Gesetz über die Hundehaltung
                            Gesetz über die Hundehaltung (HHG)  vom 02.11.2006 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2022)  Der Grosse Rat des Kantons Freiburg  gestützt auf das Tierschutzgesetz des Bundes vom 9.  März 1978 (TSchG);  gestützt auf das Tierseuchengesetz vom 1.  Juli 1966 (TSG);  nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrats vom 27.  Juni 2006;  auf Antrag dieser Behörde,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Dieses Gesetz regelt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Pflichten im Zusammenhang mit der Zucht, dem Handel und der  Haltung von Hunden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Massnahmen gegen Angriffe von Hunden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  das Kennzeichnungsverfahren für Hunde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Besteuerung der Hunde, deren Halterinnen und Halter im Kantons  -  gebiet wohnhaft sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Tierschutz und der  Bundesgesetzgebung über die Tierseuchen, soweit sie die Hunde betref  -  fen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es gilt für alle Hunde, die auf dem Kantonsgebiet gehalten werden; ausge  -  nommen sind Herdenschutzhunde, die ausschliesslich den Bestimmungen des  Bundesrechts unterstehen. Artikel 47 Abs. 1 dieses Gesetzes bleibt vorbehal  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zweck
                            1  Dieses Gesetz bezweckt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Personen durch vorbeugende und repressive Massnahmen vor Angrif  -  fen von Hunden zu schützen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die  Bedingungen  für   die  Zucht,  die  Erziehung  und  die   Haltung  von  Hunden im Hinblick auf deren Wohlergehen zu regeln;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Sicherheit und die Sauberkeit in der Öffentlichkeit mit Rücksicht  auf die Umwelt, die landwirtschaftlichen Kulturen, die Nutztiere, die  Haustiere,   auf   freilebende   Tiere   und   Pflanzen   und   die   Güter   zu  gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Staatsrat
                            1  Der   Staatsrat   erlässt   die   Vollzugsbestimmungen   zu   diesem   Gesetz   und  nimmt die übrigen Aufgaben wahr, die ihm vom Gesetz ausdrücklich übertra  -  gen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Die für das Veterinärwesen zuständige Direktion
                            1  Die für das Veterinärwesen zuständige Direktion  1  )    (die Direktion) übt die  Aufsicht über den Vollzug dieses Gesetzes und alle Befugnisse aus, die nicht  einer anderen Behörde oder Verwaltungseinheit übertragen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Die für die Gemeinden zuständige Direktion
                            1  Die für die Gemeinden zuständige Direktion  2  )   genehmigt die Gemeindere  -  glemente über die Hunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Die für den Staatshaushalt zuständige Direktion
                            1  Die für den Staatshaushalt zuständige Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )    ist für die Besteuerung  der Hunde auf kantonaler Ebene zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Für das Veterinärwesen zuständiges Amt
                            1  Das für das Veterinärwesen zuständige Amt  4  )    (das Amt) ist die Verwal  -  tungseinheit, die für Fragen im Zusammenhang mit der Hundehaltung zustän  -  dig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Heute: Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Heute: Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Heute: Finanzdirektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Heute: Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es führt die Aufgaben aus, die ihm durch dieses Gesetz übertragen oder an  es delegiert werden. Es steht namentlich Hundehalterinnen und -haltern so  -  wie Opfern und Gemeinden für Beratungen zur Verfügung. Es nimmt Be  -  schwerden und Meldungen über Bissverletzungen oder über möglicherweise  aggressive Hunde entgegen und ergreift die im Gesetz vorgesehenen Schutz  -  massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt nimmt die Meldungen über gefundene Tiere im Sinne von Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            720a des Schweizerischen Zivilgesetzbuches entgegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Gemeinden
                            1  Die Gemeinden sind beauftragt, die Aufgaben auszuführen, die ihnen von  diesem Gesetz übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Begriffe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Zucht
                            1  Als  Zucht   gilt   jegliches   Erzeugen   von Hunden,  ob  dies   mit  Absicht   ge  -  schieht oder nicht, gewinnorientiert ist oder nicht oder durch Privatpersonen  oder professionelle Züchterinnen oder Züchter erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Handel
