Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel
                            1992  d-  der  o-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  , das Tierschutzgesetz vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)    und  das  Gesetz  über  die  Jagd  und  äugetiere  und  Vögel  vom  15.  Juni  1992
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  ,   16)  ganz  oder  teilweise  z  u-  hörde zur Verpachtung des Jagdreviers zuständig  e-  e-  agen  werden,  welche  sich  selbst  konstituiert;  deren  nde-  Einteilung  der Reviere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die  Gemeinden  geben  dem  zuständigen  Departement  alle  Ände-  rungen der Reviergrenzen bekannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Einschätzung der Jagdreviere erfolgt nach einheitlichen Krit  rien anhand eines vom Regierungs  rat genehmigten Formulars.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Regierungsrat  ernennt  zu  Beginn  des  letzen  Pachtjahres  die  drei  kantonalen  Sachverständigen,  welche  in  der  Schätzungskom-  mission  Ei  nsitz  nehmen,  sowie  deren  Stellvertretung.  Ebenso  be-  stimmen die Gemei  nden ihre drei Mitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Vor  der  Bewertung  der  einzelnen  Reviere  sind  die  bisherigen  Jagdgesel  lschaften anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Gemeinde  hat  vor  der  Vergabe  zu  prüfen,  ob  die  betreffende  Jagdgesellschaft  und  deren  Mitglieder  die  Voraussetzungen  zur  Jagdpacht  erfül  len.  Die  Zusammensetzung  der  Jagdgesellschaft  darf nach Ablauf der B  ewerbungsfrist nicht mehr geändert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Liegen  mindestens  zwei  gültige  Bewerbungen  vor,  ist  eine  Ver-  steigerung  durchzuführen.  Die  Gemeinde  bestimmt  das  Steige-  rungsverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Erfolgt  kein  Angebot  zum  Schätzungswert,  kann  das  Revier  den-  noch vergeben werden, sofern dem Gemeinderat das Angebot ge-  nügend  erscheint,  oder  es  kann  eine  zweite  Ausschreibung  ange-  ordnet werden. Wird auch hier kein genügendes Angebot gemacht,  kann  das  Revier    anderweitig  vergeben  oder  für  die  Jagd  so  lange  geschlossen werden, bis eine Verpachtung möglich wird. Im letzt  ren Fall regelt die Gemeinde die Jagdauf  sicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4     Bei  mehreren  Steigerungsangeboten  unter  dem  Schätzungswert  kann  die  Gemeinde  das  Revier  verpachten, sofern ihr ein Angebot  genügend  erscheint.  Art.  10  Abs.  3  JG  findet  sinngemäss  Anwen-  dung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Hat  eine  Person  unbefugterweise  mehr  als  zwei  Revierpachten  übernommen,  so  gilt  sie  aus  dem  zuletzt  abgeschlossenen  Pacht-  vertrag  als  ent  lassen.  Sie  haftet  für  den  Pachtzinsausfall  und  die  Kosten der Neuverpac  htung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die kantonale Jagdbehörde (§ 35 Abs. 2) verfasst einen einheitl  chen  Pachtvertrag  und  stellt  die  Formulare  den  Gemeinden  zur  Verfügung.  Einschätzung  Vergabe  der Reviere  Pachtvertrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach  erfolgtem  Z  u-  h-  n-  tersagt.  u-  nha-  nhaberin zur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16)  uzie-  berin  Finanzielle  Beteiligung  Pachtende  Jagdpass  16  )  Nachweis der  Treffsicherheit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Jagd  -  und F  ischereiverwalterkonferenz (JFK).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Nachweise  der  Treffsicherheit  anderer  Kantone  bzw.  anderer  Länder,  welche  den  JFK  -Standard  erfüllen  oder  diesem  entspr  chen, werden anerkannt, soweit sie jünger als ein Jahr sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Nachweis  der  Treffsicherheit  ist  Voraussetzung  für  die  Aus-  stellung des Jagdpasses. In begründeten Ausnahmefällen, na  lich wenn aus medizinischen Gründen das Schiessprogramm nach  Abs.  1  nur  teilweise  abgelegt  werden  kann,  kann  ein  be  schränkter  Jagdpass ausgestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Wer  eine jagdliche Schiessprüfung (Jägerprüfung) erfolgreich ab-  solviert hat, ist vom Nachweis der Treffsicherheit befreit, soweit die  Schiessprü  fung vor nicht mehr als einem Jahr abgelegt worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Bestehen  begründete  Zweifel  an  der  Richtigkeit  des  Nachwei  der  Treffsicherheit,  so  kann  die  kantonale  Jagdbehörde  die  um  ei-  nen  Jagdpass  ersuchende  Person  zu  einem  neuerlichen  Schiess  progamm gemäss Abs. 1 aufbieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Sofern die Jagdaufsichtsperson die Jagd zusammen mit einem
