Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr
                            esetz:  Schutz  -   und  Rettungsmassnahmen  dieses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   );  d Ex-  Zweck  Aufgaben von  Kanton und  Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)    ordnen   im   Rahmen   des   Baubewilligungsverfahrens   Brand-  schutz  massnahmen  an,  soweit  sie  gemäss  Baugesetz  zur  Be-  urteilung des Baugesuches zuständig sind (Art. 56 Baugesetz);  b)  stellen eine Feuerwehr bereit, welche in der Lage ist, den Leis-  tungsauftrag gemäss den kantonalen Vorgaben zu erfüllen;  c)  stellen die Löschwasserversorgung in ihrem Gebiet sicher  d)  vollziehen  das  Brandschutzgesetz,  soweit  der  Vollzug  nicht  ausdrücklich dem Kanton übertragen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Kanton  und  die  Gemeinden  unterstützen  sich  bei  der  Erfül-  lung ihrer Aufgaben gegenseitig.  B.   Vorbeugender Brandschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  All  gemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Der vorbeugende Brandschutz umfasst alle baulichen, technischen,
                            betrieblichen und organisatorischen Schutzmassnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 17)
                            1   Mit Feuer und offenen Flammen, Wärme, Elektrizität und anderen  Energiearten, feuer  -  oder explosionsgefährlichen Stoffen sowie mit  Maschinen,  Apparaten  usw.  ist  so  umzugehen,  dass  keine  Brände  oder  Explosionen  verursacht  werden  oder  entstehen  können.  Der  Regierungsrat kann die Sorgfaltspflichten näher umschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wer  andere  beaufsichtigt,  sorgt  dafür,  dass  diese  instruiert  sind  und die nötige Vorsicht walten lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Wer  einen  Brand  oder  Anzeichen  davon  entdeckt,  alarmiert  un-  verzüglich die Feuerwehr und   gefährdete Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17)  Verboten  sind  alle  Handlungen  und  Unterlassungen,  welche  die  Gefahr  von  Feuer  -   und  Explosionsschäden  herbeiführen,  nament-  lich:  a)  das  Rauchen  und  Feuern  bei  erhöhter  Gras  -   oder  Waldbrand-  gefahr;  b)  das Rauchen und die Verwendung offener Flammen oder ande-  rer  Zündquellen  an  Orten,  wo  leicht  brennbare  Stoffe  herge-  stellt, gelagert, verarbeitet, verkauft oder umgefüllt werden.  Gegenstand  Allgemeine  Sorgfaltspflicht  Verbote
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eiben  und  in-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17)  ndbekämpfung  möglich  und  die  Sicherheit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16)  mmten Zeitraums erhalten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16)  -  und Nutzerschaft von Bauten und Anlagen sorgen in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17)  -  und Nutzerschaft von Bauten und Anlagen sind dafür    und  Brandschutzpro-  en  und  bei  letzteren  auf  dem  Produkt  gekenn-  Grundsätze des  baulichen  Brandschutzes  Brandschutz  -  normen und  -richtlinien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17)  brandschutz  -  technischen  Beschaffenheit  Zuständigkeit  und  Verfahren   16)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gebäuden  oder  von  feuer  -   oder  explosionsgefährlichen  Anlagen  und  Einrichtungen  und  bei  der  Lagerung  von  feuer  -   und  explosi-  onsgefährlichen  Stoffen  richtet  sich  nach  den  Art.  56  und  57  des  Baugesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sind für ein Bauvorhaben sowohl die Gemeinde als auch der K  ton  zuständig,  setzt  jede  Behörde  die  Brandschutzanordnungen  in  ihrem  Bereich  fest.  Deren  baurechtliche  Entscheide  sind  zusam-  men durch die Gemeinde zu eröffnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...   18)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Bewilligungsbehörde  setzt  die  Brandschutzanordnungen  in  der Baubewilligung fes  t. Ist die Bewilligungsbehörde das Baudepar-  tement,  übernimmt  sie  die  Brandschutzanordnungen  der  Kantona-  len Feuerpolizei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 9a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Zuständigkeit  zur  Festsetzung  von  Brandschutzanordnungen  für  die  Erstellung  oder  den  Ersatz  von  wärmetechnischen  Anlagen  richtet  sich  nach  den  brennstoffabhängigen  Leistungsgrenzen  ge-  mäss Art. 11 des Gesetzes über die Einführung des Bundesgeset-  zes  über  den  Umweltschutz  (Einführungsgesetz  zum  USG)  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22. Januar 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Brandschutzanordnungen  für  wärmetechnische  Anlagen,  welche  über  der  brennstoffabhängigen  Leistungsgrenze  von  Art.  11  EG  USG  liegen,  werden  durch  die  Kantonale  Feuerpolizei  festgesetzt  und  durch  das  Baudepartement  bewilligt.  