Kaminfegerordnung
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Kaminfegerordnung  vom 17. Oktober 2022 (Stand 17. Oktober 2022)  Das Justiz-, Polizei- und Militärdepartement des Kantons Appenzell I.Rh.,  gestützt auf  Art. 8 Abs. 1 der Verordnung zum Gesetz über den Feuerschutz  vom 30. November 1999 (FSV),  erlässt folgende Weisung über die Reinigungsfristen von Feuerungsanlagen:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Allgemeines
Art. 1 Grundsätze
                            1  Alle Feuerungsanlagen und Abgaskamine müssen entsprechend ihrer Be  -  anspruchung in regelmässigen Abständen durch eine konzessionierte Ka  -  minfegerin oder einen konzessionierten Kaminfeger kontrolliert und gereinigt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei normaler Beanspruchung der Feuerungsanlagen sind die hier vorgege  -  benen Reinigungsfristen einzuhalten. Die konzessionierte Kaminfegerin oder  der konzessionierte Kaminfeger kann auf Gesuch der Feuerungsbenützerin  oder des Feuerungsbenützers in begründeten Fällen von den vorgegebenen  Reinigungsfristen abweichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nicht in Betrieb stehende Feuerungsanlagen sind von der Kaminfegerin  oder vom Kaminfeger periodisch zu kontrollieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In Gebäuden oder Wohnungen, die nur zeitweise bewohnt sind, ist die An  -  zahl der Reinigungen der Benützungsdauer anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  In Gebäuden oder Wohnungen, in denen verschiedene Feuerungen oder  Heizsysteme vorhanden sind, kann die Anzahl der Reinigungen reduziert  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Feuerungsanlagen, die besonders stark belastet sind oder solche, die mit  ungeeigneten Brennstoffen betrieben oder unsachgemäss bedient werden,  müssen zusätzlich gereinigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Feuerungen und Kamine, in denen sich Glanzruss bildet, müssen peri  -  odisch ausgebrannt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Mindestanzahl Kontrollen - gegebenenfalls Reinigung
Art. 2 Anlagen mit flüssigen Brennstoffen
                            1  Anlagen mit Ölverdampferbrenner (Ölöfen) 2 x pro Jahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Anlagen mit Gebläsebrenner ≤ 70kW (Ölheizung) 1 x pro Jahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Anlagen mit Gebläsebrenner > 70kW (Ölheizung) 2 x pro Jahr
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Anlagen mit festen Brennstoffen
                            1  Naturzugfeuerungen (Kachelofen) 2 x pro Jahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gebläsegestützte Feuerungen (Holz-Zentralheizung) 2 x pro Jahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Feuerungs- und Zusatzanlagen (Cheminée, Cheminéeofen, Kachelofen  usw.) 1 x pro Jahr, wenn die Anlage in Betrieb ist. Bei gelegentlichem  Betrieb (wie Alphütten oder dergleichen) erfolgt die Kontrolle der Zusatzanla  -  gen in Absprache mit der Gebäudeeigentümerin oder dem Gebäudeeigentü  -  mer, deren Vertretung oder den Benützenden. Diese Anlagen sind mindes  -  tens   alle   drei   Jahre   zu   kontrollieren.  Abweichungen   von   der   jährlichen  Kontrolle und Reinigung sind von der Gebäudeeigentümerin oder vom Ge  -  bäudeeigentümer der konzessionierten Kaminfegerin oder dem konzessio  -  nierten Kaminfeger schriftlich zu bestätigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Anlagen mit gasförmigen Brennstoffen (Gasheizungen)
                            1  Anlagen mit Gebläsebrenner ≤ 70kW 1 x alle 2 Jahre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Anlagen mit Gebläsebrenner > 70kW 1 x pro Jahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Anlagen mit atmosphärischem Brenner 1 x alle 2 Jahre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe mit atmosphärischem  Gas- und Wasserfaches (SVGW).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Anlagen mit verschiedenen Brennstoffen
                            1  Die Reinigungsfristen dieses Abschnitts sind sinngemäss anzuwenden,  wobei   die   Aufteilung   der   Betriebszeiten   für   die   einzelnen   Brennstoffe  massgebend ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Gewerbliche und industrielle Feuerungsanlagen
                            1  Gewerbliche und industrielle Feuerungsanlagen sind Feuerungsanlagen,  die nicht unter die oben genannten Klassen fallen. Dazu gehören insbeson  -  dere Rauchkammern, Käsereikessel, Konditoreiöfen, Dampfkessel, Einbren  -  nanlagen und Trocknungsanlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kontroll- und Reinigungsfristen sind sinngemäss anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Verbrennungsanlagen für Siedlungs- und Sonderabfälle unterstehen dieser  Weisung nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Kontrollen und Mängel an Feuerungsanlagen
Art. 7 Kontrolle der Feuerungen
                            1  Die konzessionierte Kaminfegerin oder der konzessionierte Kaminfeger  prüft im Rahmen der Reinigung, ob sich Feuerungs- und Rauchabzugsanla  -  gen in betriebssicherem Zustand befinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Mängel und Mängelbehebung
                            1  Die konzessionierte Kaminfegerin oder der konzessionierte Kaminfeger  meldet festgestellte Mängel mittels Mängelrapport im inneren Landesteil der  zuständigen Feuerschauerin oder dem zuständigen Feuerschauer und im  äusseren Landesteil dem Bezirk Oberegg. Die Bezirke und die Feuerschau  -  gemeinde Appenzell verfügen die Behebung und setzen der Hauseigentü  -  merin oder dem Hauseigentümer eine angemessene Frist zur Beseitigung  des Mangels.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Uneinigkeit
                            1  Das Departement entscheidet bei besonderen Verhältnissen oder bei Unei  -  nigkeit, bezüglich den massgebenden Reinigungsfristen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                17.10.2022 17.10.2022 Erlass Erstfassung 2022-35
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  17.10.2022  17.10.2022  Erstfassung  2022-35