Gesetz über die Jagd sowie den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel und ihrer Lebensräume
                            Gesetz über die Jagd sowie den Schutz wildlebender  Säugetiere und Vögel und ihrer Lebensräume (JaG)  vom 14.11.1996 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2022)  Der Grosse Rat des Kantons Freiburg  gestützt   auf   das   Bundesgesetz   vom   20.  Juni   1986   über   die   Jagd   und   den  Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (das Bundesgesetz);  gestützt auf   die  Verordnung  vom 29.  Februar  1988  über  die  Jagd  und den  Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (die Bundesverordnung);  auf Antrag dieser Behörde,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Dieses Gesetz bezweckt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die im Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säuge  -  tiere und Vögel definierten Ziele zu verwirklichen, d.h.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die Artenvielfalt der einheimischen und ziehenden wildlebenden  Säugetiere   und   Vögel   zu   erhalten   und   zu   schützen   und   die  Lebensräume dieser Tiere zu fördern,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die bedrohten Tierarten zu schützen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  die von wildlebenden Tieren verursachten Schäden an Wald und  an   landwirtschaftlichen   Kulturen   auf   ein   tragbares   Mass   zu   be  -  grenzen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  eine angemessene  Nutzung der Wildbestände durch die Jagd zu  gewährleisten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Jagd zu regeln und zu organisieren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Vollzugsbehörden zu bezeichnen und ihre Befugnisse festzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Geltungsbereich
                            1  Dieses Gesetz ist auf die wildlebenden Tiere anwendbar, für die das Bun  -  desgesetz gilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vollzugsbehörden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Staatsrat
                            1  Der Staatsrat hat folgende Befugnisse:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Er übt die Oberaufsicht über die durch dieses Gesetz geregelten Berei  -  che aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Er erlässt die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen  Bestim  -  mungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Er ernennt die Mitglieder der Konsultativkommission für die Jagd und  das Wild sowie die Mitglieder ihres Büros.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Er trifft alle zweckdienlichen Massnahmen, um die interkantonale Zu  -  sammenarbeit zu gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Direktion
                            1  Die für das Wild zuständige Direktion  1  )   (die Direktion) hat folgende Befug  -  nisse:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Sie wacht über die einheitliche Anwendung dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Sie übt alle weiteren Befugnisse aus, die dieses Gesetz oder die Ausfüh  -  rungsgesetzgebung nicht ausdrücklich einer anderen Behörde überträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Sie ergreift alle Massnahmen zur Förderung der Zusammenarbeit unter  den   Jägern   für   die   rationelle   und   wirtschaftliche   Verwirklichung   der  Ziele dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Amt
                            1  Das Amt für Wald und Natur (das Amt) ist die kantonale Jagdbehörde im  Sinne der Bundesgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Dienst sorgt insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  für den Schutz des Wildes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  für die Aufsicht über die Jagd;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  für den Unterhalt und die Erhaltung der Lebensräume, den Schutz und  die Regulierung der Bestände;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  für die Verhütung von Wildschäden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Heute: Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  für das Beschaffen von Informationen über die wildlebenden Tiere und  die Lebensräume sowie für die Information der Bevölkerung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  für   die   Organisation   der   Fähigkeitsprüfung   für   Jäger   und   die   Aus  -  stellung der Jagdpatente;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  für die Verwertung der beschlagnahmten und verunfallten Tiere;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  für die Bewilligung für die Aneignung eines tot aufgefundenen wildle  -  benden Tieres oder eines Teils davon.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei   der   Ausführung   seiner   Aufgaben   arbeitet   das   Amt   mit   den   übrigen  betroffenen  Dienststellen  und Organen,  dem kantonalen  Freiburgischen  Jä  -  gerverband und den Naturschutzorganisationen zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Konsultativkommission für die Jagd und das Wild – Zusammen -
                            setzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Konsultativkommission für die Jagd und das Wild (die Kommission)  setzt sich aus einem Präsidenten und zehn Mitgliedern zusammen, die vom  Staatsrat ernannt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Jägerschaft,  die landwirtschaftlichen  und forstwirtschaftlichen  Kreise,  die Natur- und Tierschutzkreise sowie die Wildhüter-Fischereiaufseher müs  -  sen vertreten sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Konsultativkommission für die Jagd und das Wild – Organisati -