Alle  übrigen  wärmetech-  nischen A  nlagen werden durch die Gemeinde bewilligt. Der Regie-  rungsrat kann Ausnahmen von der Bewilligungspflicht festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Soweit für den Einbau und den Ersatz von wärmetechnischen An-  lagen eine Bewilligung erforderlich ist, erfolgt diese im Rahmen der  Zust  ändigkeiten entweder im Baubewilligungsverfahren oder durch  Verfügung.   17)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Brandschutzkontrollen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 11)
                            1   Die Kantonale Feuerpolizei prüft die Einhaltung der Brandschutz-  vorschriften während des Baus oder Um  baus der Gebäude und An-  lagen,  die  vom  Baudepartement  bewilligt  wurden  oder  für  die  sie  die Brandschutzanordnungen festgelegt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Gemeinde  prüft  die  Einhaltung  der  Brandschutzvorschriften  während  des  Baus  oder  Umbaus  der  Gebäude  und  Anlagen,  für  welc  he  sie  die  Baubewilligung  erteilt  oder  für  die  sie  die  Brand-  schutzanordnungen festgelegt hat.  Zuständigkeit  und Verfahren  bei wärme  -  technischen  Anlagen   16)  Kontrollen bei  baulichen  Massnahmen   11)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  oder  genehmigungspflichtige  Bauten  und  Anlagen  gelegt, kann bei unwesentlichen Neu-  oder  prechend  der  Gefährdung  für  Personen,  Tiere  und  Sa-  Periodische  Kontroll  -  tätig  keit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16)  Besondere  Brandschutzkon  trollen in Bau  ten  und Anlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17)  Mitwirkungs  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Den Eigentümern von nicht vorschriftsgemässen Bauten, Brand-
                            schutzeinrichtungen  und  wärmetechnischen  Anlagen  wird  unter  Ansetzung einer Frist schriftlich mitgeteilt, wie die Mängel zu behe-  ben sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Blitzschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Je  nach  Personenbelegung  und  Nutzung  sind  Bauten,  Anlagen  oder   Brandabschnitte   mit   ausreichend   dimensionierten   Blitz-  schutzsystemen  auszurüsten.  Mit  Blitzschutzsystemen  sind  insbe-  sondere zu schützen  a)  Gebäude, die Räume mit grosser Personenbelegung enthalten.  Als  grosse  Personenbelegung  gilt  eine  Nutzung  mit  mehr  als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            300 Personen;  b)  Beherbergungsbetriebe   (Krankenhäuser,   Alters  -    und   Pflege-  heime,  in  denen  dauernd  oder  vorübergehend  20  oder  mehr  Personen aufgenommen werden, die auf fremde Hilfe angewie-  sen  s  ind,  sowie  Hotels,  Pensionen  und  Ferienheime,  in  denen  dauernd  oder  vorübergehend  20  oder  mehr  Personen  aufge-  nommen werden;  c)  besonders hohe Bauwerke (z. B. Hochhäuser, Hochkamine und  Türme) einschliesslich die zugehörigen anstossenden Gebäude  normaler Bauhöhe;  d)  grössere  (mehr  als  3'000  m3)  landwirtschaftliche  Ökonomie-  und  Betriebsbauten  einschliesslich  anstossende  und  benach-  barte  zugehörige  Silos  und  Wohnbauten,  Holzverarbeitungsbe-  triebe, Textil  -  und Kunststoffwerke;  e)  Industrie-  und Gewerbebauten mit   gefährdeten Bereichen (z. B.  Anlagen  und  Einrichtungen,  in  denen  mit  feuer  -   oder  explosi-  onsgefährlichen  Stoffen  ab  100  kg  umgegangen  wird  oder  in  denen  in  diesem  Ausmass  solche  Stoffe  gelagert  werden),  Mühlen,  chemische  Fabriken,  Sprengstoff  -   und  Munitionslager,  Rohrleitungsanlagen, Tankstellen;  f)   ab einer Lagermenge von 100 kg feuer  -  oder explosionsgefähr-  liche  Stoffe  (z.  B.  brennbare  Flüssigkeiten  oder  Gase)  und  La-  ger  flüssiger  Treib-  und  Brennstoffe  (exklusive  Diesel  Heizöl),  samt  den  zugehörigen  B  auten  und  Anlagen  (z.  B.  Ma-  schinenhaus, Gaswerk, Lagerbauten mit Abfüllvorrichtungen);  g)  Gebäude und Anlagen an exponierten topographischen Lagen.  Mängel  Blitzschutz  -  pflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zen sind.  er oder eine Kaminfegerin kontrollieren  soweit  vorgeschrieben,  die  Reinigung  von  Anla-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17)  iodisch über die im Kan-  Kontroll  -  und  Reinigungs  -  pflicht der  wärmetechni  -  schen Anlagen  Kaminfeger  -  arbeiten  Bewilligung zur  Berufsausübung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            C.   