Reglement des Departements für Erziehung und Kultur über die Ausbildung zur Pflegeassistentin / zum Pflegeassistenten am Thurgauer Bildungszentrum für Gesundheitsberufe, Schulstandort Münsterlingen
                            1  l  dung zur Pflegeassistentin /  s  n  gen  vom 6. Januar 2003   Das  Thurgauer  Bildungszentrum  für  Gesundheitsberufe  bi  l  det  nach  den  s  sistentinnen und Pflegeassistenten aus.   Die  Ausbildung  steht  Lernenden  im    ordentlichen  und  im  aussero  r  dent-  i  chen Ausbildungsverhältnis offen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Ausbildung dauert ein Jahr und beinhaltet zwei Ausbi  l  dung  s  phasen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In  Einzelfällen  kann  das  SRK  nach  Massgabe  seiner  Ausbildung  -  §  3  u  gust.  §  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die theoretische Ausbildung erfolgt in der Schule im Vol  l  pensum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  praktische  Ausbildung  findet  in  Vollzeitbe  l
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  praktische  Ausbildung  kann  nach  individueller  Abklärung  auch  in   %  oder  80   %  absolviert  werden.  Die  Ausbildungszeit  ver-  e  chend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2003  §  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  theoretischen  und  praktischen  Leistungen  werden  fo  r  mativ  und  summativ  beurteilt.  Das  Förderungs-  und  Beurteilungssystem  wird  den  Lernenden bei Ausbildungsbeginn abgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die summative Bewertung erfolgt ohne Noten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Anstelle  der  Beurteilung  in  No  ten  kommt  eine  Wortbeurteilung  zur  Anwendung.  Die  beiden  Rubriken  «Leistung  erfüllt  respektive  genügend,  Leistung nicht erfüllt respektive ungenügend» müssen enthalten sein. Die  Ziele  und  die  Kriterien  werden  durch  die  Rektorin  oder  den  Rektor  fes  t  e  r  folgt die Festlegung in Zusammenarbeit mit den Ausbildungsbetri  e  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Formative   Beurteilungen   werden   zur   Förderung   der   Lernprozes  s  -  steu  e  rung durchgeführt.  §  6  Sind  Lernende  krankheitshalber  an  der  Teilnahme  an  einer  Prüfung  ver-  hindert, muss diese Prüfung nach der Genesung nachgeholt werden.  §  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Terminlich  verbindliche  Arbeiten  müssen  fristgerecht  erl  e  digt  werden.  Danach werden sie nicht mehr entgegengenommen und die Le  i  stung wird  als ungenügend bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In begründeten Ausnahmefällen kann auf Gesuch hin durch die Rektorin  oder den Rektor eine Nachfrist gesetzt werden. Das Gesuch ist schriftlich  und vor Fris  t  ablauf zu stellen.  II. Aufnahme  §  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   In   die   Ausbildung   kann   aufgenommen   werden,   wer   beim   Eintritt  folgende Voraussetzungen erfüllt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Lernende   im   ausserordentlichen   Ausbildungsverhältnis   müssen   eine  schriftliche  Empfehlung  und  eine  Bestätigung,  dass  sie  mindestens  60   %  im Tagdienst arbeiten, vom Ausbildungsbetrieb vorweisen.  Förderungs- und  Beurteilungs-  system  Nachholen  einer Prüfung  Terminlich  verbindliche  Arbeiten  Aufnahme-  bedingungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Beim  Aufnahmeverfahren  werden  folgende  Kompetenzfe  l  ü  gend bewertet werden:  Selbstkompetenz  mit  den  Erfassungsbereichen  psychische  und  phy-  s  i  sche Belastbarkeit, Eige  n  ständigkeit/Reife, Berufswahl;  Sozialkompetenz  mit  den  Erfassungsbereichen  Beziehungsfähigkeit,  Teamfähigkeit und Komm  u  nikationsfähigkeit;  Sachkompetenz  mit  den  Erfassungsbereiche  n  Kenntnisse  der  deu  t  -  schen  Sprache  in  Wort  und  Schrift,  intellektuelle  Leistungsfähigkeit,  Arbeitsverhalten und praktische Fähigkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Beurteilung  erfolgt  insbesondere  gestützt  auf  Bewerbungsdo  s  siers,   Die  Aufnahme  erfolgt,  wenn  das  Aufnahmeverfahren  mit  e  i  ner  erfüllten  h  r  füllt sind.   