                            on
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kommission ist administrativ der Direktion angegliedert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Büro der Kommission setzt sich aus dem Präsidenten und vier Kom  -  missionsmitgliedern   zusammen.  Es  nimmt  zum   Entzug   und  zur   Verweige  -  rung der Jagdberechtigung (Art. 20), zur Ablegung einer neuen Prüfung (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 Abs. 2) und zu dringenden Fällen Stellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staatsrat erlässt die Bestimmungen über die Arbeitsweise der Kommis  -  sion.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Konsultativkommission für die Jagd und das Wild – Befugnisse
                            1  Die Kommission hat folgende Befugnisse:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Sie nimmt zuhanden der durch dieses Gesetz bezeichneten Behörden zu  Problemen der Jagd und des Schutzes wildlebender Säugetiere und Vö  -  gel Stellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Sie wirkt bei der Verwaltung des Fonds für das Wild (Art. 39–41) mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Schutz des Wildes und der Lebensräume
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Schutzpflicht
                            1  Bei  der   Wahrnehmung   ihrer   Aufgaben   müssen   der   Staat,   die   Gemeinden  und die übrigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften sowie die Privatperso  -  nen dafür sorgen, dass die wildlebenden Tiere und ihre Lebensräume nicht  beeinträchtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Artenschutz – Massnahmen
                            1  Der Staatsrat trifft die notwendigen Massnahmen, um die optimale Entwick  -  lung der wildlebenden Säugetiere und Vögel, ihre Vielfalt, ihren Schutz vor  Störung   und   die   Erhaltung   und   Verbesserung   ihrer   Lebensräume   zu  gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gleichgewicht der wildlebenden Tiere ist aktiv zu gewährleisten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  durch den Schutz der seltenen Tierarten und ihrer Lebensräume;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  durch   einen   entsprechend   den   Tierbeständen   erstellten   Abschussplan,  der durch eine angemessene Bejagung umgesetzt wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  durch die Erhaltung eines angemessenen Prozentsatzes von Räubern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Artenschutz – Veranstaltungen und Projekte
                            1  Die Durchführung von Veranstaltungen, die negative Auswirkungen auf die  wildlebenden Tiere und ihre Lebensräume haben, bedarf der Bewilligung des  Amtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Planung und Ausführung von Bauten und Anlagen, die den Schutz  der wildlebenden Tiere beeinträchtigen können, muss das Amt angehört wer  -  den.   Dieses   zieht   das   Bundesamt   für   Umwelt,   Wald   und   Landschaft   bei,  wenn es sich um Vorhaben handelt, die die Schutzgebiete nationaler oder in  -  ternationaler Bedeutung beeinträchtigen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staatsrat legt fest, welche Veranstaltungen eine Bewilligung erfordern  und für welche Projekte eine Stellungnahme notwendig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Schutzgebiete
                            1  Der Staatsrat scheidet die Schutzgebiete aus, die den Schutz und die Erhal  -  tung der wildlebenden Tiere gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann Massnahmen zur Regulierung der Bestände der wildlebenden Tiere  in diesen Gebieten treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er gewährleistet die Koordination zwischen diesen Gebieten und den in An  -  wendung   der   Gesetzgebung   über   den   Naturschutz   unter   Schutz   gestellten  Biotopen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Aussetzen von Tierarten
                            1  Das   Aussetzen   von   Tierarten   wird   nur   im   Rahmen   der   Massnahmen   zur  Wiederbevölkerung bedrohter oder ausgestorbener Tierarten und gemäss den  Bedingungen des Bundesgesetzes bewilligt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Wildlebende Tiere – Einfangen, Halten, Züchten und Ausmerzen
                            1  Der Bewilligung des Amtes bedürfen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das Einfangen und Halten von wildlebenden Tieren zu wissenschaftli  -  chen oder didaktischen Zwecken oder aus Gründen ihres Schutzes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das Züchten von geschützten Wildvögeln;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  das Einfangen und Erlegen von wildlebenden Tieren aus hygienischen  Gründen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  das Einfangen und Erlegen verletzter, geschwächter oder kranker Tiere;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  das   Einfangen   und   Erlegen   entwichener   oder   verwilderter   Tiere,   die  nicht ausgesetzt werden dürfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat legt die Einzelheiten für die Ausführung dieser Aufgaben fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die eidgenössische und kantonale Tierschutzgesetzgebung bleibt vorbehal  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Wildlebende Tiere – Tot aufgefundene Tiere