                            1  Als Handel gilt der gewerbsmässige An- und Verkauf, der gewerbsmässige  Tausch   und   die   Vermittlung   von   Hunden.   Eine   Ausnahme   bilden   die   als  gemeinnützig anerkannten Institutionen, die mit der Platzierung von Hunden  beauftragt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Ausbildnerinnen und Ausbildner
                            1  Als Hundeausbilderinnen oder -ausbilder gelten Personen, die Hundehalte  -  rinnen und -haltern den Sachkundeausweis  nach Bundesgesetzgebung aus  -  stellen dürfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Halterinnen und Halter
                            1  Als Halterinnen und Halter gelten Personen, die einen Hund vorübergehend  oder ständig in ihrer Obhut haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als ordentliche Halterin oder ordentlicher Halter gilt die Person, die tatsäch  -  lich und ständig die Verfügungsgewalt und die Obhut über den Hund innehat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Gefährliche Hunde
                            1  Als gefährlich gelten Hunde, die auf der Liste der gefährlichen Hunde im  Sinne von Artikel 28 stehen oder stehen müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Streunende Hunde
                            1  Als streunend gelten Hunde, die sich langfristig der Kontrolle ihrer Halterin  oder ihres Halters entziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Verlorene und gefundene Hunde
                            1  Als verloren gelten Hunde, die ihren Eigentümerinnen oder Eigentümern  gegen deren Willen abhanden gekommen sind und die sich gegenwärtig in  niemandes Besitz befinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als gefunden gilt ein verlorener Hund, wenn er im Besitz der Person ist, die  ihn gefunden hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Hundekontrolle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1 Kennzeichnung und Registrierung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Kennzeichnung
                            1  Jeder Hund muss gemäss den Vorschriften der Bundesgesetzgebung mit ei  -  nem Mikrochip gekennzeichnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat kann Daten festlegen, die zusätzlich zu den im Bundesrecht  verlangten Daten angegeben werden müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Betreiberin oder der Betreiber der mit der Registrierung der Hunde be  -  auftragten Datenbank gibt der ordentlichen Halterin oder dem ordentlichen  Halter des Tieres den Hundeausweis ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Registrierung – Datenbank
                            1  Alle Hunde, deren ordentliche Halterin oder ordentlicher Halter im Kanton  wohnhaft   ist,   werden   in   einer   Datenbank   erfasst.   Der   Staatsrat   kann   eine  kantonale Datenbank errichten oder diese Aufgabe einer Institution übertra  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Datenbank dient auch als Steuerregister für die Erhebung der kantona  -  len und der kommunalen Hundesteuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Registrierung – Inhalt der Daten und Registrierungsverfahren
                            1  Die Direktion, die für den Staatshaushalt zuständige Direktion, das Amt, die  Kantonspolizei, die Oberämter und die Gemeinden bearbeiten gemeinsam die  in der Datenbank enthaltenen Daten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Ausführungsreglement legt der Staatsrat namentlich den Inhalt, das Re  -  gistrierungsverfahren, den Zugang und die Verwendung der Daten sowie die  Verantwortung der einzelnen Organe, die die Daten bearbeiten müssen, fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die ordentlichen Halterinnen und Halter müssen ihre Hunde der für die Re  -  gistrierung der Hundedaten zuständigen Stelle melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.2 Haltungsbewilligung und -verbot
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Haltungsbewilligung
