Reglement über Spesen und weitere Vergütungen
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Reglement über Spesen und weitere  Vergütungen  vom 21. November 2017 (Stand 1. Januar 2023)  Das Finanzdepartement des Kantons Appenzell I.  Rh.,  gestützt auf Art. 64 Abs. 2 des Standeskommissionsbeschlusses zur Perso  -  nalverordnung vom 13.  April 1999,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Reisespesen
                            1  Die Mitarbeitenden haben für Geschäftsreisen Anspruch auf eine Entschä  -  digung der Fahrspesen mit dem öffentlichen Verkehr für die 1.  Klasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird für die Geschäftsreise aufgrund besonderer Verhältnisse ausnahms  -  weise ein privates Fahrzeug verwendet, werden 70 Rappen je Kilometer zu  -  züglich die Parkplatzgebühren vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Halbtaxabonnement
                            1  Die Mitarbeitenden mit einem Halbtaxabonnement können nur die effekti  -  ven Fahrspesen für die Geschäftsreise geltend machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mitarbeitende, bei denen die jährlichen Reiseentschädigungen voraussicht  -  lich mehr als den doppelten Preis für ein Halbtaxabonnement pro Jahr betra  -  gen, haben Anspruch auf Rückerstattung der Kosten für ein Halbtaxabonne  -  ment für ein Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Tageskarten
                            1  Wird den Mitarbeitenden für die Geschäftsreise eine Tageskarte von der  Landesbuchhaltung zur Verfügung gestellt, entfällt der Anspruch auf eine  Reiseentschädigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Übernachtungen
                            1  Für auswärtige Übernachtungen einschliesslich Morgenessen werden die  tatsächlichen Kosten vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitarbeitenden haben die Auslagen in einem vernünftigen Rahmen zu  halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Verpflegungskosten
                            1  Für die Verpflegung besteht bei dienstlich begründeten  Abwesenheiten  vom Arbeitsort für eine Hauptmahlzeit (Mittagessen oder Nachtessen) ein  Anspruch von höchstens  Fr.  30.-- einschliesslich der Getränke.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beträgt die Abwesenheit vom Arbeitsort einschliesslich der Hin- und Rück  -  reise an einem Tag mindestens sechs Stunden, besteht ein Anspruch auf  Entschädigung einer Hauptmahlzeit und von Nebenauslagen von pauschal  Fr.  5.--.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beträgt sie mehr als 12 Stunden, besteht ein Anspruch auf Entschädigung  von zwei Hauptmahlzeiten und von Nebenauslagen von pauschal Fr.  10.--.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Verpflegungskosten werden gegen Vorlage der entsprechenden Bele  -  ge vergütet. Die Nebenauslagen sind nicht nachzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Pauschalspesen
                            1  Das Finanzdepartement kann für bestimmte Funktionen, Aufgaben und Be  -  reiche jährliche Pauschalspesen festlegen, die von der Standeskommission  zu genehmigen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Höhe dieser Spesen richtet sich nach den Aufgaben und den voraus  -  sichtlich zu erwartenden Auslagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das   Finanzdepartement   kann   für   regelmässige   Fahrten   innerhalb   des  Kantonsgebiets und bis zu einer Distanz von 20km ab Appenzell Pauschal  -  vergütungen festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Werden Pauschalspesen entrichtet, können im entsprechenden Bereich  keine Spesen mehr geltend gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Einladung von Gästen
                            1  Die Mitarbeitenden haben einen Anspruch auf Entschädigung der Ausla  -  gen für die Verpflegungskosten von Gästen, die mit Bewilligung des Depar  -  tementsvorstehers   oder   der   Departementsvorsteherin   auf   Kosten   des  Kantons eingeladen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie können bei dieser Gelegenheit für sich die gleichen Verpflegungskos  -  ten geltend machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zudem sind bei dieser Gelegenheit Trinkgelder bis zu einer Höhe von 5%  der Summe spesenberechtigt; ein Beleg ist nicht erforderlich.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Entschädigung für die Ausrüstung
                            1  Der Arbeitgeber stellt die notwendige und zweckmässige persönliche Aus  -  rüstung für die Ausübung der dienstlichen Tätigkeit, etwa Uniformen, Über  -  kleider oder Schutzbekleidung, unentgeltlich zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Weitere Vergütungen
                            1  Mitarbeitende, die ihr Mobilfunktelefon gelegentlich für dienstliche Zwecke  brauchen, können mit Bewilligung des oder der Vorgesetzten eine Pauscha  -  le von  Fr.  50.-- pro Jahr geltend machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Abrechnung von Spesen
