen der Lastenverschiebungen zwischen  dem Kanton und den Gemeinden  5  )  ,  i)  Steuerfussabtausch zwischen dem Kanton und den Gemeinden  6  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Berechnungsgrundlagen
                            1  Für die betragsmässige Berechnung der einzelnen Lastenverschiebungen und Aus  -  gleichszahlungen sind die finanziellen Auswirkungen massgebend,  die für die ersten  drei Jahre erwartet werden, in denen die Lastenverschiebungen finanzwirksam sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Berechnungsgrundlagen gelten die massgebenden Beträge  gemäss Anhang 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Grosse Rat passt die massgebenden Beträge gemäss Anhang 1 durch einfachen  Beschluss an, wenn dieses Gesetz später als im Jahr 2017 finanzwirksam wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  § 28 des Gesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVGG) vom 15.  De  -  zember 2015 (SAR  837.200  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Änderung der §§ 47 Abs. 3–6 und 48–50 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und  die   soziale   Prävention   (Sozialhilfe-   und   Präventionsgesetz,   SPG)   vom   6.   März   2001  (SAR  851.200  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Änderung der §§ 41a Abs. 1 und 47a Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die öffentliche Sozial  -  hilfe  und  die  soziale   Prävention  (Sozialhilfe-   und Präventionsgesetz, SPG)  vom  6. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2001 (SAR  851.200  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Änderung der §§ 3a, 5 Abs. 1 und 2, 6, 12 Abs. 1 und 2 lit. d und e des Gesetzes über den  öffentlichen Verkehr (ÖVG) vom 2. September 1975 (SAR  995.100  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Änderung des § 5 Abs. 4–6 des Gesetzes über die wirkungsorientierte Steuerung von Auf  -  gaben und Finanzen (GAF) vom 5. Juni 2012 (SAR  612.300  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Änderung   der   §§   2   Abs.   3   und   57a   des   Steuergesetzes   (StG)   vom   15.   Dezember   1998  (SAR  651.100  )
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Ausgleich der Aufgabenverschiebungsbilanz
§ 3 Grundsätze
                            1  Der Ausgleich der Aufgabenverschiebungsbilanz erfolgt primär über einen Steuer  -  fussabtausch bei den Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen  und sekundär, soweit nötig, über direkte Ausgleichszahlungen zwischen dem Kanton  und den Gemeinden gemäss § 5 Abs. 4 lit. c des Gesetzes über die wirkungsorien  -  tierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (GAF) vom 5. Juni 2012  7  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Ausgleich gemäss Absatz 1 erfolgt im Umfang, der sicherstellt, dass die Auf  -  gabenverschiebungsbilanz   in   den   ersten   drei   Jahren,   in   denen   die   Lastenverschie  -  bungen finanzwirksam sind, weder für den Kanton noch für die Gemeinden insge  -  samt eine finanzielle Mehrbelastung ausweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In   den   ersten   beiden   Jahren,   in  denen   die   Lastenverschiebungen   finanzwirksam  sind, erfolgt ein zusätzlicher Ausgleich der Minder- beziehungsweise Mehrerträge,  die sich aufgrund der zeitverzögerten Berechnung der Steuernachträge aus Vorjah  -  ren  gegenüber   der   gemäss   den  §§   1   und   2   berechneten   Aufgabenverschiebungsbi  -  lanz ergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Nach Ablauf der ersten drei Jahre, in denen die Lastenverschiebungen finanzwirk  -  sam  sind,  überprüft  der  Regierungsrat  die  Saldoneutralität  des  Ausgleichs  gemäss  Absatz 2 aufgrund der Jahresrechnungen der abgelaufenen Jahre. Bei Bedarf bean  -  tragt er  beim Grossen Rat eine Anpassung des Ausgleichs gemäss Absatz 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Anpassung bei den kommunalen Steuern der natürlichen Personen
                            1  Auf das Jahr hin, in  dem die Lastenverschiebungen finanzwirksam werden, senken  die   Gemeinden   ihren   Steuerfuss   bei   den  Einkommens-   und   Vermögenssteuern  der  natürlichen Personen gegenüber dem Vorjahr, vorbehältlich abweichender Beschlüs  -  se der zuständigen Gemeindeorgane gemäss den Absätzen 3 und 4,  um  drei Prozent  -  punkte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Senkt eine Gemeinde ihren Steuerfuss auf das Jahr hin, in dem die Lastenverschie  -  bungen finanzwirksam werden, um  drei Prozentpunkte, gilt der Steuerfuss als unver  -  ändert gegenüber dem Vorjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Senkt eine Gemeinde ihren Steuerfuss um weniger als  drei Prozentpunkte, belässt  sie ihn auf der Höhe des Vorjahres oder erhöht sie ihn,  muss der Gemeinderat  der  Gemeindeversammlung   beziehungsweise   dem   Einwohnerrat   die  Differenz   gegen  -  über einer Senkung um  drei Prozentpunkte ausdrücklich als Steuererhöhung auswei  -  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Senkt  eine  Gemeinde  ihren  Steuerfuss  um  mehr  als  drei  Prozentpunkte,  darf  der  Gemeinderat   der   Gemeindeversammlung   beziehungsweise   dem   Einwohnerrat   nur  die   Differenz   gegenüber   einer   Senkung   um   drei   Prozentpunkte   als   Steuersenkung  ausweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  SAR  612.300
