Beschluss über die Preiskontrolle
                            Beschluss über die Preiskontrolle  vom 23.09.1996 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2022)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf das Bundesgesetz vom 21.  Dezember 1960 über geschützte Wa  -  renpreise und die Preisausgleichskasse für Eier und Eierprodukte;  gestützt auf die allgemeine Verordnung vom 11.  April 1961 über geschützte  Warenpreise;  gestützt auf das Bundesgesetz vom 19.  Dezember 1986 gegen den unlauteren  Wettbewerb;  gestützt auf die Verordnung vom 11.  Dezember 1978 über die Bekanntgabe  von Preisen;  in Erwägung:  Auf Bundesebene ist eine einzige Stelle mit der Anwendung der Gesetzge  -  bung gegen den unlauteren Wettbewerb beauftragt. Diese Gesetzgebung, die  bis vor kurzem auch den jetzt liberalisierten Bereich der Sonder- und Ausver  -  käufe umfasste, betrifft auf Verwaltungsebene nunmehr vor allem die Preis  -  kontrolle.  Im Kanton Freiburg befassten sich bis anhin zwei verschiedene Stellen mit  diesem Bereich, nämlich das Industrie-, Handels- und Gewerbedepartement  sowie die Abteilung für Handelspolizei und öffentliche Gaststätten. Diese  Lösung erwies sich teilweise als problematisch. Es rechtfertigt sich deshalb,  diese Aufgabe künftig einer einzigen Stelle zu übertragen und die Abteilung  für Handelspolizei und öffentliche Gaststätten als einziges Ausführungsorgan  zu bezeichnen.  Im Übrigen gilt es, die den kommunalen Preiskontrollstellen übertragenen  Aufgaben zu bestätigen.  Auf Antrag der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zuständige kantonale Behörde – Bezeichnung
                            1  Das Amt für Gewerbepolizei (das Amt) ist die zuständige Behörde im Sinne  der Bundesgesetzgebung über die Preiskontrolle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zuständige kantonale Behörde – Befugnisse
                            1  Das Amt hat namentlich folgende Befugnisse:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Es überwacht die Arbeit der Preiskontrollstellen der Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Es teilt diesen die nötigen Informationen mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Es erstattet der zuständigen Behörde Anzeige bei Übertretungen der  Bundesgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Preiskontrollstellen der Gemeinden – Organisation
                            1  Jede Gemeinde verfügt über eine Preiskontrollstelle oder einen für die  Preiskontrolle verantwortlichen Angestellten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Schaffung einer gemeinsamen Kontrollstelle können sich mehrere  Gemeinden zusammenschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Spezialgesetzgebung über die Zusammenarbeit von Gemeinden bleibt  vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Preiskontrollstellen der Gemeinden – Befugnisse
                            1  Die Preiskontrollstelle der Gemeinde oder der dafür bezeichnete Angestellte  hat folgende Befugnisse:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Sie überwachen die Einhaltung der Bundesgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Sie melden dem Amt Verstösse gegen die Bundesgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Sie teilen dem Amt alle notwendigen Informationen mit, die dieses zur  Erfüllung seiner Aufgaben benötigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Strafbestimmung
                            1  Die in der Bundesgesetzgebung vorgesehenen Straftaten werden nach dem  Justizgesetz verfolgt und beurteilt. Die Ordnungsbussengesetzgebung bleibt  vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Aufhebung
                            1  Der Beschluss vom 6.  März 1984 über die Preiskontrolle (SGF 942.11) wird  aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Inkrafttreten
                            1  Dieser Beschluss tritt am 1.  Januar 1997 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er wird im Amtsblatt veröffentlicht, in die Amtliche Gesetzessammlung  aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.09.1996  Erlass  Grunderlass  01.01.1997  BL/AGS 1996 f 431 / d 435
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 1  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 2  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 4  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.11.2010  Art. 5  geändert  01.01.2011  2010_153
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.11.2021  Art. 5 Abs. 1  geändert  01.01.2022  2021_148  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  23.09.1996  01.01.1997  BL/AGS 1996 f 431 / d 435