                            1  Wer einen Hund einer vom Staatsrat bezeichneten Rasse, eines vom Staats  -  rat  bezeichneten  Rassetyps  oder aus  einer Kreuzung  mit  mindestens  einer  dieser Rassen züchten, halten, verwenden oder einführen will, benötigt eine  Bewilligung. Davon ausgenommen ist das vorübergehende Verbringen in das  Kantonsgebiet für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen, unter der Vor  -  aussetzung, dass das Tier an der Leine gehalten wird und einen Maulkorb  trägt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Haltung von mehr als vier über 1 Jahr alten Hunden braucht es un  -  abhängig von deren Rasse eine Bewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Gesuch muss beim Amt mindestens 30 Tage vor der Aufnahme einer  Tätigkeit nach Absatz 1 oder 2 oder der Geburt des Hundes eingereicht wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Amt erteilt die Bewilligung, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuch  -  steller mindestens 18 Jahre alt ist, den Nachweis erbringt, dass sie oder er die  erforderlichen Kenntnisse über die Haltung dieser Hunde und den Umgang  mit ihnen hat, und über einen einwandfreien Leumund verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Amt kann an die Bewilligung Auflagen an die Ausbildung der Hunde  -  halterin oder des Hundehalters  und an die Erziehung des Hundes knüpfen  und Anforderungen an die Haltung festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Verbot bestimmter Hunde
                            1  Das Züchten, Halten, Verwenden und Abgeben, das Weitergeben und das  Verbringen von Hunden in das Kantonsgebiet sowie der Handel mit Hunden  der folgenden Gruppen ist verboten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Hunde des Typs Pitbull;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Hunde aus der Kreuzung mit Hunden des Typs Pitbull;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das vorübergehende Verbringen von Hunden nach Absatz 1 Bst. a und b in  das Kantonsgebiet für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen ist erlaubt,  unter der Voraussetzung, dass das Tier an der Leine gehalten wird und einen  Maulkorb trägt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.3 Meldung und Schutzmassnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Gefundene Hunde
                            1  Wer einen verlorenen Hund findet, muss die Halterin oder den Halter oder  wenn nötig das Amt benachrichtigen. Wenn die Polizei Informationen zu ei  -  nem verlorenen Hund erhält, informiert sie unverzüglich das Amt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt sucht nach der Hundehalterin oder dem Hundehalter. Falls nötig  meldet es den Verlust oder das Auffinden des Hundes der Betreiberin oder  dem Betreiber der Datenbank, die vom Staatsrat zu diesem Zweck bezeichnet  wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt kann die Unterbringung im Tierheim anordnen; stellt das Einfan  -  gen oder die Platzierung im Tierheim eine ernsthafte Gefahr für die betroffe  -  nen Personen dar oder erweist sich dies als unmöglich, so kann es die Tötung  des Hundes anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Hundehalterin oder der Hundehalter trägt die Kosten für das Eingreifen  des Amts oder der öffentlichen Gewalt, das Einfangen und die Platzierung im  Tierheim.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Streunende Hunde – Massnahmen der Gemeinde
                            1  Erfährt die Gemeinde von einem streunenden Hund auf ihrem Gebiet, so  versucht sie dessen Halterin oder Halter zu ermitteln. Gelingt ihr dies nicht,  so meldet sie den streunenden Hund dem Amt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinde kann ein Reglement erlassen, das den Gemeinderat ermäch  -  tigt, gegenüber der Halterin oder dem Halter eines streunenden Hundes ge  -  mäss   Artikel   84   und   86   des   Gesetzes   vom   25.   September   1980   über   die  Gemeinden strafrechtlichen Massnahmen zu ergreifen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Streunende Hunde – Massnahmen des Amts
                            1  Wird dem Amt von der Gemeinde ein streunender Hund gemeldet, so lässt  es den streunenden Hund einfangen und sucht nach dessen Halterin oder Hal  -  ter. Gegebenenfalls ordnet es die Platzierung im Tierheim an. Stellt das Ein  -  fangen   oder   die   Platzierung   im   Tierheim   eine   ernsthafte   Gefahr   für   die  betroffenen Personen dar oder erweist sich dies als unmöglich, so kann es die  Tötung des Hundes anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt kann die Hilfe der Polizei anfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Hundehalterin oder der Hundehalter trägt die Kosten für das Eingreifen  des Amts oder der öffentlichen Gewalt sowie die Kosten für das Einfangen  und die Platzierung im Tierheim.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Gefährliche Hunde – Vorbeugende Massnahmen
                            1  Erfährt eine Gemeinde von einem Hund mit aggressivem Verhalten, so er  -  greift sie gegen die in ihrer Gemeinde wohnhafte ordentliche Halterin oder  den   in   ihrer   Gemeinde   wohnhaften   ordentlichen   Halter   die   erforderlichen  vorbeugenden Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann namentlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Personen anhören, die Opfer des Verhaltens des Hundes geworden  sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Halterinnen und Halter anhören und mit ihnen überprüfen, ob be  -  sondere Massnahmen getroffen werden müssen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Halterin oder den Halter darüber in Kenntnis setzen, dass der Hund  im Wiederholungsfalle dem Amt gemeldet wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  dem   Amt   unverzüglich   Meldung   erstatten,   wenn   das   Verhalten   des  Hundes befürchten lässt, dass Menschen gefährdet sind; das Amt geht  nach Artikel 26 ff. vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Gefährliche Hunde – Meldung
