Gesetz über die Integration der Migrantinnen und Migranten und die Rassismusprävention
                            Gesetz über die Integration der Migrantinnen und  Migranten und die Rassismusprävention (IntG)  vom 24.03.2011 (Fassung in Kraft getreten am 01.07.2019)  Der Grosse Rat des Kantons Freiburg  gestützt auf das Bundesgesetz vom 16.  Dezember 2005 über die Ausländerin  -  nen und Ausländer und über die Integration (AIG) sowie die Ausführungs  -  verordnung vom 24.  Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen  und Ausländern (VIntA);  gestützt auf das Asylgesetz vom 26.  Juni 1998 (AsylG);  gestützt auf Artikel 69 Abs. 1 der Staatsverfassung vom 16.  Mai 2004;  nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrats vom 16.November 2010;  auf Antrag dieser Behörde,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Ziel
                            1  Dieses Gesetz bezweckt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Integration der Migrantinnen und Migranten zu fördern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  von den Migrantinnen und Migranten einen eigenen Beitrag zu ihrer In  -  tegration zu fordern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die   Teilhabe   der   Migrantinnen   und   Migranten   am   wirtschaftlichen,  sozialen, kulturellen und politischen Leben zu verstärken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  den Migrantinnen und Migranten die gleichen Chancen wie der einhei  -  mischen Bevölkerung zu geben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  den   Migrantinnen   und   Migranten   zu   ermöglichen,   ihre   individuellen  Ressourcen zu nutzen und ihre Fähigkeiten zu entfalten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  zur gegenseitigen Offenheit und zu Achtung und Respekt zwischen der  einheimischen Bevölkerung und den Migrantinnen und Migranten bei  -  zutragen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  die Rassismusprävention und die Bekämpfung jeglicher Form von Ras  -  sendiskriminierung (die Rassismusprävention) zu unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Integration
                            1  Die Integration ist eine Querschnittsaufgabe, die von den kantonalen und  kommunalen Behörden zusammen mit den Sozialpartnern, privaten Organi  -  sationen und Institutionen sowie Privatpersonen wahrgenommen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie fördert das friedliche Zusammenleben sowie die Chancengleichheit zwi  -  schen der einheimischen Bevölkerung und den längerfristig und rechtmässig  anwesenden Ausländerinnen und Ausländern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie beruht auf Gegenseitigkeit, mit Rechten und Pflichten auf der Grundlage  der rechtsstaatlichen Ordnung und der verfassungsmässigen Grundwerte so  -  wohl für die einheimische als auch für die ausländische Wohnbevölkerung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie ist ein fortwährender Prozess, der mit der Ankunft in der Schweiz be  -  ginnt und der ein höchstmögliches Mass an Integration der Migrantinnen und  Migranten anstrebt; diese müssen sich im Rahmen ihrer Fähigkeiten mit den  hiesigen Lebensbedingungen auseinandersetzen, sich ausreichende Kenntnis  -  se einer Amtssprache des Kantons aneignen und am sozialen und kulturellen  Leben teilnehmen; ausserdem müssen sie entweder einer wirtschaftlichen Tä  -  tigkeit nachgehen oder eine Ausbildung absolvieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Rassismusprävention
                            1  Die Rassismusprävention hat zum Ziel, die Bevölkerung und insbesondere  die Kinder und die Jugendlichen für das Rassismusproblem zu sensibilisie  -  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Staatsrat
                            1  Der Staatsrat definiert die Ziele und die Prioritäten der kantonalen Integrati  -  ons- und Rassismuspräventionspolitik.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Direktionen des Staatsrates
                            1  Die Direktionen des Staatsrates haben die Aufgabe, die Integration und die  Rassismusprävention in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen zu fördern.  Dazu arbeiten sie mit den Organen zusammen, die von Gesetzes wegen mit  der Umsetzung und der Koordination der kantonalen Politik in diesen Berei  -  chen beauftragt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Zuständige Direktionen
                            1  Die Förderungs- und Koordinationsaufgaben, die das Gesetz im Bereich der  Integration   und   Rassismusprävention   dem   Staat   zuweist,   werden   von   der  hierfür   zuständigen   Direktion  1  )    wahrgenommen;   diese   verfügt   zu   diesem  Zweck über die Fachstelle für die Integration der Migrantinnen und Migran  -  ten und für Rassismusprävention.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Flüchtlinge und für vorläufig aufgenommene Personen ist die För  -  derung und Koordination der Integration Sache derjenigen Direktion, die für  die Aufnahme und die Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen zu  -  ständig ist  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Gemeinden