Die  Gründe  für  die  Verweigerung  der  Aufnahme  sind  zu  protoko  l  lieren  n  nen und Kandidaten mitzuteilen.   Die ersten drei Monate nach Ausbildungsbeginn gelten als Prob  e  zeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Probezeit  ist  bestanden,  wenn  die  Anforderungen  im  theoret  i  schen  f  gelöst.   Die  Rechtsmittelfrist  beträgt  fünf  Tage.  Dem  Rechtsmittel  kommt  keine  a  se.  i  lungssystem  fest-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2003  §  14  Die  Lernenden  werden  definitiv  in  die  zweite  Ausbildung  s  dert, wenn die theoretische Phasenprüfung und die Prakt  i  kumsbeurteilung  je g  e  nügend sind.  §  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Eine   provisorische   Beförderung   erfolgt,   wenn   nur   die   the  o  retische  Phasenprüfung ungenügend ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Phasenprüfung muss bis zur Halbzeit der zweiten Ausbildung  s  phase  wiederholt  werden.  Wird  bei  der  Wiederholung  eine  genügende  Beur-  teilung erreicht, wird die provisorische Promotion zu einer definit  i  ven.  §  16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Sind die Voraussetzungen für eine definitive oder provisor  i  sche Promo-  tion nicht erfüllt oder wird die Wiederholungsprüfung nach provisorischer  Promotion  nicht  bestanden,  wird  das  Ausbildungsverhäl  t  nis  ohne  Ab-  schluss auf Ende der nachfolgenden Woche aufg  e  löst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Absatz 3 findet Anwendung. IV. Abschlussbeurteilung
§ 17 Die Zulassung zur Abschlussbeurteilung setzt voraus, dass
                            1.  e  schlossen wurde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   %  der  gesamten  Ausbildungszeit  r  i  n  §  18  Der  Inhalt  der  Abschlussbeurteilung  ist  durch  die  Ausbi  l  dungsziele  und  durch die Schlüsselqualif  i  §  19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Abschlussbeurteilung weist folgende Prüfungsteile auf:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  theoretische  Prüfung  kann  mündlich  und/oder  schriftlich  durc  h  -  geführt werden.  Definitive  Promotion  Provisorische  Promotion  Nichtpromotion  Zulassungs-  bedingungen  Inhalte der  Abschluss-  beurteilung  Prüfungsteile
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  n  te,  welche  e   Die   Abschlussbeurteilung   wird   in   den   Prüfungsteilen   gemäss   §   19  i  stungs-  l  dungs-  e  be.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Beurteilung  erfolgt  durch  mindestens  zwei  Personen.  Das  Re  k  torat  §  i  lung erreicht hat.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Wird   die   Abschlussbeurteilung   nicht   bestanden,   bestehen   folgende  Wiederholung  eines  einzigen  nicht  bestandenen  Prüfungsteiles  ohne  Verlängerung der Ausbi  l  dungszeit;  Wiederholung mehrerer Prüfungsteile nach zusätzlicher Ausbi  l  dungs-  zeit;  Wiederholung des gesamten nicht bestandenen Abschlussprakt  i  kums.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es  ist  nur  eine  einmalige  Wiederholung  möglich.  Ist  das  Resultat  zum  b  e  standen.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Schule stellt den Lernenden nach bestandener A  b  schlussbeurteilung  e  geassistenz aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Ausweis wird vom SRK registriert und gegeng  e  zeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2003  V. Schlussbestimmungen  §  25  Dieses  Reglement  tritt  auf  den  1.  Januar  2003  in  Kraft  und  ersetzt  das  Reglement des Departementes für Finanzen und Soziales vom 21.   Dezem-  ber 2000.  Inkrafttreten