Verordnung über die Intensivweiterbildung der Lehrpersonen
                            2021  ldung der Lehrperso-  -  und Sekundarstufe I.  die  Wirtschaft".  Sie  er-  auseinanderzusetzen;  Gegenstand  Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die  Fortsetzung  der  Berufstätigkeit  mit  neuen  Handlungsper-  spektiven vorzubereiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Mindestvorau  ssetzungen  für  die  Absolvierung  einer  Intensiv-  weiterbildung sind kumulativ:  a)  Mindestens zehn Jahre Lehrtätigkeit im Kanton Schaffhausen für  den Besuch eines Vollzeitkurses Langzeitweiterbildung bzw. fünf  Jahre Lehrtätigkeit im Kanton Schaffhausen für den  Besuch ei-  nes Wirtschaftspraktikums;  b)  Nachweis  der  freiwilligen  Weiterbildung  während  der  vorherge-  henden fünf Jahre;  c)  Platz in einem Angebot für einen Vollzeitkurs Langzeitweiterbil-  dung einer Pädagogischen Hochschule oder einem gleichwerti-  gen Programm  einer anerkannten Weiterbildungsinstitution bzw.  Platz  an  einem  Wirtschaftspraktikum  im  Rahmen  des  Projekts  "Lehrpersonen in die Wirtschaft".
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Intensivwei-  terbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Besuch  eines  Vollzeitk  urses  Langzeitweiterbildung  dauert  in  der Regel zwischen vier und zwölf Wochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Wirtschaftspraktikum dauert mindestens eine und maximal vier  Wochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gesuche  sind  spätestens  sechs  Monate  vor  Beginn  der  Intensiv-  weiterbildung  über  die  Schulbehörde  bzw.  Schulleitung  an  das  Er-  ziehungsdepartement einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Dienststelle Primar  -  und Sekundarstufe I entscheidet über das  Gesuch unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Mittel  im Rahmen des bewilligten Budgets.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Besoldungs  -  und die Stellvertretungskosten während der Inten-  sivweiterbildung werden vom Kanton und von den Gemeinden ent-  sprechend  der  Kostenteilung  bei  den  Besoldungen  gemäss  Schul-  gesetz getragen.  Voraussetzun-  gen  Dauer  Verfahren  Kostenreg  elung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Spesenentschä-  -  und  Sekundar  stufe  I  ein  entlichen  1  )  und in die kantonale Ge-  S  . 1301.  Rückzahlungs-  pflicht  Berichter  -  stattung  Inkrafttreten