Gesetz über Warenhandel und Schaustellungen
                            e-  z-  ndbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  und  öffentlichen  Ruhetagen  ist  jeder  Hausierhandel  ver-  estimmungen  des  Ruhetagsgesetzes   1)    sind  sinng  e-  Aufsicht  Zuständigkeit  Ruhetage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III.  Sammlungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Sammlungen von Haus zu Haus, die sich nicht auf die Mitglieder  eines Vereins oder einen geschlossenen Kreis von Adressaten be-  schränken, b  edürfen einer Bewilligung, die bei überregionalen, kan-  tonalen und regionalen Sammlungen von der zuständigen kantona-  len  Dienststelle  und  bei  lokalen  Sammlungen  von  der  zuständigen  Gemeindebehörde erteilt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sammlungen werden bewilligt, wenn sie  a)  keinen  öffentlichen  oder  priv  aten  schutzwürdigen  Interessen  zuwiderlaufen,  b)  gemeinnützigen oder ideellen Zwecken dienen und  c)  Gewähr für die bestimmungs  ge  mässe Verwendung des Samm  lungs  ergebnisses bieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  zuständige  kantonale  Dienststelle  oder  Gemeindebehörde  kann,  soweit  erforderlich,  Unterlagen  verlangen  oder  Erkundigun-  gen einziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Bewilligung  kann  mit  Bedingungen  und  Auflagen  verbunden  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Bewilligung muss während der Ausübung der Geschäftstäti  keit  auf  sich  getragen  werden.  Auf  Verlangen  muss  sie  der  Kun  schaft  und  den  mit  der  Kontrolle  beauftragten  Organen  vorgewi  sen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    An  Sonn-  und  öffentlichen  Ruhetagen  ist  jede  Sammlung  verb  ten.  Die  Bestimmungen  des  Ruhetagsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    sind  sinngemäss  anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Es ist verboten, die Kundschaft zu bedrängen oder zu belästigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Die  Bewilligung  kann  jederzeit  entzogen  werden,  wenn  die  Vo-  raussetzungen  für  die  Bewilligungserteilung  nicht  mehr  gegeben  sind   oder   gegen   die   auferlegten   Bedingungen   oder  Auflagen  verstossen wird.  IV.  Schaustellungen und Aufführungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Bewilligungen  für  Schausteller  und  Betreiber  von  Zirkussen  richten sich nach Bundesrecht.  Bewilligungs  -  pflicht  Bedingungen  und Auflagen  Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  e-  n-  onen  e-  und  Schlussbestimmungen  --    bis Fr. 1'000.  --    wird bestraft, wer vorsät  z-  mlung  veranstaltet  oder  den  in  die-  orschri  ften,  iderhandelt;  füh-  züglichen  gesetzlichen  oder   Begehung  einer  strafbaren  Handlung  bestimmt  Aufsicht  Sanktionen  a) Tatbestände
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Übertretungen der in die Zuständigkeit der Gemeindebehörde fal-  lenden  Bestimmungen  sowie  die  Missachtung  der  entsprechenden  Anordnungen werden von den Gemeindebehörden geahndet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Alle übrigen Bussen werden von der zuständigen kantonalen B  hörde ausgesprochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Die beim In -Kraft -Treten dieses Gesetzes noch zu Recht best henden Patente und Bewilligungen behalten bis zum Ablauf der da-
                            rin vo  rgesehenen Dauer ihre Gültigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Dieses Gesetz untersteht dem Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat bestimmt das In-Kraft  -Treten   4)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Es  ist  im  Amtsblatt  zu  veröffentlichen   5)    und  in  die  kantonale  G  setzessammlung aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Es ersetzt das gleichnamige Gesetz vom 21. Februar 1994.  Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SHR 900  .200.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR 943.1 und SR 943.11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  In Kraft getreten am 1. Dezember 2004 (Amtsblatt 2004, S. 1514).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Amtsblatt 2004, S. 915.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Fassung gemäss G vom 10. Mai 2021, in Kraft getreten am 1. Sep-  tember 2021 (Amtsblatt 2021, S. 873, S. 1540).  c) Zuständ  igkeit  Übergangs  -  bestimmungen  In  -  Kraft  -  Treten