Vereinbarung über die Ausbildung von medizinischen Laborschülern zwischen den Kantonen Thurgau und St. Gallen
                            2/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Vereinbarung über die Ausbildung von  medizinischen Laborschülern zwischen den  Kantonen Thurgau und St. Gallen  vom 30. April 1974 / 14. Mai 1974
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            1.     Die  Schule  für  medizinische  Laborantinnen  und  Laboranten  (Labor-  schule)   am   Kantonsspital   St.   Gallen   übernimmt   die   theoretische  Ausbildung  der  am  Kantonsspital  M  ünsterlingen  tätigen  medizini-  schen Laborschüler nach den Rich  tlinien des Schweizerischen Roten  Kreuzes.    Die    praktische    Ausbildung    wird    im    Kantonsspital  Münsterlingen   absolviert.   Vorbehalten   bleibt   Artikel   9   dieser  Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     Die  Laborschüler  aus  dem  Kant  on  Thurgau  sind  den  Laborschülern  aus  dem  Kanton  St.Gallen  gleichge  stellt,  soweit  sich  aus  dieser  Vereinbarung nichts Gegenteiliges ergibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 bis
                            des  III.  Nachtrages  zur  Verordnung  über  die  Schule  der  medizinischen   Laborantinnen   und  Laboranten   am   Kantonsspital  St.   Gallen   vom   14.   September   1971   (Pflichtjahr)   findet   auf   die  Laborschüler aus dem Kant  on Thurgau keine Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.     Das     Kantonsspital     Münsterlinge  n  schlägt  der  Laborschule  Schüler  zur  Aufnahme  vor.  Der  Entscheid  über  die  Aufnahme  oder  Ableh-  nung liegt bei der Schulleitung St. Gallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.     Der  theoretische  Unterricht  wird    im  Rahmen  eines  von  der  Leitung  der  Laborschule  für  jedes  Semest  er  aufzustellenden  Stundenplanes  erteilt.  Die  Schüler  von  Münsterlingen  besuchen  die  Unterrichts-  stunden  von  St.  Gallen  und  beschaffen    sich  die  von  der  Laborschule  empfohlenen Lehrmittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            2  2/2007  Die  Leitung  der  Laborschule  ist  berechtigt,  sich  jederzeit  von  der  Ordnungsmässigkeit der praktischen Ausbildung in den Laboratorien  des  Kantonsspitals  Münsterlingen  durch  persönlichen  Augenschein  zu    überzeugen.    Etwaige    Beanstandungen    werden    unmittelbar  schriftlich dem Kantonsspital Münste  rlingen zur Kenntnis gebracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0  5.   Die   Zwischen-   und   Abschlussprüfungen   in   Theorie   und   Praxis  werden  von  der  Laborschule  St.  Gallen  durchgeführt  und  abgenom-  men.  Nach  erfolgreicher  Diplom  prüfung  erhalten  die  Schüler  das  vom Schweizerischen Roten Kreuz anerkannte Diplom der St. Galler  Laborschule ausgehändigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0  6.   Die  Schüler  des  Kantons  Thurgau  stehen  im  Anstellungsverhältnis  des Kantonsspital Münsterlingen.  Für die monatliche Entschädigung gelten die vom Kanton St. Gallen  für seine Laborschüler festgelegten Ansätze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0  7.   Das   Kantonsspital   Münsterlinge  n   vergütet   der   Laborschule   pro  Schüler und Schuljahr Fr. 1600.–. Dies  Sanitätsdepartement  des  Kantons  St  erstmals für das Schuljahr 1973/74.  Absolviert der Schüler die praktische Ausbildung gemäss Artikel 9 in  St. Gallen, so entfällt diese Vergütung.  Tritt   ein   Schüler   vorzeitig   aus,   so   ist   eine   pro-rata-temporis-  Vergütung zu entrichten.  Die  Regelung  der  Finanzierung  de  r  Reisespesen  der  Schüler,  der  Kosten  für  die  Lehrmittel,  Schul  material,  Spezialkurse,  Besichtigun-  gen, Exkursionen ist Sache des  Kantonsspital Münsterlingen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0  8.   Diese  Vereinbarung  ist  unter    Einhaltung  einer  Kündigungsfrist  von  einem Jahr auf Ende eines Schuljahres kündbar.  Die Laborschule verpflichtet sich  , Schülern, die schon den Unterricht  besuchen,   bis   zum   Ende   ihrer   dreijährigen   Ausbildungszeit   den  theoretischen  Unterricht  weiter  zu  vermitteln  und  die  notwendigen  Zwischen- und Abschlussprüfungen vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0  9.   Als  Übergangslösung  gilt  die  Regelung,  dass  die  praktische  Ausbil-  dung der Schüler im dritten Lehrjahr in St. Gallen zu absolvieren ist.  Im   gegenseitigen   Einvernehmen   kann   sie   jedoch   jederzeit   vom  Kantonsspital Münsterlingen übernommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            10.   Soweit  die  Vereinbarung  keine  Bestimmungen  enthält,  gilt  die  Ver-  ordnung   über   die   Schule   für   medi  zinische   Laborantinnen   und  Laboranten  am  Kantonsspital  St  .  Gallen  vom  18.  August  1964  mit  Nachträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.  Änderungen dieser Vereinbarung sind nur gültig, wenn sie schriftlich  getroffen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.   Diese  Vereinbarung  wird  in  vier  Exemplaren  ausgefertigt  und  tritt  nach beidseitiger Unterzeichnung durch die Parteien und der Geneh-  migung durch den Regierungsrat der  Kantone St. Gallen und Thurgau  in Kraft.