Reglement des Departements für Erziehung und Kultur über die Ausbildung in Gesundheits- und Krankenpflege, Diplomniveau II, Ausbildungsweg 2 (3 ½ Jahre), am Thurgauer Bildungszentrum für Gesundheitsberufe, Schulstandort Frauenfeld
                            1  vom 6. Januar 2003   Das  Thurgauer  Bildun  gszentrum  für  Gesundheitsberufe  bi  l  det  nach  den  n  schwestern  r  wachsene  im
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Ausbildungsweg  steht  Lernenden  offen,  die  über  Schul-,  B  e  rufs-  e  rufslehre  l  schule,  g  en.  §  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Ausbildung zum Diplomniveau II auf dem Ausbi  l  dungsweg 2 dauert  a  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wenn in Ausnahmefällen ein Abschluss zum Diplomniveau I ang  e  strebt   Monate)  und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   In Einzelfällen kann das SRK gestützt auf seine Ausbildungsb  e  stimmun-  §  3  o  ber und dauert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   ½ Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2003  §  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die theoretische Ausbildung erfolgt in der Schule im Vol  l  pensum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  praktische  Ausbildung  findet  in  Vollzeitbeschäftigung  in  den  Aus-  bildungsbetrieben statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die   praktische   Ausbildung   kann   nach   individueller   Abklärung   in  Ausnahmefällen  auch  in  Teilzeit  zu  80   %  absolviert  werden.  Die  Aus-  bi  l  dungszeit verlängert sich entsprechend.  §  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  theoretischen  und  praktischen  Leistu  ngen  werden  fo  r  mativ  und  summativ  beurteilt.  Das  Förderungs-  und  Beurteilungssystem  wird  den  Lernenden bei Ausbildungsbeginn abgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die summative Bewertung erfolgt ohne Noten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Anstelle  der  Beurteilung  in  Noten  kommt  eine  Wortbeurteilung  zur  Anwendung.  Die  beiden  Rubriken  «Leistung  erfüllt  respektive  genügend,  Leistung nicht erfüllt respektive ungenügend» müssen enthalten sein. Die  Ziele  und  die  Kriterien  werden  durch  die  Rektorin  oder  den  Rektor  fes  t  e  r  folgt die Festlegung in Zusammenarbeit mit den Ausbildungsbetri  e  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Formative   Beurteilungen   werden   zur   Förderung   der   Lernprozes  s  -  steu  e  rung durchgeführt.  §  6  Sind  Lernende  krankheitshalber  an  der  Teilnahme  an  einer  Prüfung  verhindert, muss diese Prüfung nach der Genesung nachgeholt werden.  §  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Terminlich  verbindliche  Arbeiten  müssen  fristgerecht  erl  e  digt  werden.  Danach werden sie nicht mehr entgegengenommen und die Le  i  stung wird  als ungenügend bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In begründeten Ausnahmefällen kann auf Gesuch hin durch die Rektorin  oder den Rektor eine Nachfrist gesetzt werden. Das Gesuch ist schriftlich  und vor Fris  t  ablauf zu stellen.  II. Aufnahme  §  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   In   die   Ausbildung   kann   aufgenommen   werden,   wer   beim   Eintritt  folgende Voraussetzungen erfüllt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Beschäftigungs-  grad  Förderungs- und  Beurteilungs-  system  Nachholen  einer Prüfung  Terminlich  verbindliche  Arbeiten  Aufnahme-  bedingungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  erfolgreich abgeschlossene obligatorische Schulbildung (in der Regel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Schuljahre);  nach individueller Abklärung ein erfolgreich abso  l  viertes Praktikum;  positives Resultat des Aufnahmeverfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zusätzlich ist mindestens eine der folgenden Anfo  r  derungen erfüllt:  abgeschlossene drei- oder vierjährige Berufslehre;  Berufserfahrung;  abgeschlossene Diplommittelschule, Matura, Lehrpatent usw.;  Familien- und/oder Erziehungserfahrung.   Nach   individueller   Abklärung   kann   die   Aufnahmekommission   die  n  den Theoriekursen verlangen.  §  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Beim  Aufnahmeverfahren  werden  folgende  Kompetenzfe  l  r  prüft  Selbstkompetenz  mit  den  Erfassungsbereichen  psychische  und  phy-  s  i  sche Belastbarkeit, Eige  n  ständigkeit/Reife, Berufswahl;  Sozialkompetenz  mit  den  Erfassungsbereichen  Beziehungsfähigkeit,  Teamfähigkeit und Kommunik  a  Sachkompetenz   mit   den   Erfassungsbereichen   intellektuelle   Le  i  tungsfähigkeit, Arbeitsverhalten und praktische Fähigkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Beurteilung  erfolgt    insbesondere  gestützt  auf  Bewerbungsdo  s  siers,   Die  Aufnahme  erfolgt,  wenn  das  Aufnahmeverfahren  mit  e  i  ner  genü-  f  n  gen erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Gründe  für  die  Verweigerung  der  Aufnahme  sind  zu  protoko  l  lieren  i  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Inhaberinnen  und  Inhaber  eines  Diploms  I  einer  vom  SRK  anerkan  n  ten  e  ments erfüllen.