Ausführungsbestimmungen zur Organisation des Rettungswesens
                            Ausführungsbestimmungen zur Organisation des  Rettungswesens  Vom 9. November 2004 (Stand 1. Januar 2007)  Gestützt auf Art.  43 des Krankenpflegegesetzes  1  )  von der Regierung erlassen am 9.  November 2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Rettungskonzept
                            1  Das von der Regierung erlassene kantonale Rettungskonzept legt die lagespezifi  -  schen Massnahmen fest, die eine optimale und rasche Personenrettung ermöglichen  und bestimmt die dazu erforderlichen Organisationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Normale Lage
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Strassengebundene Rettung
                            1  Die strassengebundenen Primär- und Sekundäreinsätze werden durch die Sanitäts  -  notrufzentrale 144 koordiniert und disponiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sofern eine Person während eines Transportes einer medizinischen Betreuung be  -  darf, hat die Organisation des Strassentransportes über die Sanitätsnotrufzentrale
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            144 zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Luftrettung
                            1  Die Einsätze der Luftrettung werden durch die Einsatzzentrale 1414 koordiniert  und disponiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  506.000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Schneesportrettung
                            1  Die Ortung, Bergung und Rettung auf den Schneesportabfahrten und der Transport  bis zur Talstation oder zum Talboden obliegt den Konzessionsträgern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Berg- und Wasserrettung
                            1  Zur Ortung, Bergung und Rettung in unzugänglichem Gelände können durch die  Sanitätsnotrufzentrale 144 oder die Kantonspolizei die mit der spezifischen Ret  -  tungsart vertrauten Organisationen aufgeboten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Psychische Nothilfe
                            1  Für Personen, die durch ein Notfallereignis derart akut betroffen sind, dass sie  psychische Nothilfe benötigen, stellt der Kanton Fachpersonen aus dem Care Team  Grischun zur ersten psychischen Nothilfe zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Uneinbringliche Kosten
                            1  Uneinbringliche Kosten einer Such-, Bergungs- oder Rettungsaktion werden vom  Kanton übernommen, sofern  a)  die Such-, Bergungs- oder Rettungsaktion von einer dazu berechtigten Organi  -  sation beziehungsweise Koordinationsstelle in Auftrag gegeben wurde und  b)  bei dieser Aktion keine Person gefunden wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Besondere und ausserordentliche Lage
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Sanitätsnotrufzentrale 144
                            1  Bei besonderen und ausserordentlichen Lagen ist die Sanitätsnotrufzentrale 144  Alarmierungs- und Koordinationsorgan für die präklinische Versorgung. Sie alar  -  miert einen Leitenden Notarzt oder eine Leitende Notärztin sowie eine Einsatzlei  -  tung Sanität und bietet zur personellen und materiellen Verstärkung der regionalen  Rettungsdienste die schnellen Sanitätszüge und Fachpersonen aus dem Care Team  Grischun auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Veranstaltungen
                            1  Veranstalterinnen oder Veranstalter haben bei Veranstaltungen mit erhöhtem Risiko  ein sanitätsdienstliches Konzept gemäss den Empfehlungen des Interverbandes für  Rettungswesen zu erstellen. Dieses ist mit dem Rettungsdienst der entsprechenden  -  tens zwei Monate vor Durchführung der Veranstaltung zur Kenntnisnahme einzurei  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kosten für die Erstellung des sanitätsdienstlichen Konzepts sowie die Bereit  -  schaftskosten im Sanitätsbereich sind von der Veranstalterin oder vom Veranstalter  zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Bewilligungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Bewilligungspflicht
                            1  Bewilligungspflichtig ist der gewerbsmässige Transport von kranken oder verun  -  fallten Personen, die während des Transports einer medizinischen Betreuung bedür  -  fen oder liegend transportiert werden müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligung wird der Trägerschaft eines Rettungsdienstes erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In der Bewilligung werden insbesondere das Einsatzgebiet und die zugelassenen  Einsatzarten festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Rettungsdienste, die über eine gleichwertige Bewilligung des Bundes oder eines  anderen Kantons verfügen, bedürfen keiner kantonalen Bewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Bewilligungsvoraussetzungen