                            1  Es   ist   verboten,   sich   ein   tot   aufgefundenes   wildlebendes   Tier   oder   einen  Teil davon anzueignen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat legt die Fälle fest, in denen keine Bewilligung erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Präparieren von geschützten Tieren
                            1  Für das Präparieren von geschützten Tieren im Sinne der Bundesverordnung  ist das Amt die zuständige Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Jagdberechtigung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Jagdregal
                            1  Die Jagd ist ein Hoheitsrecht des Staates, der die Jagdberechtigung in den in  diesem Gesetz vorgesehenen Formen verleiht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Jagdsystem
                            1  Die Jagd erfolgt nach dem Patentsystem.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Niemand darf jagen oder sich aktiv an der Jagd beteiligen, ohne Inhaber ei  -  nes allgemeinen Patentes für die laufende Jagdsaison zu sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Erteilung von Sonderbewilligungen zur Verhütung von Schäden nach  den Artikeln 31 und 32 bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Bedingungen für die Erteilung der Jagdberechtigung
                            1  Wer jagen will:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  muss das 18. Altersjahr zurückgelegt haben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  muss in guter körperlicher und geistiger Verfassung sein, so dass das  Leben oder die Güter Dritter nicht gefährdet sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  muss die Fähigkeitsprüfung für Jäger  bestanden haben  oder eine ent  -  sprechende Prüfung in einem anderen Kanton oder im Ausland bestan  -  den haben, sofern der Kanton oder das Land, in dem die Prüfung abge  -  legt wurde, Gegenrecht hält;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  muss eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben, die die durch  die Jagdausübung an Dritten verursachten Schäden deckt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  darf nicht durch einen Gerichts- oder Verwaltungsentscheid mit einem  Jagdverbot belegt sein;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  darf nicht wegen einer Straftat, die den Entzug oder die Verweigerung  des Jagdpatentes zur Folge haben kann, Gegenstand eines Strafverfah  -  rens sein;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  muss das regelmässig durchgeführte Übungsschiessen absolviert haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einem   Jäger,   dessen   Fähigkeiten   für   die   Jagd   offensichtlich   ungenügend  sind, kann die Direktion nach Anhören des Büros der Kommission eine neue  Fähigkeitsprüfung vorschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Entzug und Verweigerung der Jagdberechtigung
                            1  Einer   Person,   die   die   Bedingungen   zur   Erlangung   des   Jagdpatentes   nicht  mehr erfüllt, entzieht die Direktion nach Anhören des Büros der Kommission  die Jagdberechtigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Direktion   kann   die   Jagdberechtigung   nach   Anhören   des   Büros   der  Kommission für mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre entziehen oder  verweigern, wenn eine Person:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Jagdberechtigung innerhalb der letzten fünf Jahre auf betrügerische  Weise erhalten hat, obwohl sie die Bedingungen nicht erfüllte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  vorsätzlich gegen die Vorschriften dieses Gesetzes verstossen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beamten der Wildhut können das Jagdpatent eines Jägers, den sie in fla  -  granti bei einem Verstoss gegen Artikel 17 des Bundesgesetzes oder gegen  die kantonalen Bestimmungen über die Abschussbeschränkung für die darin  aufgeführten Tiere ertappen, an Ort und Stelle beschlagnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das beschlagnahmte Patent wird unverzüglich der Direktion übermittelt, die  nach   Anhören   des  Büros   der   Kommission   entscheidet.   Bis   ein   endgültiger  Entscheid vorliegt, hat die Beschlagnahmung dieselben Wirkungen wie der  Entzug der Jagdberechtigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Entzug der Jagdberechtigung durch die Gerichtsbehörde bleibt vorbe  -  halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Jagdpatent – Grundsätze
                            1  Das   Jagdpatent   ist   persönlich,   unabtretbar   und   unübertragbar.   Es   gilt   nur  während der Jagdsaison, für die es ausgestellt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Personen, die sich auf die Fähigkeitsprüfung für Jäger  vorbereiten,  sowie  Gäste können ein auf einige Tage beschränktes Patent erwerben. Das Ausfüh  -  rungsreglement regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Inhaber   eines   Jagdpatentes   muss   dieses   jederzeit   vorweisen   können,  wenn ein Beamter der Wildhut dies verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Staatsrat legt die verschiedenen Patente fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Jagdpatent – Gebühren
                            1  Der Staatsrat legt den Preis der Patente für die verschiedenen Jagdarten so  -  wie die in Artikel 40a Abs. 1 Bst. b vorgesehene Taxe unter Berücksichti  -  gung des Wohnsitzes des Inhabers, der durch das Patent gewährten Rechte  und der mit der Jagdbewirtschaftung verbundenen Kosten fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Personen, die im Kanton wohnhaft sind, beträgt der Preis eines Patentes  zwischen 50 und 1500 Franken. Die Taxe beträgt mindestens 50 und höchs  -  tens 500 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Patentpreis und die Taxe werden verdreifacht, wenn eine Person zum  Zeitpunkt der Ausstellung des Patentes weniger als sechs Monate im Kanton  gewohnt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Inhaber eines Jagdpatentes hat nur dann Anspruch auf Rückerstattung  des bezahlten Preises und der Taxe, wenn er nachweist, dass er sein Patent  nicht benutzen konnte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Falknerei