                            Jagdgast  ohne  Begleitung  eines  Mitglieds  der  Jagdgesellschaft  ausübt, hat sie zuvor dessen Zustimmung einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Für  Schäden,  die  zufolge  Missachtung  der  Versicherungspflicht  nicht  gedeckt  sind,  haften  die  Mitglieder  der  Jagdgesellschaft  sol  dar  isch. Der Kanton haftet nicht für fehlenden Versicherungsschutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das  zuständige  Departement  schliesst  mit  einer  oder  mehreren  Versich  erungsgesellschaften  einen  Kollektivvertrag  ab.  Wer  sich  beim  Bezug  des  Jagdpasses  nicht  über  eine  genügende  Haf  pflichtv  ersicherung  ausweist,  erhält  die  Jagdkarte  nur  gegen  B  zahlung der Prämie für die Kollektivversicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Jagdberechtigten  sind  gehalten,  durch  jagdliche  Eingriffe  und  hegerische  Massnahmen  zur  ganzheitlichen  Erhaltung  und  zum  Schutz  der  A  rtenvielfalt  und  der  Lebensräume  einheimischer  und  ziehender  wildleben  der  Säugetiere  und  Vögel  sowie  zum  Schutz  bedrohter Tierarten beizutr  agen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Dazu gehören unter anderem  a)    eine  Jagdplanung  im  Rahmen  der  Beschlüsse  der  örtlichen  Kommi  ssionen;  Jagdgäste  Haftpflicht  -  versicherung  Jagdliche  Eingriffe und  hegerische  Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            irtschaft,  dem  Naturschutz  sowie  der  kantonalen  ten  sagt. Im Rah-  nössischer Jagdgesetzgebung kann das zuständi-  men bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16)  und Wirtschaftsgebäude und deren nächste Umge  bung,  und  Gemüsepflanzungen  vor  beendigter  Ernte  und  gehalten werden.  me  -   bzw.  Edelmarder,  ganz-  Verwendung  von Motorfahr  -  zeugen  Schutz des  Grundbesitzes  Jagdb  are Arten  und Schon  -  zeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 16)
                            Muttertiere  von  Reh-,  Hirsch  -   und  Schwarzwild,  die  von  ihren  Jun-  gen  begleitet  sind,  dürfen  auch  ausserhalb  der  Schonzeit  nicht  er  legt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Die Jagdausübung zur Nachtzeit auf Schwarzwild, Dachs, Fuchs
                            und  Marder  i  st  mit  Verwendung  eines  Zielfernrohrs  und  bei  klarer  Ansprache gestattet. Die kantonale Jagdbehörde kann in besonde-  ren  Fällen  die  Verwendung  von  künstlichen  Lichtquellen  für  die  Nachtjagd zulassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Zwischen  1.  Januar  und  30.  September  sind  nur  die  Pirsch  Ansitzjagd   gestattet.   Zudem   ist   im   Januar   die   Treibjagd   auf  Schwarzwild  e  rlaubt.  Über  Ausnahmen  entscheidet  die  kantonale  Jagdbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  für  die  Jagd  verbotenen  Typen  von  Feuerwaffen  richten  sich  nach A  rt. 2 Abs. 1 lit. h und lit. i. JSV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  den  Fangschuss  aus  naher  Distanz  auf  verletztes  oder  kran-  kes  Wild  sind  Faustfeuerwaffen  zulässig.  Für  Sika-,  Rot  -,  Dam  Gams  -   und  Schwarzwild  ist  der  Fangschuss  mit  Schrot  untersagt.  Die  Verwendung  von  Messern  und  Lanzen  zum  Anbringen  eines  Kammerstiches richtet sich nach Art. 2 Abs. 2 lit. b JSV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für Jagdkugelpatronen gelten folgende Anforderungen:  Wildart  Mindestkaliber in  Mindestenergie in  Millimetern (mm)  Joule (J)  auf 100 Meter  Rehwild  5.6 mm  1'000 J  übriges Schalenwild  6.5 mm  2'000 J  Die  maximal  erlaubte  Schussdistanz  beruht  auf  weidmännischen  Grundsätzen und darf 200 Meter nicht überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Verwendung  von  Flintenlaufgeschossen  ist  nur  für  die  Jagd  auf  Schwarzwild  erlaubt.  