Schadenbekämpfung und Feuerwehr  I.  Feuerwehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Feuerwehren  sind  als  Orts  -,  Verb  ands  -   oder  als  Betriebsfeu-  erwehr  organisiert.  Der  Ersteinsatz  muss  ohne  Unterbrechung  si-  chergestellt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie  sind  die  allgemeinen  Schadenwehren  bei  Bränden,  Explosio-  nen und Elementarereignissen. Sie werden ferner zur Bewältigung  von  Ereignissen  beigezogen,  welche  die  Umwelt  schädigen  oder  gefährden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Sie  können  zu  Unfallrettungsdienst  oder  anderen  Dienstleistun-  gen und Einsätzen beigezogen werden, sofern sie hierfür ausgebil-  det  sind  und  die  Erfüllung  ihrer  Aufgabe  als  allgemeine  Schaden-  wehr dadurch  nicht gefährdet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 17)
                            1    Die  Feuerwehren  leisten  untereinander  Nachbarschaftshilfe  und  arbeiten  mit  anderen  Organisationen  des  Bevölkerungs  -   und  Um-  weltschutzes  zusammen,  damit  Schadenereignisse  rasch  und  wir-  kungsvoll bewältigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Kanton unterstützt die Nutzung von Rationalisierungspotenzi-  al.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20a 16)
                            Die  Kantonale  Feuerpolizei  kann  zur  wirkungsvollen  Ausbildung  und Einsatzbewältigung Aufnahmen durch Luftfahrzeuge anordnen.  In  Bezug  auf  den  Datenschutz  ist  hierbei  die  Verhältnismässigkeit  zu wahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen über die
                            Feuerwehr, insbesondere  a)  umschreibt er die Strukturen, Aufgaben und Leistungen;  b)  bezeichnet  er  die  Stützpunktfeuerwehr  und  die  Träger  regiona-  ler Aufgaben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17)  Aufgabe der  Feuerwehren  Zusammen  -  arbeit  Einsatz von  Luftfahrzeugen  Ausführungs  -  bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17)  ngen.  -  und Verbandsfeuerwehren  ktfeuerwehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17)  ionsmöglichkeiten  der  Orts  -,  Verbands  -  -,  Verbands  -   oder  der  Stütz-  Aufgabe der  Gemeinden  Verbandsfeuer  -  wehren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II.   Feuerwehrpflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Feuerwehrpflicht  dauert  mindestens  15,  längstens  30  Jahre.  Wer  die  Feuerwehrpflicht  erfüllt  hat,  kann  bei  Eignung  und  Perso-  nalbedarf freiwillig weiter Dienst leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  wird  durch  aktiven  Feuerwehrdienst  oder  durch  die  Entrich-  tung einer jährlichen Ersatzabgabe erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Gemeinden  erlassen  die  Bestimmungen  über  die  Befreiung  von der Feuerwehrpfli  cht und über die Höhe der Ersatzabgabe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Feuerwehren stellen den Personen, die Feuerwehrdienst leis-  ten,  jährlich  eine  Bescheinigung  darüber  aus.  Diese  ist  von  den  Dienstleistenden  zusammen  mit  der  Steuererklärung  einzureichen.  Die  Feuerwehr  dokumentiert  die  Wohnsitzgemeinde  der  Feuer-  wehrdienstleistenden  jeweils  mit  einer  Kopie  der  ausgestellten  Be-  scheinigungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)  III.     Einsatzkosten und Haftung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Hilfeleistungen bei versicherten Gefahren nach dem Gesetz über  die  Gebäudeversicherung  sind  unter  Vorbehalt  von  Art.  28  f.  un-  entgeltlich.   17)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ausgenommen  sind  hierbei  Brände  von  motorisierten  Transport-  mitteln aller Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Andere Hilfeleistungen der Feuerwehr sind nach Aufwand zu ver-  rechnen, nämlich   17)  a)    bei technischen Einsätzen oder Rettungen, die nicht Folgen ei-  nes versicherten Ereignisses im Sinne von Abs. 1 sind, demje-  nigen, dem Hilfe geleistet wurde;   17)  b)    bei  Wasserschäden  im  Gebäude,  welche  nicht  durch  ein  Ele-  mentarereignis verursacht wurden, dem Gebäudeeigentümer;  c)    bei Aufräumarbeiten dem Eigentümer;  d)    bei Dienstleistungen an Veranstaltungen dem Veranstalter;  e)    bei wiederholten Fehlalarmen durch Brandmelde-  und Löschan-  lagen unabhängig der Ursache dem Anlageeigentümer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17)  