                            1  Die Falknerei bedarf der Bewilligung des Amtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es ist verboten, fremde oder hybride Vogelarten für die Jagd zu verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staatsrat legt die übrigen Bedingungen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Ausübung der Jagd
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Grundsätze
                            1  Der   Staatsrat   regelt   die   Ausübung   der   Jagd;   er   berücksichtigt   dabei   das  Gleichgewicht der Arten und der Geschlechts- und Altersklassen der Tiere,  die an landwirtschaftlichen Kulturen und am Wald angerichteten Wildschä  -  den, die Forderungen des Naturschutzes und die örtlichen Verhältnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er ist insbesondere zuständig:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Jagdorte, -saisons, -tage und -zeiten zu bestimmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die für die Jagd erlaubten Waffen- und Munitionsarten und ihre Ver  -  wendung festzulegen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Verwendung von Methoden und Hilfsmitteln zu untersagen, die auf  -  grund des Bundesrechts nicht verboten sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Vorschriften über den Gebrauch von Transportmitteln zu erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staatsrat kann interkantonale Vereinbarungen über die in den Absätzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 und 2 erwähnten Bereiche genehmigen oder kündigen. Ausserdem kann er  Vollzugsbestimmungen der vom Grossen Rat bereits verabschiedeten Verein  -  barungen ändern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Vorbehaltenes Recht
                            1  Die Konkordate über die Ausübung der Jagd bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Zutrittsrecht
                            1  Das Betreten fremden Eigentums zur Ausübung der Jagd ist nach Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            699 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches jedermann gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieses Recht ist so auszuüben, dass der Eigentümer und alle anderen Be  -  rechtigten möglichst wenig gestört werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Befahren von Feldern mit Autos ist nur mit dem Einverständnis des Be  -  wirtschafters gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Hunde
                            1  Der Staatsrat legt fest, welche Hundetypen und -gruppen für die verschiede  -  nen Jagdarten  verwendet  werden  dürfen,  und erlässt Vorschriften  für ihren  Einsatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staat fördert die Ausbildung von Hunden für die Nachsuche von ver  -  letzten oder toten Tieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Hilfe bei der Jagd
                            1  Den Personen, die nicht Inhaber eines allgemeinen Jagdpatentes für die lau  -  fende Jagdsaison sind, ist jede Hilfe bei der Jagd untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat legt die Handlungen fest, die als Hilfe bei der Jagd gelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staatsrat kann für Personen, die sich zur Fähigkeitsprüfung für Jäger  angemeldet haben, Ausnahmen von der Patentpflicht vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Abschuss der Tiere
                            1  Die  Tiere  müssen  so  abgeschossen   werden,   dass  niemand   gefährdet  wird  und keine Schäden an den Gütern Dritter verursacht werden. Es sind geeigne  -  te Geschosse  zu verwenden,  so dass der Tod unverzüglich  eintritt und das  Tier so wenig wie möglich leidet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat legt die maximalen Schussdistanzen fest und erlässt die Be  -  stimmungen über die Nachsuche der verletzten Tiere und die Behandlung der  erlegten Tiere.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Statistik und Kontrolle
                            1  Jeder Jäger muss die Statistik- und Kontrollformulare vollständig ausfüllen.  Er muss die Kontrollmarken korrekt anbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Wildschaden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Verhütung – Allgemeine Massnahmen
                            1  Die Eigentümer und ihre Berechtigten sind gehalten, die erforderlichen vor  -  beugenden Massnahmen gegen allfällige Wildschäden zu treffen, um die Lie  -  genschaften, die landwirtschaftlichen Kulturen, die Wälder und die Nutztiere  im Rahmen des Möglichen zu schützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat bestimmt die Massnahmen, die gegen gewisse geschützte oder  jagdbare   Tiere   getroffen   werden   können;   er   berücksichtigt   dabei   die   vom  Bundesrecht festgesetzten Bedingungen. Solche Massnahmen werden jedoch  nur in Ausnahmefällen getroffen. Sie werden von den Wildhütern-Fischerei  -  aufsehern und den Jägern ausgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Verhütung – Selbsthilfemassnahme