Die  maximal  erlaubt  e  Schussdistanz  be-  trägt 30 M  eter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Der Schrotschuss auf Sika  -, Rot  -, Dam  -  und Gamswild sowie auf  Schwarzwild ist verboten, ebenso auf das Rehwild zwischen 1. J  nuar   und   30.   September.   Für   alle   Wildarten,   auf   welche   der  Schrotschuss  erlaubt  ist,  hat  die  W  ahl  der  Schrotpatrone  nach  Schutz der  Muttertiere  Verbot der  Sonn  tags  -  und  Nachtjagd  Jagdarten  Jagdwaffen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von  Jagdgesellschaften  und  Jagdaufsichtsorganen  ist  igt werden, wenn die Voraussetzungen von Art.  -   und  fährtenlaute  Hunde  -,  Dackel  -,  Deutsche  Jagdterrier  -,  Foxterrier  -,  Deut-  -, Spaniel  -  und Beaglehunde mit anerkannter Ab-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16)  meinschaft  für  das  Jagdhundewesen  iche  Prüfungen  von  dard
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16)  sicht  schos-  ren  hführen zu lassen, wenn nicht zweifelsfrei feststeht,  Hundehaltung  und Verhaltens  -  regeln  Nachsuche;  Wildfolge-  abkommen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dass das beschossene Tier unverletzt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Jede Jagdgesellschaft gibt der kantonalen Jagdbehörde ihren auf  Nachs  uchen  geprüften  Hund  samt  Führer  oder  Führerin  bekannt.  Die  kantonale  Jagdbehörde  entscheidet  über  die  Zulassung  und  führt  ein  Verzeichnis.  Die  zugelassenen  Gespanne  können  grund-  sätzlich in allen Revieren einge  setzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das  zuständige  Departement  regelt,  unter  welchen  Vorausset-  zungen Hunde die Prüfung wiederholen müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Wildfolgeabkommen sind schriftliche Abmachungen über das Ver-  folgen  und  Erlegen  verletzter  Tiere  zwischen  Jagdgesellschaf  benachbarter  Reviere.  Die  Jagdgesellschaften  haben  hierfür  das  von  der  kantonalen  Jagdbehörde  zur  Verfügung  gestellte  Muster  Vertragsformular zu benüt  zen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Angeschossenes  oder  verletztes  Wild,  das  sich  in  Gärten,  Hof-  räume usw. flüchtet, ist den Jagdberechtigten abzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wild,  welches  aus  Gehegen  ausgebrochen  ist  und  innerhalb  von  zehn Tagen nicht eingefangen werden kann, darf von den Jagdbe-  rechtigten ent  schädigungslos abgeschossen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Einfangen, Handel, Einfuhr, Durchfuhr, Ausfuhr, Haltung und Aus-  setzen  geschützter  Tiere  sowie  nicht  einheim  ischer  Tierarten  rich-  ten  sich  nach  den  einschlägigen  bundesrechtlichen  Vorschri  Soweit kantonale B  ewilligungen vorgesehen sind, werden sie unter  Beachtung der Besti  mmungen der Naturschutzverordnung vom Ve-  terinäramt erteilt, sofern nicht in einer ander  en Gesetzge  bung eine  andere Zuständigkeit festgelegt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es legt ausserdem die Bedingungen für die Haltung und Verwen-  dung jagdbarer Tiere für wissenschaftliche Zwecke fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Im übrigen richtet sich die Haltung geschützter und jagdbarer Ti  re nach  den Vorschriften der eidgenössischen und kantonalen Tier-  schutzgesetzge  bung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Das  zuständige  Departement  kann  im  Rahmen  von  Art.  6  und  9  Abs. 1 lit. c JSG jagdbare Tiere aussetzen oder aussetzen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Tiere  geschützt  er  Arten,  die  präpariert  werden  sollen,  sind  nach  Anordnung  der  kantonalen  Jagdbehörde  vom  verarbeitenden  G  werbe  rasch  und  nachhaltig  zu  plombieren.  Die  Präparatoren  und  Verletztes und  ausge-  brochenes Wild  Haltung und  Aus  setzen von  Tieren  Präparation  geschützter  Tiere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  .  ete-  onalen  ter.  ben  che fest, in denen sie jagdpolizeiliche Funktionen aus-  und  verpflichtet,  W  i-  zei-  e-  enhang  mit  Jagdw  i-  o-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)  Statistik  Organe  Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV.     