                            1  Die betreffende Gemeinde, die Ärztinnen und Ärzte, die Tierärztinnen und  Tierärzte, die Beamtinnen und Beamten der öffentlichen Gewalt sowie die  Hundeausbilderinnen und -ausbilder melden dem Amt jeden Hund, der:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  eine Person verletzt hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ein Tier erheblich verletzt hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Anzeichen eines überdurchschnittlichen Aggressionsverhaltens zeigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt nimmt auch Klagen der Bevölkerung sowie von Personen entge  -  gen, die Opfer von aggressiven Hunden geworden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Gefährliche Hunde – Untersuchung und Gutachten
                            1  Erhält  das  Amt  eine   Meldung,  so  führt  es   eine  Untersuchung  durch.   Es  überprüft den Hund und die Bedingungen, in denen er gehalten wird, oder  lässt den Hund und die Haltebedingungen überprüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über jeden Hund, der einer Person eine Bissverletzung zugefügt hat, wird  vom Amt ein Gutachten erstellt. Das Amt kann auch Hunde, bei denen der  Verdacht auf Aggressivität besteht, einem Gutachten unterziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Hundehalterinnen und -halter sind verpflichtet, dem Amt über die Her  -  kunft des Hundes, über den eine Untersuchung durchgeführt oder ein Gutach  -  ten erstellt wird, Auskunft zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In der Regel tragen die Hundehalterinnen und -halter die Kosten der Unter  -  suchung oder des Gutachtens.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Gefährliche Hunde – Massnahmen des Amts
                            1  Das Amt ergreift den Umständen entsprechende Massnahmen. Es kann na  -  mentlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  auch während der Untersuchung die Beschlagnahmung eines gefährli  -  chen Hundes und dessen Platzierung in einem Hundeheim anordnen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  eine Überprüfung des Hundes auf Verhaltensstörungen anordnen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Halterin oder den Halter dazu verpflichten, einen Hundeerziehungs  -  kurs zu besuchen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Personen bezeichnen, die den Hund ausführen dürfen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  anordnen, dass der Hund im Freien einen Maulkorb tragen muss oder  an der Leine geführt werden muss;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  verbieten, den Hund zum Schutzdienst auszubilden oder zu verwenden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  anordnen, dass der Hund in ein Tierheim oder eine andere geeignete  Tierhaltung gebracht wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  ein Haltungs-, Handels- oder Zuchtverbot aussprechen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  die Sterilisation oder Kastration des Hundes anordnen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  die Tötung des Hundes anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt kann die Hilfe der Polizei anfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kosten für den Vollzug der vom Amt ergriffenen Massnahmen gehen  zu Lasten der Hundehalterin oder des Hundehalters.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Liste gefährlicher Hunde
                            1  Das Amt führt eine Liste von Hunden, für die eine Meldung nach Artikel  25  vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die ordentliche Halterin oder der ordentliche Halter eines gefährlichen Hun  -  des meldet dem Amt jeden Wurf dieses Hundes innert 10 Tagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staatsrat regelt den Zugriff auf die Daten dieser Liste und ihre Verwen  -  dung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.4 Vorbeugende Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Sensibilisierung und Information