                            1  Das   Amt   kann   das   punktuelle   Einfangen   oder   Ausmerzen   von   jagdbaren  Tieren bewilligen, um die Nutztiere, die Liegenschaften, die landwirtschaftli  -  chen Kulturen, die Gebäude, die Einrichtungen und die beweglichen Sachen  zu schützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt kann das punktuelle Einfangen oder Ausmerzen von Tieren der in  der   Bundesverordnung   aufgeführten   geschützten   Arten   bewilligen,   um   die  Nutztiere, die Liegenschaften und die landwirtschaftlichen Kulturen zu schüt  -  zen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Inhaber der Bewilligung muss die Bedingungen nach Artikel 19 Abs.  1  Bst. a, b, d und f erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Bewilligung ist befristet. Sie gibt die zu verwendenden Methoden und  die betroffenen Orte an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Bewilligung bedarf der Stellungnahme des Oberamtmanns.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Entschädigung – Fälle
                            1  Es werden entschädigt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Schäden, die jagdbare und geschützte Tiere an den Kulturen anrichten,  deren   Erzeugnisse   nicht   hauptsächlich   für   den   Eigenverbrauch   be  -  stimmt sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Schäden, die jagdbare und geschützte Tiere am Wald anrichten, sofern  sie seine Erhaltung, seine Nachhaltigkeit oder seine natürliche Verjün  -  gung mit standortgemässen Baumarten beeinträchtigen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Schäden, die geschütztes Haarraubwild und Raubvögel an den Nutztie  -  ren anrichten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Schäden, die Wildschweine an den Wiesen anrichten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  erhebliche und regelmässige Schäden, die Hirsche und Gemsen an den  Sommerweiden in den Bergen anrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Entschädigungen werden nur so weit geleistet, als es sich nicht um Bagatell  -  schäden handelt und die Eigentümer und übrigen Berechtigten die zumutba  -  ren Massnahmen zur Verhütung von Wildschäden getroffen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Entschädigung – Verfahren
                            1  Das Entschädigunsgesuch ist innert einem Monat seit der Feststellung des  Schadens, jedoch spätestens sechs Monate nach dem Eintritt des Schadens an  das Amt zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt entscheidet über die Entschädigungsgesuche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Information, Ausbildung, Forschung und Statistik
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Information
                            1  Der Staat informiert die Bevölkerung über die im Bundesrecht vorgesehe  -  nen Bereiche sowie über die Jagdpraxis.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Ausbildung
                            1  Der Staatsrat trifft Massnahmen, um die Berufsausbildung und die Weiter  -  bildung der Beamten der Wildhut und der Jäger zu gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Forschung
                            1  Der Staatsrat trifft Massnahmen, um die Erforschung der wildlebenden Tie  -  re und ihrer Lebensräume zu fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aktionen zur Markierung der jagdbaren Tierarten werden vom Amt or  -  ganisiert oder bedürfen dessen Bewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Statistik
                            1  Das Amt erstellt die für die angemessene Nutzung der Wildbestände erfor  -  derlichen Statistiken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Fonds für das Wild
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Zweck
                            1  Es wird ein Fonds für das Wild geschaffen, dessen Mittel verwendet wer  -  den:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  für die Erhaltung der wildlebenden Tiere, wobei die regelmässige Fütte  -  rung, einschliesslich der regelmässigen Ablenkfütterung, ausgenommen  bleibt, und für die Erhaltung und Schaffung von geeigneten Lebensräu  -  men;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  für die Verhütung von Wildschäden und die Entschädigung der Scha  -  densfälle nach Artikel 33;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  für die Weiterbildung der Jäger.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Fonds für das Wild dient dazu, die Kosten und Entschädigungen ganz  oder teilweise zu übernehmen oder Beiträge auszurichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staatsrat erlässt ein Reglement über den Fonds für das Wild.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Mittel – Einlagen aus dem Voranschlag
                            1  Der Staat spricht dem Fonds für das Wild durch das Voranschlagsverfahren  jährlich eine finanzielle Beteiligung zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beteiligung des Staates deckt die Finanzierung der Entschädigungen für  die Schadensverhütung und für die Schäden nach Artikel 33 (Art. 39 Abs. 1  Bst. b).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40a Mittel – Weitere Einlagen
                            1  Der Fonds für das Wild wird ausserdem gespeist durch:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Gelder der Wieder  -  bevölkerungs- und Schadenersatzkasse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  eine bei der Ausstellung des Jagdpatentes erhobene Taxe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  den   Ertrag   aus   dem   Verkauf   der   beschlagnahmten   Gegenstände   und  Tiere;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  den Schadenersatz nach Artikel 56;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  den Ertrag aus den Bussen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Kapitalzinsen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  allfällige weitere finanzielle Mittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Einlagen sind insbesondere für die Deckung der Kosten in Zusam  -  menhang mit der Erhaltung der wildlebenden  Tiere  und der Weiterbildung  der Jäger bestimmt (Art. 39 Abs. 1 Bst. a und c).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Verwaltung