                            1  Die Bewilligung wird erteilt, wenn:  a)  die nationalen oder internationalen Richtlinien für die betreffende Rettungsart  erfüllt werden;  b)  die Anforderungen an eine fachlich qualifizierte Personenrettung in betriebli  -  cher und personeller Hinsicht erfüllt sind und die notwendige Rettungsausrüs  -  tung vorhanden ist;  c)  das Leistungsangebot den Qualitätsvorgaben des Kantons entspricht;  d)  die strassengebundenen Primär- und Sekundärtransporte von kranken und ver  -  unfallten Personen, die während des Transports einer medizinischen Betreu  -  ung bedürfen, über die Sanitätsnotrufzentrale 144 disponiert werden;  e)  die Einsatzbereitschaft dem Betriebszweck entsprechend sichergestellt ist;  f)  das Personal über die notwendige Aus-, Fort- und Weiterbildung verfügt;  g)  die kranke oder verunfallte Person unter Berücksichtigung der freien Arzt-  und   Spitalwahl   dem   nächstgelegenen,   für   die   definitive   Versorgung   der  schwersten Schädigung kompetenten Behandlungsort zugeführt wird oder die  kranke oder verunfallte Person einer anderen Organisation übergeben wird,  die den Transport entsprechend durchführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesundheitsamt (Amt) kann in begründeten Fällen Ausnahmen vorsehen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Bewilligungsverfahren
                            1  Das   dokumentierte   Bewilligungsgesuch   ist   mindestens   zwei   Monate   vor   der  Betriebsaufnahme beim Gesundheitsamt einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligung ist zu befristen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bewilligungsinstanz kann jederzeit die Erfüllung der Bewilligungsvorausset  -  zungen überprüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Anerkennung der Beitragsberechtigung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Anerkennungsvoraussetzungen, -dauer
                            1  Eine Organisation wird vom Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit  (Departement) als beitragsberechtigt anerkannt, wenn:  *  a)  aus Sicht des Kantons ein Bedarf an der Leistung gegeben ist und  b)  die Notwendigkeit einer finanziellen Unterstützung ausgewiesen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement erteilt der entsprechenden Organisation einen Leistungsauftrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Anerkennung ist zu befristen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 * Erneuerung der Anerkennung
                            1  Das Gesuch für eine Erneuerung der Anerkennung ist dem Amt mindestens sechs  Monate vor Ablauf einzureichen. Im Gesuch sind Änderungen, die seit der Anerken  -  nung eingetreten sind, bekannt zu geben und unter Beilage der aktualisierten Unter  -  lagen zu belegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Leistungsauftrag
                            1  Der Leistungsauftrag regelt insbesondere:  a)  den Leistungsumfang;  b)  das Einsatzgebiet und die zugelassenen Einsatzarten;  c)  die Arbeitsinstrumente und den Ausrüstungsstandard;  d)  die Führung des Einsatzprotokolls und die Erstellung einer Statistik;  e)  die Qualitätssicherung;  f)  die Anforderungen bezüglich der Aus-, Fort- und Weiterbildung;  g)  die Höhe des Beitrags;  h)  den Rechenschaftsbericht pro Kalenderjahr;  i)  die Kündigungsfrist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 * Beitragsstreichung, -kürzung
                            1  Das Amt kann die Beiträge streichen oder kürzen, wenn massgebliche Punkte des  Leistungsauftrags nicht eingehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Aufhebung bisherigen Rechtes
                            1  Die Verordnung über den Transport von Patienten vom 10. Dezember 1979  1  )   wird  aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Übergangsbestimmungen
                            1  Rettungsdienste mit einer Bewilligung zum Transport von kranken und verunfall  -  ten Personen haben innerhalb von  zwölf Monaten nach In-Kraft-Treten dieser Aus  -  führungsbestimmungen die Bewilligungsvoraussetzungen gemäss Artikel  11 zu er  -  füllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beitragsberechtigten Rettungsdiensten ist innerhalb von 24 Monaten nach dem In-  Kraft-Treten dieser Ausführungsbestimmungen ein Leistungsauftrag gemäss Arti  -  kel  15 zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 In-Kraft-Treten
                            1  Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2005 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  AGS 1979, 579
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.11.2004  01.01.2005  Erlass  Erstfassung  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.10.2006  01.01.2007  Art. 11 Abs. 2  geändert  2006, 4295
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.10.2006  01.01.2007  Art. 13 Abs. 1  geändert  2006, 4295
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.10.2006  01.01.2007  Art. 14  totalrevidiert  2006, 4295
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.10.2006  01.01.2007  Art. 16  totalrevidiert  2006, 4295
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlass  09.11.2004  01.01.2005  Erstfassung  -