Gesetz über die Erwachsenenbildung
                            Gesetz über die Erwachsenenbildung (ErBG)  vom 21.11.1997 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2003)  Der Grosse Rat des Kantons Freiburg  nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 15. September 1997;  auf Antrag dieser Behörde,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck und Gegenstand
                            1  Dieses Gesetz bezweckt die Förderung der Erwachsenenbildung aufgrund  ihrer Bedeutung für die persönliche Entfaltung des Einzelnen und die harmo  -  nische Entwicklung der Gesellschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es regelt die Unterstützung und die Förderung der Tätigkeiten im Bereich  der Erwachsenenbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Definition
                            1  Die Erwachsenenbildung umfasst sämtliche Massnahmen, die es Personen  ermöglichen, Lücken in ihrer Grundschulung auszufüllen, ihre Ausbildung  fortzusetzen, ihre Kenntnisse auf dem neuesten Stand zu halten oder sich  neue Fähigkeiten anzueignen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Geltungsbereich
                            1  Das Gesetz gilt für alle Ausbildungsbereiche, die nicht durch besondere eid  -  genössische oder kantonale Bestimmungen geregelt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Unterstützung der Tätigkeiten im Bereich der Erwachsenenbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Grundsätze
                            1  Die Tätigkeiten der Erwachsenenbildung sind in erster Linie Sache der Per  -  sonen und Trägerschaften, die in diesem Sinne tätig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staat kann diese Tätigkeiten unterstützen, sofern ein öffentliches Inter  -  esse besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die vom Staat gewährte Unterstützung ist subsidiär.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Leitlinien
                            1  Bei der Wahl der einzusetzenden Mittel hält sich der Staat an die folgenden  Leitlinien:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Er erleichtert den Zugang jedes Einzelnen zur Erwachsenenbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Er trägt dazu bei, den Ausbildungsstand von Personen zu verbessern,  die über wenig oder keine Qualifikationen verfügen oder deren soziale  oder berufliche Eingliederung schwierig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Er sorgt dafür, dass die Tätigkeiten im Bereich der Erwachsenenbildung  im Kanton ausgeglichen verteilt sind, indem er die Dezentralisierung  des Angebots und der Tätigkeiten im Bereich der Erwachsenenbildung  in Zusammenarbeit mit den betroffenen Gemeinden fördert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Er unterstützt den beruflichen Wiedereinstieg von Personen, die ihre  Laufbahn unterbrochen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Mittel – Beiträge
                            1  Der Staat kann zur Förderung der Erwachsenenbildung Beiträge oder andere  geeignete Hilfen leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Unterstützung können nur in der Erwachsenenbildung tätige Einrich  -  tungen erhalten, die eine Aufgabe im öffentlichen Interesse erfüllen, nicht ge  -  winnorientiert sind und sich jeglicher ideologischen Propaganda enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staat berücksichtigt die finanziellen Möglichkeiten der Einrichtungen  sowie die Vorkehrungen, die sie getroffen haben, um die Finanzierung ihrer  Tätigkeit selber sicherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Mittel – Leistungsverträge und andere Mittel
                            1  Der Staat kann mit öffentlichen oder privaten Einrichtungen für spezifische  Zwecke Leistungsverträge abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staat kann auch seinen eigenen Unterrichts- und Weiterbildungseinrich  -  tungen Aufgaben der Erwachsenenbildung übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Förderung der Erwachsenenbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Allgemeines
                            1  Der Staat trägt zur Förderung der Erwachsenenbildung bei, indem er:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  für eine Verbesserung der Ausbildung sorgt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Forschung und Innovation fördert;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Koordination und die Information der Öffentlichkeit und der betrof  -  fenen Einrichtungen sicherstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Ausbildung für Erwachsenenbildner und –bildnerinnen
                            1  Der Staat trägt insbesondere zur Ausbildungsqualität bei, indem er Kurse  für Erwachsenenbildner und –bildnerinnen organisiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Kurse können in Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen organi  -  siert werden. Sie können aufgrund einer Bewertung ihrer Bildungsqualität  staatlich anerkannt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Förderpreis