                            1  Der Fonds für das Wild wird vom Amt in Zusammenarbeit mit der Kom  -  mission verwaltet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Wildhut
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Beamte der Wildhut
                            1  Beamte der Wildhut sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Wildhüter-Fischereiaufseher und das vereidigte Verwaltungsperso  -  nal des Amtes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Beamten der Kantonspolizei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beamten der Wildhut haben die Eigenschaft von Beamten der gerichtli  -  chen Polizei. Sie haben das Recht, bei ihrem Dienst bewaffnet zu sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Vereidigung
                            1  Die   Wildhüter-Fischereiaufseher   leisten   den   Eid   oder   das   feierliche   Ver  -  sprechen vor dem Oberamtmann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Aufgaben
                            1  Die Beamten der Wildhut sind beauftragt, Widerhandlungen gegen die Ge  -  setzgebung über die Jagd sowie den Schutz wildlebender Säugetiere und Vö  -  gel und ihrer Lebensräume zu verhüten, festzustellen und anzuzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat erlässt ein Dienstreglement für die Wildhüter-Fischereiaufse  -  her.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Befugnisse – Grundsätze
                            1  Die folgenden Bestimmungen legen die Fälle fest, in denen die Beamten der  Wildhut ermächtigt sind, von sich aus Zwangsmassnahmen zu ergreifen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Andere Zwangsmassnahmen dürfen nur auf Anordnung der zuständigen Be  -  hörde getroffen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Massnahmen müssen in jedem Fall dem Grundsatz der Verhältnismäs  -  sigkeit entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Befugnisse – Massnahmen
                            1  Wenn die Erfüllung ihrer Aufgaben dies erfordert, können die Beamten der  Wildhut:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  jede Person auffordern, sich auszuweisen, wenn begründete Anzeichen  vermuten lassen, dass sie eine strafbare  Handlung begangen hat oder  sich auf eine solche vorbereitet, oder wenn im Anschluss an die Bege  -  hung einer schweren Straftat gefahndet wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ein Fahrzeug anhalten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  ein Fahrzeug und die persönlichen Effekten durchsuchen, wenn Anzei  -  chen bestehen, dass eine Person Gegenstände, die von einer strafbaren  Handlung stammen oder die zu einer strafbaren Handlung gedient ha  -  ben oder dienen können, versteckt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Vorweisung der Jagdpatente und der Statistik- und Kontrollformula  -  re verlangen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Vorweisung von gefangenen oder erlegten Tieren und der Jagdaus  -  rüstung verlangen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Grundstücke Dritter betreten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Gegenstände   und   Tiere   vorläufig   beschlagnahmen,   wenn   Anzeichen  vermuten lassen, dass diese von einer strafbaren Handlung stammen, zu  einer strafbaren Handlung gedient haben oder dienen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kann die Identität einer kontrollierten Person mit keinem Mittel an Ort und  Stelle festgestellt werden, so kann die Person zur Identifizierung auf einen  Polizeiposten geführt werden. Die Identifizierung ist ohne Verzug zu Ende zu  führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Befugnisse – Körperlicher Zwang und Waffengebrauch
                            1  Stehen   keine   anderen   Mittel   zur   Verfügung,   so   können   die   Beamten   der  Wildhut körperlichen Zwang anwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beamten der Wildhut dürfen von der Schusswaffe nur Gebrauch ma  -  chen, um ihre eigene Sicherheit zu gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Ausweis
                            1  Die   Wildhüter-Fischereiaufseher   weisen   sich   bei   ihren   Amtshandlungen  aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie haben zu diesem Zweck einen Dienstausweis, den sie in Zivilkleidung  unaufgefordert und in Uniform auf Verlangen vorweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wer von einer Amtshandlung betroffen wurde, kann vom Wildhüter-Fische  -  reiaufseher verlangen, dass er ihm seinen Namen bekannt gibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Aufsichtsbeschwerde
                            1  Wer Grund hat, sich über eine Massnahme eines Wildhüters-Fischereiaufse  -  hers oder über eine Handlung im Zusammenhang damit zu beschweren, kann  sich innert zehn Tagen an die Direktion wenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese entscheidet über die Begründetheit der Aufsichtsbeschwerde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ihr Entscheid kann mit Beschwerde beim Kantonsgericht angefochten wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 ...