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Gesamtbilanz pro Gemeinde
§ 5 Zweck und Inhalt
                            1  Die Gesamtbilanz pro Gemeinde fasst für jede Gemeinde die finanziellen Auswir  -  kungen zusammen, die sich aus den Lastenverschiebungen gemäss § 1 Abs. 1 sowie  aus der Neuordnung des Finanzausgleichs gemäss dem Gesetz über den Finanzaus  -  gleich   zwischen   den   Gemeinden   (Finanzausgleichsgesetz,   FiAG)   vom   1.   März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2016  1  )   ergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Saldo der Gesamtbilanz pro Gemeinde ergibt sich aus der  Summe des Saldos  der Aufgabenverschiebungsbilanz pro Gemeinde gemäss § 6 und des Saldos der Fi  -  nanzausgleichsbilanz pro Gemeinde gemäss § 7.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Aufgabenverschiebungsbilanz pro Gemeinde
                            1  In der Aufgabenverschiebungsbilanz pro Gemeinde  wird für jede Gemeinde ermit  -  telt, mit welchem Anteil sie bei jeder Position gemäss § 1 Abs. 1  von der finanziel  -  len Gesamtauswirkung betroffen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   finanzielle   Gesamtauswirkung   gemäss   Absatz  1   entspricht   für   jede   Position  dem Mittelwert der gemäss § 2 berechneten massgebenden Beträge für die ersten  drei Jahre, in  denen die Lastenverschiebungen finanzwirksam  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Anteil einer Gemeinde an der finanziellen Gesamtauswirkung entspricht ihrem  Anteil am Gesamtaufwand oder am Gesamtertrag aller Gemeinden in jeder Position.  Massgebend ist der Mittelwert aus den Jahren 3–5 bevor die Lastenverschiebungen  finanzwirksam geworden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Liegt die finanzielle Gesamtauswirkung einer einzelnen Position unter Fr.  3 Mio.  und liegen die Daten für die Ermittlung der Anteile gemäss Absatz 3 nicht bereits  vollständig vor, kann die finanzielle Gesamtauswirkung dieser Position im Verhält  -  nis zur Einwohnerzahl auf die einzelnen Gemeinden verteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Finanzausgleichsbilanz pro Gemeinde
                            1  Die Finanzausgleichsbilanz pro Gemeinde weist für jede Gemeinde die Verände  -  rungen aus, die sich mit dem Inkrafttreten des FiAG gegenüber dem altrechtlichen  Zustand des Finanzausgleichs ergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der altrechtliche Zustand des Finanzausgleichs umfasst  a)  die Finanzausgleichsbeiträge und -abgaben gemäss den §§ 7 sowie 9–11 des  Gesetzes   über   den   Finanz-   und   Lastenausgleich   (Finanzausgleichsgesetz,  FLAG) vom 29. Juni 1983  2  )  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SAR  615.200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SAR  615.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die   Ausgleichsabgaben   und   -beiträge   gemäss   den   §§   5   und   6   des   Gesetzes  über   den   finanziellen   Ausgleich   der   wegfallenden   Gemeindebeiträge   an   die  Spitalfinanzierung (Ausgleichsgesetz Spitalfinanzierung) vom 12. November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2013  3  )  ,  c)  die Sonderbeiträge gemäss den §§ 7–9 des Ausgleichsgesetzes Spitalfinanzie  -  rung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Zahlungen gemäss Absatz 2 lit. a und c ist der Mittelwert der Abgaben und  Beiträge massgebend, die in den fünf Jahren geleistet wurden, bevor das FiAG fi  -  nanzwirksam geworden ist. Für jene Jahre während dieser Periode, in denen keine  Zahlungen gemäss Absatz 2 lit. c geleistet wurden, sind diese nachträglich noch zu  ermitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für die Zahlungen gemäss Absatz 2 lit.  b ist der Mittelwert der Abgaben und Bei  -  träge   massgebend,   die   in   den  drei   Jahren   geleistet   wurden,   bevor   das   FiAG   fi  -  nanzwirksam geworden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Dem altrechtlichen Zustand des Finanzausgleichs werden die Abgaben und Beiträ  -  ge gegenübergestellt, die sich gemäss FiAG für das erste Jahr ergeben, in dem dieses  finanzwirksam ist. Die Ergänzungsbeiträge gemäss den §§ 12 ff. FiAG werden nicht  berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Bei   Gemeinden,   die   während   der   Berechnungsperioden   gemäss   den   Absätzen   3  und  4 aus einem Gemeindezusammenschluss hervorgegangen sind, werden nur die  Zahlungen aus jenen Jahren berücksichtigt, in denen die  neu zusammengeschlosse  -  ne  Gemeinde bereits bestanden hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Übergangsbeiträge
