Ausführungsbestimmungen zum Meliorationsgesetz des Kantons Graubünden
                            Ausführungsbestimmungen zum Meliorationsgesetz des  Kantons Graubünden  Vom 25. November 2003 (Stand 1. Januar 2016)  Gestützt   auf  Art.  43   der   Vollziehungsverordnung   zum   Meliorationsgesetz   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.  November 1980
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  von der Regierung erlassen am 25.  November 2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Investitionsbeiträge an Meliorationen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1. BEITRAGSLEISTUNGEN AN GEMEINSCHAFTLICHE  MASSNAHMEN
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Grundsatzentscheid
                            1  Gestützt auf eine Grundsatzverfügung des Bundesamtes oder eine Leistungsverein  -  barung zu einer Melioration kann die Regierung einen Grundsatzentscheid erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sichert darin die Beitragsleistungen dem Grundsatz nach zu und entscheidet ab  -  schliessend über die Maximalbeteiligung des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zuständigkeit
                            1  Das Departement ist im Rahmen des von der Regierung gefällten Grundsatzent  -  scheides für den Vollzug und die Beitragszusicherungen für die einzelnen Etappen  von Meliorationen, unabhängig der Höhe der Beiträge, zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es knüpft an die Beitragszusicherungen Bedingungen und Auflagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 * ...
                            1)  BR  915.110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  913.1  , Art.  11
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3a * Vorzeitiger Baubeginn
                            1  Kann der Entscheid über die Beitragszusicherung für die Behebung von Unwetter  -  schäden oder für Arbeiten, die in Kombination mit anderen übergeordneten Bauvor  -  haben vorgängig ausgeführt werden, ausnahmsweise nicht vorher erfolgen, kann ein  vorzeitiger Baubeginn bewilligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Darüber befindet die für die Beitragszusicherung zuständige Instanz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2. BEITRAGSLEISTUNGEN AN EINZELBETRIEBLICHE  MASSNAHMEN  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Zuständigkeit
                            1  Das Departement entscheidet, aufgrund der bei landwirtschaftlichen Gebäuden und  Hochbauten einzelprojektbezogenen pauschalierten Beitragshöhen, ob ein Projekt  unterstützt werden soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es ist zuständig für den Vollzug und die Beitragszusicherungen für landwirtschaft  -  liche Gebäude und Hochbauten, unabhängig der Höhe der Beiträge, sofern nur die  gemäss Artikel  20 der Strukturverbesserungsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   vorausgesetzten Kantons  -  leistungen gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über einen allfälligen frei verfügbaren Betrag bis zur gesetzlich vorgesehenen  Obergrenze der Beitragsgewährung durch den Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   von 30  Prozent kann das De  -  partement nur im Rahmen der ABzFHG  4  )   verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Meliorationsfonds
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Einfache Werke
                            1  Als einfache Werke im Sinne des Meliorationsgesetzes gelten insbesondere:  a)  Vorkehrungen zum Schutz des produktiven Bodens oder landwirtschaftlicher  Hochbauten vor Verwüstung oder Zerstörung durch Naturereignisse;  b)  Wiederherstellung oder Wiederaufbau der durch Naturereignisse verwüsteten  oder zerstörten landwirtschaftlichen Bauten und Anlagen sowie des Kulturlan  -  des;  c)  landwirtschaftliche Gebäude, Hochbauten und Anlagen;  d)  Massnahmen zur Erhaltung der Ertragsfähigkeit;  e)  Massnahmen zur Erleichterung der Bewirtschaftung;  f)  Grundlagenbeschaffungen und Untersuchungen im Zusammenhang mit Struk  -  turverbesserungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  913.1  , Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  913.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  BR  915.100  , Art.  49
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  BR  710.110
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Beitragsberechtigte
                            1  Beiträge können an natürliche und juristische Personen ausgerichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Beitragsvoraussetzungen
                            1  Die Beiträge werden in der Regel nur an Werke geleistet, für die keine ordentlichen  Beiträge ausgerichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Beitragshöhe
                            1  Der Beitrag beträgt in der Regel höchstens 50  Prozent der Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In begründeten Ausnahmefällen kann ein Beitrag bis 100  Prozent der Kosten aus  -  gerichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beiträge werden unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der  Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers von der Regierung festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Gesuch
                            1  Das Beitragsgesuch ist vor Beginn der Arbeiten mit den erforderlichen Unterlagen  dem Amt für Landwirtschaft und Geoinformation einzureichen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für bereits ausgeführte Arbeiten werden keine Beiträge ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Auszahlung
                            1  Zugesicherte Beiträge werden nach Abschluss der Arbeiten ausbezahlt. Bei lang  -  fristigen Arbeiten können Teilzahlungen geleistet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Weitere Bestimmungen  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10a * Anlagen des Langsamverkehrs
                            1  Anpassungen und Umwidmungen von Anlagen des Langsamverkehrs, die im Rah  -  men von gemeinschaftlichen Meliorationsprojekten vorgenommen werden, erfolgen  mit der Genehmigung des Auflageprojektes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Schlussbestimmungen  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 In-Kraft-Treten
                            1  Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1.  Januar 2004 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.11.2003  01.01.2004  Erlass  Erstfassung  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.10.2006  01.01.2007  Art. 9 Abs. 1  geändert  2006, 4303
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.10.2009  01.11.2009  Art. 3a  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.10.2009  01.11.2009  Titel 3.  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.10.2009  01.11.2009  Art. 10a  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.10.2009  01.11.2009  Titel 4.  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.06.2015  01.01.2016  Art. 3  aufgehoben  2015-021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlass  25.11.2003  01.01.2004  Erstfassung  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 30.06.2015 01.01.2016 aufgehoben 2015-021
Art. 3a 27.10.2009 01.11.2009 eingefügt -
Art. 9 Abs. 1 24.10.2006 01.01.2007 geändert 2006, 4303
                            Titel 3.  27.10.2009  01.11.2009  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10a 27.10.2009 01.11.2009 eingefügt -
                            Titel 4.  27.10.2009  01.11.2009  geändert  -