f)    bei missbräuchlichen Alarmierungen dem Verursacher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Kosten  für  von  der  Feuerwehr  von  Gesetzes  wegen  vorge-  nommene  oder  veranlasste  Sicherungs  -   und  Behebungsmassnah-  men werden dem Verursacher in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16)  Grundsätze der  Kosten  -  erhebung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)    tragen  die  Kosten  für  die  ausserhalb  ihres  kom-  -,  Material  -  und  Wiederbereitstellungskosten  in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    sinngemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17)  Kostenträger  Rückgriff  Haftung der  Gemeinden,  Zweckverbände  und Betriebe   17)  Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Gemeinden  organisieren  sich  im  Rahmen  von  Gesetz  und  Verordnung f  rei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Kanton  und  die  Gemeinden  achten  auf  die  Koordination  mit  anderen  im  Bevölkerungsschutz  tätigen  Behörden  und  Organisati-  onen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 15)
                            1    Der  Kanton  übernimmt  die  Investitions  -   un  d  Betriebskosten  der  kantonalen  Feuerwehralarmierungszentrale  und  der  für  die  Alar-  mierung notwendigen Netze und Anlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Kanton trägt die Kosten der von ihm durchgeführten oder be-  willigten  Aus  -   und  Weiterbildungen  von  Angehörigen  der  Feuer-  wehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   De  r Kanton beteiligt sich an den Investitionen und Beschaffungen  der  Feuerwehren.  Die  Beteiligung  an  Fahrzeugen  inkl.  erforderli-  chem Zubehör beträgt höchstens  a)  50 % bei Einsatzschwerpunkt im eigenen Gebiet;  b)  70  %  bei  Einsatzschwerpunkt  im  eigenen  Gebiet    und  Zusatz-  aufgaben in der Region;  c)  100 % bei Einsatzschwerpunkt in der Region.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Beteiligung des Kantons an Investitionskosten für Spezialma-  terial zur Erfüllung von Aufgaben in der Region beträgt 100 %.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Der  Regierungsrat  legt  die  subventionsberec  htigten  Artikel  und  die Höhe der Subventionsbeiträge fest. Die Beteiligung an der per-  sönlichen  Bekleidung  an  Feuerwehrmaterial  und  Gerätschaften  kann als Pauschalsubvention ausgestaltet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    Soweit  die  Subventionierung  nicht  über  eine  Pauschale  erfolgt,  kann die Kantonale Feuerpolizei die konkrete Beschaffung definie-  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7    Wenn  die  Anschaffungen  oder  Investitionen  nicht  den  Ausfüh-  rungsbestimmungen  (Art.  21)  entsprechen,  wird  kein  Beitrag  des  Kantons  ausgerichtet.  Eine  ungenügende  Leistungsfähigkeit  der  Feuerwehr führt  zu angemessenen Beitragskürzungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8    Wird  durch  einen  Feuerwehrzusammenschluss  das  vorhandene  Rationalisierungspotenzial  genutzt,  erfolgt  ein  Beitrag  an  die  erfor-  derlichen   Reorganisationskosten.   Der   Regierungsrat   regelt   Vo-  raussetzung und Beitragshöhe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Die Stützpunktfeuerwehr erhält für die Aufwendungen im Zusam-  menhang  mit  ihren  Zentrumsaufgaben  eine  jährliche  Pauschalent-  schädigung.  Der  Regierungsrat  regelt  Voraussetzung  und  Bei-  tragshöhe.  Beiträge des  Kantons an die  Schadenbe-  kämpfung und  die Feuerwehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einden  und  der  von  ihnen  betrauten  Kör-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)  ichtsplan der gesamten Anlage;  Ersatzvornahme  und Kosten  -  tragung  Zuständigkeit  Beiträge des  Kantons
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            F.   Übertragung von Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  Die  Übertragung  von  Aufgaben  des  Kantons  an  eine  Gemeinde  oder  von  einer  Gemeinde  an  den  Kanton  sowie  die  Zusammenar-  beit  der  Gemeinden  untereinander  richten  sich  nach  den  Bestim-  mungen des Gemeindegesetzes.  G.   Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Der Kanton finanziert seine Aufwendungen für den Brandschutz