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die ersten vier Monate nach Ausbildungsbeginn gelten als Probezeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Probezeit  ist  bestanden,  wenn  die  Anforderungen  im  theoret  i  schen  e  löst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Rechtsmitt  i  ne  aufschiebende Wirkung zu.  III. Promotion  §  12  Promotionstermin   ist   das   jeweilige   Ende   der   Ausbildung  s  Phasenhalbzeit wird ein Zw  i  schenzeugnis ausgestellt.  §  13  Die  Promotionsinhalte  sind  im  Förderungs-  und  Beurte  i  lungssystem  fest-  gehalten.  §  14  In die nächsthöhere Phase wird promoviert, wer am Promot  i  onstermin:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  s  praxis erreicht hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  n  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   %  der  Ausbildungszeit  in  der  Berufstheorie  und  der  §  15  Wer  am  Ende  der  Ausbildungsphase  alle  Bedingungen  g  e  mäss  §  14  erfüllt, wird definitiv in die nächsthöhere Ausbildungsphase befö  r  dert.  §  16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Eine  provisorische  Beförderung  in  die  nächsthöhere  Ausbi  l  dungsphase  erfolgt, wenn am Promotionstermin die Gesamtbeurteilung in der Berufs-  theorie  oder  einer  der  drei  Examensteile  in  Gesundheits-  und  Kranken-  pflege u  n  genügend ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wird  vor  der  nächsten  Phasenhalbzeit  in  der  Berufstheorie  eine  g  e  nü-  gende  Beurteilung  erreicht  oder  das  Wiederholungsexamen  in  Gesun  d  -  heits-  und  Krankenpflege  erfolgreich  bestanden,  wird  die  provisorische  Prom  o  tion zu einer definitiven.  Promotionstermin  Promotionsinhalt  Promotions-  bedingungen  Definitive  Promotion  Provisorische  Promotion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Eine Klasse zurückversetzt wird, wer:  am  Promotionstermin  eine  u  ngenügende  Gesamtbeurteilung  in  der  Berufspraxis erzielt;  am  Promotionstermin  in  der  Berufstheorie  und  an  einem  der  drei  E  x  Beurteilung e  r  reicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Während  der  ganzen  Ausbildung  kann  nur  einmal  eine  Ausbi  l  dungs-  r  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Zusätzlich  kann  die  letzte  Ausbildungsphase  wiederholt  werden,  wenn  n  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Sind  auch  die  Voraussetzungen  für  eine  Wiederholung  nicht  gegeben,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Absatz 3 findet Anwendung. § n r tritt in den
                            s  r  gangs.   Zur   Abschl  ussbeurteilung   in   Gesundheits-   und   Krankenpfl  e  ge   mit  n  gegange-   %  der  gesamten  Ausbildungszeit  versäumt  haben.  Hierbei  werden  s  genommen  lange  e
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei einer Verkürzung der Ausbildung gemäss § 2 Absatz 2 gilt di  e
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2003  §  21  Die Abschlussbeurteilung umfasst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  e  len;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  f  -  n
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  i  §  22  Die Abschlussbeurteilung weist folgende vier Prüfungsteile auf:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  h
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  s  i
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  k  n  schlussfragen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  b  schlusspraktikums.  §  23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Für  sämtliche  Beurteilungen  verwendet  die  Schule  Instr  u  mente,  welche  sich   an   den   Ausbildungszielen   des   Lehrgangs   orientieren.   Bei   der  Festlegung  der  Erfüllungsnormen  sind  die  wesentlichen  Elemente  der  geforderten beruflichen Qualifikation erfasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Instrumente für die Abschlussbeurteilung werden den Lerne  n  den vor  Prüfungsbeginn vorgelegt.  §  24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Abschlussbeurteilung  gemäss  §  22  Ziffern  1  bis  3  wird  durch  die  Schule vorgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die   Leistungsbeurteilung   im   Abschlusspraktikum   erfolgt   durch   den  Ausbildungsbetrieb.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Beurteilung  erfolgt  durch  zwei  Personen.  Das  Rektorat  kann  mit-  b  e  urteilen.  §  25  Die  Abschlussbeurteilung  hat  bestanden,  wer  in  allen  vier  Prüfungsteilen  je eine genügende Beurte  i  Inhalte der  Abschluss-  beurteilung  Prüfungsteile  Beurteilungs-  instrumente  Zuständigkeit für  die Beurteilung  Bestehen der Ab-  schlussbeurteilung  (Diplom)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Wird   die   Abschlussbeurteilung   nicht   bestanden,   bestehen   folgende  Wiederholung  eines  einzigen  nicht  bestandenen  Prüfungsteiles  ohne  Verlängerung der Ausbi  l  dungszeit;  Wiederholung mehrerer Prüfungsteile nach zusätzlicher Ausbi  l  dungs-  zeit;  Wiederholung des gesamten nicht bestandenen Abschlussprakt  i  kums.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es ist nur eine Wiederholung möglich. Ist das Resultat zum zweiten Mal  e  standen.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Schule stellt den Lernenden nach bestandenem Examen ein Diplom  e  zeichnet und registriert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zusätzlich  zum  Diplom  stellt  die  Schule  eine  Bestätigung  aus,  we  l  §