                            1  Mit der Verleihung eines Förderpreises anerkennt der Staat die Arbeit von  Einzelpersonen   oder   von   Bildungseinrichtungen,   die   sich   in   der   Er  -  wachsenenbildung besonders verdient gemacht haben. Er kann auf diese  Weise auch Pilotversuche und Forschungsprojekte unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Benützung von Infrastrukturen
                            1  Staat und Gemeinden stellen ihre Infrastrukturen soweit verfügbar für Tätig  -  keiten im Rahmen der Erwachsenenbildung zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Behörden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Staatsrat
                            1  Der Staatsrat legt die allgemeine Politik für die Erwachsenenbildung des  Staates fest und sorgt für die Koordination der Tätigkeiten im Bildungsbe  -  reich zwischen den Dienststellen und Direktionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er legt die Kriterien und das Verfahren fest, die bei der Gewährung von  Beiträgen und beim Abschluss von Leistungsverträgen mit Bildungseinrich  -  tungen angewandt werden. Die Unterstützungsbeiträge und die Leistungsauf  -  träge können von einer Qualitätskontrolle abhängig gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er legt die Einzelheiten für die Verleihung des Förderpreises fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Er bestimmt die für die Ausarbeitung, die Koordination und die Verbreitung  von Informationen verantwortlichen Stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Direktion
                            1  Die für die Erwachsenenbildung zuständige Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   (die Direktion) ist  die für den Vollzug dieses Gesetzes verantwortliche Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie koordiniert ihre Tätigkeit mit derjenigen der anderen Direktionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie entscheidet über die Beitragsgewährung und den Abschluss von Leis  -  tungsverträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie gewährleistet die Organisation und die Durchführung der Leistungskon  -  trolle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Sie erfüllt alle weiteren Aufgaben, die dieses Gesetz oder sein Ausführungs  -  reglement nicht ausdrücklich einer anderen Behörde zuweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Kommission für Erwachsenenbildung a) Allgemeines
                            1  Es wird eine Kommission für Erwachsenenbildung eingesetzt (die Kommis  -  sion).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommission ist ein beratendes Organ, das administrativ der Direktion  angegliedert ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staatsrat legt die Zusammensetzung, die Organisation und die Arbeits  -  weise der Kommission fest. Er ernennt ihre Mitglieder und die Personen für  ihren Vorsitz und deren Stellvertretung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 b) Befugnisse
                            1  Die Kommission wird angehört:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  zur Gewährung der Beiträge und zur Verleihung des Förderpreises;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  zu Entwürfen für Gesetze und Reglemente über die Erwachsenenbil  -  dung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  zu allen weiteren Fragen der Erwachsenenbildung, die ihr von der Di  -  rektion unterbreitet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommission kann Vorschläge für den Bereich der Erwachsenenbildung  unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staatsrat und die Direktion können für bestimmte Geschäfte die Ent  -  scheidungskompetenz an die Kommission delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Heute: Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Finanzierungsmittel
                            1  Die Beiträge, der Förderpreis und der Aufwand für die Information werden  finanziert durch:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die jährlich zu diesem Zweck im Staatsvoranschlag vorgesehenen Be  -  träge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den kantonalen Fonds für Erwachsenenbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Kantonaler Fonds
                            1  Der Fonds wird gespiesen durch:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  den Betrag, den der Kanton Freiburg zum 500. Jahrestag seines Eintritts  in die Eidgenossenschaft vom Bund erhalten hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den Ertrag des Fondsvermögens;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Vermächtnisse, Schenkungen und andere Mittel zu seinen Gunsten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18
                            1  Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. Er bestimmt  den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Datum des Inkrafttretens: 1.  April 1998 (StRB 17.03.1998).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.11.1997  Erlass  Grunderlass  01.04.1998  BL/AGS 1997 f 586 / d 571
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 13  geändert  01.01.2003  2002_120  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  21.11.1997  01.04.1998  BL/AGS 1997 f 586 / d 571