Verhütung und Entschädigung von  Wildschaden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Werden die Abschusszahlen (Abschuss und Fallwild) für das Reh-  und Sikawild insgesamt um mehr als 10%, jedoch mindestens um 2  Stück  unterschritten,  sind  den  Waldeigentümern  und  Waldeigentü-  merinnen  für  Schutzmassnahmen  Beitragsleistungen  auszurichten.  Die Abweichungen von den Abschusszahlen werden nach der Hälf-  te  und  am  Ende  der  Pachtperiode  berechnet.  Sie  betragen  bei  ei-  ner Unterschreitung der Abschus  szahlen von 11% pro ha Wald und  Jahr  Fr.  4.60  und  erhöhen  sich  für  jedes  weitere  Prozent  um  60  Rappen, maximal aber auf 15 Franken pro ha Wald und Jahr. Wäh-  rend der Pachtdauer dürfen die Ansätze nicht verändert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In  den  Pachtverträgen  kann  in  begründeten  Fällen  eine  abwei-  chende  Regelung  für  die  Beitragsleistungen  getroffen  sowie  eine  allfällige  zumutbare  Mitarbeit  der  Jagdgesellschaft  bei  der  Durc  führung von Massnahmen zur Wildschadenverhütung geregelt wer-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   In begründeten Fällen kann der Gemeinderat bei Unterschreitung  der  Abschusszahlen auf die Beitragsleistungen ganz oder teilweise  verzichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Erhebung über die Wildschäden im Wald erfolgt nach einhei  lichen Grundsätzen. Das zuständige Departement kann Weisun  über die Wildschadenerhebung im Wald erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In  der  örtlichen  Kommission  zur  Regulierung  des  Wildbestandes  und  Verbesserung  der  Äsungsverhältnisse  sind  mit  je  einem  Mi  glied vertr  eten:  a)    der Gemeinderat (Vorsitz);  b)    die  Forstverwaltungen,  durch  eine  vom  Gemeinderat  bezeic  nete Person;  c)  die betreffende Jagdgesellschaft;  d)    das  Kantonsforstamt,  durch  den  zuständigen  Kreisforstmeister  oder die zuständige Kreisforstmeistern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Kommission  tritt  auf  Verlangen  eines  Mitglieds,  mindestens  aber zu Beginn und Mitte der Pachtperiode zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die  Beschlüsse  sind  schriftlich  der  kantonalen  Jagdbehörde  mi  zuteilen.  Sofern  nicht  Einstimmigkeit  vorliegt,  entscheidet  das  z  ständige  Departement,  nach  der  Beurteilung  des  Sachverhalts  durch einen Fachausschuss und dessen Antrag, endgültig über al  Verhütung von  Wildschaden;  Verhütungs  -  beiträge  Bestandes  -  regulierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            owie  je  einem  e  Gemeinden  gebietsübergreifende  fal-  -   und  Aufzuchtzeit  sind  ten.  --   und für Wiesenschäden unter Fr.  erung)  g-  ü-  x-  Selbsthilfe  -  massnahm  en  Bagatell  -  schäden  Allgemeines  Jägerprüfungs  -  kommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            perten  oder  Expertinnen  für  die  übrigen  fünf  Prüfungsfächer  z  sammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Prüfungskommission wird vom Regierungsrat auf die ordent  che Amtsdauer gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die   Mitglieder   der   Prüfungskommission   sind   bezüglich   der  Schweige  pflicht,  des  Verbotes  der  Annahme  von  Geschenken  und  der  Pfl  icht,  den  Ausstand  zu  nehmen,  den  einschlägigen  Besti  mungen des Personalge  setzes    8)   unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Mitglieder der Prüfungskommission beziehen eine vom R  rungsrat festzusetzende Entschädigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Prüfung  erstreckt  sich  auf  folgende  Sachgebiete:  Jagdrecht,  Wildkunde und -krankheiten, Jagdkunde und jagdliches Brauc  Hundewesen,  Waffen-  und  Schiesswesen,  Ökologie  und  Waldkun-  de.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das  zuständige  Departement  erlässt  auf  Vorschlag  der  Jägerpr  fungskommission  die  Prüfungsvorschriften.  D  ie  Prüfung  soll  mög-  lichst praxi  sorientiert ausgestaltet sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das  zuständige  Departement  kann  mit  andern  Kantonen  A  men  über  die  gegenseitige  Anerkennung  von  Fähigkeitsausweisen  abschli  essen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der  Fähigkeitsaus  weis  verliert  seine  Gültigkeit,  wenn  der  Inhaber  oder  die  Inhaberin  die  Jagd  länger  als  acht  Jahre  nicht  mehr  aus-  übt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bestehen  bei  einem  Inhaber  oder  einer  Inhaberin  eines  Fähi  keitsausweises begründete Zweifel am Vorhandensein der erforder-  lichen  jagdlic  hen  Fähigkeiten,  so  kann  die  kantonale  Jagdbe  diese  Person  zu  ei  ner  neuen  Prüfung  aufbieten.  Besteht  sie  die  Prüfung nicht, so ist ihr F  ähigkeitsausweis ungültig zu erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Diese  Bestimmungen  gelten  auch  im  Falle  der  Befreiung  von  der  Jägerprüfung  gemäss Art. 35 JG.  Prüfung  Erlöschen des  Fä  higkeits  -  ausweises
