Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder des Berufsbildungsrates und der kantonalen Kommissionen im Bereich der Berufsbildung
                            sion;  Zweck  Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Mitglieder  erhalten  für  die  Teilnahme  an  Sitzungen  folgende  Entschädigungen:  -  für Sitzungen bis zu einer Dauer  von vier Stunden  paus  chal Fr. 200.  -  für jede weitere volle Stunde  Fr.   50.  -;  -  maximal pro Sitzung  Fr. 400.  -;  -  für Beschlüsse im Zirkularverfahren  pauschal Fr. 40.  -  die Vorsitzenden erhalten für die  Sitzungsleitung zusätzlich  pauschal Fr. 150.  pro Sitzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Im  Sitz  ungsgeld  enthalten  sind  die  Sitzungsvor  -   und  nachberei-  tung,  die  Zeitaufwände  für  die  Hin-  und  Rückreise  sowie  allfällige  Reisespesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für die Mitarbeit in den vom Berufsbildungsrat, von den Kommissi-  onen oder vom Erziehungsdepartement eingesetzten Ausschüssen,  Subkommissionen und Arbeitsgruppen werden Sitzungsgelder nach  Abs. 1 ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Mitglieder und Vorsitzende, welche dem Berufsbildungsrat oder ei-  ner  Kommission  von  Amtes  wegen  angehören,  erhalten  kein  Sit-  zungsgeld. Der damit zusammenhängende Zeit  aufwand gilt als Ar-  beitszeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Mitglieder der Aufsichtskommissionen erhalten für die Mitwirkung  an der Beurteilung von Lehrpersonen eine Entschädigung von pau-  schal Fr. 150.  -  pro zu beurteilende Lehrperson.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Mitglieder und von den Kommissionen beigezogene Fachpersonen  erhalten  für  die  Erledigung  von  Einzelaufträgen  und  Sonderaufga-  ben eine Pauschalentschädigung von Fr. 40.  -  pro Stunde. Die ent-  sprechenden Einzelheiten sind in der jeweiligen Geschäftsordnung  bzw  . im jeweiligen Organisationsreglement geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der bzw. die Vorsitzende des Berufsbildungsrates bzw. der jewei-  ligen  Kommission  ist  für  die  Abrechnung  und  Rechnungsstellung  verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Auszahlungen erfolgen jeweils per Jahresende.  Sitzungsgelder  Besondere Ent-  schädigungen  Rechnungs  -  stellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   und in die kantonale Ge-  Inkrafttreten