Reglement des Departements für Erziehung und Kultur über die Ausbildung zur Krankenschwester / zum Krankenpfleger Diplomniveau II am Thurgauer Bildungszentrum für Gesundheitsberufe, Schulstandort Münsterlingen
                            1   /   zum Krankenpfleger Diplomniveau II  vom 6. Januar 2003   Das  Thurgauer  Bildungszentrum  für  Gesundheitsberufe  bi  l  det  nach  den  n  schwestern  a  trischer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Ausbildung  steht  Lernenden  im  ordentlichen  Ausbildungsve  r  hältnis  §  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Ausbildung  zum  Diplomniveau  II  dauert  vier  Jahre  und  beinhaltet  i  plomniveau I erworben werden.   In  Einzelfällen  kann  das  SRK  nach  Massgabe  seiner  Ausbildung  s  -   Die theoretische Ausbildung erfolgt in der Schule im Vol  pensum.   Die  praktische  Ausbildung  findet  in  Vollzeitbeschäftigung  in  den  Aus-  l   Die  praktische  Ausbildung  kann  nach  individueller  Abklärung  in  Aus-   %   absolviert   werden.   Die   Aus-  l
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2003  §  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  theoretischen  und  praktischen  Leistungen  werden  formativ  und  summativ  beurteilt.  Das  Förderungs-  und  Beurteilungss  y  stem  wird  den  Lernenden bei Ausbildungsbeginn abgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die summative Bewertung erfolgt ohne Noten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Anstelle  der  Beurteilung  in  Noten  kommt  eine  Wortbeurteilung  zur  Anwendung.  Die  beiden  Rubriken  «Leistung  erfüllt  respektive  genügend,  Leistung nicht erfüllt respektive ungenügend» müssen enthalten sein. Die  Ziele  und  die  Kriterien  werden  durch  die  Rektorin  oder  den  Rektor  fes  t  e  r  folgt die Festlegung in Zusammenarbeit mit den Ausbildungsbetri  e  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Formative   Beurteilungen   werden   zur   Förderung   der   Lernprozes  s  -  steuerung durchgeführt.  §  6  Sind  Lernende  krankheitshalber  an  der  Teilnahme  an  einer  Prüfung  verhindert, muss diese Prüfung nach der Genesung nachgeholt werden.  §  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Terminlich  verbindliche  Arbeiten  müssen  fr  e  digt  werden.  Danach werden sie nicht mehr entgegengenommen und die Le  i  stung wird  als ungenügend bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In begründeten Ausnahmefällen kann auf Gesuch hin durch die Rektorin  oder den Rektor eine Nachfrist gesetzt werden. Das Gesuch ist schriftlich  und vor Fris  t  ablauf zu stellen.  II. Aufnahme  §  8  In die Ausbildung kann aufgenommen werden, wer beim Eintritt folgende  Voraussetzungen erfüllt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  ge Gesundheit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  r  tes Praktikum;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Förderungs- und  Beurteilungs-  system  Nachholen  einer Prüfung  Terminlich  verbindliche  Arbeiten  Aufnahme-  bedingungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Beim  Aufnahmeverfahren  werden  folgende  Kompetenzfe  l  r  prüft  Selbstkompetenz  mit  den  Erfassungsbereichen  psychische  und  phy-  s  i  sche Belastbarkeit, Eige  n  ständigkeit/Reife, Berufswahl;  Sozialkompetenz  mit  den  Erfas  sungsbereichen  Beziehungsfähigkeit,  Teamfähigkeit und Kommunik  a  Sachkompetenz   mit   den   Erfassungsbereichen   intellektuelle   Le  i  tungsfähigkeit, Arbeitsverhalten und praktische Fähigkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Beurteilung  erfolgt  insbesondere  gestützt  auf  Bewerbungsdo  s  siers,   Die  Aufnahme  erfolgt,  wenn  das  Aufnahmeverfahren  mit  e  i  ner  genü-  f  r  füllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   D  ie  Gründe  für  die  Verweigerung  der  Aufnahme  sind  zu  protoko  l  lieren  n  nen und Kandidaten mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Inhaberinnen  und  Inhaber  eines  Diploms  I  einer  vom  SRK  ane  r  kannten   bis  3  dieses  R  e  gl  e  ments  erfüllen.  Die  Ausbildung  kann  auch  im  ausserordentlichen  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die ersten vier Monate nach Ausbildungsbeginn gelten als Probezeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Probezeit  ist  bestanden,  wenn  die  Anforderungen  im  theoret  i  schen  f  gelöst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Rechtsmittelfrist  beträgt  fünf  Tage.  Dem  Rechtsmittel  kommt  ke  i  ne  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2003  §  13  Die  Promotionsinhalte  sind  im  Förderungs-  und  Beurte  i  lungssystem  fest-  gehalten.  §  14  Am Ende der ersten und zweiten Ausbildungsphase werden die Le  r  nenden  definitiv promoviert, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  je  genügend  sind  und  mindestens  70   %  der  Ausbildungszeit  pro  Aus-  bi  l  dungsphase absolviert worden ist.  §  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Wird  in  der  schriftlichen  Prüfung  oder  im  Pflegefachg  e  spräch  eine  ungenügende  Beurteilung  erzielt,  werden  die  Lernenden  pr  o  visorisch  pr  o  moviert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die ungenügende Prüfung muss bis zur nächsten Phasenhalbzeit wieder-  holt  werden.  Wird  bei  der  Wiederholung  eine  genügende  Beurte  i  lung  erreicht, wird die provisorische Promotion zu einer defini  t  iven.  §  16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Eine Ausbildungsphase muss wiederholt we  r  den, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  provisorischer   Promotion   nicht  b  e  standen wird, oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  r  säumt worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Wiederholung  erfolgt  in  der  Regel  mit  dem  nächst  folgenden  Lehr-  gang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Während  der  ganzen  Ausbildungszeit  ist  die  Wiederholung  nur  einmal  möglich.  §  17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Sind  auch  die  Voraussetzungen  für  eine  Wiederholung  nicht  gegeben,  wird  das  Ausbildungsverhältnis  ohne  Abschluss  auf  Ende  der  nac  h  -  folgenden Woche aufgelöst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Absatz 3 findet Anwendung. Promotionsinhalte
                            Definitive  Promotion  Provisorische  Promotion  Wiederholung  einer Aus-  bildungsphase  Nichtpromotion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  t  spricht  dem  m  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Zur  Abschlussbeurteilung  in  Gesundheits-  und  Krankenpfl  e  ge  mit  Dip-  n  gegangenen   % der gesamt  r  bei werden freie  e  nommen  lange  Aus-  h  net.   Bei  einer  Verkürzung  der  Ausbildung  gemäss  §  2  Absatz  2  dürfen  nur  alle fünf Funktionen mit deren Ausbildungszi  e  len;  die Schlüsselqualifikationen;  mindestens zwei (bezüglich Alter, spezifische  r  Situation  und  Art  der  Patienten,  Institution,  Ressourcen  und  so  weiter)  verschiedene  Au  f  -  gabenstellu  n  gen;  Elemente,  welche  die  Fähigkeit  der  Übertragung  von  Kenntnissen  und Fertigkeiten auf andere S  i  tuationen zeigen.  §  schriftliche Prüfung: Bearbeitung einer oder me  h  rerer Fallstudien;  praktische  Prüfung:  Beobachtung  der  Lernenden  in  einer  Pflege-  s  i  tuation;  mündliche  Prüfung:  Fachgespräch  über  die  Pflegesituation  d  er  pra  k  -  tischen Prüfung und A  n  Praktikumsbericht: Beurteilung des A  b  schlusspraktikums.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2003  §  22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Für  sämtliche  Beurteilungen  verwendet  die  Schule  Instr  u  mente,  welche  sich   an   den   Ausbildungszielen   des   Lehrgangs   orientieren.   Bei   der  Festlegung  der  Erfüllungsnormen  sind  die  wesentlichen  Elemente  der  g  e  forderten beruflichen Qualifikation erfasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Instrumente für die Abschlussbeurteilung werden den Lerne  n  den vor  Prüfungsbeginn vorgelegt.  §  23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Abschlussbeurteilung  gemäss  §  21  Ziffern  1  bis  3  wird  durch  die  Schule vorgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die   Leistungsbeurteilung   im   Abschlusspraktikum   erfolgt   durch   den  Ausbildungsbetrieb.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Beurteilung  erfolgt  durch  zwei  Personen.  Das  Rektorat  kann  mit-  b  e  urteilen.  §  24  Die  Abschlussbeurteilung  hat  bestanden,  wer  in  allen  vier  Prüfungsteilen  je eine genügende Beurte  i  §  25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Wird   die   Abschlussbeurteilung   n  icht   bestanden,   bestehen   folgende  Wiederholungsmöglichkeiten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  l  dungszeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  l  dungs-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  i  kums.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es  ist  nur  eine  einmalige  Wiederholung  möglich.  Ist  das  Resultat  zum  zweiten  Mal  ungenügend,  ist  die  Abschlussbeurteilung  definitiv  nicht  b  e  standen.  §  26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Schule stellt den Lernenden  nach bestandenem Examen ein Diplom  in  Gesundheits-  und  Krankenpflege  aus.  Das  Diplom  wird  vom  SRK  gegeng  e  zeichnet und registriert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zusätzlich  zum  Diplom  stellt  die  Schule  eine  Bestätigung  aus,  we  l  che  Aufschluss über die absolvierte Ausbildung und ihre Schwerpunkte gibt.  Beurteilungs-  instrumente  Zuständigkeit für  die Beurteilung  Bestehen der  Abschlussbeur-  teilung (Diplom)  Wiederholung  der Abschluss-  beurteilung  Diplomurkunde
                        
                        
                    
                    
                    
                
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