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fr.     70.  --  Fr.   150.  --
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19)  pro Jahr  pro  Ta  g  Fr.   150.  --  Fr.     30.  --  Fr.   300.  --  Fr.     60.  --  genden Jagdtagen in einem oder zwei Revieren.  n-  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            385
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            660
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            220  und Schlussbestimmungen  klich andern Behörden Auf-  agen, vom Departement des Innern vollzogen.  lzug von Art. 4 Abs. 3, Art. 14 A  bs. 2 und 3, Art.  In-  -   beziehungs-  -   und  Zugvogelreservate  auszuarbei-  Jagdpässe  Jägerprüfung  Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ten.  Es  ist  zudem  zuständig  für  den  Vollzug  von  Art.  7  ff.  der  Ver-  ordnung  des Bundesrates über die Wasser  -  und Zugvogelreservate  von   internationaler   und   nationaler   Bedeutung   vom   21.   Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1991   20)  .  21)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Ausscheidung  von  Wildschongebieten  gemäss  Art.  4  Abs.  2  JG o  bliegt dem Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 bis 17)
                            Das  zuständige  Departement  schliesst  mit  dem  Verein  Jagd-  Sportschützen Kurztal Siblingen (JSKS) einen Leistungsauftrag be-  treffend  Durchführung  des  Schiessprogrammes  zum  Nachweis  der  Treffsicherheit  ab  und  legt  in  einem  Pflichtenheft  die  entspr  den Aufgaben und Befugnisse des JSKS  -Schiessstandes Siblingen  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 ter 17)
                            1    Zur  Erlangung  des  Jagdpasses  ist  der  Nachweis  der  Treffsicher-  heit ab dem 1. April 2015 erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bis  zum  Vorliegen  der  Minimal  -Standards  der  A  rbeitsgemei  schaft  für  das  Jagdhundewesen  (AGJ  -TKJ),  mindestens  jedoch  während  einer  Übergangsfrist  von  drei  Jahren  nach  Inkraftsetzung  dieser Verordnung sind Jagdhunde von der Prüfungspflicht ge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Abs. 2 für das Vorstehen und Apportieren, die Baujagd wie für Spezialjagden auf Wildschweine be freit.
                            §   37
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die nachstehenden Erlasse werden aufgehoben:  a)  die Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Jagd-  Vo  gelschutz vom 13. Oktober 1965;  b)  die Verordnung über die Jägerprüfung vom 26. August 1975;  c)  der  Beschluss  des  Regierungsrates  vom  7.  September  1976  über  den  Abschuss  von  Rabenkrähen,  Elstern  und  Eichelhä-  hern;  d)  der  Beschluss  des  Regierungsrates  vom  20.  März  1979  über  den A  bschuss von Füchsen;  e)  der  Beschluss  des  Regierungsrates  vom  16.  August  1929  be-  treffend die Bekämpfung der Wildschweine;  f)   die Verfügung der Polizeidirektion vom 18. Juni 1974 betref  jagdliche  Massnahmen  zur  Verminderung  von  Schwar  schäden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im  Anhang  1  zur  Naturschutzverordnung  vom  6.  März  1979  wird  der Passus „Gattung Phalacrocorax Kormorane“ aufgehoben.  Nachweis der  Treffsich  erheit  Übergangs  -  bestimmung  Aufhebung  bisherigen  Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)   und in die kantonale G  e-  evie-  ebenden  Bestimmungen  treten  für  die  Durchführung  der  nehmigt.  Kraft getreten am  anuar 2002 (Amtsblatt 2001, S. 1835).  vom  22.  Mai  2012,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  RRB vom 9. Dezember 2014, in Kraft getreten am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020, in Kraft getreten am  Mai  ;  genehmigt  vom  Eidgenössi  schen  tion  am  Inkrafttreten