                            1  Die Spesenabrechnung ist dem Personalamt innert eines Monats seit dem  Eintritt des Spesengrundes oder der Ausgabe einzureichen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Spesenabrechnung samt allen erforderlichen Belegen ist elektronisch  einzureichen. Das Personalamt kann ausnahmsweise die physische Einrei  -  chung bewilligen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Spesenabrechnungen sind von der vorgesetzten Person und zusätzlich  vom Departementssekretär oder der Departementssekretärin, in der Rats  -  kanzlei vom Ratschreiber oder von der Ratschreiberin, zu visieren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Private Fotokopien
                            1  Den Mitarbeitenden ist es erlaubt, in einem vernünftigen Ausmass die Fo  -  tokopiergeräte des Arbeitgebers für private Zwecke zu nutzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Werden monatlich im Durchschnitt mehr als 10 private Kopien erstellt, ist  pro Kopie in Schwarzweiss  Fr. 0.10 zu zahlen, für Farbkopien  Fr. 0.20.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Jahresveranstaltung und weitere Anlässe
                            1  Jedes Departement führt jährlich einen Anlass mit allen Mitarbeitenden  durch. Dafür steht je Teilnehmer oder Teilnehmerin ein Betrag von  Fr.  100.--  zur Verfügung. Die nicht teilnehmenden Mitarbeitenden haben keinen An  -  spruch auf Vergütung dieses Betrags.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin kann zu  -  sätzlich für Teamanlässe, insbesondere für Teamentwicklung und Teambil  -  dung, pro Jahr Kosten bis  Fr.  40.-- je Teilnehmer oder Teilnehmerin bewilli  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Geschenkgutscheine
                            1  Im Rahmen  der  Dienstaltersehrung  erhalten  Mitarbeitende,  denen  eine  Treueprämie  zusteht,   zusätzlich  einen  Geschenkgutschein   von  Fr.  100.--.  Eine Barvergütung ist nicht möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Besondere Ereignisse
                            1  Vorgesetzte können Mitarbeitenden bei besonderen Ereignissen (Heirat,  Geburt eigener Kinder, runde Geburtstage, erfolgreich abgeschlossene Wei  -  terbildung) im Namen des Arbeitgebers einen Geschenkgutschein in der  Höhe von  Fr.  100.-- übergeben. Eine Barvergütung ist nicht möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Aus- und Weiterbildung
                            1  Das Ausrichten von Beiträgen an Aus- und Weiterbildungskosten richtet  sich nach dem Reglement über die Aus- und Weiterbildung.  Art.  15a  *  Entschädigung bei angeordnetem Home-Office
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei angeordnetem Home-Office leistet der Arbeitgeber  folgende pauscha  -  len  Entschädigungen:  a)  Fr. 2.50 pro Halbtag für die Nutzung des erforderlichen privaten  Raums;  b)  Fr. 1.50 pro Halbtag für Strom, Internetabonnement, Drucker etc.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Entschädigungen sind mit der Spesenrechnung geltend zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Kanton   stellt   einen  Laptop   oder  einen  Computer  mit   Bildschirm   zur  Verfügung. Ist dies nicht möglich, kann pro Halbtag im Home-Office Fr. 1.--  pauschal geltend gemacht werden. Für private  Geräte leistet das  Amt für In  -  formatik weder eine Wartung noch einen Support.  Art.  15b  *  Entschädigung bei freiwilligem Home-Office
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Es werden keine Entschädigungen bezahlt, und es wird kein Laptop oder  Computer zur Verfügung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Besitzstand
                            1  Zum   Zeitpunkt   des   Inkrafttretens   dieses   Reglements   bestehende  Pauschalspesen sind innerhalb eines Jahrs zu prüfen; die Beträge sind wo  nötig anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Inkrafttreten
                            1  Dieses Reglement tritt am 1.  Januar 2018 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                21.11.2017 01.01.2018 Erlass Erstfassung -
01.09.2020 01.10.2020 Art. 15a eingefügt 2020-33
01.09.2020 01.10.2020 Art. 15b eingefügt 2020-33
16.08.2021 16.08.2021 Art. 7 Abs. 3 eingefügt 2021-24
06.12.2022 01.01.2023 Art. 10 Abs. 1 geändert 2022-47
06.12.2022 01.01.2023 Art. 10 Abs. 2 geändert 2022-47
06.12.2022 01.01.2023 Art. 10 Abs. 3 geändert 2022-47
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  21.11.2017  01.01.2018  Erstfassung  -  Art. 7 Abs. 3  16.08.2021  16.08.2021  eingefügt  2021-24  Art. 10 Abs. 1  06.12.2022  01.01.2023  geändert  2022-47  Art. 10 Abs. 2  06.12.2022  01.01.2023  geändert  2022-47  Art. 10 Abs. 3  06.12.2022  01.01.2023  geändert  2022-47  Art. 15a  01.09.2020  01.10.2020  eingefügt  2020-33  Art. 15b  01.09.2020  01.10.2020  eingefügt  2020-33