Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über Mutterschaftsbeiträge
                            Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über  Mutterschaftsbeiträge  1  )  Vom 17. Dezember 1991 (Stand 1. Dezember 1998)  Von der Regierung erlassen am 17.  Dezember 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zuständigkeit
                            1  Die Abklärung der Anspruchsberechtigung und die Beratung der Gesuchsteller ob  -  liegt den regionalen beziehungsweise kommunalen öffentlichen Sozialdiensten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Festlegung und Auszahlung der Beiträge obliegt dem kantonalen Sozialamt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Anspruchsberechtigung
                            1  Üben die Elternteile ein unterschiedliches Arbeitspensum aus, gilt derjenige mit  dem kleineren Pensum als betreuender Elternteil.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Unterlagen
                            1  Der ansprucherhebende Elternteil hat zum Gesuch folgende Unterlagen beizubrin  -  gen:  a)  eine ärztliche Bescheinigung über den mutmasslichen Geburtstermin oder den  Geburtsschein;  b)  den Schriftenempfangsschein oder eine Wohnsitzbescheinigung;  c)  einen   vom   Gemeindesteueramt   bestätigten   Ausweis   über   das   Total   der  Einkünfte und das Reinvermögen der letzten Steuererklärung und andere Aus  -  weise über die wirtschaftlichen Verhältnisse des betreuenden Elternteils re  -  spektive der verheirateten oder zusammenlebenden Eltern, soweit sie für die  Bezugsberechtigung massgeblich sind;  d)  den Mietvertrag oder den Beleg über die Hypothekarzinsbelastung;  e)  eine Erklärung, dass die Beitragsvoraussetzungen gemäss Artikel  2 Litera c–e  des Gesetzes erfüllt sind;  f)  *  den Versicherungsausweis der Krankenkasse.  Der kantonale Sozialdienst kann weitere Unterlagen einverlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  548.200
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Beitragsberechnung
                            1  Für die Berechnung der Vermögensfreigrenzen wird der Kinderanteil nicht mitein  -  bezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei den Mietkosten wird auf die Ansätze der Ergänzungsleistungen für Ehepaare  abgestellt, wobei der Selbstbehalt nicht angerechnet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Alleinstehende Elternteile in Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaften
                            1  Bei der Berechnung der Mietanteile und der Entschädigung für die Haushalts  -  führung gelten die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe  der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Anrechenbares Einkommen
                            1  Als   anrechenbares   Einkommen   gelten   alle   wiederkehrenden   und   einmaligen  Einkünfte gemäss dem Steuergesetz für den Kanton Graubünden sowie der gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Absatz 4 des Gesetzes 1 ) anzurechnende Vermögensverzehr.
                            2  Einkommen, das während der Beitragsdauer begründet wird (Alimente, Renten,  Subventionen etc.), jedoch erst nach der Beitragsdauer zur Auszahlung gelangt, ist  bei der Berechnung des Einkommens anteilmässig miteinzubeziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 * Anrechenbares Vermögen
                            1  Als anrechenbares Vermögen gilt das Reinvermögen im Zeitpunkt der Gesuchsein  -  reichung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 * Auszahlungsmodus
                            1  Die erste Beitragsrate wird im Monat nach dem Geburtsmonat ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Härtefälle
                            1  Für die Beurteilung des Vorliegens eines Härtefalles ist auf das Kindesinteresse  abzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Härtefall ist insbesondere bei einer schweren, eine erhöhte Betreuungsbedürf  -  tigkeit mit sich bringenden Krankheit oder Behinderung des Kindes gegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 * ...
Art. 11 * ...
Art. 11a * ...
                            1)  BR  548.200
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Inkrafttreten
                            1  Diese Ausführungsbestimmungen treten zusammen mit dem Gesetz über Mutter  -  schaftsbeiträge in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Auf 1.  Januar 1992 in Kraft getreten; vgl. FN zu Art.  15 BR  548.200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.12.1991  01.01.1992  Erlass  Erstfassung  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.11.1997  01.12.1997  Art. 7  totalrevidiert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.11.1997  01.12.1997  Art. 8  totalrevidiert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.10.1998  01.12.1998  Art. 3 Abs. 1, f)  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.10.1998  01.12.1998  Art. 5 Abs. 1  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.10.1998  01.12.1998  Art. 10  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.10.1998  01.12.1998  Art. 11  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.10.1998  01.12.1998  Art. 11a  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.10.1998  01.12.1998  Art. 12 Abs. 2  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlass  17.12.1991  01.01.1992  Erstfassung  -