                            a)    durch eine Brandschutzabgabe der Gebäudeeigentümer;  b)    durch Beiträge der privat  en Versicherungsgesellschaften;  c)  durch Gebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 37a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Gebühren  für  Aufwendungen  im  Zusammenhang  mi  t  Baube-  willigungsgesuchen  richten  sich  nach  den  Gebührenregelungen  des Baugesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für die Beratungstätigkeit wird eine Gebühr erhoben, sofern diese  Dienstleistung  das  übliche  Mass  übersteigt.  Der  Dienstleistungs-  empfänger ist vorgängig über diesen Sachv  erhalt zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat legt die Gebühren fest. Sie orientieren sich am  entstehenden Aufwand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Regierungsrat legt die Höhe der Brandschutzabgabe fest und  stuft sie nach dem Risiko ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Er  kann  die  Veranlagung  und  den  Bezug  der  Gebäudeversiche-  rung übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Für  die  Brandschutzabgabe  besteht  am  Grundstück  ein  gesetzli-  ches  Pfandrecht  im  Sinne  von  Art.  119  des  Einführungsgesetzes  zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch   3)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Die privaten Versicherungsgesellschaften haben der Kantonalen
                            Feuerpolizei  jährliche  Beiträge  von  5  Rappen  pro  1000  Franken  des im Kanton Schaffhausen gegen Feuer  -  und Elementarschaden  versicherten  Kapitals  zu  entrichten.  Die  Beiträge  sind  Ende  März  aufgrund  des  Kapitals  des  Vorjahres  fällig.  Die  Gesellschaften  ha-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Kanton  Gebühren  Brandschutz  -  abgabe  Beitrag der  privaten  Versiche  rungs  -  gesellschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -, Schluss-   und Übergangsbestim  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  olgt durch die zuständige kantonale Untersuchungsbe-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Gemeinden  Strafverfolgung  Regierungsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 43
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Gemeinden  erlassen  innerhalb  von  zwei  Jahren  seit  In-Kraft  Treten  dieses  Gesetzes  die  notwendigen  Vorschriften  über  den  vorbeugenden Brandschutz und über die Feuerwehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Gegenstand der Vorschriften sind namentlich  a)    die Behördenorganisation;  b)    die Feuerwehr und die Feuerwehrpflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Regierungsrat  erlässt  ein  Musterreglement  für  eine  Feuer-  wehrordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 44
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Zuständigkeiten für die B  randschutzkontrollen gemäss Art. 10  und 11 gelten ab In-Kraft  -Treten dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Im  Zeitpunkt  des  In-Kraft  -Tretens  hängige  Rechtsmittelverfahren  gegen  Verfügungen  der  Gebäudeversicherung  bzw.  der  Kantona-  len  Feuerpolizei  werden  von  der  nach  bisherig  em  Recht  zuständi-  gen Instanz entschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 45
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Dieses Gesetz untersteht dem Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat bestimmt das In-Kraft  -Treten   8)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Es  ist  im  Amtsblatt  zu  veröffentlichen   9)    und  in  die  kantonale  G  setzessammlung aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Mit dem In-Kraft  -Treten dieses Gesetzes werden aufgehoben:  a)    Art.  23  und  24  des  Gesetzes  über  Organisation  und  Schutz-  massnahmen   bei   ausserordentlichen   Ereignissen   (Katastro-  phen-  und Nothilfegesetz) vom 26. Juni 1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  ;  b)    §§  1  und  2  des  Dekrets  über  die  Ausrichtung  von  Beiträgen  nach  dem  Gesetz  über  Organisation  und  Schutzmassnahmen  bei  ausserordentlichen  Ereignissen  (Katastrophen-  und  Nothil-  fe) vom 26. Juni 1995;  c)    §§ 12 bis 20 des Dekrets über die Prämien und Feuerschutzbei-  träge  d  es  kantonalen  Gebäudeversicherung  vom  14.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1974   6)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Mit  dem  In-  Kraft  -Treten  dieses  Gesetzes  wird  folgender  Erlass  geändert:  Gemeinden  Übergangs  -  bestimmung  Inkrafttreten;  Aufhebung  bisherigen  Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  :  -,  Forst  -,  Handels  -   und  Gewerbe-,  Ge-  -, Lebensmittel  -  und Sittenpolizei.  Januar 2007, in Kraft getreten am 1. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  (Amtsblatt 2016 S. 1743, Amtsblatt 2017 S. 282).  (Amtsblatt 2016 S. 1743, Amtsblatt 2017 S. 282).  Änderung des  Baugesetzes