Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Katastrophenhilfe
                            Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die  Katastrophenhilfe  Vom 12. Dezember 2000 (Stand 1. Januar 2009)  Gestützt auf Art.  39 des Gesetzes über die Katastrophenhilfe  1  )  von der Regierung beschlossen am 12.  Dezember 2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Departement
                            1  Das Departement  a)  bietet die Zivilschutzorganisationen auf zur Katastrophen- und Nothilfe für  Einsätze auf Kantonsgebiet, in anderen Kantonen und im grenznahen Ausland;  b)  stellt Gesuche um Hilfeleistung durch die Armee;  c)  setzt die Höhe der Ersatzbeiträge für die verschiedenen Schutzraumgrössen  fest;  d)  bestimmt die Zusammensetzung der anerkannten Ausbildungskosten und legt  die den Gemeinden zu verrechnenden Beträge fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 * Amt
                            1  Das Amt für Militär und Zivilschutz hat alle Aufgaben wahrzunehmen und Ent  -  scheide zu treffen, für die nach dem Recht des Bundes oder des Kantons keine ande  -  re Instanz zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Kantonale Leitungsorganisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Stabschef, Aufgaben
                            1  Der Stabschef führt den Kantonalen Führungsstab und bildet die Stäbe aus. Er kann  dem Kantonalen Führungsstab Dienstpersonal zuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  630.100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3a * Ernennung und Ausbildung Stab
                            1  Das Departement legt die Führungsstruktur des kantonalen Führungsstabs fest und  ernennt den Stabschef und dessen Stellvertreter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es setzt die kantonale Leitungsorganisation oder Teile davon ein und entscheidet  über den Einsatz der vorhandenen Mittel und Organisationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt für Militär und Zivilschutz sorgt für die Ausbildung der Stabsangehöri  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Zivilschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Beauftragter für den baulichen Zivilschutz
                            1  Die Gemeinden bezeichnen einen Beauftragten für den baulichen Zivilschutz, der  die Baukontrollen und die Schlussabnahmen der privaten Schutzräume durchführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Baupflicht
                            1  In Bauten ohne Kellergeschosse sind Schutzräume zu erstellen, sofern die Bauten  nachts bewohnt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ferienhäuser sind Wohnhäusern gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt entscheidet über Ausnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Ausnahmen von der Schutzraumbaupflicht
                            1  Ein Schutzraum braucht nicht erstellt zu werden  a)  in freistehenden Gebäuden, wenn weniger als fünf Schutzplätze zu bauen  wären;  b)  in Gebäuden, welche in der Regel jedenfalls 1,5  km Wegstrecke von der  nächstgelegenen Bauzone entfernt sind und über keine Betten verfügen; in  diesem Fall ist kein Ersatzbeitrag zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Baubewilligung
                            1  Die Gemeinde darf die Baubewilligung für ein Bauvorhaben erst erteilen, wenn das  Amt vorgängig  a)  ein Schutzraumprojekt oder  b)  ein Ersatzbeitragsgesuch genehmigt oder  c)  die Befreiung von der Schutzraumbaupflicht bestätigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Verwendung von Ersatzbeiträgen
                            1  Gemeinden, welche bei Entscheiden über die Erstellung, Erneuerung und Ausrüs  -  tung von gemeinsamen öffentlichen Schutzbauten nicht mitwirken konnten, können  zur ganzen oder teilweisen Deckung ihrer Kosten Ersatzbeiträge verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Die regierungsrätlichen Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Katastro  -  phenhilfe vom 18.  Dezember 1989
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   werden aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 In-Kraft-Treten
                            1  Diese Ausführungsbestimmungen treten gleichzeitig mit der Teilrevision des Ge  -  setzes über die Katastrophenhilfe in Kraft  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  AGS 1990, 2239
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Januar 2001; In der Beilage zum KA Nr. 51 am 22.  Dezember 2000 publiziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2000  01.01.2001  Erlass  Erstfassung  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.10.2006  01.01.2007  Art. 2  totalrevidiert  2006, 4299
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.10.2008  01.01.2009  Art. 3a  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlass  12.12.2000  01.01.2001  Erstfassung  -