                            1)  Das Amt organisiert auf Anfrage der für die Erziehung zuständigen Direkti  -  on  5  )   Sensibilisierungskurse in den Primarschulen zu folgenden Themen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Verhalten gegenüber einem Hund;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Heute: Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Zeichen von Aggressivität beim Hund;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Aggressivität vorbeugen und Verhalten bei einem Angriff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es kann die Organisation dieser Kurse Institutionen übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt fördert ausserdem die Information der Hundehalterinnen und -hal  -  ter sowie der Bevölkerung, insbesondere älterer Personen und Kinder, zu die  -  sen Themen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Hundeverbotszonen und Zonen mit Leinenzwang
                            1  Die Gemeinden können in einem Reglement Hundeverbotszonen sowie Zo  -  nen mit Leinenzwang festlegen. Sie sorgen nötigenfalls für die Signalisie  -  rung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Einschränkungen gelten nicht für Hilfshunde und für Hunde, die für  Einsätze der Polizei, des Zolls, der Armee sowie von Sicherheitsbeamtinnen  und -beamten, die über eine Bewilligung zum Einsatz von Hunden nach dem  Konkordat vom 18. Oktober 1996 über die Sicherheitsunternehmen verfügen,  verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine Gemeinde darf den Leinenzwang nicht für das ganze Gemeindegebiet  vorschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Gesetzgebung über die Jagd bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.5 Pflichten im Zusammenhang mit der Zucht, dem Handel und der  Erziehung von Hunden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Pflichten der Züchterinnen und Züchter und Händlerinnen und
                            Händler – Informationspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Personen, die Hunde züchten oder mit ihnen handeln, informieren die Käu  -  ferin oder den Käufer des Hundes über dessen Bedürfnisse und die Haltungs  -  bedingungen. Sie stellen sicher, dass die Käuferin oder der Käufer fähig ist,  einen Hund zu halten. Gegebenenfalls müssen sie sich weigern, den Hund zu  veräussern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Pflichten der Züchterinnen und Züchter und Händlerinnen und
                            Händler – Zucht und Sozialisierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Selektion und die Aufzucht der Welpen sowie die Erziehung der Hunde  sind   darauf   auszurichten,   Hunde   mit   ausgeglichenem   Charakter   und   guter  Sozialisierbarkeit   sowie   geringer   Aggressionsbereitschaft   gegenüber   Men  -  schen und Tieren zu erhalten. Die Aggressionsbereitschaft darf bei den Nach  -  kommen   nicht   gesteigert   werden.   Übermässiges   Aggressionsverhalten   bei  Hunden muss zum Zuchtausschluss führen. Welpen müssen ausreichend mit  Menschen und mit Hunden sozialisiert und an ihre Umwelt gewöhnt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das   Amt   kontrolliert   die   Zucht   oder   lässt   sie   durch   einen   anerkannten  schweizerischen Rassehunde-Klub kontrollieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 ...
Art. 34 Ausbildung der Ausbilderinnen und Ausbilder
                            1  Jede Ausbilderin und jeder Ausbilder muss eine Ausbildung, die von den in  diesem Bereich zuständigen Bundesbehörden anerkannt wird, oder eine ande  -  re vom Amt anerkannte Ausbildung vorweisen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt führt eine Liste der Ausbilderinnen und Ausbilder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.6 Pflichten von Halterinnen und Haltern
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Im Allgemeinen
                            1  Die Halterinnen und Halter sorgen dafür, dass sie den Bedürfnissen ihres  Hundes nach den Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung des Bundes ge  -  recht zu werden. Sie unterstehen den Verpflichtungen nach Artikel 32.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Halterinnen und Halter erziehen ihren Hund so, dass der Schutz der Per  -  sonen, der Tiere und der Sachen gewährleistet ist. Sie müssen ihren Hund je  -  derzeit unter Kontrolle haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Verbot bestimmter Praktiken
                            1  Es ist verboten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  aggressives Verhalten beim Hund zu provozieren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  einem Hund beizubringen, sich mit dem Maul an einen Ast oder einen  anderen Träger zu hängen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Passantinnen und Passanten mit einem Hund zu belästigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verbot nach Absatz 1 Bst. a gilt nicht für Hunde, die für Trainings und  Einsätze der Polizei, des Zolls, der Armee sowie von Sicherheitsbeamtinnen  und -beamten, die über eine Bewilligung zum Einsatz von Hunden nach dem  Konkordat vom 18. Oktober 1996 über die Sicherheitsunternehmen verfügen,  verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Hunde, die nach Absatz 2 verwendet werden, dürfen ohne Bewilligung des  Amtes nicht anderen Halterinnen oder Haltern übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Sauberkeit im öffentlichen Raum