Art. 51 Ausrüstung
                            1  Die  Wildhüter-Fischereiaufseher  erhalten   vom Staat  die  für  die  Erfüllung  ihrer Aufgaben erforderliche Bekleidung, Ausrüstung und Bewaffnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Vorbehaltenes Recht
                            1  Der Ausweis, die Aufsichtsbeschwerde und die Ausrüstung (Art. 48–51) der  Beamten der Kantonspolizei richten sich nach dem Gesetz über die Kantons  -  polizei.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Hilfsaufseher
                            1  Die Direktion kann Hilfsaufseher ernennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Hilfsaufseher wirken ehrenamtlich bei der Erfüllung gewisser Aufgaben  der   Wildhüter-Fischereiaufseher   mit.   Sie   dürfen   die   Zwangsmassnahmen  nach den Artikeln 45–47 nicht ergreifen. Sie tragen keine Waffe zur persönli  -  chen Verteidigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Hilfsaufseher unterstehen den Artikeln 43, 48, 49 und 50 dieses Geset  -  zes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Staatsrat erlässt für die Hilfsaufseher ein Dienstreglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Strafbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Übertretungen
                            1  Mit Busse bis zu 3000 Franken wird bestraft, wer:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  gegen die Bestimmungen der Artikel 9, 11, 14 und 18 dieses Gesetzes  verstösst;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  gegen die Bestimmungen der Ausführungsgesetzgebung verstösst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Fällt   der   fragliche   Sachverhalt   jedoch   unter   die   Strafbestimmungen   des  Bundesgesetzes, so sind diese anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2a  Verstösse gegen Bestimmungen dieses Gesetzes und seiner Ausführungs  -  bestimmungen,   die   gemäss   kantonaler   Ordnungsbussengesetzgebung   mit  Ordnungsbusse bestraft werden, bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar; ausgenommen sind Widerhand  -  lungen, die gemäss kantonaler Ordnungsbussengesetzgebung mit Ordnungs  -  busse bestraft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54a ...
Art. 54b ...
Art. 54c ...
Art. 54d ...
Art. 55 Verfahren
                            1  Widerhandlungen werden nach dem Justizgesetz verfolgt und beurteilt. Die  Ordnungsbussengesetzgebung von Kanton und Bund bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jeder Entscheid, den eine Strafbehörde in Anwendung dieses Gesetzes oder  der Ausführungsbestimmungen gefällt hat, wird dem Amt mitgeteilt, sobald  er vollstreckbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Schadenersatz
                            1  Das  Recht,  für  den  durch  ein  Jagdvergehen  oder  eine  Übertretung  verur  -  sachten Schaden Schadenersatz zu verlangen, steht dem Staat zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die für die verschiedenen  Tierarten  zu bezahlenden  Beträge  werden  vom  Staatsrat festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Einziehung
                            1  Die Gerichtsbehörde verfügt die Einziehung der verbotenen Hilfsmittel und  der für die Jagd verbotenen Hilfsmittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Das Jagdgesetz vom 7.  Februar 1951 (SGF 922.1) wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Änderung bisherigen Rechts
                            1  Das   Gesetz   vom   11.  November   1982   betreffend   die   Hundesteuer   (SGF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            635.5.1) wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesetz vom 7.  Dezember 1967 betreffend Änderung des Tarifs, des Be  -  zuges und der Verteilung der Bussen (SGF 31.6) wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 Inkrafttreten
                            1  Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt; er bestimmt  den Zeitpunkt des Inkrafttretens.  2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Datum des Inkrafttretens: 1.  Juli 1997 (StRB 18.3.1997).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.1996  Erlass  Grunderlass  01.07.1997  BL/AGS 1996 f 651 / d 660
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.03.1996  Art. 33  geändert  01.07.1997  ABL 1997/12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 4  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 5  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 11  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 14  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 16  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 32  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 34  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 37  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 38  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 41  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 55  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2002  Art. 50  aufgehoben  01.01.2003  2002_149
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2002  Art. 52  geändert  01.01.2003  2002_149
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2003  Art. 6  geändert  01.01.2004  2003_188
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2003  Art. 31  geändert  01.01.2004  2003_188
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2003  Art. 42  geändert  01.01.2004  2003_188
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2003  Art. 43  geändert  01.01.2004  2003_188
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2003  Art. 44  geändert  01.01.2004  2003_188