                            1  Die Gemeinden nehmen aktiv an der Umsetzung der Integrations- und Ras  -  sismuspräventionspolitik auf kommunaler Ebene teil. Dazu arbeiten sie mit  der Fachstelle für die Integration der Migrantinnen und Migranten und für  Rassismusprävention zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sorgen unter anderem für eine angemessene Information der Migrantin  -  nen und Migranten über die Lebensbedingungen in der Gemeinde und insbe  -  sondere über ihre Rechte und Pflichten. Ausserdem informieren sie die Be  -  völkerung über die besondere Situation der Migrantinnen und Migranten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jede Gemeinde bestimmt, soweit dies nötig und verhältnismässig ist, eine  Ansprechperson   für   alle   Fragen   rund   um   die   Integration   und   die   Rassis  -  musprävention.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Fachstelle für die Integration der Migrantinnen und Migranten
                            und für Rassismusprävention
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Fachstelle für die Integration der Migrantinnen und Migranten und für  Rassismusprävention (die Fachstelle) ist der für die Förderung und Koordi  -  nierung   der   Integration   und   Rassismusprävention   zuständigen   Direktion  administrativ zugewiesen. Sie sorgt für die Umsetzung der kantonalen Politik  in den Bereichen der Integration und der Rassismusprävention und hat unter  anderem folgende Befugnisse:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Sie   fördert   und   koordiniert   Projekte   zur   Integration   und   zur   Rassis  -  musprävention im Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Sie dient als Ansprechpartnerin für die kantonalen und kommunalen In  -  stanzen und die öffentlichen und privaten Vereinigungen und Institutio  -  nen in allen Fragen rund um die Integration und die Rassismuspräventi  -  on.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Heute: Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Heute: Direktion für Gesundheit und Soziales.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Sie dient als Ansprechpartnerin der Bundesbehörden, die für die Inte  -  gration und die Rassismusprävention zuständig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Sie arbeitet aktiv mit den Verantwortlichen der betroffenen Bevölke  -  rungsgruppen und Religionsgemeinschaften zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Sie übt die übrigen Befugnisse aus, die das Gesetz ihr zuweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Kommission für die Integration der Migrantinnen und Migranten
                            und gegen Rassismus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kommission für die Integration der Migrantinnen und Migranten und  gegen Rassismus ist ein beratendes Organ des Staatsrates. Sie wirkt an der  Umsetzung der kantonalen Integrationspolitik mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat regelt die Zusammensetzung und die Befugnisse dieser Kom  -  mission.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Kommission für schulische Betreuung und Integration der Kin -
                            der von Migrantinnen und Migranten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kommission für schulische Betreuung und Integration der Kinder von  Migrantinnen und Migranten ist ein beratendes Organ des Staatsrates. Sie be  -  teiligt sich an der Förderung der schulischen Integration der Kinder von Mi  -  grantinnen und Migranten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat regelt die Zusammensetzung und die Befugnisse dieser Kom  -  mission.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Finanzierung
                            1  Die Fachstelle und die Kommission für die Integration der Migrantinnen  und Migranten und gegen Rassismus werden über den Staatsvoranschlag fi  -  nanziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Subventionen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            1  Der Staat und die Gemeinden können Projekte in den Bereichen der Integra  -  tion oder der Rassismusprävention, die von privaten oder öffentlichen Part  -  nern realisiert werden, subventionieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die für die Integration und Rassismusprävention zuständige Direktion ent  -  scheidet nach Anhören der Fachstelle über die Gewährung von kantonalen  Subventionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Fachstelle verwaltet die Bundessubventionen, die für Projekte in den  Bereichen der Integration und der Rassismusprävention gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Befugnisse der Direktion, die für die Aufnahme und die Betreuung von  Asylsuchenden und Flüchtlingen zuständig ist, bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Vollzug
                            1  Der Staatsrat präzisiert in der Ausführungsverordnung die Befugnisse und  die Aufgaben der Fachstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er   regelt   auf   dem   Verordnungsweg   die   Verfahren   und   Modalitäten   zur  Gewährung von Subventionen für Projekte in den Bereichen der Integration  oder der Rassismusprävention.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Inkrafttreten und Referendum
                            1  Der Staatsrat setzt das Inkrafttreten dieses Gesetzes fest.  3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieses Gesetz untersteht dem Gesetzesreferendum. Es untersteht nicht dem  Finanzreferendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Datum des Inkrafttretens: 1.  Januar 2012 (StRB 17.05.2011).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.03.2011  Erlass  Grunderlass  01.01.2012  2011_028
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2019  Ingress  geändert  01.07.2019  2019_055  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  24.03.2011  01.01.2012  2011_028  Ingress  geändert  26.06.2019  01.07.2019  2019_055