                            1  Hundehalterinnen und Hundehalter müssen verhindern, dass ihr Hund den  öffentlichen Raum sowie Kulturen und Weiden verschmutzt. Sie müssen die  Exkremente ihres Hundes entfernen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden können zur Gewährleistung der Sauberkeit im öffentlichen  Raum ein Reglement erlassen, in dem sie den Gemeinderat insbesondere er  -  mächtigen, gegenüber Hundehalterinnen und -haltern gemäss Artikel 84 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            86 des Gesetzes vom 25. September 1980 über die Gemeinden strafrechtli  -  chen Massnahmen zu ergreifen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Einwirkung auf Kulturen, Nutztiere, Haustiere, Wild und Um -
                            welt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Halterinnen und Halter sorgen dafür, dass ihr Hund landwirtschaftli  -  chen Betrieben, Nutztieren, Haustieren sowie freilebenden Tieren und Pflan  -  zen keinen Schaden zufügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat legt das Verfahren für die Meldung von Schäden an Kulturen,  Nutztieren sowie freilebenden Tieren und Pflanzen fest. Er erlässt auch die  Einschränkungen, denen Hundehalterinnen und Hundehalter in Kulturen und  Naturräumen unterstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gesetzgebung über die Jagd bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Haftpflichtversicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Grundsatz
                            1  Die ordentliche Halterin oder der ordentliche Halter des Hundes muss eine  Haftpflichtversicherung haben, die die Ansprüche der oder des Geschädigten  aufgrund von Schäden, die durch seinen Hund verursacht wurden, deckt. Der  Staatsrat  legt die Mindestdeckung durch die Versicherung  fest. Artikel 40  bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Kollektivhaftpflichtversicherung
                            1  Der Staatsrat kann eine Kollektivhaftpflichtversicherung für Hundehalterin  -  nen und -halter abschliessen. Alle Hundehalterinnen und -halter sind obliga  -  torisch   bei   der   Kollektivhaftpflichtversicherung   versichert,   auch   wenn   sie  eine individuelle Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Kontrollmarke
                            1  Wenn keine Kollektivversicherung abgeschlossen wurde, wird das in Arti  -  kel   48   vorgesehene   Kennzeichen   nur   gegen   einen   Versicherungsnachweis  ausgestellt, der bestätigt, dass die Halterin oder der Halter des Hundes für die  Gültigkeitsdauer der Marke versichert ist und die Versicherungsprämie be  -  zahlt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Streunende oder nicht versicherte Hunde
                            1  Der Kanton deckt im Rahmen der vom Staatsrat festgelegten Beträge Perso  -  nenschäden, die innerhalb des Kantons durch streunende Hunde entstanden  sind, deren Halterin oder Halter nicht ermittelt werden konnte oder nicht ver  -  sichert ist. Der Staatsrat kann auch einen Selbstbehalt vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staat kommt nur insofern für erlittene Schäden auf, als die geschädigten  Personen nicht über eine genügende Versicherungsdeckung verfügen (Even  -  tualgarantie).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staat kann auf die Halterin oder den Halter Rückgriff nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Staatsrat ist berechtigt, eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen, de  -  ren Prämie auf alle im Kanton steuerpflichtigen Hundehalterinnen und -halter  verteilt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Versicherungsunternehmen
                            1  Die Haftpflichtversicherung muss bei Versicherungsunternehmen, die ge  -  mäss der Versicherungsaufsichtsgesetzgebung des Bundes zum Betrieb der  Haftpflichtversicherung in der Schweiz zugelassen sind, abgeschlossen wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Strafbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Übertretungen
                            1  Wer absichtlich gegen die Bestimmungen der Artikel 16, 19 Abs. 1–3, 20  Abs. 1, 21 Abs. 1, 25 Abs. 1, 26 Abs. 3, 31, 34 Abs. 1, 35 Abs. 1 und 39 ver  -  stösst, wird mit Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verstösse gegen Bestimmungen dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbe  -  stimmungen, die gemäss kantonaler Ordnungsbussengesetzgebung mit Ord  -  nungsbusse bestraft werden, bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44a ...
Art. 44b ...