§ 8 Übergangsbeiträge
                            1  Weist  der  Saldo  der  Gesamtbilanz  pro  Gemeinde  (ausgedrückt  in  Steuerfusspro  -  zenten bei den Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen) bei  einer Gemeinde eine Mehrbelastung von mehr als zwei Steuerfussprozenten aus, er  -  hält diese Gemeinde einen Übergangsbeitrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Übergangsbeitrag   ergibt   sich   aus   der   Multiplikation   der   Differenz   zwischen  der Gesamtbilanz pro Gemeinde (ausgedrückt in auf ganze Zahlen gerundeten Steu  -  erfussprozenten bei den Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Perso  -  nen)   und   zwei   Steuerfussprozenten   mit   dem   Ertrag   eines   Steuerfussprozentes   bei  den Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Übergangsbeitrag wird im ersten Jahr, in dem die Lastenverschiebungen und  das FiAG finanzwirksam sind, zu 100 %, im zweiten Jahr zu 75 %, im dritten Jahr  zu 50 % und im vierten Jahr zu 25 % ausbezahlt. Ab dem fünften Jahr entfällt er.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SAR  615.500
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Schliessen   sich   Gemeinden   zusammen,   die   vor   ihrem   Zusammenschluss   Über  -  gangsbeiträge   erhalten   haben,   werden   diese   den   am   Zusammenschluss   beteiligten  Gemeinden bis zum Ablauf der Frist gemäss Absatz 3 in der für sie einzeln berech  -  neten Höhe ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Erhalten Gemeinden Übergangsbeiträge, die vor Inkrafttreten des FiAG  Anspruch  auf  einen Ausgleichsbeitrag gemäss  § 13a Abs. 4  FLAG  hatten, wird  der gemäss  Absatz  2  errechnete  Übergangsbeitrag  so  lange  nicht  reduziert,  wie  der  Anspruch  gemäss § 13a Abs. 4 FLAG noch bestehen würde. Nach Ablauf dieser Anspruchs  -  dauer erfolgt die Reduktion gemäss Absatz 3. Ab dem fünften Jahr nach Inkrafttre  -  ten des FiAG entfällt der Übergangsbeitrag in jedem Fall.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Übergangsbeiträge werden zu Lasten der Spezialfinanzierung Finanzausgleich  gemäss § 23 FiAG ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 9 Übergangsrecht
                            1  Ist im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Lastenverschiebung gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 1 lit. d nicht in Kraft getreten, erfolgt die Anpassung bei den kommunalen
                            Steuern der natürlichen Personen gemäss § 4 im Umfang von vier Prozentpunkten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Tritt die Lastenverschiebung gemäss § 1 Abs. 1 lit. d   nach Inkrafttreten dieses Ge  -  setzes in Kraft, wird die Anpassung bei den kommunalen Steuern der natürlichen  Personen auf den nächstmöglichen Jahresbeginn gemäss §  4 korrigiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Inkrafttreten
                            1  Der Regierungsrat setzt dieses Gesetz gleichzeitig mit dem FiAG in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieses   Gesetz   tritt   sechs   Jahre   nach   dem   Zeitpunkt   seines   Inkrafttretens   ausser  Kraft.  Aarau, 1. März 2016  Präsident des Grossen Rats  H  ARDMEIER  Protokollführerin  O  MMERLI  Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. Februar 2017  Inkrafttreten: 31. Dezember 2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                15.12.2020 01.01.2022 § 1 Abs. 1, lit. b) geändert 2021/12-07
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 1, lit. b) 15.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12-07
                            1  Anhang   1  1  (Stand 31.12.2017)  Berechn  ungsgrundlagen  – massgebende Be  träge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2018  2019  2020  in Mio. Franken  (minus = Entlastung / plus = Belastung)  Kanton  Gemeinden  Kanton  Gemeinden  Kanton  Gemeinden  Busseneinnahmen aus Strafbefehlen  -1.4  1.4  -1.4  1.4  -1.4  1.4  Personalaufwand Sprachheilfachpersonen  0.8  -0.8  0.8  -0.8  0.8  -0.8  Zuschlag  auf Gemeindebeiträgen an den  Personalaufwand  der  Volksschule  33.7  -33.7  33.7  -33.7  33.7  -33.7  Materielle  Sozialhilfe  -31.5  31.5  -31.8  31.8  -32.3  32.3  Massnahmen gegen häusliche Gewalt  0.6  -  0.  6  0.6  -  0.6  0.6  -  0.6  Öffentlicher Verkehr  52.8             -52.8  56.5  -  56.5  57.4  -57.4  Finanzierung Krankenkassenausstände  -19.5  19.5  -20.0  20.0  -20.5  20.5  Wert Steuerfussprozent nat  ürliche   Personen  16.2  16.8  17.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1      Anhang 1 zum    Gesetz  über  den  Ausgleich  der  Aufgabenverschiebungsbilanz  sowie  über  die  Übergangsbeiträge  (AVBiG)  vom  1.  März  2016  (SAR   615.300  )