Gesetz zur Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung im Vorschulalter
                            illigte Ta-  euungsgutschriften besteht nicht.  Zweck und Gel-  tungsbereich  Bezugsvoraus-  setzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorschulalter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Kanton zahlt Betreuungsgutschriften pro Halbtag und Kind von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Franken aus, sofern die Bezugsvoraussetzungen gegeben sind.  Sind die effektiv zu leistenden Betreuungsausgaben der Erziehungs-  berechtigten  tiefer,  entspricht  die  Betreuungsgutschrift  den  effekti-  ven Ausgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei Betreuungseinrichtungen im Kanton erfolgt die Auszahlung ge-  gen Rechnungstellung an die Betreuungseinrichtungen. Diese redu-  zieren den Betrag, der den Erziehungsberecht  igten in Rechnung ge-  stellt wird, um die entsprechende Betreuungsgutschrift. Die Betreu-  ungseinrichtungen werden für die Rechnungsstellung angemessen  entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei ausserkantonalen Betreuungseinrichtungen erfolgt die Auszah-  lung auf Gesuch hin direkt an  die Erziehungsberechtigten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat regelt das Nähere in einer Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er beantragt, gestützt auf das Bundesgesetz über Finanzhilfen für  familienergänzende Kinderbetreuung   1)  , Finanzhilfen vom Bund. All-  fällige  Bund  esbeiträge  sind  zweckgebunden  für  die  Finanzierung  von Betreuungsgutschriften einzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Dieses Gesetz untersteht dem Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es gilt während acht Jahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Es tritt zusammen mit der Teilrevision des Steuerg  esetzes (Betreu-  ungsabzug für Kleinkinder) vom 26. Oktober 2020 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Dieses Gesetz ist im Amtsblatt zu veröffentlichen   2)   und in die kan-  tonale Gesetzessammlung aufzunehmen.  Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR 861.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Amtsblatt 2020, S. 1889, Amtsblatt 2021, S.  224  .  Höhe der Gut-  schriften  Regierungsrat  Inkrafttreten und  Geltungsdauer