Art. 44c ...
Art. 44d ...
Art. 44e Verfahren und Widerhandlungen gegen Ausführungsbestimmun -
                            gen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Widerhandlungen werden nach dem Justizgesetz verfolgt und beurteilt. Die  Ordnungsbussengesetzgebung von Kanton und Bund bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.1 Kantonale Steuer
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Grundsatz
                            1  Die auf dem Gebiet des Kantons Freiburg wohnhaften ordentlichen Hunde  -  halterinnen und -halter müssen pro Hund eine kantonale Steuer entrichten,  die vom Staatsrat festgelegt wird. Diese Steuer darf 200  Franken jedoch nicht  übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staat verrechnet eine Gebühr, in der die Prämie für die nach Artikel 40  und 42 abgeschlossene Haftpflichtversicherung enthalten sein kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 ...
Art. 47 Steuerbefreiung
                            1  Hilfs-, Armee-, Polizei- und Lawinenhunde, Hunde der Wildhüter-Fische  -  reiaufseher, Hunde für die Nachsuche von verletzten oder toten Tieren und  Herdenschutzhunde sind von der Steuer befreit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat kann weitere Fälle vorsehen, in denen eine Befreiung von der  Hundesteuer durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Kennzeichen oder Beleg
                            1  Die Entrichtung der Steuer wird durch ein Kennzeichen oder einen Beleg  festgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Strafrechtliche Massnahmen
                            1  Bei Widerhandlung gegen die Besteuerung der Hunde wird zusätzlich zur  Steuer eine Busse von bis zu 400 Franken pro Hund erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.2 Gemeindesteuer
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Grundsatz
                            1  Die Gemeinden sind berechtigt, von den auf ihrem Gebiet wohnhaften or  -  dentlichen Hundehalterinnen und -haltern eine Hundesteuer zu erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Steuer darf 200 Franken pro Tier und Jahr nicht übersteigen. Sie darf  weder progressiv noch degressiv sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 ...
Art. 52 Steuerbefreiung
                            1  Die in Artikel 47 vorgesehenen Fälle der Steuerbefreiung gelten auch für  die Gemeindesteuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Anwendbares Recht
                            1  Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Gemeindesteu  -  ern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Im Allgemeinen
                            1  Die in Anwendung dieses Gesetzes erlassenen Verfügungen können gemäss  dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege mit Beschwerde angefochten  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Beschwerde gegen eine Massnahme, die in Anwendung von Artikel 21  Abs. 3, 23 Abs. 1, 24, 26 Abs. 1 und 27 Abs. 1 Bst. a–h getroffen wurde, hat  keine aufschiebende Wirkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Im Steuerbereich
                            1  Gegen Verfügungen, die die kantonale Steuer festsetzen, kann innert 30  Ta  -  gen bei der Behörde, die die angefochtene Verfügung getroffen hat, Einspra  -  che erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einspracheentscheide sind mit Beschwerde an das Kantonsgericht an  -  fechtbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Verfügungen, die die Gemeindesteuer festsetzen, können gemäss dem Ge  -  setz über die Gemeindesteuer angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Übergangsrecht
                            1  Halterinnen und Halter, die einen Hund nach Artikel 20 Abs. 1 Bst. a und b  besitzen, melden ihren Hund innert 3 Monaten nach Inkrafttreten dieses Ge  -  setzes dem Amt. Dieses ergreift innerhalb von 3 Monaten die in Artikel 27  vorgesehenen  Massnahmen. Solche Hunde müssen auf jeden Fall kastriert  oder sterilisiert, mit einem Mikrochip versehen und an der Leine geführt wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Halterinnen und Halter eines Hundes nach Artikel 20 Abs. 1 Bst. c oder ei  -  nes Hundes, der auf der vom Staatsrat nach Artikel 19 Abs. 1 erlassenen Lis  -  te steht, melden ihren Hund innert 3 Monaten nach Inkrafttreten dieses Geset  -  zes dem Amt. Dieses führt die nötigen Untersuchungen durch und entschei  -  det innerhalb von 6 Monaten, ob eine Haltebewilligung erteilt werden kann  oder welche Massnahmen nach Artikel 27 ergriffen werden müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Änderung bisherigen Rechts – Einführungsgesetz zum Schweize -