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2003  Art. 48  geändert  01.01.2004  2003_188
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2003  Art. 49  geändert  01.01.2004  2003_188
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2003  Art. 51  geändert  01.01.2004  2003_188
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2003  Art. 53  geändert  01.01.2004  2003_188
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.09.2007  Art. 5  geändert  01.01.2008  2007_084
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.09.2007  Art. 19  geändert  01.01.2008  2007_084
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.09.2007  Art. 24  geändert  01.01.2008  2007_084
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.01.2008  Art. 49  geändert  01.01.2008  2008_001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.05.2010  Art. 55  geändert  01.01.2011  2010_066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.11.2011  Art. 11  geändert  01.01.2012  2011_112
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.11.2011  Art. 22  geändert  01.01.2012  2011_112
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.11.2011  Art. 23  geändert  01.01.2012  2011_112
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.11.2011  Art. 39  geändert  01.01.2012  2011_112
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.11.2011  Art. 40  geändert  01.01.2012  2011_112
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.11.2011  Art. 40a  eingefügt  01.01.2012  2011_112
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.09.2012  Art. 12  geändert  01.01.2014  2012_084
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2014  Art. 54  geändert  01.07.2015  2014_103
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2014  Art. 54a  eingefügt  01.07.2015  2014_103
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2014  Art. 54b  eingefügt  01.07.2015  2014_103
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2014  Art. 54c  eingefügt  01.07.2015  2014_103
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2014  Art. 54d  eingefügt  01.07.2015  2014_103
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2014  Art. 55  geändert  01.07.2015  2014_103
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2014  Art. 57  geändert  01.07.2015  2014_103
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.04.2019  Art. 5 Abs. 1  geändert  01.04.2019  2019_023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.10.2021  Art. 54 Abs. 1  geändert  01.01.2022  2021_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.10.2021  Art. 54 Abs. 2a  eingefügt  01.01.2022  2021_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.10.2021  Art. 54 Abs. 3  geändert  01.01.2022  2021_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.10.2021  Art. 54 Abs. 4  aufgehoben  01.01.2022  2021_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.10.2021  Art. 54a  aufgehoben  01.01.2022  2021_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.10.2021  Art. 54b  aufgehoben  01.01.2022  2021_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.10.2021  Art. 54c  aufgehoben  01.01.2022  2021_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.10.2021  Art. 54d  aufgehoben  01.01.2022  2021_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.10.2021  Art. 55 Abs. 1  geändert  01.01.2022  2021_120  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  14.11.1996  01.07.1997  BL/AGS 1996 f 651 / d 660
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 5 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 5 geändert 11.09.2007 01.01.2008 2007_084
Art. 5 Abs. 1 geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023
Art. 6 geändert 16.12.2003 01.01.2004 2003_188
Art. 11 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 11 geändert 02.11.2011 01.01.2012 2011_112
Art. 12 geändert 12.09.2012 01.01.2014 2012_084
Art. 14 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 16 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 19 geändert 11.09.2007 01.01.2008 2007_084
Art. 22 geändert 02.11.2011 01.01.2012 2011_112
Art. 23 geändert 02.11.2011 01.01.2012 2011_112
Art. 24 geändert 11.09.2007 01.01.2008 2007_084
Art. 31 geändert 16.12.2003 01.01.2004 2003_188
Art. 32 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 33 geändert 13.03.1996 01.07.1997 ABL 1997/12
Art. 34 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 37 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 38 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 39 geändert 02.11.2011 01.01.2012 2011_112
Art. 40 geändert 02.11.2011 01.01.2012 2011_112
Art. 40a eingefügt 02.11.2011 01.01.2012 2011_112
Art. 41 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 42 geändert 16.12.2003 01.01.2004 2003_188
Art. 43 geändert 16.12.2003 01.01.2004 2003_188
Art. 44 geändert 16.12.2003 01.01.2004 2003_188
Art. 48 geändert 16.12.2003 01.01.2004 2003_188
Art. 49 geändert 16.12.2003 01.01.2004 2003_188
Art. 49 geändert 08.01.2008 01.01.2008 2008_001
Art. 50 aufgehoben 11.12.2002 01.01.2003 2002_149
Art. 51 geändert 16.12.2003 01.01.2004 2003_188
Art. 52 geändert 11.12.2002 01.01.2003 2002_149
Art. 53 geändert 16.12.2003 01.01.2004 2003_188
Art. 54 geändert 19.12.2014 01.07.2015 2014_103
Art. 54 Abs. 2a eingefügt 06.10.2021 01.01.2022 2021_120
Art. 54 Abs. 3 geändert 06.10.2021 01.01.2022 2021_120
Art. 54 Abs. 4 aufgehoben 06.10.2021 01.01.2022 2021_120
Art. 54a eingefügt 19.12.2014 01.07.2015 2014_103
Art. 54a aufgehoben 06.10.2021 01.01.2022 2021_120
                            Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)