                            rischen Zivilgesetzbuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Einführungsgesetz vom 22.  November 1911 zum Schweizerischen Zi  -  vilgesetzbuch für den Kanton Freiburg (SGF 210.1) wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 Änderung bisherigen Rechts – Einführungsgesetz zum Strafge -
                            setzbuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Einführungsgesetz vom 9.  Mai 1974 zum Strafgesetzbuch (SGF 31.1)  wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Änderung bisherigen Rechts – Ausführungsgesetz zur Bundesge -
                            setzgebung über den Tierschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Ausführungsgesetz vom 17.  September 1986 zur Bundesgesetzgebung  über den Tierschutz (SGF 725.1) wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Das   Gesetz   vom   11.  November   1982   betreffend   die   Hundesteuer   (SGF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            635.5.1) wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 Inkrafttreten
                            1  Der Staatsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Datum des Inkrafttretens: 1.  Juli 2007 (StRB 27.02.2007).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.11.2006  Erlass  Grunderlass  01.07.2007  2006_141
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.01.2008  Art. 55  geändert  01.01.2008  2008_001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.05.2010  Art. 44  geändert  01.01.2011  2010_066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.12.2012  Art. 7  geändert  01.01.2013  2012_115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2014  Art. 44  geändert  01.07.2015  2014_103
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2014  Art. 44a  eingefügt  01.07.2015  2014_103
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2014  Art. 44b  eingefügt  01.07.2015  2014_103
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2014  Art. 44c  eingefügt  01.07.2015  2014_103
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2014  Art. 44d  eingefügt  01.07.2015  2014_103
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2014  Art. 44e  eingefügt  01.07.2015  2014_103
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2016  Art. 1  geändert  01.01.2017  2016_082
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2016  Art. 11  geändert  01.01.2017  2016_082
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2016  Art. 16  geändert  01.01.2017  2016_082
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2016  Art. 19  geändert  01.01.2017  2016_082
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2016  Art. 20  geändert  01.01.2017  2016_082
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2016  Art. 25  geändert  01.01.2017  2016_082
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2016  Art. 32  geändert  01.01.2017  2016_082
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2016  Art. 33  aufgehoben  01.01.2017  2016_082
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2016  Art. 34  geändert  01.01.2017  2016_082
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2016  Art. 46  aufgehoben  01.01.2017  2016_082
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2016  Art. 47  geändert  01.01.2017  2016_082
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2016  Art. 51  aufgehoben  01.01.2017  2016_082
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.10.2021  Art. 44 Abs. 2  geändert  01.01.2022  2021_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.10.2021  Art. 44a  aufgehoben  01.01.2022  2021_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.10.2021  Art. 44b  aufgehoben  01.01.2022  2021_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.10.2021  Art. 44c  aufgehoben  01.01.2022  2021_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.10.2021  Art. 44d  aufgehoben  01.01.2022  2021_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.10.2021  Art. 44e Abs. 1  geändert  01.01.2022  2021_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.10.2021  Art. 44e Abs. 2  aufgehoben  01.01.2022  2021_120  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  02.11.2006  01.07.2007  2006_141
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 geändert 16.06.2016 01.01.2017 2016_082
Art. 7 geändert 03.12.2012 01.01.2013 2012_115
Art. 11 geändert 16.06.2016 01.01.2017 2016_082
Art. 16 geändert 16.06.2016 01.01.2017 2016_082
Art. 19 geändert 16.06.2016 01.01.2017 2016_082
Art. 20 geändert 16.06.2016 01.01.2017 2016_082
Art. 25 geändert 16.06.2016 01.01.2017 2016_082
Art. 32 geändert 16.06.2016 01.01.2017 2016_082
Art. 33 aufgehoben 16.06.2016 01.01.2017 2016_082
Art. 34 geändert 16.06.2016 01.01.2017 2016_082
Art. 44 geändert 31.05.2010 01.01.2011 2010_066
Art. 44 geändert 19.12.2014 01.07.2015 2014_103
Art. 44 Abs. 2 geändert 06.10.2021 01.01.2022 2021_120
                            Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)